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VG Halle (Saale) 4. Kammer 4 A 241/11 Urteil Kostenfestsetzung für einen Ablehnungsbescheid hinsichtlich einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

Obsah (10)§ 1§ 12§ 6§ 2§ 52§ 3§ 20§ 71§ 62§ 4

Kostenfestsetzung für einen Ablehnungsbescheid hinsichtlich einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Leitsatz Zur Berechnung der Verwaltungsgebühren für die Ablehnung einer immissionsschutzrechtl

§ 1Abs. 2 All

GO LSA auf volle 50 Euro nach unten auf 4.311.800,00 € abgerundet. Randnummer 17 • Die abgerundeten Errichtungskosten von 4.311.800,00 € wurden um 2.500.000,00 € auf 1.811.800,00 € vermindert. Randnummer 18 • 0,1 % hiervon ergab den Betrag von 1.811,80 €. Randnummer 19 • Der Betrag von 1.811,80 € zuzüglich des Betrages von 5.100,00 € ergab die Gebühr nach Tarifstelle 1.2.4 des Kostentarifs 87 von 6.911,80 €. Randnummer 20 • Der Betrag von 6.911,80 € wurde

§ 12Abs. 3 Nr. 1 Vw

KostG LSA wegen der Ablehnung des Antrags um 20 % auf 5.529,44 € vermindert. Randnummer 21 • Zur Begründung der Ermäßigung der Gebühr auf 80 % wurde ausgeführt, dass wegen der unvollständigen Antragsunterlagen ein Teil der Prüfungen entfallen sei. Die Prüfung der Vollständigkeit habe mit der Aufforderung zur Vervollständigung der Antragsunterlagen geendet. Dies habe Unterlagen aus dem Immissionsschutz-, Bau- und Naturschutzrecht betroffen. Die nachgeforderten Unterlagen seien erst nach Fristverlängerung und nicht vollständig nachgereicht worden. Eine UVP-Vorprüfung sei durchgeführt worden. Hierbei sei festgestellt worden, dass keine UVP erforderlich sei. Das Ergebnis der Vorprüfung sei wegen der unvollständigen Antragsunterlagen und der ungeklärten Genehmigungsvoraussetzungen nicht bekanntgegeben worden. Insgesamt lägen von allen Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zu den vorliegenden Unterlagen vor. Randnummer 22 Die Gebühren von 21.570,00 € nach Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zur BauGVO wurden wie folgt berechnet: Randnummer 23 • Ausgangspunkt der Berechnung war der Bauwert je Anlage von 1.437.282,00 € (1.207.800,00 € zzgl. 19 % MwSt.). Dieser wurde

§ 6Abs. 3 Bau

GVO auf volle Tausend Euro aufgerundet, so dass sich ein Bauwert je Anlage von 1.438.000,00 € ergab. Randnummer 24 • Der Bauwert je Anlage von 1.438.000,00 € wurde mit 3 multipliziert, so dass sich ein Bauwert für die Anlagen von 4.314.000,00 € ergab. Randnummer 25 • Der Bauwert von 4.314.000,00 € wurde

Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zur BauGVO durch 500 dividiert und mit 5 multipliziert. Hieraus ergab sich die Gebühr von 43.140,00 €. Randnummer 26 • Die Gebühr in Höhe von 43.140,00 € wurde

§ 12Abs. 3 Nr. 1 Vw

KostG LSA wegen der Ablehnung des Antrags um 50 % auf 21.570,00 € ermäßigt. Randnummer 27 • Zur Begründung der Ermäßigung der Gebühr auf 50 % wurde ausgeführt, dass der Verwaltungsaufwand für die Ablehnung geringer sei als für die Genehmigung, weil wegen der festgestellten Genehmigungsunfähigkeit die bauordnungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr detailliert geprüft worden seien. Randnummer 28 Die Auslagen für die Mitwirkung der {Regionalen}{Planungsgemeinschaft}{Halle} in Höhe von 132,90 € setzten sich wie folgt zusammen: Randnummer 29 • 99,48 € für die Stellungnahme vom 14. Januar 2009 Randnummer 30 o 99,00 € Gebühren

§ 2Nr.

2 der Satzung der {Regionalen}{Planungsgemeinschaft}{Halle} über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung – VwKostS) vom

  1. Februar 2004 in der Fassung vom
  2. März 2006 in Verbindung mit Anlage 1 (Zeitaufwand 3 Stunden a 33,00 €) Randnummer 31 o 0,48 € Auslagen für Postgebühren Randnummer 32 • 33,42 € für die Stellungnahme vom
  3. Dezember 2010 Randnummer 33 o 33,00 € Gebühren

§ 2Nr. 2 Vw

KostS in Verbindung mit Anlage 1 (Zeitaufwand 1 Stunde a 33,00 €) Randnummer 34 o 0,42 € Auslagen für Postgebühren Randnummer 35 Am 21. Oktober 2011 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 36 Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe bei der Berechnung der Gebühr nach Tarifstelle 1.2.4 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA zu hohe Errichtungskosten angesetzt. Die Kosten für den Turm sowie die Kosten für Gondel, Rotorblätter und Transformator seien Material- bzw. Anschaffungskosten, aber keine Errichtungskosten. Auch bei der Berechnung der Baugenehmigungsgebühren habe der Beklagte einen zu hohen Bauwert angesetzt. Bei Windenergieanlagen handele es sich um Ingenieurbauwerke, so dass

§ 6Abs. 2 Satz 1 Bau

GVO LSA in Verbindung mit § 62 Abs. 6 HOAI a.F. die anrechenbaren Kosten für Ingenieurbauwerke maßgeblich seien. Die Kosten für den Turm sowie die Gondel, die Rotorblätter und den Transformator seien Materialkosten und hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Auch die Entscheidung des Beklagten über die Ermäßigung der Gebühr sei ermessensfehlerhaft. Bei sachgerechter Beurteilung sei eine höhere Ermäßigung als 20 % bzw. 50 % vorzunehmen. Der Ablehnungsbescheid vom

  1. Juni 2011 sei darauf gestützt worden, dass keine vollständigen Unterlagen eingereicht worden seien. Die darüber hinausgehenden materiell-rechtlichen Erwägungen des Beklagten seien daher überflüssig gewesen. Es könne auch nicht zu ihren Lasten gehen, dass sich der Bearbeitungsaufwand wegen der Regionalplanung durch den Aussetzungsbescheid erhöht habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass auf Grund des gesonderten Ablehnungsbescheides vom
  2. April 2010 für die WEA 1 und den nachfolgenden Kostenfestsetzungsbescheid vom
  3. Mai 2010 bereits eine Gebühr nach Tarifstelle 1.2.3 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA gezahlt worden sei. Die Regelung über die Gebührenhöhe knüpfe jedoch an die Durchführung des Genehmigungsverfahrens für alle in einem Antrag zusammengefassten Anlagen an. Da hier zweimal die Gebühr für das Verfahren nach dem BImSchG gezahlt werden müsse, sei dem durch eine angemessene Ermäßigung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG Rechnung zu tragen. Randnummer 37 Die Klägerin beantragt, Randnummer 38 den Bescheid des Beklagten vom
  4. September 2011 aufzuheben. Randnummer 39 Der Beklagte beantragt, Randnummer 40 die Klage abzuweisen. Randnummer 41 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, als Errichtungskosten seien die anrechenbaren Baukosten je Anlage in Höhe von 1.207.800,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer anzusetzen. Dies ergebe einen Gesamtbetrag von 4.311.846,00 €. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Errichtungskosten um die Kosten für die Hauptanlagenteile (Turm, Gondel, Rotorblätter und Transformator) zu vermindern sein sollten. Auch der zur Berechnung der Baugenehmigungsgebühren angesetzte Bauwert sei nicht zu hoch. Er gehe in Übereinstimmung mit der Klägerin davon aus, dass es sich bei Windkraftanlagen um Ingenieurbauwerke handele. Daher seien die in § 62 Abs. 6 HOAI a.F. aufgeführten Kosten maßgeblich. Es sei nicht ersichtlich, woraus die Klägerin ableite, dass Materialkosten, also alle Kosten für den Turm, die Gondel, die Rotorblätter und den Transformator, nicht zu den anrechenbaren Bauwerten gehören sollten. Maßgeblich seien

§ 52Abs.

2 Satz 1 HOAI a.F. die Herstellungskosten des Objekts. Die Entscheidung über die Ermäßigung der Gebühren

§ 12Abs. 3 Nr. 1 Vw

KostG sei nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Eine Reduzierung der Baugenehmigungsgebühr um 50 % sei sachgerecht. Auch im Hinblick auf die Ermäßigung der nach der AllGO berechneten Gebühr um 20 % sei ein Ermessensfehlgebrauch nicht ersichtlich. Die Erhöhung des Arbeitsaufwandes durch den Erlass des Aussetzungsbescheides schlage sich in den festgesetzten Kosten nicht nieder. Das Verfahren sei auch wesentlich weiter als nur bis zum Stadium der Vollständigkeitsprüfung geführt worden. Alle Träger öffentlicher Belange hätten Stellungnahmen abgegeben, so dass nach Ablauf der Aussetzungsfrist eine abschließende Bewertung und Entscheidung möglich gewesen sei. Die Prüfung von Antragsunterlagen sei nur in geringem Umfang entfallen, da nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten, was zu der Gebührenermäßigung um 20 % geführt habe. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für zwei Ablehnungsbescheide, mit denen über den zusammengefassten Antrag auf Genehmigung von insgesamt vier WEA entschieden worden sei, sei nicht zu beanstanden. Der Erlass von zwei Ablehnungsbescheiden sei sachgerecht gewesen, da der auf die WEA 1 bezogene Antrag bereits am 28. April 2010 wegen nicht auszuräumender Versagungsgründe abzulehnen gewesen sei. Randnummer 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 43 Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde

§ 6Vw

GO mit Beschluss vom

  1. April 2013 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 44 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom
  2. September 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit hierin Kosten von mehr als 10.869,44 € festgesetzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Randnummer 45
  3. Die Festsetzung einer Gebühr nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom
  4. August 2004 (GVBl. S. 554) in Höhe von 5.529,44 € ist rechtmäßig. Randnummer 46 Rechtliche Grundlage sind die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 , 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AllGO LSA und Tarifstelle 1.2.4 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA.

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vw

KostG LSA werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Kosten sind auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird ( § 1 Abs. 1 Satz 2 VwKostG LSA ). Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind

§ 3Abs. 1 Satz 1 Vw

KostG LSA in Gebührenordnungen zu bestimmen.

§ 1Abs. 1 All

GO LSA sind für Amtshandlungen der Landesverwaltung Gebühren nach dem Kostentarif (Anlage) zu erheben. Nach Tarifstelle 1.2.4 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA wird in immissionsschutzrechtlichen Angelegenheiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen im vereinfachten Verfahren für Anlagen, deren Errichtungskosten 2.500.000,00 € übersteigen, 5.100,00 € zuzüglich 0,1 % der 2.500.000,00 € übersteigenden Kosten erhoben. Randnummer 47 Hiernach war im vorliegenden Fall grundsätzlich eine Gebühr nach Tarifstelle 1.2.4 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA in Höhe von 6.911,80 € zu erheben. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Darstellung im Tatbestand verwiesen. Randnummer 48 Der Beklagte ist zu Recht von Errichtungskosten für die WEA 02 – 04 in Höhe von abgerundet 4.311.800,00 € ausgegangen. Zutreffend hat er die Errichtungskosten je Anlage mit 1.437.282,00 € (1.207.800,00 € zzgl. 19 % MwSt.) angesetzt. Der Begriff der Errichtungskosten im Sinne der Tarifstelle 1.2.4 wird in den Bestimmungen des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA nicht näher definiert. Es ist aber davon auszugehen, dass hiermit die gesamten Herstellungskosten einer genehmigungsbedürftigen Anlage gemeint sind, ohne Differenzierung nach Anschaffungs-, Material- und Arbeitskosten. Die Regelung macht die Höhe der für eine Genehmigung zu entrichtenden Verwaltungsgebühr von der Höhe der Errichtungskosten abhängig und bringt damit zum Ausdruck, dass der Aufwand bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen für eine genehmigungsbedürftige Anlage bei typisierender Betrachtungsweise umso höher ist, je höher die Errichtungskosten sind. Ebenso ist der Wert der beantragten Genehmigung für den Antragsteller typischer Weise umso höher, je höher die Errichtungskosten sind. Für diese typisierende Überlegung sind die Gesamtkosten der Anlage maßgeblich, also die gesamten Herstellungskosten (Kosten für Anschaffung und Aufstellung der Anlage), die auch für die Berechnung des Streitwertes bei einer Klage auf Erteilung einer Genehmigung maßgeblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 7. Mai 2007 – 2 O 91/07 – juris Rn. 5). Vor diesem Hintergrund gehören zu den Errichtungskosten für eine Windenergieanlage im Sinne der Tarifstelle 1.2.4 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA die Gesamtkosten für die Herstellung der Anlage, einschließlich der Kosten für den Turm, die Gondel, die Rotorblätter sowie den Transformator. Randnummer 49 Die Entscheidung des Beklagten, die nach Tarifstelle 1.2.4 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA entstandene Gebühr (nur) um 20 % zu ermäßigen, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

§ 12Abs. 3 Nr. 1 Vw

KostG LSA kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung ganz oder teilweise abgelehnt wird. Diese Befugnis zur Ermäßigung der Gebühr soll dem Umstand Rechnung tragen, dass bei einem Ablehnungsbescheid in der Regel nicht das gesamte Spektrum der öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft werden muss, deren Einhaltung Voraussetzung für die Vornahme der beantragten Amtshandlung ist. Insbesondere entsteht bei Erlass eines Ablehnungsbescheides regelmäßig ein gegenüber dem Erlass einer Genehmigung verminderter Aufwand. Die Höhe der Ermäßigung hat sich dabei nach dem Maß der Verminderung des Aufwandes zu richten. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass bei ihm bis zum Erlass des Ablehnungsbescheides bereits ein erheblicher Aufwand entstanden war, der dem Aufwand für die Erteilung der Genehmigung nahe kommt und ihn in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu einer Ermäßigung der Gebühr auf 80 % der für die Genehmigung zu erhebenden Gebühr veranlasste. Insbesondere hat der Beklagte nicht lediglich eine Vollständigkeitsprüfung durchgeführt und den Antrag

§ 20Abs. 2 Satz 2 der 9. BIm

SchV wegen Unvollständigkeit der Unterlagen abgelehnt. Vielmehr hat er den Antrag der Klägerin in weitem Umfang bereits in der Sache geprüft, von sämtlichen Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen eingeholt und die Ablehnung schließlich

§ 20Abs. 2 Satz 1 der 9. BIm

SchG in erster Linie darauf gestützt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen mit Blick auf das Raumordnungs- und Naturschutzrecht nicht gegeben seien. Diese Vorgehensweise war auch nicht überflüssig, sondern entsprach den Interessen der Klägerin. Der Antragsteller hat in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren regelmäßig ein Interesse daran, dass die Behörde so früh und so umfassend wie möglich in die Sachprüfung eintritt, damit das Genehmigungsverfahren zügig zu einem Abschluss gebracht werden kann. Es entspricht regelmäßig nicht dem Interesse des Antragstellers, dass mit einer Sachprüfung erst dann begonnen wird, wenn die Unterlagen vollständig sind. Vor diesem Hintergrund war das Vorgehen des Beklagten sachgerecht, nach Vorlage entsprechender Unterlagen durch die Klägerin sofort in die Sachprüfung einzutreten, selbst wenn der Antrag schließlich auch wegen nicht ausreichender Ergänzung der Unterlagen abgelehnt wurde. Randnummer 50 Auch die Tatsache, dass der Beklagte im Hinblick auf den Antrag der Klägerin vom

  1. September 2008, der die Genehmigung von vier WEA betraf, das Verfahren bezüglich der WEA 1 abgetrennt, mit Bescheid vom
  2. April 2010 den Antrag bezüglich dieser WEA abgelehnt und hierfür mit Bescheid vom
  3. Mai 2010 eine gesonderte Kostenfestsetzung vorgenommen hat, führt nicht zu einem Anspruch nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA auf eine weitergehende Ermäßigung. Zwar wäre die Gebühr für das Verfahren nach dem BImSchG auf Grund der Gebührendegression durch Zusammenrechnung der Errichtungskosten der einzelnen Anlagen zu den Gesamtkosten für die Errichtung der vom Antrag ursprünglich umfassten vier WEA insgesamt niedriger ausgefallen, wenn der Beklagte einen gemeinsamen Ablehnungsbescheid für alle vier WEA erlassen hätte. Dies ist jedoch grundsätzlich kein im Rahmen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA bei der Entscheidung über die Höhe der Ermäßigung zu beachtender Belang. Maßgeblich für die Höhe der Ermäßigung ist allein, in welchem Maß der Aufwand für die Ablehnung geringer war als für die Erteilung einer Genehmigung. Die Abtrennung eines Genehmigungsverfahrens bei einem auf mehrere Anlagen bezogenen Antrag und der Erlass eines gesonderten Ablehnungsbescheides ist für die Höhe der Ermäßigung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA unerheblich, wenn die Abtrennung sachlich gerechtfertigt war und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Trennung eines einheitlichen Genehmigungsverfahrens in mehrere Genehmigungsverfahren nur dazu diente, die durch die Zusammenrechnung der Errichtungskosten für die einzelnen Anlagen bedingte Gebührendegression zu umgehen. Nach diesen Grundsätzen führt die Beendigung des mit Antrag der Klägerin vom
  4. September 2008 eingeleiteten Genehmigungsverfahrens durch zwei Ablehnungsbescheide nicht zu einer weiteren Ermäßigung der Gebühr nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA. Die gesonderte Ablehnung des Antrags, soweit dieser sich auf die WEA 1 bezog, mit Ablehnungsbescheid vom
  5. April 2010 war sachlich gerechtfertigt, weil im Hinblick auf diese Anlage ein Versagungsgrund bereits vorlag, als das Verfahren im Hinblick auf die WEA 02 – 04 noch ausgesetzt war. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit diesem Vorgehen die Gebührendegression umgehen wollte, sind nicht ersichtlich. Randnummer 51
  6. Die Festsetzung einer Gebühr nach der Baugebührenverordnung (BauGVO LSA) vom
  7. Mai 2006 (GVBl. S. 315) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit ein Betrag von mehr als 5.340,00 € festgesetzt wird. Randnummer 52 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 1 Abs. 1 BauGVO LSA und Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO LSA in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA. Nach § 1 Abs. 1 BauGVO LSA sind für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung und dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) sowie den Anlagen 2 bis 5 zu erheben. Nach Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO LSA beträgt die Baugenehmigungsgebühr für eine Baugenehmigung ( § 71 BauO LSA ) i. V. m. §§ 62 Satz 1 und 63 Satz 1 BauO LSA , ausgenommen die Baugenehmigung nach Tarifstelle 1.2 bis 1.7, für je angefangene 500 Euro des anrechenbaren Bauwertes 5 Euro, mindestens 50 Euro. Randnummer 53 Die Baugenehmigungsgebühr nach der BauGVO wird zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 1.2.4 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA erhoben. Dies folgt aus der Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.5 und 1.7 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA. Hiernach erhöht sich die Gebühr, soweit die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende Entscheidungen einschließt, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, um die für diese Entscheidungen vorgesehenen Gebühren. So liegt es hier. Die Genehmigung nach dem BImSchG schließt auf Grund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG die Baugenehmigung

§ 71Bau

O LSA mit ein. Randnummer 54 Die Gebühr nach Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO LSA beträgt hier nur 10.680,00 €. Sie berechnet sich durch Division des anrechenbaren Bauwertes der Anlagen von 1.068.000,00 € durch 500 und Multiplikation mit 5. Der anrechenbare Bauwert der Anlagen berechnet sich wie folgt: Randnummer 55 • Der anrechenbare Bauwert je Anlage beträgt 298.800,00 € (ohne Umsatzsteuer). Randnummer 56 • Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ergibt sich ein anrechenbarer Bauwert je Anlage von 355.572,00 €. Randnummer 57 •

§ 6Abs. 3 Bau

GVO ist der anrechenbare Bauwert auf volle Tausend Euro aufzurunden. Hierdurch ergibt sich ein anrechenbarer Bauwert je Anlage von 356.000,00 € Randnummer 58 • Multipliziert mit 3 ergibt sich ein anrechenbarer Bauwert der drei Anlagen von 1.068.000,00 €. Randnummer 59 Der anrechenbare Bauwert je Anlage von 298.800,00 € (ohne Umsatzsteuer) setzt sich – nach der Kostenaufstellung der SeeBA Energiesysteme GmbH vom 5. März 2009 – wie folgt zusammen: Randnummer 60 •Erdarbeiten 3.100,00 € • Beton- und Stahlbetonarbeiten 54.000,00 € • Turm 241.000,00 € • Wasserhaltung 700,00 € • Gesamt 298.800,00 € Randnummer 61

§ 6Abs. 2 Satz 1 Bau

GVO LSA berechnen sich die anrechenbaren Bauwerte für andere Anlagen – hierzu gehören auch Windenergieanlagen – aus den Kosten nach § 62 Abs. 4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  2. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2994) (im Folgenden: HOAI a.F.), zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Da es sich bei den Windenergieanlagen des Typs Fuhrländer MD 77 nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten um Ingenieurbauwerke handelt, sind anrechenbare Kosten

§ 62Abs.

6 HAOI a.F. die vollständigen Kosten für: Randnummer 62

  1. Erdarbeiten,
  2. Mauerarbeiten,
  3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,
  4. Naturwerksteinarbeiten,
  5. Betonwerksteinarbeiten,
  6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,
  7. Stahlbauarbeiten,
  8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,
  9. Abdichtungsarbeiten,
  10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
  11. Klempnerarbeiten,
  12. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,
  13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,
  14. Verbauarbeiten für Baugruben,
  15. Rammarbeiten,
  16. Wasserhaltungsarbeiten, einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Absatz 7 bleibt unberührt. Randnummer 63 Hiernach fallen die Kosten für Erdarbeiten unter § 62 Abs. 6 Nr. 1 HOAI a.F., die Kosten für Beton- und Stahlbetonarbeiten unter § 62 Abs. 6 Nr. 3 HOAI a.F. und die Kosten für Wasserhaltung unter § 62 Abs. 6 Nr. 1 HOAI a.F. Die Kosten für den Turm sind entweder unter § 62 Abs. 6 Nr. 3 HOAI a.F. (Beton- und Stahlbetonarbeiten) oder unter § 62 Abs. 6 Nr. 7 HOAI a.F. (Stahlbauarbeiten) oder unter § 62 Abs. 6 Nr. 12 HOAI a.F. (Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen) oder unter § 62 Abs. 6 Nr. 8 HOAI a.F. (Kosten für Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden) zu fassen. Randnummer 64 Die Kosten für die Gondel, die Rotorblätter und den Transformator können demgegenüber weder einem der in § 62 Abs. 6 Nr. 1 – 7 und 9 – 16 HOAI a.F. beschriebenen Gewerke zugeordnet werden, noch gehören sie zu den Kosten für Tragwerke und Tragwerksteile im Sinne des § 62 Abs. 6 Nr. 8 HOAI a.F. Tragwerke sind die zu bestimmten vereinfachten Systemen zusammengesetzten tragenden Bauteile und Bauglieder eines Bauwerks, die der Abtragung der Lasten dienen und deren innere Kräfte ermittelt werden müssen, um ihre Abmessungen festzulegen, damit die Standsicherheit gewährleistet wird (Mantscheff, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI,
  17. Aufl. 2009, Vorb § 62 Rn. 12). Hierzu gehören Gondel, Rotorblätter und Transformator einer Windenergieanlage nicht, denn sie dienen nicht der Abtragung bzw. Ableitung der Lasten, sondern verursachen diese. Randnummer 65 Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 52 Abs. 2 HOAI a.F., dass die Kosten der Gondel, der Rotorblätter und des Transformators zu den anrechenbaren Kosten bei Ingenieurbauwerken und damit zu den anrechenbaren Bauwerten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BauGVO gehören. Zwar richtet sich das Honorar für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

§ 52Abs.

1 HOAI a.F. u.a. nach den anrechenbaren Kosten des Objekts. Dies sind

§ 52Abs.

2 Satz 1 HOAI a.F. die Herstellungskosten des Objekts. Aus diesen Vorschriften ergibt sich jedoch nichts für die Frage, was zu den anrechenbaren Kosten bei Ingenieurbauwerken im Sinne des § 62 Abs. 6 HOAI a.F. und damit zu den anrechenbaren Bauwerten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BauGVO zählt. § 52 HOAI a.F. befindet sich in Teil VII der HOAI a.F. und regelt die Grundlagen des Honorars für Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen, während sich § 62 HOAI a.F., auf den § 6 Abs. 2 Satz 1 BauGVO verweist, in Teil VIII der HOAI a.F. befindet und die Grundlagen des Honorars für Leistungen bei der Tragwerksplanung und damit einen gänzlich anderen Sachverhalt regelt. Randnummer 66 Die Gebühr von 10.680,00 € war

§ 12Abs. 3 Nr. 1 Vw

KostG LSA um 50 % auf 5.340,00 € zu ermäßigen. Die Entscheidung des Beklagten, die Baugenehmigungsgebühr um 50 % zu ermäßigen, beruht auf einer sachgerechten Berücksichtigung des im Rahmen der baurechtlichen Prüfungen entstandenen Aufwandes und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hieran ist der Beklagte auch mit Blick auf die abweichend zu berechnende Höhe der Baugenehmigungsgebühr gebunden. Randnummer 67

  1. Die Festsetzung von Kosten in Höhe von 132,90 € für Mitwirkungsleistungen der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Randnummer 68 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA. Hiernach hat der Kostenschuldner Auslagen, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, zu erstatten, die bei der Vorbereitung oder Vornahme einer Amtshandlung notwendig werden. Als Auslagen werden insbesondere die Beträge erhoben, die anderen Behörden für ihre Tätigkeit zu erstatten sind. Randnummer 69 Nach diesen Grundsätzen sind dem Beklagten bei der Prüfung des Antrags der Klägerin keine Auslagen entstanden, die von der Klägerin zu erstatten wären. Insbesondere waren die angegebenen Beträge von 99,48 € und 33,42 € nicht vom Beklagten an die Regionale Planungsgemeinschaft Halle für deren Stellungnahmen vom
  2. Januar 2009 und
  3. Dezember 2010 zu zahlen. Eine Rechtsgrundlage für entsprechende Zahlungsansprüche der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle gegen den Beklagten existiert nicht. Ein solcher Zahlungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der Satzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung – VwKostS) vom
  4. Februar 2004 in der Fassung der
  5. Änderungssatzung vom
  6. März
  7. Es fehlt an einem gebührenpflichtigen Tatbestand für derartige Stellungnahmen.

§ 3Abs. 1 Satz 1 Vw

KostG, der

§ 4Abs.

4 Satz 1 KAG LSA bei der Erhebung von Verwaltungsgebühren durch die kommunalen Gebietskörperschaften im eigenen Wirkungskreis sinngemäß gilt, sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren in Gebührenordnungen zu bestimmen. Die VwKostS, insbesondere die Kostentarife in Anlage 1 zu § 2 Nr. 1 VwKostS, enthalten jedoch keine Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren für Stellungnahmen der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Auch die Regelung des § 2 Nr. 2 VwKostS enthält die erforderliche Regelung eines Gebührentatbestandes, d.h. einer Amtshandlung, für die eine Gebühr erhoben werden soll, nicht. Nach dieser Regelung sind, soweit sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand bestimmt, vorbehaltlich besonderer Regelungen im Kostentarif (Anlage 1) Stundensätze zu berechnen. Hierbei handelt es sich nicht um die Regelung eines Gebührentatbestandes, sondern um die Regelung eines Gebührensatzes, der auch nicht als Auffangtatbestand verstanden werden kann (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 15. April 2009 – 1 L 92/08 – juris Rn. 25 und 28). Randnummer 70 Ein Anspruch der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle gegen den Beklagten auf Erstattung von Auslagen für Postgebühren in Höhe von 0,48 € und 0,42 € ergibt sich aus der VwKostS ebenfalls nicht. Insoweit ist § 6 Abs. 3 VwKostS maßgeblich, wonach beim Verkehr mit Behörden des Landes Auslagen nur erhoben werden, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25 Euro überschreiten. Das war hier ersichtlich nicht der Fall. Randnummer 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 72 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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