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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat 5 KO 314/13 Beschluss Kostenerstattung: Verringerte Geschäftsgebühr bei vorausgegangener Vertretung i

Kostenerstattung: Verringerte Geschäftsgebühr bei vorausgegangener Vertretung im Verwaltungsverfahren; Vorverfahren Orientierungssatz 1. Vertrat der Prozessbevollmächtigte den Kläger im Verwaltungsver

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RVG eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von (566,00 Euro x 1,3 =) 735,80 Euro. Tatsächlich ist dieser Gebührenanspruch jedoch gar nicht entstanden, denn der Gebührentatbestand der Nr. 2300 VV RVG wird durch die Regelung der Nr. 2301 VV RVG [in der im Streitzeitraum geltenden Fassung] – von Anfang an – modifiziert. Die Geschäftsgebühr entsteht deshalb von vornherein nicht in der Höhe, die in Nr. 2300 VV RVG geregelt ist, sondern lediglich in der Höhe, die sich nach Nr. 2301 VV RVG errechnet. Randnummer 25 Nach Nr. 2301 VV RVG darf die im Vorverfahren verdiente Geschäftsgebühr nur mit einem Gebührensatz von 0,5 bis 1,3 berechnet werden, wenn der Tätigkeit im Vorverfahren eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Auch hier wird üblicherweise eine sog. Mittelgebühr – mithin eine 0,7-fache Gebühr – in Ansatz gebracht, zumal nach der Anmerkung 2 zur Nr. 2301 VV RVG eine Gebühr von mehr als 0,7 nur gefordert werden kann, wenn der Umfang der Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Eine solche Komplexität der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Randnummer 26 Gleichzeitig steht angesichts der Schriftsätze des Bevollmächtigten des Erinnerungsgegners vom 06. April 2010 und vom 01. Juni 2010, die sich bei den Verwaltungsakten der Erinnerungsführerin befinden, fest, dass der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners bereits in dem dem Einspruchsverfahren vorhergegangenen Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren) für diesen tätig war und diesen vertreten hat. Zwingende Folge ist deshalb, dass die für das Vorverfahren geltend gemachte Geschäftsgebühr wegen der Nr. 2301 VV RVG nur als 0,7-fache Gebühr festgesetzt werden darf. Randnummer 27 Bei einem Streitwert von 13.244,

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RVG eine 0,7-fache Geschäftsgebühr in Höhe von (566,00 Euro x 0,7 =) 396,20 Euro. Randnummer 28 bb. Der dagegen gerichtete Einwand des Erinnerungsgegners, die Regelung der Nr. 2301 VV RVG sei ausschließlich für das (Innen-) Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt von Bedeutung, weil die Erinnerungsführerin sich nicht auf § 15a Abs. 2 RVG berufen könne, greift nicht durch. Randnummer 29 Sieht das Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere vor, kann der Rechtsanwalt nach § 15a Abs. 1 RVG beide Gebühren jeweils ungekürzt fordern, jedoch insgesamt nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Auf diese Anrechnungsbestimmung kann sich nach § 15a Abs. 2 RVG ein Dritter jedoch nur dann berufen, wenn er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Randnummer 30 Die von dem Erinnerungsgegner angeführte Vorschrift ist schon der Sache nach nicht anwendbar, denn die im Streit stehende Regelung der Nr. 2301 VV RVG ist keine Anrechnungsvorschrift im Sinne des § 15a RVG [VG Karlsruhe, Beschluss vom

  1. April 2010 – 11 K 735/10 – juris (RdNr. 6); Teubel , in: Mayer/Kroiß, RVG,
  2. Auflage, Baden-Baden 2012, Nr. 2301 VV RdNr. 3]. Randnummer 31 Die Anrechnung setzt begrifflich voraus, dass beide Gebühren in vollem Umfang – d.h. ungekürzt – entstehen [vgl. Müller-Rabe , in: Gerold/Schmidt, RVG,
  3. Auflage, München 2012, § 15a RdNr. 9], denn nur dann kann im Wege der Anrechnung eine Verminderung der einen von den beiden Gebühren bewirkt werden. Gerade hieran fehlt es jedoch, denn nach Nr. 2301 VV RVG wird die im Vorverfahren verdiente Geschäftsgebühr nicht zunächst nach Nr. 2300 VV RVG berechnet, um erst im Anschluss daran die Regelung der Nr. 2301 VV RVG zur Anwendung zu bringen. Die Geschäftsgebühr entsteht vielmehr von Anfang an nur in dem von Nr. 2301 VV RVG bestimmten (reduzierten) Umfang [ OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  4. Oktober 2010 – 1 O 140/10 – NVwZ-RR 2011, S. 85

(86)]. Zu einer Anrechnung kommt es also gerade nicht, denn die Gebührentatbestände sind so geregelt, dass es keiner Anrechnung bedarf [VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Februar 2008 – 13 S 2939/07 – JurBüro 2008, S. 317
(318)]. Randnummer 32 cc. Der Erinnerungsgegner vermag der dargelegten Wertung auch nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren) und das sich anschließende Vorverfahren nach § 17 Nr. 1 RVG zwei voneinander unabhängige selbständige Verfahren sind, die getrennt voneinander abzurechnen seien. Der Einwand trifft zwar ausweislich der Regelung des § 17 Nr. 1 RVG zweifelsohne zu. Dies ändert aber nichts daran, dass bei einer getrennten Abrechnung der im Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren) einerseits und im Vorverfahren andererseits angefallenen Gebühren für das Vorverfahren eine Geschäftsgebühr nur in der nach Nr. 2301 VV RVG berechneten (reduzierten) Höhe entstanden ist und auch nur in dieser Höhe abgerechnet werden kann. Randnummer 33 dd. Der Umstand, dass die im Vorverfahren verdiente Geschäftsgebühr wegen der Tätigkeit des Bevollmächtigten im vorhergegangenen Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren) nach Maßgabe der Nr. 2301 VV RVG nur in reduzierter Höhe entsteht, erscheint im Übrigen auch nicht unbillig. Randnummer 34 Sachliche Rechtfertigung der in der Nr. 2301 VV RVG bestimmten Reduzierung der Gebührenhöhe ist der Umstand, dass die (Vor-) Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Verwaltungsverfahren dessen Tätigkeit im Einspruchsverfahren erleichtert. Da dem Rechtsanwalt also im Vorverfahren – typischerweise – ein vergleichsweise geringerer Aufwand entsteht, wenn er zuvor bereits im Verwaltungsverfahren mit der Sache befasst war, erschien es dem Gesetzgeber angemessen, dass die Geschäftsgebühr dann im Vorverfahren auch nur in geringerer Höhe entsteht [vgl. Bundesrats-Drucksache 830/03, S. 258 (Begründung zu Nr. 2401, der heutigen Nr. 2301 VV RVG); vgl. auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  1. Juni 2008 – 2 O 114/08 – n.v.]. Randnummer 35 Kann aber nach den angeführten – nachvollziehbaren – Erwägungen des Gesetzgebers bei einer Vertretung im Verwaltungsverfahren für das sich anschließende Einspruchsverfahren lediglich die geringere 0,7-fache Geschäftsgebühr entstehen und abgerechnet werden, kann auch gegen einem erstattungspflichtigen Prozessgegner kein höherer Betrag geltend gemacht werden. Randnummer 36 Insbesondere die – zumindest denkbare – Überlegung, der erstattungsverpflichtete Prozessgegner solle keinen Vorteil daraus ziehen können, dass sein Gegner (hier: der Erinnerungsgegner) sich bereits im Verwaltungsverfahren eines Rechtsanwaltes bedient hat, kann nicht dazu führen, dass für Zwecke der Kostenfestsetzung gegen den Prozessgegner eine Anwendung der Nr. 2301 VV RVG ausgeschlossen wäre. Randnummer 37 Entscheidend ist insoweit, dass sich die gerichtliche Kostenentscheidung (in dem Beschluss vom
  2. Dezember 2012), die Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens ist, ausschließlich auf die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bezieht, denn nach § 139 Abs. 1 FGO bestehen die – nach Maßgabe der gerichtlichen Kostenentscheidung – erstattungsfähigen Kosten aus den Gerichtskosten und den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Verteidigung notwendigen Aufwendungen des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Randnummer 38 Das Vorverfahren im Sinne von § 139 Abs. 1 FGO ist nur das Einspruchsverfahren nach den §§ 347 ff. der Abgabenordnung (AO), nicht aber das dem Einspruchsverfahren vorhergegangene Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde [vgl. zur wortidentischen Regelung des § 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): BayVGH, Beschluss vom
  3. Januar 2007 – 24 C 06.2426 – NVwZ-RR 2007, S. 497
(500); VG Halle, Beschluss vom
  1. November 2010 – 3 A 381/07 HAL – n.v.]. Die im Verwaltungsverfahren angefallenen Kosten des Bevollmächtigten können deshalb nicht als Vorverfahrenskosten geltend gemacht. Randnummer 39 Es handelt sich auch nicht um Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Verteidigung notwendig sind, denn hierzu zählen nur solche Aufwendungen, die im Prozess selbst entstehen, sowie um die Aufwendungen, die ein Beteiligter zur Vorbereitung oder Durchführung des Prozesses machen musste, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Prozess stehen [ Neumann , in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  2. Auflage, Baden-Baden 2010, § 162 RdNr. 9 (zur wortidentischen Regelung des § 162 Abs. 1 VwGO)]. Erstattungsfähig sind mithin nur die für das konkrete Gerichtsverfahren entstandenen Aufwendungen [vgl. Brandt , in: Beermann/Gosch, AO/FGO, Stand: Februar 2013, § 139 FGO RdNr. 173], nicht jedoch die im Verwaltungsverfahren angefallenen Kosten. Randnummer 40 Werden die Kosten, die im Verwaltungsverfahren durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes anfallen, hiernach von der gerichtlichen Kostenentscheidung gar nicht erfasst, dürfen diese Kosten demzufolge auch nicht – nicht einmal mittelbar – im Rahmen der Kostenfestsetzung bei dem erstattungspflichtigen Prozessgegner erhoben werden. Eine solche mittelbare (und unzulässige) Belastung des erstattungspflichtigen Prozessgegners ergäbe sich aber, wenn man für Zwecke der Kostenfestsetzung davon ausgehen wollte, dass die Nr. 2301 VV RVG nicht anwendbar ist. Der Erstattungsverpflichtete müsste dann höhere Vorverfahrenskosten erstatten als tatsächlich angefallen sind und damit letztlich einen Teil des im vorhergegangenen Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren) entstandenen Aufwandes bezahlen. Randnummer 41 Die Anwendung und Beachtung der Nr. 2301 VV RVG (auch) im Kostenfestsetzungsverfahren erscheint im Übrigen auch sachgerecht. Randnummer 42 Wenn ein Bürger schon vor Erlass eines Verwaltungsaktes im Verwaltungsverfahren einen Rechtsanwalt beteiligt und dessen Tätigkeit Erfolg hat, muss er dessen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG selbst zahlen und bekommt sie nicht von der Behörde erstattet. Dass er diese allgemeine Geschäftsgebühr nicht von der Behörde erstattet bekommt, kann ihm aber auch dann zugemutet werden, wenn er mit seinem Anliegen nicht „auf Anhieb“, sondern erst im Einspruchs- oder Klageverfahren Erfolg hat [VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
  3. Februar 2008 – 13 S 2939/07 – JurBüro 2008, S. 317
(318)]. Dies gilt umso mehr, als kein allgemein gültiger Rechtsgrundsatz besteht, dass eine Kostenerstattung zu Gunsten des Obsiegenden stets alle Kosten – also auch die im Verwaltungsverfahren angefallenen Aufwendungen – umfassen muss, wenn der Bürger letztlich mit seinem Begehren durchdringt [BVerfG, Beschluss vom 03. Dezember 1986 – 1 BvR 872/82 – NJW 1987, S. 2569
(2570); BVerwG, Beschluss vom 01. September 1989 – 4 B 17.89 – NVwZ 1990, S. 59
(60)]. Randnummer 43 c. Die weiteren für das Einspruchsverfahren geltend gemachten Auslagen sind zwischen den Beteiligten weder dem Grunde noch der Höhe nach streitig. Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich, so dass es hierzu keiner weitergehenden Erörterung bedarf. Randnummer 44 d. Für das Klageverfahren hat der Erinnerungsgegner (dem Grunde nach berechtigt) eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG geltend gemacht. Die Verfahrensgebühr steht ihm jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe (841,60 Euro zuzüglich Umsatzsteuer) zu, sondern lediglich in Höhe von 707,50 Euro [zuzüglich Umsatzsteuer]. Davon geht im Übrigen – im Grundsatz – auch der Erinnerungsgegner aus, denn er kommt lediglich wegen des abweichende Streitwertes und der Außerachtlassung der Nr. 2301 VV RVG zu einem betragsmäßig abweichenden Ergebnis. Randnummer 45 Gemäß Nr. 3200 VV RVG verdient der Rechtsanwalt, der seinen Mandanten im finanzgerichtlichen Verfahren vertritt, eine 1,6-fache Verfahrensgebühr. Randnummer 46 Bei einem Streitwert von 13.244,

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RVG eine 1,6-fache Verfahrensgebühr in Höhe von (566,00 Euro x 1,6 =) 905,60 Euro. Dieser Betrag kann jedoch nicht festgesetzt werden, weil in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zum VV RVG bestimmt ist, dass die im Einspruchsverfahren verdiente Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, soweit – wie hier – die Streitgegenstände des Vorverfahrens und des Klageverfahrens identisch sind. Randnummer 47 Der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners hat im Vorverfahren eine Geschäftsgebühr in Höhe von 396,20 Euro verdient, so dass davon die Hälfte (198,10 Euro) auf die im gerichtlichen Verfahren verdiente Gebühr anzurechnen ist. Für das gerichtliche Verfahren kann hiernach eine Verfahrensgebühr in Höhe von (905,60 Euro – 198,10 Euro =) 707,50 Euro abgerechnet werden. Randnummer 48 e. Die weiteren für das Klageverfahren geltend gemachten Auslagen sind zwischen den Beteiligten weder dem Grunde noch der Höhe nach streitig. Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich, so dass es hierzu keiner weitergehenden Erörterung bedarf. Randnummer 49 f. Unter Berücksichtigung der angeführten Erwägungen errechnet sich hiernach ein im Vor- und Klageverfahren entstandener Betrag in Höhe von Randnummer 50 Rechtsanwaltskosten im Einspruchsverfahren Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV RVG 396,20 Euro Post- u. Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 Euro Umsatzsteuer (19 %) nach Nr. 7008 VV RVG 79,08 Euro Zwischensumme I 495,28 Euro Kostenerstattung im gerichtlichen Verfahren Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG 905,60 Euro abzüglich hierauf nach der Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG anzurechnenden Geschäftsgebühr mit dem Gebührensatz von 0,35 – 198,10 Euro Post- u. Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 Euro Umsatzsteuer (19 %) nach Nr. 7008 VV RVG 138,23 Euro Zwischensumme II 865,73 Euro Gesamtsumme aus Zwischensumme I und II 1.361,01 Euro Randnummer 51 Da der Erinnerungsgegner nach der gerichtlichen Kostenentscheidung lediglich die Erstattung von neun Zehnteln seiner außergerichtlichen Aufwendungen verlangen kann, sind mithin festzusetzen Randnummer 52 1.361,01 Euro x 9 = 1.224,91 Euro. 10 Randnummer 53 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, da das Gerichtskostengesetz einen Gebührentatbestand für das Erinnerungsverfahren nicht enthält. Randnummer 54 5. Soweit die Erinnerungsführerin im Rahmen des Schriftsatzes vom 17. Januar 2013 (auch) die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt hat, bedarf es einer Entscheidung hierüber nicht mehr. Mit der gerichtlichen Entscheidung über die Erinnerung selbst ist der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gegenstandslos geworden [BFH, Beschluss vom 30. Januar 1973 – VII B 127/71 – BStBl. II 1973, S. 498

(499)]. Randnummer 55 Hinsichtlich des Antrages auf Aussetzung der Vollstreckung bedarf es im Übrigen auch keiner Kostenentscheidung, weil das Verfahren über die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung im Verhältnis zum Erinnerungsverfahren kein selbständiges Verfahren ist [ Schwarz , in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: März 2013, § 149 FGO RdNr. 47].

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