einer den Vertrag abändernden Anordnung des Auftraggebers bei nachträglichem Verlangen des Auftraggebers nach Einhaltung einer verbindlichen Zwischenfrist Leitsatz 1. Zur Abgrenzung zwischen einer Ausführungsanweisung i.S.
1 Abs. 3 VOB/B 2006
einer den Vertrag abändernden Anordnung des Auftraggebers i.S.
3 VOB/B
3 VOB/B 2006, die unter Abwesenden mit dem Zugang des schriftlichen Bauprotokolls, in dem sie niedergelegt wird, wirksam wird. (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg 5. Zivilkammer, 12. Oktober 2012, 5 O 1011/11
110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt vom beklagten Land restlichen Werklohn nach vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrags für nicht erbrachte Leistungen. Randnummer 2 Das beklagte Land schrieb im Oktober 2009 im Rahmen eines Bauvorhabens zur Grundsanierung des Mitteltrakts und des Großen Hörsaals eines unter Denkmalschutz stehenden Hochschulgebäudes der Fachhochschule A., Standort K. (Gebäude 02) Leistungen des Gewerks Heizungsinstallation im Offenen Verfahren aus. Die Sanierung sollte während des fortdauernden Hochschulbetriebes in den Seitenflügeln des Gebäudes erfolgen. Als Bauausführungszeit war der Zeitraum vom 02.02.2010 bis zum 02.09.2011 vorgesehen. Die Klägerin gab am 30.11.2009 ein Angebot mit einem Angebotsendpreis i.H.
118.251,16 € brutto ab; auf dieses Angebot erteilte das beklagte Land erst mit Schreiben vom 19.02.2010, d.h. nach dem Verstreichen des ursprünglichen Termins des Baubeginns, den Zuschlag. Nach den Besondere Vertragsbedingungen (Formblatt 214 des VHB Bund, Ausgabe 2008), die Bestandteil des Bauvertrages waren, wurden die Termine für den Beginn der Ausführung der Arbeiten – der 02.02.2010 – und für die Vollendung der Leistungserbringung (abnahmereife Fertigstellung) – der 02.09.2011 – als verbindliche Vertragsfristen i.S.
1 VOB/B festgelegt (Ziffer 1.2). Weitere verbindliche Einzelfristen wurden nicht bestimmt. Randnummer 3 Die vom Beklagten anberaumte Bauanlaufberatung fand am 18.02.2010 statt. In dieser Besprechung wurde wegen des fortdauernden Lehrbetriebs in den
der Sanierung nicht unmittelbar betroffenen Ost- und Westflügeln des Gebäudes u.a. festgelegt, dass die Heizungsanlage bis auf Weiteres provisorisch weiter betrieben werden sollte. Der Beginn der Demontage der alten Heizungsanlage wurde verschoben; die Abrissarbeiten begannen auf Weisung des Auftraggebers wegen der lang anhaltenden Heizperiode tatsächlich erst ab dem 03.05.2010. Randnummer 4 Der Bauablaufplan (Stand 18.03.2010) sah vor, dass die Rohinstallation Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro – HLSE – / Leitungstrassen und Schächte ab dem 08.10.2010 begonnen werden sollte; im Untergeschoss mit den Anlageteilen, die auch für die Beheizung der beiden Gebäudeseitenflügel bedeutsam waren, war eine Fertigstellung bis zum 23.12.2010 vorgesehen (vgl. Nr. 179 ff.). Spätestens ab Ende Juli 2010 begann der Beklagte, auf einen frühzeitigeren Beginn der Rohinstallation der Gewerke HLSE zu drängen, zunächst in den Baubesprechungen vom 26.07.2010, vom 09.08.2010 und vom 16.08.2010 jeweils gegenüber Drittfirmen, noch nicht gegenüber der Klägerin. Ausweislich des Protokolls Nr. 22 der Baubesprechung vom 09.08.2010, dort unter Ziffer 21/1, erklärte der Beklagte, dass eine funktionierende Wärmeversorgung im „Winter 2010 / 2011“ erforderlich sei. Die Einzelheiten der technischen Umsetzung standen zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht fest. Randnummer 5 Die Klägerin begann in Reaktion auf die Anforderungen des Beklagten am 09.08.2010 mit der Montage
Befestigungskonstruktionen für die Heizungsleitungen. Am 10.08.2010 zeigte sie eine Baubehinderung durch Putzarbeiten an. Ein ursprünglich vom Beklagten nicht beigestellter Schweißerlaubnisschein wurde der Klägerin am 16.08.2010 zur Verfügung gestellt. Nach dem Inhalt des Protokolls Nr. 7 der Baubesprechung vom 30.08.2010, dort Ziffer 2.01, begann die Verlegung
Heizungsrohren durch die Klägerin am 16.
„Probleme(n) bei Schweißarbeiten“ durch den Mitarbeiter der Klägerin Sch. im Bereich Decken mit Brandschutzputz notiert; es wurde ein „abnormales Flammenbild“ gerügt. Die Klägerin wurde aufgefordert, eine Röntgenprüfung
ausgewählten Schweißnähten vornehmen zu lassen. An der Baubesprechung vom 30.08.2010 nahm kein Vertreter der Klägerin teil, das Protokoll wurde der Klägerin jedoch per eMail übermittelt. Randnummer 6 In der Zeit vom 21.09. bis 27.09.2010 beanstandete der Beklagte die Qualität der Schweißnähte an den
der Klägerin verlegten Heizungsleitungen und forderte die Klägerin auf, die Arbeiten durch Dritte kontrollieren zu lassen und festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen. Im Protokoll Nr. 11 der Baubesprechung vom 27.09.2010 wiederholte der Beklagte die Forderung, dass die Inbetriebnahme der Heizung für die in Nutzung befindlichen Gebäudebereiche bis zum 01.10.2010 zu gewährleisten sei. An dieser Baubesprechung nahm ein Vertreter der Klägerin, der Vorarbeiter Sch., teil. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 30.09.2010 rügte der Beklagte den Leistungserfüllungsstand der Klägerin als verzögert im Hinblick auf die Frist für die (Teil-) Inbetriebnahme der Heizungsanlage für den Ost- und den Westgebäudeflügel zum 01.10.
der Klägerin erbrachten Teilleistungen ab. Randnummer 11 Die Klägerin legte unter dem 09.12.2010 ihre Schlussrechnung mit einem Gesamtbruttopreis in Höhe
70.675,97 €, in der sie auch nicht erbrachte Leistungen unter Abzug der ersparten Aufwendungen berücksichtigte. Der Beklagte kürzte die Rechnung letztlich um 44.146,46 €, die auf sämtliche nicht erbrachte Teilleistungen entfielen. Randnummer 12 Die Klägerin hat mit ihrer Klage diese Restforderung geltend gemacht und behauptet, dass die Kündigung des Beklagten ohne Kündigungsgrund erfolgt sei. Deswegen seien nach § 8 Nr. 1 VOB/B i.V.m. § 649 BGB auch nicht (mehr) abgerufene Teilleistungen zu vergüten. Zu einer verbindlichen Vereinbarung über die Zwischenfrist vom 01.10.2010 für die Inbetriebnahme der Heizung im Ost- und im Westflügel des Gebäudes sei es nicht gekommen. Sie hat behauptet, dass es eine entsprechende mündliche Vereinbarung zu keiner Zeit gegeben habe. Soweit in den Baubesprechungen des Beklagten der Mitarbeiter Sch. für die Klägerin anwesend gewesen sei, sei er zum Empfang vertragsgestaltender Willenserklärungen sowie zur Annahme
Vertragsänderungsangeboten nicht befugt gewesen. Die Voraussetzungen für eine wirksame Anordnung nach § 4 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B hätten nicht vorgelegen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Randnummer 14 Das Landgericht hat die Klage mit seinem am 12.10.2012 verkündeten Urteil als unbegründet abgewiesen. Es ist
einer wirksamen Kündigung des Bauvertrags durch den Beklagten nach §§ 5 Nr. 3 i.V.m. 4 Nr. 1 Abs. 2 u. 3 VOB/B ausgegangen und hat eine entsprechende Anordnung in den Baubesprechungen vom 30.08.2010 und vom 27.09.2010 gesehen. Randnummer 15 Die Klägerin hat gegen das ihr am 18.10.2012 zugestellte Urteil mit einem am 19.11.2012 (Montag) beim Oberlandesgericht Naumburg vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung mit einem am 18.12.2012 vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz auch begründet. Randnummer 16 Die Klägerin vertieft ihre Ausführungen dazu, dass weder eine wirksame Vereinbarung einer verbindlichen Zwischenfrist für die Inbetriebnahme der Heizung in den beiden Seitenflügeln des Gebäudes getroffen worden sei noch ein Weisungsrecht des Beklagten nach § 4 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B oder § 5 Nr. 3 VOB/B oder § 5 Nr. 1 VOB/B bestanden habe. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Randnummer 19 das beklagte Land zu verurteilen, an sie 44.146,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2011 sowie weitere 1.286,20 € zu zahlen; Randnummer 20 hilfsweise, Randnummer 21 den Rechtsstreit unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurückzuverweisen. Randnummer 22 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 23 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 24 Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist insbesondere auf die Verletzung der Bauförderungspflicht durch die Klägerin. Randnummer 25 Der Senat hat am 24.04.2013 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. B. Randnummer 26 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 27 Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen hat, weil die Kündigung des Beklagten vom 15.10.2010 rechtlich nicht als sog. „freie“ Kündigung i.S.
1 Abs. 1 VOB/B bzw. § 649 BGB zu bewerten ist. Das beklagte Land hatte ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Randnummer 28 I. Auf den Bauvertrag zwischen den Prozessparteien vom 30.11.2009 / 15.02.2010 ist die VOB/B in der Fassung
2006 anwendbar; diese galt zum Zeitpunkt des Beginns des Vergabeverfahrens, lag den Vergabeunterlagen des Beklagten und – durch unveränderte Übernahme – auch dem Angebot der Klägerin zugrunde und wurde dadurch wirksam in den Bauvertrag einbezogen. Randnummer 29 II. Das beklagte Land beendete den Bauvertrag durch seine Kündigungserklärung vom 15.10.2010 vorzeitig. Ihm stand hierzu ein Kündigungsrecht nach §§ 8 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 Alt. 3, 5 Nr. 4 Alt. 2 i.V.m. 5 Nr. 1 VOB/B 2006 ( künftig: VOB/B ) wegen Verzugs mit der Vollendung des Heizungsanschlusses für den Westflügel des Gebäudes 02 zu. Randnummer 30 1. Die Klägerin war verpflichtet, den Heizungsanschluss für die in Nutzung für den Hochschulbetrieb befindlichen Gebäudeteile, darunter den westlichen Gebäudeflügel, bis zum 01.10.2010 fertig zu stellen und in Betrieb zu nehmen. Randnummer 31
Anfang an offensichtlich gewesen war, dass die Bauarbeiten unter den besonderen Bedingungen der Aufrechterhaltung des Hochschulbetriebes in den nicht unmittelbar zu sanierenden Gebäudeteilen stattfinden sollten. Das beklagte Land durfte u.U. die Reaktion der Klägerin als eine Zustimmung dazu ansehen, dass sich die o.a. Anordnung auf eine nach beiderseitigem, übereinstimmendem Verständnis des Vertragsinhalts
Anfang geschuldete Leistung bezog (vgl. Hofmann in: Beck'scher VOB- u. Vergaberechtskommentar, 2. Auf. 2008, § 4 VOB/B Rn. 207 m.w.N.). Denn die Klägerin widersprach diesen Anordnungen und der Terminsetzung nicht, sie meldete hiergegen auch keine Bedenken an und ergriff unmittelbar ab dem 09.08.2010 Maßnahmen zur Umsetzung der Anordnung, ohne Mehrvergütungsansprüche anzumelden. Dem Fax-Schreiben der Klägerin unter dem 28.09.2010 lag zugrunde, dass die Klägerin selbst
einer ihr obliegenden Verpflichtung zur teilweisen Inbetriebnahme der Heizung für die beiden Gebäudeflügel zum 01.10.2010 ausging, denn die Klägerin versuchte deren Nichteinhaltung zu erklären und zu rechtfertigen. Randnummer 35
den Anordnungen nach § 4 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B, die in Ergänzung der Kontrollrechte des Auftraggebers lediglich der Gewährleistung der Erfüllung der bereits vereinbarten Leistungen dienen, sind die vertragsändernden Anordnungen zu unterscheiden, mit denen in den ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistungsumfang eingegriffen und dieser inhaltlich abweichend bestimmt wird. Randnummer 38
Anfang an eine Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Heizung für die beiden Gebäudeflügel für den Winter 2010/2011 beauftragen wollte, so hatte diese Vorstellung in den dem Senat vorgelegten Bestandteilen der Vergabeunterlagen jedenfalls keinen Niederschlag gefunden, so dass auch ein fachkundiger Bieter, nach dessen Empfängerhorizont sich die Auslegung
Vergabeunterlagen bestimmt, die Vorgaben so verstehen durfte, wie es die Klägerin für sich geltend gemacht hat, nämlich i.S. einer freien Disponibilität der Ausführung der Arbeiten und einer Gesamtinbetriebnahme am 02.09.2011. Die nunmehrige Forderung des Beklagten nach einer Fertigstellung
Teilleistungen innerhalb einer wesentlich kürzeren Ausführungsfrist war dem gegenüber eine neue Leistungsanforderung, die auch – worauf die Klägerin zutreffend verwiesen hat – kalkulationserheblich war. Randnummer 39 bb) Die einseitige Änderung des Leistungsgegenstandes, die eine Ausnahme darstellt vom Grundsatz, dass Verträge so zu erfüllen sind, wie sie ursprünglich geschlossen worden sind, ist im VOB/B-Bauvertrag generell und war auch im vorliegenden Fall nach § 1 Nr. 3 VOB/B zulässig. Randnummer 40
3 VOB/B anzusehen sind. Es sprechen die besseren Argumente dafür, die regelmäßig kalkulationserheblichen Änderungen
Ausführungsfristen als Änderung des Bauentwurfs zu bewerten (vgl. Kuffer in: Beck'scher VOB- u. Vergaberechtskommentar, a.a.O., § 1 VOB/B Rn. 105 f.; Keldungs in: Ingenstau/ Korbion, Komm. z. VOB Teile A u. B, 16. Aufl. 2007, § 1 Nr. 3 VOB/B Rn. 75; so auch Senat, Urteil v. 23.06.2011, 2 U 113/09 „Buhnensanierung“, BauR 2012, 255 ). Randnummer 41
Anfang an unangemessen gewesen sei, hat die Klägerin nichts vorgetragen. Randnummer 43 2. Die Klägerin hielt die – nachträglich wirksam festgelegte – Vertragsfrist für die teilweise Inbetriebnahme der Heizungsanlage zum 01.10.2010 nicht ein und versäumte auch die ihr insoweit nach § 5 Nr. 4 VOB/B gesetzte, insgesamt für vierzehn Tage eingeräumte Nachfrist bis zum 14.10.2010 pflichtwidrig. Auf die
der Klägerin erhobene Einwendung, dass die Einhaltung der Endfertigstellungsfrist z. Zt. der Kündigungserklärung nicht gefährdet gewesen sei, kommt es aus rechtlichen Gründen nicht an, weil die Einhaltung der Zwischenfrist in gleicher Weise eine verbindliche Vertragspflicht darstellte. Randnummer 44 3. Aus der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Klägerin im Hinblick auf die Einhaltung der Vertragsfrist erwächst die Vermutung des – zumindest in Form der Fahrlässigkeit auftretenden – Verschuldens; die Klägerin hat den ihr nach § 286 Abs. 4 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt. Randnummer 45
einer Baubehinderung ab dem 28.09.2010, dem Erstellungsdatum der Anzeige, ausginge, so wäre sie erst kurz vor Ablauf der Vertragsfrist am 01.10.2010 eingetreten. Unterstellte man weiter, dass jedenfalls z. Zt. der Antwort des beklagten Landes am 04.10.2010 die Baufreiheit wiederhergestellt gewesen wäre, dann hätte es der Klägerin möglich sein müssen, bis zum 14.10.2010, dem Ende der letzten Nachfrist, ihre Leistungen zu erbringen. Dem gegenüber hielt die Klägerin selbst am 04.10.2010 eine Verstärkung ihres Personaleinsatzes offensichtlich für notwendig, um die gesetzte Frist einhalten zu können, was sich vor allem darin zeigt, dass sie ab diesem Tage den Einsatz des Facharbeiters Sch. vorgesehen hatte. Auf den krankheitsbedingten Ausfall ihres Mitarbeiters reagierte sie jedoch nicht mehr. Randnummer 47 c) Soweit die Klägerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung des Senats um Gewährung
Schriftsatznachlass ersucht hat, um ergänzend zu den Baubehinderungen vorzutragen und ggf. Beweis für ihre Behauptungen anzutreten, war der Antrag, wie am Ende der Sitzung geschehen, zurückzuweisen. Randnummer 48 aa) Das Landgericht hat die Klägerin bereits mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 15.06.2012 (vgl. GA Bd. I Bl. 170) darauf hingewiesen, dass deren Vorbringen zu den Baubehinderungen und deren Auswirkungen auf die Leistungserbringung nicht erheblich sei. In dem Beschluss heißt es u.a. Randnummer 49 „… Soweit die Klägerin sich auf eine Baubehinderung wegen der erheblichen Staubeinwirkung im Untergeschoss beruft, liegt dem Gericht die Baubehinderungsanzeige vom 28.09.2010 – Zugang bei der Beklagten am 01.10.2010 – vor. Insoweit wird der Klägerin aufgegeben darzulegen, inwieweit sich die Inbetriebnahme der Heizung durch die Unmöglichkeit
Schweißarbeiten verzögert haben soll. Dazu dürfte die Klägerin darzulegen haben, inwieweit sich der geplante Bauablauf (Inbetriebnahme der Heizung zum 01.10.2010) durch die Störung des Bauablaufs (Schweißarbeiten für einen bestimmten
der Klägerin darzulegenden und unter Beweis zu stellenden Zeitpunkt nicht möglich) verändert haben soll. …“ Randnummer 50 Dieser Auflage hat die Klägerin bis zum Schlusstermin im nachfolgenden schriftlichen Verfahren in erster Instanz nicht entsprochen. Randnummer 51 bb) Das Landgericht hat sein
der Klägerin angefochtenes Urteil u.a. darauf gestützt, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, dass sie die Verletzung der Bauförderungspflicht nicht zu vertreten habe. Hierzu heißt es in den Entscheidungsgründen (UA S. 10 f.): Randnummer 52 „… Denn die Klägerin hat zu der Frage, inwieweit sich die Inbetriebnahme der Heizung durch die Unmöglichkeit
Schweißarbeiten verzögert haben soll, nicht weiter vorgetragen. Mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 15.06.2012 war der Klägerin aufgegeben worden darzulegen, inwieweit sich die Inbetriebnahme der Heizung durch die Schweißarbeiten verzögert haben soll. Entsprechender Vortrag ist hierzu seitens der Klägerin nicht gehalten worden. …“ Randnummer 53 Die Klägerin ist hierauf in ihrer Berufungsbegründung nicht eingegangen und hat insbesondere weder den – zutreffenden – rechtlichen Ausgangspunkt des Landgerichts angegriffen noch ergänzenden Sachvortrag gehalten. Randnummer 54
4 VOB/B vorausgegangen. Randnummer 58 c) Nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B führte die Entziehung des Auftrags zum Wegfall des Vergütungsanspruchs der Klägerin für nicht erbrachte Leistungen. Die Kürzungen des Betrages der Schlussrechnung der Klägerin vom 09.12.2010 durch das beklagte Land waren begründet. C. Randnummer 59 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 60 Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 61 Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.