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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 3. Kammer 3 Sa 23/12 Urteil Wirksamkeit einer doppelten Zweckbefristung § 15 Abs 2 TzBfG, § 15 Abs 5 TzBfG, § 16 S

Wirksamkeit einer doppelten Zweckbefristung Leitsatz

  1. In § 1 Satz 3 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 14.12.2007 ist in zulässiger Weise eine Kombination zweier verschiedener Beendigungstatbestände, konkret zweier verschiedener Zweckbefristungen geregelt. Zum einen war das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Amtszeit der Ministerin für Arbeit und Gesundheit ... und zum anderen längstens für die Dauer der
  2. Legislaturperiode des Landtages von Sachsen-Anhalt befristet. (Rn.44)
  3. Die Fiktionswirkung des § 15 Abs. 2 TzBfG ist bei einer doppelten Zweckbefristung wie bei einer Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung auf die nur befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Bei der Zweckbefristung "längstens bis zum Ende der
  4. Legislaturperiode des Landtages von Sachsen-Anhalt" handelt es sich um die zeitliche Höchstbefristung, der auf eine sog. Auffangwirkung zukommt. (Rn.50) Orientierungssatz Zur Frage, ob ein Arbeitsverhältnis wirksam nach § 14 Abs 1 S 2 Nr. 4 TzBfG befristet wurde. (Rn.42) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 616/13) Verfahrensgang vorgehend ArbG Magdeburg
  5. Kammer,
  6. Dezember 2011, 6 Ca 1216/11, Urteil nachgehend BAG,
  7. September 2013, 7 AZR 616/13, sonstige Erledigung: Rücknahme Tenor
  8. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ... vom
  9. Dezember 2011 - 6 Ca 1216/11 - wird zurückgewiesen.
  10. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
  11. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsvertrag wirksam bis
  12. April 2011 befristet ist. Randnummer 2 Die am ... geborene Klägerin ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Sie war vom
  13. Januar 2008 bis zum
  14. April 2011 bei dem beklagten Land beschäftigt. Die Klägerin war bis zum
  15. Dezember 2009 als ... der ... und nach deren Ausscheiden als ... des ... tätig. Das monatliche Arbeitsentgelt der Klägerin betrug zuletzt 3.610,87 € brutto. Randnummer 3 Die Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zunächst der Arbeitsvertrag der Parteien vom
  16. Dezember 2007, der folgende Vereinbarungen beinhaltet: Randnummer 4 „§ 1 Randnummer 5 Frau ... wird ab dem
  17. Januar 2008 als vollbeschäftigte Tarifbeschäftigte beim ...befristet eingestellt. Einstellungsgrund und damit sachlicher Grund gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 Teilzeit- u. Befristungsgesetz (TzBfG) ist die Verwendung als ... von ... Die Befristung erfolgt für die Dauer der Amtszeit der ..., längstens bis zum Ende der ... § 2 Randnummer 6 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder), dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-LSA 2007) sowie den Tarifverträgen, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und für das Land jeweils gilt, solange der Arbeitgeber hieran gebunden ist. § 3 Randnummer 7 Die Probezeit nach § 2 Absatz 4 TV-L beträgt sechs Monate. Sie verlängert sich um die Zahl der Arbeitstage, die der Zahl der über 10 hinausgehenden Fehltage entspricht, sofern die Tarifbeschäftigte in der Probezeit an insgesamt mehr als 10 Arbeitstagen nicht gearbeitet hat. Für die Kündigung des gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 TV-L befristeten Arbeitsverhältnisses gilt § 34 Abs. 1 TV-L. § 4 Randnummer 8 Die Tarifbeschäftigte ist in der Entgeltgruppe 14 Stufe 2 TV-L eingruppiert. Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Abs. 4 TVÜ-Länder). Bis zum In-Kraft-Treten einer neuer Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder). § 5 Randnummer 9 Nebenabreden sind nicht vereinbart. § 6 Randnummer 10 Zur Vermeidung einer Sperrzeit und einer Kürzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist die Tarifbeschäftigte verpflichtet, sich drei Kalendertage nach der Mitteilung über den tatsächlichen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Weiterhin ist sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.“ Randnummer 11 F... erklärte zum
  18. Dezember 2009 ihren Rücktritt vom Amt der... Das ... bot der Klägerin einen Änderungsvertrag, datiert vom
  19. Dezember 2009, an. Die Klägerin, die sich in Elternzeit befand, unterschrieb den Änderungsvertrag am
  20. Januar
  21. Dieser Änderungsvertrag hat folgenden Wortlaut: Randnummer 12 - Arbeitgeber- Randnummer 13 und Randnummer 14 - Tarifbeschäftigte - Randnummer 15 wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom
  22. Dezember 2007 folgender Randnummer 16 ÄNDERUNGSVERTRAG Randnummer 17 geschlossen: Randnummer 18 § 1 ändert sich wie folgt: Randnummer 19 Die Worte ... Randnummer 20 werden ersatzlos gestrichen. Randnummer 21 Alle anderen Paragraphen behalten ihre Gültigkeit.“ Randnummer 22 Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.2011 (Bl. 32 bis 34 d. A.) ließ die Klägerin dem ... mitteilen, sie gehe davon aus, dass mit der Änderung des Arbeitsvertrages der Befristungsgrund entfallen sei und somit gem. § 16 Satz 1 TzBfG ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag bestehe. Das ... lehnte diese Rechtsauffassung mit Schreiben des ... vom 27.01.2011 (Bl. 35 d. A.) ab. Randnummer 23 Gemäß der zwischen der Klägerin und dem ... am
  23. März 2011 getroffenen Vereinbarung erbrachte die Klägerin, die inzwischen mit dem
  24. Kind schwanger war, die dem ... geschuldete Arbeitsleistung zuletzt nicht am Dienstort ..., sondern in Heimarbeit. Randnummer 24 Mit Schreiben des... vom 05.04.2011 teilte das ... der Klägerin mit, dass die konstituierende Sitzung des neuen Landtages aller Voraussicht nach am
  25. April 2011 stattfinden wird und ihr befristetes Arbeitsverhältnis mit dem ... mit Ablauf der ... des..., mithin am
  26. April 2011 endet. Randnummer 25 Die Klägerin hatte erfolgreich für den ... kandidiert. Sie ist mit Beginn ... (
  27. April 2011) ... Randnummer 26 Die Klägerin, die der Ansicht ist, die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum
  28. April 2011 sei unwirksam, hat am
  29. April 2011 beim Arbeitsgericht ... Klage mit dem Antrag erhoben, Randnummer 27 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 14.12.2007 und dem Änderungsvertrag vom 28.12.2009/11.01.2010 endet, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über das Ende der ... des ... fortbesteht. Randnummer 28 Das Arbeitsgericht ... hat die Klage durch Urteil vom
  30. Dezember 2011 - 6 Ca 1216/11 - kostenpflichtig abgewiesen. Randnummer 29 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe auf Grund der im Arbeitsvertrag vom
  31. Dezember 2007 vereinbarten Befristung mit Ablauf der ... geendet (§ 15 Abs. 2 TzBfG). Im Arbeitsvertrag sei nicht nur die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf die Amtszeit der ... vereinbart worden, sondern auch, dass der Vertrag „längstens bis zum Ende der ... dauern solle. Beide Vereinbarungen zum Ende des Arbeitsverhältnisses seien voneinander unabhängig und daher selbständig getroffen worden. Die vereinbarte Befristung sei nach § 30 Abs. 1 TV-L auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zulässig. Ein sachlicher Grund liege nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor. Eingestellt worden sei die Klägerin als „persönliche Referentin der Frau ... Die vertragsmäßige Arbeitsleistung der Klägerin als persönliche Referentin des ... sei nach Abschluss des Änderungsvertrages unverändert geblieben. Die Eigenart einer solchen Tätigkeit rechtfertige eine Befristung des Arbeitsvertrages auf die Legislaturperiode des ... Denn der Tätigkeit sei zu eigen, dass zwischen dem ... und der Person, für die er „persönlich“ tätig sei, ein besonders enges Vertrauensverhältnis bestehen müsse. Ein ..., der das Vertrauen seines ... nicht mehr besitze, könne seine Funktion als persönlicher ... nicht mehr sachgerecht erfüllen. Gleiches gelte, wenn der ..., dessen Vertrauen der ... genieße, aus dem Amt ausscheide. Dies sei notwendigerweise mit dem Zusammentritt des neuen ... der Fall. Dann ende das Amt der Mitglieder der ... (Art. 71 Abs. 1 Verf LSA). In Anbetracht dessen erscheine es sachlich gerechtfertigt, die Tätigkeit eines persönlichen ... zeitlich auf die nach der Verfassung des ... längstmögliche Amtszeit eines ... zu begrenzen. Im Zeitpunkt des Vertragsendes habe nicht bereits ein unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen den Parteien bestanden. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nach Beendigung der ... als befristeter Vertrag fortgesetzt worden. Das ... habe darauf verzichtet, das mögliche Ende des Vertrages geltend zu machen und die Klägerin hiervon gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG zu unterrichten. Zudem hätten die Parteien einen Änderungsvertrag geschlossen, durch den die im Arbeitsvertrag vereinbarte, an die Amtszeit der ... gebundene Zweckbefristung einvernehmlich aufgehoben worden sei. Die im Arbeitsvertrag vom
  32. Dezember 2007 enthaltene Befristung auf die ... sei hingegen mit dem Änderungsvertrag nicht aufgehoben worden. Ebenso wenig sei zwischen den Parteien nach § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Randnummer 30 Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 bis 6 (Bl. 128 bis 131 d. A.) des Urteils des Arbeitsgerichts ... vom
  33. Dezember 2011 verwiesen. Randnummer 31 Die Klägerin hat gegen das ihr am
  34. Dezember 2011 zugestellte Urteil am
  35. Januar 2012 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung am
  36. Februar 2012 begründet. Randnummer 32 Die Klägerin nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Sie meint, bereits die Auslegung der Klausel in § 1 des Arbeitsvertrages vom 14.12.2007 durch das Arbeitsgericht sei fehlerhaft. Die beiden Befristungsgründe seien nicht unabhängig voneinander vereinbart, sondern gerade miteinander verbunden. Denn durch die Verwendung des Wortes längstens werde eine Wenn-Dann-Beziehung hergestellt, die beide Beendigungsmöglichkeiten in ein logisches Verhältnis setze. Die Klägerin vertritt weiter die Ansicht, es sei maßgeblich, dass es bei Abschluss des Änderungsvertrages kein Arbeitsverhältnis mehr gegeben habe. Das ursprüngliche befristete Arbeitsverhältnis sei bereits beendet gewesen. Die vereinbarte Bedingung - befristet für die Dauer der Amtszeit der ... - sei eingetreten gewesen, mit der Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
  37. Dezember
  38. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
  39. Juni 2007, NZA 2008, 108, meint die Klägerin, da die Parteien vor Vertragsbeginn nicht einmal mündlich die neue Befristung des Arbeitsvertrages, bezogen nunmehr ausschließlich auf die Beendigung der Legislaturperiode, vereinbart hätten, gelte erst recht, dass der neu abgeschlossene Arbeitsvertrag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis habe entstehen lassen. Die im Änderungsvertrag vereinbarte Befristung werde nicht als eigenständige Befristung wirksam, weil der Änderungsvertrag nicht dem Schriftformgebot genüge. Die Vertragsänderung nach Eintritt der ersten Zweckbefristung enthalte keinen Verweis auf die im ursprünglichen Arbeitsvertrag enthaltene zweite Zweckbefristung. Das wäre nach Beendigung des ersten Arbeitsvertrages für die Wirksamkeit der zweiten Zweckbefristung aber erforderlich gewesen. Durch den Änderungsvertrag sei tatsächlich ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden, das mangels wirksamer Befristungsabrede als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden sei. In § 1 des Arbeitsvertrages vom
  40. Dezember 2007 sei keine zeitliche Höchstbefristung, sondern eine Kombination zweier Zweckbefristungen vereinbart. Hieraus folge, das, wenn die Voraussetzungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Eintritts des ersten Zweckes vorlägen, dieses bereits beendet worden sei, ohne dass es auf die Anwendung der zweiten Zweckbefristung ankomme. Bei Abschluss des Änderungsvertrages sei sie davon ausgegangen, dass sie nach dem Ende der ... wie andere persönliche ... in der Vergangenheit zumindest mit einer anderen Tätigkeit weiterbeschäftigt werde. Randnummer 33 Die Klägerin beantragt, Randnummer 34
  41. auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichtes ... vom 08.12.2011, Az. 6 Ca 1216/11 , abzuändern, Randnummer 35
  42. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 14.12.2007 und dem Änderungsvertrag vom 28.12.2009 (11.01.2010) endet, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über ... hinaus fortbesteht, Randnummer 36
  43. das ... trägt die Kosten des Rechtsstreits. Randnummer 37 Das... beantragt, Randnummer 38 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 39 Das ... nimmt ebenfalls auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Es verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Es weist darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom
  44. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - klargestellt habe, dass die Fiktionswirkung der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG im Falle einer Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung auf den nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beschränkt sei, der zeitlichen Höchstbefristung für die Rechts- folge eine sog. Auffangwirkung zukomme. Das Arbeitsverhältnis solle über den ersten Befristungstermin hinaus zu im Übrigen unveränderten Bedingungen fortgesetzt werden. Hieraus folge, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kombination der auflösenden Bedingung mit einer zeitlichen Höchstbefristung mit dem Erreichen dieser Höchstbefristung geendet habe. Es sei vorliegend auch nicht zu einer Weiterarbeit über das Ende des Anstellungsverhältnisses hinaus ohne entsprechende Regelung gekommen. Denn gemäß § 21 i. V. m. § 15 Abs. 2 TzBfG finde das Arbeitsverhältnis sein Ende mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Eintritts der Zweckbefristung. Eine entsprechende Unterrichtung der Klägerin sei nicht erfolgt. Die E-Mail der ... vom 18.12.2009, die diese an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ... zur Information über ihren Rücktritt gerichtet habe und die auch an die Klägerin weitergeleitet worden sei, entspreche nicht den Anforderungen an ein Unterrichtungsschreiben nach § 15 Abs. 2 TzBfG. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfülle der Änderungsvertrag das Schriftformerfordernis. Bei der Auslegung der Vertragsklausel müsse auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände Bezug genommen werden. Randnummer 40 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 10.02.2012 und den Schriftsatz der Klägerin vom 17.01.2013, auf die Berufungsbeantwortung vom 20.03.2012 nebst Anlagen und auf das Protokoll vom 24.01.2013 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 41 I. Die statthafte Berufung der Klägerin ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. c, Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig. Randnummer 42 II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund seiner Zweckbefristung mit dem Ende der ... am
  45. April
  46. Randnummer 43
  47. § 1 Satz 3 des von den Parteien am
  48. Dezember 2007 abgeschlossenen Arbeitsvertrages regelt - ursprünglich - zwei Zweckbefristungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 15 Abs. 2 TzBfG. Randnummer 44 Nach § 1 Satz 3 des am
  49. Dezember 2007 geschlossenen Arbeitsvertrages war das Arbeitsverhältnis der Parteien befristet „für die ..., längstens bis zum ...“ Nach Auffassung der erkennenden Kammer handelt es sich bei dieser Regelung um eine zulässige Kombination zweier verschiedener Beendigungstatbestände, konkret zweier verschiedener Zweckbefristungen. Denn zum einen war der Arbeitsvertrag für die Dauer der Amtszeit der ... und zum anderen längstens für die ... befristet. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages war zwar für beide Vertragspartner gewiss, dass beide Ereignisse eintreten werden. Der genaue Zeitpunkt war jedoch ungewiss. So war es möglich, dass die Amtszeit der ... zeitlich kürzer als die ... sein könnte oder ebenso lang wie diese sein wird oder sich auch auf eine weitere ... erstrecken könnte. Auch das Ende der ..., das als zeitliche Höchstbefristung des Arbeitsvertrages vom
  50. Dezember 2007 vereinbart ist, war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kalendermäßig nicht genau bestimmt. Bekannt war lediglich, dass die ... im Jahr 2011 enden wird. Randnummer 45
  51. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des
  52. Dezember 2009 endete und durch das rechtliche Fortbestehen über den
  53. Dezember 2009 nicht als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt. Randnummer 46 2.
  54. Entgegen der Auffassung der Klägerin endete das befristete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht bereits mit Ablauf des
  55. Dezember
  56. Randnummer 47 a) Nach § 15 Abs. 2 TzBfG endet ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass infolge des Rücktritts der ... der vereinbarte Zweck „für die Dauer der ...“ mit Ablauf des
  57. Dezember 2009 erreicht war. Die nach § 15 Abs. 2 TzBfG erforderliche schriftliche Unterrichtung der Klägerin durch das ..,... über den Zeitpunkt der Zweckerreichung und damit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum
  58. Dezember 2009 erfolgte allerdings zu keinem Zeitpunkt zu. Die E-Mail der ... vom 18.12.2009, in der sie den Beschäftigten des ... für ... ihren Rücktritt zum
  59. Dezember 2009 mitteilte, die auch an die Klägerin weitergeleitet wurde, ersetzt das von § 15 Abs. 2 TzBfG geforderte Unterrichtungsschreiben des Arbeitgebers nicht. Denn bei dieser Mitteilung per E-Mail handelt es sich zum einen um kein Schreiben des (damaligen) Arbeitgebers der Klägerin. Arbeitgeber war das ... nicht dessen ... Zum anderen war es weder Inhalt noch Zweck der E-Mail die Klägerin über den Zeitpunkt der Beendigung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses zu unterrichten. Eine automatische Beendigung eines zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des vereinbarten Zweckes sieht das Gesetz nicht vor. Randnummer 48 Das ... entschied in Kenntnis des bevorstehenden Rücktritts der ..., die Klägerin auch für deren Amtsnachfolger als ... bis zum Ende der laufenden ... weiter zu beschäftigen. Statt eines Unterrichtungsschreibens, wie es § 15 Abs. 2 TzBfG als Voraussetzung für die Beendigung des zweckbefristeten Arbeitsvertrages fordert, übersandte das beklagte Land der Klägerin mit Anschreiben vom 28.12.2008 den vorgefertigten, für den Arbeitgeber bereits unterzeichneten Änderungsvertrag vom
  60. Dezember 2009 mit der Bitte, „den Entwurf baldmöglichst unterschrieben zurückzusenden“. Die Klägerin gab den von ihr unterschriebenen Änderungsvertrag persönlich am Montag, den
  61. Januar 2010, im ... ab. Randnummer 49 In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu bemerken: Die Klägerin bestreitet nicht, dass der vorgefertigte Änderungsvertrag für das beklagte Land am
  62. Dezember 2009 unterschrieben und mit Anschreiben vom gleichen Tage auf den Postweg gegeben wurde. Völlig unverständlich ist, dass die Klägerin fortlaufend behauptet, der
  63. Dezember 2009 sei ein Freitag gewesen. Laut dem Kalender für das Jahr 2009 war der
  64. Dezember 2009 ein Montag. Unter Zugrundelegung der üblichen Postlaufzeiten hätte der Änderungsvertrag der Klägerin spätestens am
  65. Dezember 2009 (Donnerstag) zugehen müssen, mithin vor dem von der Klägerin behaupteten Ende ihres befristeten Arbeitsverhältnisses. Randnummer 50 b) Unabhängig davon hat das rechtliche Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses der Parteien über den
  66. Dezember 2009 hinaus und die Weiterbeschäftigung der Klägerin nach Ende der Elternzeit ab
  67. Februar 2010 als ... des Amtsnachfolgers der ... nach Auffassung der erkennenden Kammer auch deshalb nicht die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf unbestimmte Zeit bewirkt, weil die Fiktionswirkung des § 15 Abs. 2 TzBfG bei einer wirksamen doppelten Zweckbefristung wie bei einer Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung (so BAG vom 29.06.2011 -7 AZR 6/10 - AP Nr. 8 zu § 21 TzBfG) auf die nur befristete Fortbesetzung des Arbeitsverhältnisses beschränkt ist. Unter diesem Gesichtspunkt handelt es sich bei der Zweckbefristung „längstens bis zum Ende der ... vorliegend um die zeitliche Höchstbefristung, der eine sog. Auffangwirkung zukommt. Randnummer 51 2.
  68. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde durch den Änderungsvertrag vom
  69. Dezember 2009, den die Klägerin von ihr unterschrieben am
  70. Januar 2010 ... abgab, kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet. Randnummer 52 a) Bei dem Änderungsvertrag vom 28.12.2009, den die Klägerin von ihr unterschrieben am
  71. Januar 2010 ... zurückgab, handelt es um einen Einzelvertrag, der den das ... allein für das Arbeitsverhältnis der Parteien vorformuliert hatte. Worauf sich die Vertragsparteien geeinigt haben, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen unter Zugrundelegung der §§ 157, 133 BGB zu ermitteln. Randnummer 53 b) Aus der Vereinbarung in § 1 des Änderungsvertrages vom
  72. Dezember 2009, von der Klägerin am
  73. Januar 2010 unterschrieben, ergibt sich für § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien folgende Fassung: Randnummer 54 „Frau ... wird ab dem
  74. Januar 2008 als vollbeschäftigte Tarifbeschäftigte beim ... befristet eingestellt. Einstellungsgrund und damit sachlicher Grund gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 Teilzeit- u. Befristungsgesetz (TzBfG) ist die Verwendung als ... Die Befristung erfolgt für die Dauer, längstens bis zum Ende der ...“ Randnummer 55 Der Änderungsvertrag vom
  75. Dezember 2009, von der Klägerin am
  76. Januar 2010 unterschrieben, ist zwar unbefriedigend formuliert. Aus dem geänderten neuen Wortlaut des § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien ergibt sich jedoch eindeutig, dass sich die Parteien im Dezember 2009 / Januar 2010 auf die Fortsetzung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der ... verständigt haben. Randnummer 56 Allein diese Änderung des Arbeitsvertrages der Parteien verhinderte das Eintreten der Fiktion eines Dauerarbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG. Aus dem geänderten Wortlaut des § 1 des befristeten Arbeitsvertrages folgt unmissverständlich, dass es im Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages, auf den abzustellen ist, der Wille der Vertragsparteien gewesen ist, ihr Arbeitsverhältnis befristet bis zum Ende der ... fortzusetzen. Randnummer 57 Sachlich gerechtfertigt ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses nach wie vor durch die Eigenart der Tätigkeit der Klägerin ... (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG). Denn wie im Falle wissenschaftlicher Mitarbeiter, deren Aufgabe darin besteht, die Fraktion eines Parlaments durch fachliche Beratung und politische Bewertung zu unterstützen (BAG vom 26.08.1998 - 7 AZR 450/97 - AP Nr. 202 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) rechtfertigt die Tätigkeit der ... die Befristung des Arbeitsvertrages auf die laufende ... Das Amt der Mitglieder ... endet mit dem Zusammentritt eines neuen ... (Art. 71 Abs. 1 Verf LSA). Nach der Neuwahl des ... müssen die Mitglieder der neu zu bildenden ... die Möglichkeit haben, frei zu entscheiden, von welchen Personen als ... sie sich beraten, unterstützen und zuarbeiten lassen. Randnummer 58 Aus welchen Gründen der Änderungsvertrag vom
  77. Dezember 2009, von der Klägerin spätestens am
  78. Januar 2010 unterschrieben, nach Auffassung der Klägerin nicht dem Schriftformerfordernis genügen soll, ist nicht nachvollziehbar. Randnummer 59 Nach alldem war die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 60 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

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