Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren; Vorliegen einer gering versiegelten Fläche Orientierungssatz Eine Fläche, bei der 50 % der Regenmenge dem öffentlichen Kanal zugeführt wird, ist nicht als gering versiegelte Fläche anzusehen. (Rn.37) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren betreffend das Jahr 2011. Randnummer 2 Er ist Eigentümer des Grundstücks B. Straße 2 in {A.}. Randnummer 3 Das Grundstück besitzt eine Größe von 1.257 m². Es grenzt im Norden an die {B.} und im Süden an die {C.} Straße, in der die Niederschlagswasserkanalisation des Beklagten verläuft. Das Grundstück ist zur B. Straße hin in geschlossener Bauweise mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebaut. An den seitlichen Grundstücksgrenzen befinden sich im rückwärtigen Bereich mehrere Nebengebäude. Randnummer 4 Der rückwärtige Bereich ist im Übrigen im Wesentlichen betoniert, wobei die Betonfläche vielfach gebrochen und von Pflanzen durchwuchert ist. Randnummer 5 Der südliche Bereich der Dachfläche des Wohnhauses ist unstreitig an die Niederschlagswasserkanalisation angeschlossen. Randnummer 6 Das auf den übrigen Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gelangt in den Hofbereich. Die dazu angebrachten Regenrinnen und Fallrohre sind stark beschädigt mit der Folge, dass das Niederschlagswasser an den Hauswänden herunter läuft. Randnummer 7 Im Hofbereich befinden sich zwei Einläufe, die über ein Rohr mit der in der B. Straße verlaufenden Niederschlagswasserkanalisation verbunden sind. Randnummer 8 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob und welche Flächen über die Einläufe an den Niederschlagswasserkanal angeschlossen sind. Randnummer 9 In seiner Erklärung zur Niederschlagswasserentsorgung vom 21. April 2011 gab der Kläger gegenüber dem Beklagten an, die Größe aller vorhandenen Dachgrundflächen betrage 384 m², wovon lediglich eine Fläche von 192 m² an die Niederschlagswasserkanalisation angebunden sei. Im Übrigen erfolge eine Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück. Randnummer 10 Unter dem 26. Oktober 2011 führte der Beklagte eine Besichtigung des Grundstücks des Klägers durch. Dabei stellte er fest, dass die Dachgrundflächen 818 m² betrügen, die Betonfläche 401 m² und die nicht versiegelte Fläche 38 m². Die Dachgrundflächen und die Betonfläche seien über die Einläufe an den Kanal angeschlossen. Randnummer 11 Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 zog der Beklagte den Kläger zu Niederschlagswassergebühren betreffend das Jahr 2011 in Höhe von 1.036,15 Euro heran. Dabei legte er eine an die Kanalisation angeschlossene Fläche von 1.219 m² und einen Gebührensatz von 0,85 Euro/m² zugrunde. Randnummer 12 Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch vom 23. Februar 2012 machte der Kläger geltend, die vordere Dachhälfte sei an den Kanal nicht angeschlossen worden, vielmehr endeten die Fallrohre im Erdreich. Die hintere Dachfläche werde auf den betonierten Hof entwässert, in dem sich ein Gully befinde. Allerdings werde darin nicht das gesamte Niederschlagswasser eingeleitet. Ein Großteil versickere in der vielfach gebrochenen Betonfläche. Randnummer 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 09. März 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die angeschlossenen und abzurechnenden Flächen seien ausgemessen und durch Lichtbilder belegt worden. Randnummer 14 Der Kläger hat am 13. April 2012 Klage erhoben. Randnummer 15 Zu deren Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Lediglich die südliche Dachhälfte des Hauptgebäudes mit einer Fläche von 217 m² sei an den Niederschlagswasserkanal angebunden. Im Übrigen werde das Niederschlagwasser auf dem Hof des Grundstücks durch die geborstenen Betonelemente versickert. Die an der Hofseite befindlichen Regenwasserfallrohre besäßen keine unmittelbare Verbindung zum Niederschlagswasserkanal des Beklagten, sondern hingen frei in der Luft. Soweit es die vom Beklagten bei der Ortsbegehung im Hofbereich festgestellten Einläufe betreffe, werde darüber kein Niederschlagswasser von den Dachflächen bzw. der Betonfläche in den Kanal geleitet. Diese Einläufe seien von etwa 25 cm hohen Umfassungsmauern umgeben, um eine Entwässerung auf dem Grundstück zu gewährleisten. Die Umfassungsmauern habe er am 15. oder 16. November 2011 errichtet. Ausweislich des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens werde damit eine Ableitung des Niederschlagswassers in den Kanal verhindert. Vor Errichtung der Umfassungsmauern sei nach dem Gutachten jedenfalls nicht die gesamte Niederschlagsmenge über die Einläufe abgeleitet worden, so dass zumindest eine Reduzierung der Gebühr erfolgen müsse. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. März 2012 aufzuheben, er damit zu Niederschlagswassergebühren von mehr als 186,15 Euro herangezogen wird. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Die versiegelten und an den Kanal angeschlossenen Flächen seien im Oktober 2011 vor Ort ermittelt und aufgemessen worden. Die vom Kläger angeführten Umfassungsmauern seien ausweislich der gefertigten Lichtbilder nicht vorhanden gewesen. Die Einschätzung des Sachverständigen, nach Errichtung der Umfassungsmauern erfolge keine Einleitung des Niederschlagswassers in den Kanal, sei nicht für sämtliche Niederschlagsereignisse realistisch. Zumindest bei solchen Starkregenereignissen wie dem im Juni 2013, bei dem es in einer halben bis dreiviertel Stunde 54 l/m² geregnet habe mit der Folge, dass in A. eine Reihe von Grundstücken und Kellern überschwemmt worden seien, sei davon auszugehen, dass Niederschlagswasser trotz der Ummauerung in den Kanal gelange. Randnummer 21 Die Kammer hat Beweis erhoben über die Frage, von welchen Flächen des Grundstücks B. Straße 2 in 06542 A. Niederschlagswasser in die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Beklagten abfließt, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Dipl.-Geol. D.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss der Kammer vom 12. Februar 2013 verwiesen. Der Sachverständige hat sein Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 15. Mai 2013 (Beiakte B) und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2013 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Eine Klagerücknahme liegt hinsichtlich eines streitigen Gebührenbetrags von 21,25 Euro vor. Ursprünglich richtete sich das Begehren der Sache nach nämlich auf Aufhebung des angefochtenen Gebührenbescheids, soweit mehr als 163,20 Euro gefordert werden. Der Kläger hatte zwar in der Klageschrift die unbeschränkte Aufhebung des Bescheids beantragt. Jedoch war aus der Klagebegründung ersichtlich, dass er sich nicht gegen die Gebührenerhebung hinsichtlich derjenigen Dachfläche wandte, die seiner Ansicht nach an den Kanal in der {C.} Straße angeschlossen ist und die sich auf 192 m² belaufe. Im Hinblick auf den Gebührensatz von 0,85 Euro/m² hatte der Kläger daher eine Gebühr in Höhe von 163,20 Euro (192 m² x 0,85 Euro/m²) akzeptiert und nur die darüber hinausgehende Gebühr angegriffen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Begehren dahin geändert, dass er die Aufhebung des Gebührenbescheids des Beklagten nur noch hinsichtlich einer die Gebühr von 184,45 Euro übersteigenden Betrags erstrebt. Dem liegt zugrunde, dass er unstreitig stellte, dass die an die B. Straße angeschlossene Dachfläche 217 m² betrage. In der Reduzierung des Aufhebungsbegehrens liegt eine teilweise Klagerücknahme. Randnummer 23 Die Klage hat teilweise Erfolg. Randnummer 24 Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er zu Niederschlagswassergebühren von mehr als 931,15 Euro herangezogen wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Randnummer 25 Gemäß § 2 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung vom 14. Dezember 2009 (NWGebS) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07. Dezember 2010 erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage Niederschlagswassergebühren für die Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder in diese entwässern. Randnummer 26 Danach ist für das Jahr 2011 eine Niederschlagswassergebühr entstanden. Denn das Grundstück des Klägers war in diesem Abrechnungszeitraum unstreitig an den Niederschlagswasserkanal des Beklagten angeschlossen, so dass die öffentliche Einrichtung des Beklagten in Anspruch genommen wurde. Randnummer 27 Der Kläger ist als Grundstückseigentümer auch Gebührenschuldner. Gebührenpflichtig sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NWGebS nämlich vorrangig die Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke. Randnummer 28 Der Beklagte hat jedoch die Gebühr überhöht auf 1.036,15 anstatt auf 931,15 Euro festgesetzt. Randnummer 29 Die Gebühr beträgt 0,85 Euro/m² (§ 4 NWGebS). Sie wird gemäß § 3 Abs. 1 NWGebS nach der Größe der bebauten, befestigten und/oder teilbefestigten Fläche des Grundstücks (Gebührenbemessungsfläche) bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Einrichtung gelangt. Für deren Ermittlung werden nach § 3 Abs. 3 Satz 4 NWGebS die in der Anlage 1 festgelegten Versiegelungsgrade der bebauten und/oder teilbefestigten Flächen und die errichteten baulichen Anlagen zur Niederschlagswasserrückhaltung berücksichtigt. Dach-, Beton- und Asphaltflächen werden mit einem Faktor von 1,0 berücksichtigt, sonstige gering versiegelte Flächen (wie Kunststoffwaben, Split- oder Schotterflächen, Pflasterbeläge, Schotterrasen o.ä.) mit einem Faktor von 0,2. Entsteht die Gebührenpflicht erstmals im Laufe des Kalenderjahres oder ändert sich die Gebühr innerhalb eines Jahres, so ist gemäß § 8 Abs. 3 NWGebS von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen/Änderung der Gebührenpflicht bzw. der Änderung der Gebühr auszugehen und die Gebühr zeitanteilig zum Gesamtjahr stichtagsgenau festzusetzen . Randnummer 30 Danach ist für das Grundstück des Klägers für den Zeitraum 01. Januar bis 16. November 2011 eine Gebührenbemessungsfläche von 1.219 m² und für den Zeitraum vom 17. November bis zum 31. Dezember 2011 eine Gebührenbemessungsfläche von 217 m² anzusetzen. Im Hinblick auf den Gebührensatz von 0,85 Euro/m² ergibt sich daher eine Gebühr von 931,15 Euro nach folgender Rechnung: Randnummer 31 [1.219 m² x 0,85 Euro/m² x 320/365] + [217 m² x 0,85 Euro/m² x 45/365]. Randnummer 32
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