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VG Halle (Saale) 4. Kammer 4 A 69/12 Urteil Erstattung von Abwassergebühren, die mittels Pfändungs-und Einziehungsverfügung vollstreckt wurden § 220 A

Erstattung von Abwassergebühren, die mittels Pfändungs-und Einziehungsverfügung vollstreckt wurden Leitsatz Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung von Abwassergebühren setzt den vorherigen

§ 218AO.

Randnummer 32 Der Kläger macht einen Anspruch aus dem Abgabeschuldverhältnis im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 AO geltend, nämlich einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages, wenn eine Abgabe ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Randnummer 33 Die Zahlung einer Abgabe im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO liegt hier vor. „Zahlung“ ist eine Sammelbezeichnung für zur Erfüllung von Geldleistungspflichten geeignete Leistungshandlungen. Auf die Person des Leistenden kommt es gemäß § 48 AO bei Geldschulden nicht an (Ratschow, in: Klein, AO,

  1. Aufl. 2012, § 47 Rn. 3). Eine Zahlung liegt auch dann vor, wenn ein Drittschuldner einen Geldbetrag aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Vollstreckungsbehörde überweist (vgl. BFH, Beschluss vom
  2. August 2008 – VII B 222/07 – juris Rn. 9). Die am
  3. Mai 2012 von der Volks- und Raiffeisenbank Saale-Unstrut eG vorgenommene Überweisung von 304,36 € an den Beklagten auf Grund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom
  4. April 2012 war damit eine Zahlung im Sinne des § 37 Abs. 2 AO. Randnummer 34 Es kann offenbleiben, ob diese Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte, denn ein Erstattungsanspruch im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 37 Abs. 2 AO kann erst dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn die Behörde mit einem Abrechnungsbescheid gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. § 218 Abs. 2 AO festgestellt hat, dass ein Erstattungsanspruch besteht (OVG LSA, Beschlüsse vom
  5. Juli 2008 – 4 O 117/06 – und – 4 L 182/06 – juris). Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis im Sinne des § 37 AO ist gemäß § 218 Abs. 1 AO grundsätzlich ein in einem entsprechenden Verwaltungsverfahren erlassener Bescheid. Besteht Streit über einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, sieht § 218 Abs. 2 AO hierfür ein besonderes Verfahren vor. Danach entscheidet über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis betreffen, die Verwaltungsbehörde durch Verwaltungsakt. Dies gilt auch dann, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft (§ 218 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Verwaltungsakt nach § 218 Abs. 2 AO, der sog. Abrechnungsbescheid, wird in diesem Fall zur Grundlage für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis im Sinne des § 218 Abs. 1 AO (BFH, Urteile vom
  6. Juni 1986 – VII R 103/83 – juris Rn. 8, vom
  7. Januar 1991 – VII R 45/90 – juris und vom
  8. November 1999 – VII R 97/98 – juris). Daraus folgt, dass eine Leistungsklage, mit der der Kläger die Erstattung einer Leistung begehrt, nur dann Erfolg haben kann, wenn zuvor ein etwaiger Erstattungsanspruch durch

§ 218Abs.

2 AO festgesetzt worden ist (vgl. FG München, Urteil vom

  1. Oktober 2008 – 13 K 1680/08 – juris Rn. 14 f.). Der Abrechnungsbescheid kann notfalls nach erfolglosem Vorverfahren im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden. Es kann jedoch nicht unmittelbar Leistungsklage erhoben werden (vgl. Rüsken, in: Klein, a.a.O., § 218 Rn. 11). Randnummer 35 Diese Grundsätze gelten auch im Kommunalabgabenrecht des Landes Sachsen-Anhalt. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Urteil vom
  2. November 2006 – 4 L 423/05 – sinngemäß ausgeführt, die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs durch Klage setzte nicht voraus, dass zuvor eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Abrechnungsbescheides i.S.d. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO erhoben werde. Diese Entscheidung gibt die Rechtslage jedoch nicht zutreffend wieder, denn zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, im KAG LSA sei kein Verweis auf § 218 AO enthalten. Hierbei hat das Gericht aber offenbar die Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA übersehen, die einen derartigen Verweis enthält. Randnummer 36 Nach diesen Grundsätzen hat die Klage im vorliegenden Fall keinen Erfolg, soweit mit ihr ein Erstattungsanspruch im Sinne des § 37 Abs. 2 AO geltend gemacht wird, denn ein Abrechnungsbescheid des Beklagten liegt nicht vor. Randnummer 37 III. Die Klage kann auch nicht in eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Abrechnungsbescheides in Form einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO umgedeutet werden, denn der Kläger hat bei dem Beklagten bislang noch keinen Abrechnungsbescheid beantragt. Er vertritt vielmehr die Auffassung, dass ein Abrechnungsbescheid für den von ihm erhobenen Anspruch nicht erforderlich sei, wie insbesondere sein Schriftsatz vom
  3. Juni 2013 deutlich zeigt. Randnummer 38 Für den Fall, dass der Kläger bei dem Beklagten einen

§ 218Abs.

2 AO beantragen sollte, weist das Gericht auf Folgendes hin: Randnummer 39 Nach den Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz vom

  1. Januar 2012 im Verfahren 4 A 413/10 HAL ergab sich für die Abrechnungsjahre 2005 bis 2010 eine restliche Forderung gegen den Kläger in Höhe von 415,24 €, die sich wie folgt berechnete: Randnummer 40 Jahr Gebühr Zahlung Rest Gesamt- Rückstand 2005 870,84 € 736,00 € 134,84 € 134,84 € 2006 782,10 € 130,84 € 651,26 € 786,10 € 2007 887,84 € (+ 10,00 € Mahngebühr) 1007,10 € (782,10 € + 225,00 €) - 109,26 € 676,84 € 2008 899,52 € 924,84 € (568,84 € + 178,00 € + 89,00 € + 89,00 €) - 25,32 € 651,52 € 2009 966,68 € 367,52 € 599,16 € 1.250,68 € 2010 727,24 € 1.562,68 € (1.077,68 € + 194,00 € + 291,00 €) - 835,44 € 415,24 € Randnummer 41 Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben des Beklagten, insbesondere über die vom Kläger geleisteten Zahlungen, unzutreffend oder unvollständig sind, liegen nicht vor. Der Kläger ist diesen Angaben, die durch Kontoauszüge belegt worden sind, bislang nicht substantiiert entgegengetreten. Randnummer 42 Grundlage für die in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom
  2. April 2012 angesetzten Mahngebühren in Höhe von 5,00 € für die Mahnung vom
  3. Februar 2012 ist § 67 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. § 2 der Verordnung über die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren (VwVKostVO) vom
  4. Dezember 2001 (GVBl. S. 562). Hiernach sind für Mahnungen nach § 4 VwVG LSA Mahngebühren zu erheben, wobei nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 VwVKostVO für Mahnungen bis zu 500 € einschließlich Mahngebühren in Höhe von 10,00 € entstehen. Ohne Belang ist, dass die Mahnung vom
  5. Februar 2012 über einen Betrag von 411,21 € für das Jahr 2010 den Angaben in dem Bescheid vom
  6. Februar 2011 widerspricht, in dem ein Guthaben des Klägers in Höhe von 48,76 € ausgewiesen worden war. Entscheidend ist, ob die Zahlungen des Klägers für die Jahre 2005 bis 2010 bei zutreffender Anwendung des § 225 AO, was hier nicht zu prüfen ist, tatsächlich zu einem Rückstand für 2010 von (zumindest) 411,21 € geführt haben. Randnummer 43 Grundlage für die Säumniszuschläge aus 400,00 € bis zum
  7. April 2012 in Höhe von 4,00 € ist § 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 240 AO. Randnummer 44 Grundlage für die Pfändungsgebühren in Höhe von 20,00 € für die Kontopfändung vom
  8. April 2012 sind § 67 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. § 3 VwVKostVO. Hiernach wird die Pfändungsgebühr u.a. für die Pfändung von Forderungen erhoben, wobei nach Anlage 2 zu § 3 Abs. 3 VwVKostVO für Pfändungen bis zu 500 € einschließlich Pfändungsgebühren in Höhe von 20,00 € entstehen. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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