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VG Halle (Saale) 7. Kammer 7 A 48/12 Urteil Verteilung von Mittelzuweisungen auf die Leistungsverpflichteten im Rahmen der Jugendhilfe § 11 Abs 2 S 3

Verteilung von Mittelzuweisungen auf die Leistungsverpflichteten im Rahmen der Jugendhilfe Orientierungssatz Die Verteilungsregelungen im Rahmen der Mittelzuweisung für Jugendhilfe sind so auszulegen,

§ 11Abs. 1 Ki

FöG in Höhe von 30.115,64 Euro, Randnummer 13 2.

§ 11Abs. 2 Ki

FöG in Höhe von 15.961,29 Euro, Randnummer 14 3.

§ 11Abs. 8 Ki

FöG in Höhe von 425,38 Euro und Randnummer 15 4.

§ 11Abs. 11 Ki

FöG in Höhe von 542,15 Euro Randnummer 16 zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom

  1. März 2012 aufzuheben, soweit er diesem Begehren entgegensteht. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Er verweist darauf, dass die {A.}-Schule mit dem Hort im August 2010 in ein neu errichtetes Gebäude in der Stadt {C.} gezogen sei. Mit diesem Standortwechsel habe auch der Leistungsverpflichtete im Sinne des KiFöG gewechselt. Er habe daher die Mittel für die Kinder der {A.}-Schule der im Jahr 2012 aktuell Leistungsverpflichteten, nämlich der Stadt {C.}, zugeordnet. Insoweit sei zu beachten, dass die Landeszuweisung und die Landkreiszuwendung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 KiFöG zweckgebunden zu zahlen seien. Wenn aber eine Kindertageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich eines Leistungsverpflichteten nicht mehr existiere, könne er die Zuweisung nicht zweckgebunden einsetzen. Als Beispiel sei auf die Auswirkungen der letzten Kommunalreform zu verweisen. Die Veränderungen in der Gemeindestruktur hätten auch eine Umverteilung der Kindertagesstätten zur Folge gehabt. Für die Berechnung der Zuweisungen nach § 11 KiFöG für die Jahre ab 2010 seien die Einrichtungen daher von ihm immer den aktuellen Leistungsträgern zugeordnet worden, weil dies der einzig gangbare Weg gewesen sei, die Finanzierung der Kindertagesbetreuung in den Kommunen zu sichern. Dem stehe § 11 Abs. 2 Satz 3 KiFöG nicht entgegen, denn die Regelung, dass für die Verteilung der Beträge die Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Jugendhilfeträgers im jeweils vorletzten Jahr betreuten Kinder maßgeblich sei, enthalte keine Festlegung über die Verteilung an die Leistungsverpflichteten. Es sei nicht geregelt, ob Einrichtungen dem aktuellen oder dem Leistungsträger des vorletzten Jahres zuzuordnen seien. Er sei der Auffassung, dass die Kinderzahl nur zur Berechnung herangezogen werde, aber keine Verteilung nach dem Status des vorletzten Jahres vorsehe. Da die aktuelle Kinderzahl von der Kinderzahl des vorletzten Jahres immer abweiche, bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen den ausgereichten Mitteln und der Zahl der betreuten Kinder im aktuellen Haushaltsjahr. Wenn der Gesetzgeber eine nachträgliche Erstattung pro Kind und Monat gewollt hätte, wäre dies so geregelt worden. Schließlich verweist er darauf, dass die Leistungsverpflichteten ihrerseits die Verteilung der Mittel bzw. Erstattungen an freie Träger nach den Erfordernissen des aktuellen Haushaltsjahres vornehmen würden. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Er war Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 22 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 23 Der Klägerin stehen über die mit Bescheid des Beklagten vom
  2. März 2011 festgesetzten Zuweisungen hinaus für das Jahr 2012 weitere Zuweisungen in Höhe von insgesamt 47.044,46 Euro zu. Der Bescheid des Beklagten ist, soweit er diese Zuweisungen nicht gewährt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 24 Die in dem Bescheid festgesetzten Zuweisungsbeträge wurden fehlerhaft berechnet. Der Beklagte hat zu Unrecht diejenigen Kinder unberücksichtigt gelassen, die im Jahr 2010 in dem bis Juli noch im Gemeindegebiet der Klägerin betriebenen Hort der Montessori-Schule betreut wurden. Denn die Höhe der den leistungsverpflichteten Gemeinden zustehenden Zuweisungen richtet sich gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 8 Satz 4 und Abs. 10 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom
  3. März 2003 (GVBl. LSA 2003, S. 48) in der im Jahr 2011 geltenden Fassung der Änderung durch Gesetz vom
  4. Februar 2010 (GVBl. LSA 2010, S. 69) nach der Zahl der in den jeweiligen Gemeinden im jeweils vorletzten Jahr betreuten Kinder. Randnummer 25 Nach § 11 Abs. 2 KiFöG zahlt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Leistungsverpflichteten die ihm gemäß Absatz 1 gewährte Landeszuweisung zweckgebunden aus (Satz 1). Er gewährt ihnen daneben aus eigenen Mitteln eine weitere zweckgebundene Zuweisung in Höhe von 53 v. H. der auf ihn entfallenden Landeszuwendung (Satz 2). Für die Verteilung der Beträge ist die Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Tageseinrichtungen oder in Tagespflegestellen im jeweils vorletzten Jahr betreuten Kinder maßgeblich (Satz 3). Für die Verteilung der Landeszuweisungen zur Finanzierung der Kosten der Sprachstandsfeststellung und der Sprachförderung nach § 11 Abs. 8 KiFöG bzw. zur Finanzierung von Vor- und Nachbereitungsstunden zur Verbesserung der Angebote der vorschulischen Bildung nach § 11 Abs. 10 KiFöG ist ebenfalls die Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Tageseinrichtungen oder in Tagespflegestellen im jeweils vorletzten Jahr betreuten Kinder maßgeblich ( § 11 Abs. 8 Satz 4 bzw. Abs. 10 Satz 2 KiFöG ). Randnummer 26 Ausgehend von diesen Verteilungsregeln sind die Zuweisungen von Landes- und Landkreismitteln für das Jahr 2012 an die Klägerin unter Berücksichtigung auch der Kinder zu berechnen, die im Jahr 2010 im Hort der {A.}-Schule betreut wurden, solange dieser noch im Gemeindegebiet der Klägerin betrieben wurde. Randnummer 27 Dabei geben die zitierten Vorschriften den Maßstab für die Verteilung der Landesmittel an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Landkreise und kreisfreien Städte, und den Maßstab für die Verteilung der Mittel an die Leistungsverpflichteten, die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, vor. Anders als die Vorgängerfassung des § 11 KiFöG ist der Maßstab für die Verteilung der Mittel auf die Jugendhilfeträger einerseits und auf die Gemeinden andererseits nicht jeweils gesondert geregelt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 KiFöG a.F.). Im Hinblick darauf, dass die örtlichen Jugendhilfeträger die ihnen zugewiesenen Landesmittel nur „auszahlen“, also lediglich weiterreichen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom
  5. November 2011 - 7 A 79/10 HAL -), kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass der Verteilungsmaßstab nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 8 Satz 4, Abs. 10 Satz 2 KiFöG der Sache nach für beide Ebenen maßgeblich ist (vgl. im Zusammenhang mit § 11 Abs. 8 KiFöG Reich, Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt, Kommentar,
  6. Aufl. 2009, § 11 RdNr. 32f.). Randnummer 28 Gilt aber auf beiden Ebenen der entsprechende Maßstab, können die Verteilungsregelungen entgegen der Auffassung des Beklagten nur so verstanden werden, dass bei der Verteilung der Mittel an die Gemeinden auf die in deren Zuständigkeitsbereich im vorletzten Jahr betreuten Kinder abzustellen ist. Darauf, dass die Kinder in einer Einrichtung betreut wurden, die auch im Haushaltsjahr noch derselben und nicht einer anderen Gemeinde zugeordnet werden kann, kommt es nicht an. Hierfür lässt sich der gesetzlichen Regelung nichts entnehmen. Abgesehen davon, dass die Verteilungsmaßstäbe auf den verschiedenen Ebenen dann nicht mehr kongruent wären – landkreisübergreifende Standortwechsel sind nach dem Gesetzeswortlaut für die Mittelzuweisung ersichtlich unerheblich –, wäre ein solches Verständnis auch systemwidrig. Stellt der Gesetzgeber – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – auf Zahlen eines zurückliegenden Jahres ab, steht es hierzu nämlich in Widerspruch, in einem einzelnen Punkt auf die aktuellen Verhältnisse zurückzugreifen. Randnummer 29 Der Beklagte wendet auch ohne Erfolg ein, der so verstandene Verteilungsmaßstab führe zu untragbaren Ergebnissen. Vielmehr entspricht die Verteilung der Mittel nach der Anzahl der von den leistungsverpflichteten Gemeinden im vorletzten Jahr betreuten Kinder dem von den jeweiligen Gemeinden geleisteten Kostenaufwand. Die zur Kostendeckung vorgesehenen Zuschüsse entsprechend der Zahl der betreuten Kinder kommen der Gemeinde infolge der Anknüpfung an ein zurückliegendes Jahr zwar mit zeitlicher Verzögerung zu, die hiermit verbundenen Nachteile gleichen sich auf Dauer aber in etwa aus, weil sich ein Rückgang der Zahl der betreuten Kinder ebenfalls erst mit Verzögerung auswirkt (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom
  7. Juli 2007 - 6 A 236/05 MD -). Randnummer 30 Gegen diese Verteilung lässt sich schließlich auch nicht einwenden, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die ihm gemäß Absatz 1 gewährten Landeszuweisungen nach § 11 Abs. 2, 8 und 10 KiFöG „zweckentsprechend“ auszahlt, dass eine zweckentsprechende Verwendung aber nicht möglich sei, wenn die Einrichtung, in der die Kinder im vorletzten Jahr betreut wurden, nicht mehr der Gemeinde zugeordnet werden könne. Aufgrund des pauschalierenden Verteilungsmaßstabs bestehen regelmäßig Differenzen zwischen der Anzahl der im vorletzten Jahr und der im aktuellen Haushaltsjahr betreuten Kinder. Die Zuweisung erfolgt daher auch nicht für ein bestimmtes Kind und schon gar nicht für eine bestimmte Einrichtung, so dass der Wegzug oder die Schließung einer Einrichtung einer zweckentsprechenden Verwendung ebenso wenig entgegenstehen wie ein Rückgang der Kinderzahl aus anderen Gründen. Randnummer 31 Richtet sich demnach die Höhe der Zuweisung nach der Zahl der im Jahr 2010 im Gemeindegebiet der Klägerin betreuten Kinder, so fehlt in dem angefochtenen Bescheid eine Zuweisung für insgesamt 262 Kinder. Damit errechnen sich Zuweisungen nach § 11 Abs. 1 KiFöG von 3.473.068,76 Euro, nach § 11 Abs. 2 KiFöG von 1.840.726,44 Euro, nach § 11 Abs. 8 KiFöG von 49.056,98 Euro und nach § 11 Abs. 10 KiFöG von 62.523,04 Euro, so dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung der Differenzbeträge von 30.115,64 Euro, 15.961,29 Euro, 425,38 Euro und 542,15 Euro zusteht. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.