4 S. 1 SGB 2 ist vom Bezug von Leistungen des SGB 2 ausgeschlossen, wer Rente wegen Alters bezieht. Insoweit ist nicht relevant, ob der Bezieher einer Altersrente noch erwerbsfähig i. S. von § 8 SGB 2 ist oder ob er die Altersgrenze
1 S. 1 Nr. 1 SGB 2 erreicht hat. Denn in bestimmten Fällen kann eine Altersrente auch vorzeitig in Anspruch genommen werden. (Rn.31) 2.
4 SGB 2 reduziert sich die Erstattungsforderung des Grundsicherungsträgers um 50 % der bei der Leistungsgewährung berücksichtigten Kosten der Unterkunft mit Ausnahme der Kosten für die Heizung und Warmwasserversorgung. Damit soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass bei vollständiger Aufhebung der Leistungsbewilligung ein
träglicher Bezug von Wohngeld nicht mehr möglich ist. Die Regelung greift nur dann, wenn der Bewilligungsbescheid nicht gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 oder
1 S. 2 Nr. 2 SGB 10 aufgehoben worden ist. (Rn.37)
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er gab an, die Leistungen sollten auf "sein" Konto bei der damaligen Kreissparkasse K. mit der Nr ... gezahlt werden. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
Hv 19 EUR sowie 168,13 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Diese setzten sich aus der Grundmiete iHv 98 EUR, Betriebskosten iHv 11,44 EUR und Heizkosten iHv 58,69 EUR zusammen. Randnummer 4 Am
zahlungsbetrag iHv 3.609,54 EUR wurde vorläufig – zur Begleichung von Erstattungsforderungen – einbehalten. Randnummer 5 Mit Veränderungsmitteilung vom
mehrfacher Aufforderung bezifferte der Beklagte unter dem
gekommen und habe alle erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht. Diese seien jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt worden, was nicht auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen sei. Dieser habe wiederholt in der Angelegenheit vorgesprochen, was belege, dass ihm die Überzahlung auch bewusst gewesen sei. Er könne daher nicht auf dem Bestand des Verwaltungsakts vertrauen. Der Bewilligungsbescheid sei
Es sei die bereits bewilligte Leistung für April 2005 sowie die weiteren Zahlungen bis einschließlich Juli 2005 aufzuheben gewesen. Es ergebe sich eine Rückforderung iHv 518,13 EUR für April und Mai 2005, iHv 516,33 EUR für Juni 2005 und iHv 509,13 EUR für Juli
dem er auf die Rückzahlung durch den Rentenversicherungsträger hingewiesen habe, habe er sogar noch einen Restbetrag vom Beklagten ausgezahlt bekommen. Er sei der Auffassung, dass ihm das Geld (nunmehr) zustehe. Randnummer 15 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Erstattungsforderung für April 2005 von 518,13 EUR auf 456,84 EUR reduziert und ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben, das der Kläger angenommen hat. Randnummer 16 Mit Urteil vom 28. Januar 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung für den Monat April 2005 beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X.
Erlass des Bewilligungsbescheids sei aufgrund der Gewährung der Altersrente mit Bescheid vom 31. März 2005 eine wesentliche Änderung eingetreten, die der Beklagte bei dessen Erlass noch nicht habe berücksichtigen können. Aufgrund des vorzeitigen Rentenbezugs sei ab April 2005 gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II ein Leistungsausschluss eingetreten. Dies sei dem Kläger mit dem Erhalt des Rentenbescheids bekannt gewesen, was er gegenüber dem Beklagten und in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe. Der Kläger habe mehrfach beim Beklagten vorgesprochen und um Klärung gebeten. Es sei unverständlich, weshalb er nunmehr den Schluss ziehe, er könne die Leistungen behalten. Der Umstand, dass die Leistungen auf das Konto einer Bekannten überwiesen worden seien, stehe der Geltendmachung der Erstattungsforderung nicht entgegen. Denn der Kläger habe die Kontoverbindung selbst angegeben und damit den Zahlungsweg bestimmt. Zudem habe er
seinen Angaben auch Zugriff auf dieses Konto gehabt. Hinsichtlich der Erstattung für April 2005 sei § 40 Abs. 2 SGB II a.F. anzuwenden. Danach sei eine Rückforderung der KdU ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile iHv 56 % nicht zu verlangen.
der Berechnung des Beklagten entfielen auf die KdU ohne Heizung insgesamt 109,44 EUR. Daher sei ein Betrag iHv 61,29 EUR nicht zu erstatten. Für April 2005 belaufe sich die Erstattung auf 456,84 EUR. Die Rückforderung der Zahlungen für Mai, Juni und Juli 2005 iHv insgesamt 1.543,59 EUR beruhe auf § 50 Abs. 2 SGB X. Danach seien die §§ 48 und 45 SGB X entsprechend anzuwenden. Der Beklagte habe Leistungen ausbezahlt, ohne einen entsprechenden Bewilligungsbescheid erlassen zu haben. Auch insoweit hindere die Auszahlung auf ein fremdes Konto die Rückforderung nicht. Denn der Kläger nutze das Konto, welches seine Bekannte eingerichtet habe, allein und übe insoweit die Verfügungsmacht aus. Auch hinsichtlich des zweiten Zeitraums sei die Rückforderung
1 Satz 2 Nr. 4 SGB X gerechtfertigt, da dem Kläger die Rechtswidrigkeit der Zahlungen bekannt gewesen sei. Er sei wegen der Erstattung der ohne Rechtsgrund gezahlten Leistungen nicht besonders schutzwürdig. Eine Reduzierung des Erstattungsbetrags
2 SGB II erfolge bei der Rückforderung
2 SGB X nicht. Randnummer 17 Gegen das ihm am
dem Erhalt der Doppelzahlung (Rente und SGB II-Leistung) zweimal telefonisch
gefragt und um Klärung gebeten. Beim dritten Mal sei er mit dem Geld zum Beklagten gefahren. Dort habe man sich geweigert, den Betrag anzunehmen. Er habe dann mitgeteilt, dass er noch drei Wochen auf eine Entscheidung warten und danach das Geld ausgeben werde. Es sei jedoch nichts passiert, und er habe das Geld ausgegeben. Den Betrag solle derjenige erstatten, der die Sache verschlampt habe. Im Erörterungstermin mit der Berichterstatterin am
SGB X muss der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts
seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei sein und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen können, sein Verhalten daran auszurichten. Der Kläger konnte den Regelungsgehalt des Bescheides erkennen. Aufgrund des Bezugs der Altersrente wurde die Leistungsbewilligung ab April 2005 aufgehoben und er zur Erstattung der im Zeitraum von April bis Juli gezahlten Leistungen iHv insgesamt 2.061,72 EUR aufgefordert. Rechtlich unerheblich ist, dass der Beklagte im Ausgangsbescheid vom
dem SGB II gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II ausgeschlossen. Danach erhält SGB II-Leistungen nicht, wer Rente wegen Alters bezieht. Mit dieser Regelung sollte klargestellt werden, dass Personen, die endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und Rente wegen Alters beziehen, nicht mehr in Arbeit eingegliedert werden (vgl. Spellbrink in: Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Auflage 2008, § 7 RN 70). Insoweit ist es nicht relevant, ob der Bezieher einer Altersrente noch erwerbsfähig iSv § 8 SGB II ist, oder ob er die Altersgrenze
1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erreicht hat, denn – wie hier bei Arbeitslosigkeit – kann
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Rentenversicherung (SGB VI) in bestimmten Fällen eine Altersrente auch vorzeitig in Anspruch genommen werden. Randnummer 32 Der Leistungsausschluss
4 Satz 1 SGB II greift im Falle des Klägers ein, weil er – jedenfalls ab April 2005 – tatsächlich die Altersrente bezogen hat. Denn in diesem Monat wurden die laufenden Rentenzahlungen aufgenommen. Randnummer 33 Zudem wusste der Kläger zur Überzeugung des Senats, dass mit Beginn der Altersrentenzahlungen sein SGB II-Leistungsanspruch entfallen war. Dies hat er im Verlauf des Verfahrens nie in Abrede gestellt. Außerdem ergibt es sich aus seinen schriftlichen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren sowie seinen Bekundungen im sozialgerichtlichen Verfahren sowie im Erörterungstermin vom 17. September 2012. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil des SG verwiesen und von einer erneuten Darstellung abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ohne die sichere Kenntnis der Rechtswidrigkeit der weiteren Zahlungen von SGB II-Leistungen hätte kein Grund für den Kläger bestanden, dem Beklagten den überzahlten Monatsbetrag
Abheben von der Bank "zurückzubringen". Randnummer 34 Soweit der Kläger gleichwohl nicht (mehr) bereit ist, dem Erstattungsbegehren des Beklagten
zukommen, bedeutet dies nicht, dass er der Auffassung ist, er habe von Anfang an einen Anspruch auf die ausgezahlten Leistungen gehabt. Er meint vielmehr, der Beklagte habe sich zu spät um die Rückabwicklung bemüht.
dessen fünfmonatiger Untätigkeit – und
dem eine von ihm gesetzte Drei-Wochen-Frist verstrichen sei – könne er den Betrag behalten. Dafür gibt es jedoch keine gesetzliche Grundlage. Randnummer 35 Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 iVm § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für den Erlass des Aufhebungsbescheids ist vorliegend eingehalten. Randnummer 36 Die Erstattungsforderung hinsichtlich der für April 2005 gezahlten Leistungen beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB X. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, wobei die Behörde die zu erstattenden Leistungen durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen hat. Diesem Erfordernis ist genügt. Der schriftliche Verwaltungsakt liegt mit dem Bescheid vom 18. Oktober 2005 vor. Randnummer 37 Gemäß § 40 Abs. 2 SGB II a.F. reduziert sich die Erstattungsforderung um 56 % der bei der Leistungsgewährung berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für die Heizungs- und Warmwasserversorgung. Durch diese Regelung soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass im Falle einer vollständigen Aufhebung der Leistungsbewilligung ein
träglicher Bezug von Wohngeld nicht mehr möglich ist. Die Regelung greift nur dann, wenn der Bewilligungsbescheid nicht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 oder gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X aufgehoben worden ist (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Randnummer 38 Da die Aufhebung vorliegend auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zu stützen ist, findet § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB X Anwendung mit der Folge, dass ein Teilbetrag iHv 61,29 EUR der gewährten Leistungen für die Unterkunft ohne Heizung (insgesamt 109,44 EUR) vom Kläger nicht zu erstatten ist, sodass sich ein Erstattungsbetrag iHv 456,84 EUR für den Monat April 2005 ergibt. Randnummer 39 2. Die geltend gemachte Erstattung für die Monate Mai, Juni und Juli 2005 zu einer Gesamthöhe von 1.543,59 EUR beruht auf § 50 Abs. 2, 3 SGB X iVm § 45 Abs. 2 SGB X. Randnummer 40
2 SGB X sind Leistungen auch zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. Die §§ 45 und 48 SGB X gelten entsprechend. Randnummer 41 Die Grundvoraussetzung des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X liegt vor, denn die Zahlungen des Beklagten für die Monate Mai, Juni und Juli 2005 durch Überweisung auf das vom Kläger benannte Konto erfolgten ohne Bewilligungsbescheid. Damit bestand kein Rechtsgrund, insbesondere nicht in Form eines Verwaltungsakts, für diese Zahlungen. Randnummer 42 Der Umstand, dass die Zahlungen auf ein Konto überwiesen wurden, dessen Inhaber nicht der Kläger, sondern dessen Bekannte war, lässt in der vorliegenden Fallkonstellation das Tatbestandsmerkmal der Leistung an den Kläger nicht entfallen. Denn der Kläger selbst hat das Konto seiner Bekannten unter Angabe der Kontonummer als dasjenige bezeichnet, auf das die Leistungen gezahlt werden sollten. Er hat sich als Kontoinhaber ausgegeben. Zudem hat er im sozialgerichtlichen Verfahren ausgeführt, er besitze die EC-Karte und die PIN-Nummer für das Konto und könne allein darüber verfügen. Seine Bekannte habe ein weiteres Konto zur eigenen Verfügung. Sie habe ihm dieses Konto "überlassen", da er zwischenzeitlich kein eigenes Konto habe eröffnen können. Es handelte sich ersichtlich um eine zielgerichtete Leistung des Beklagten an den Kläger im Rahmen eines vermeintlichen Sozialleistungsverhältnisses und nicht um eine irrtümliche Vermögensverschiebung zugunsten eines Unbeteiligten. Im letzteren Fall wäre § 50 Abs. 2 SGB X nicht anwendbar (vgl. Schütze, a.a.O., § 50 RN 6 ff.). Randnummer 43 Aus der in § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X angeordneten entsprechenden Anwendung der §§ 45 und 48 SGB X folgt, dass die an eine
trägliche Aufhebung von Bewilligungsbescheiden zu stellenden Anforderungen auch dann gelten, wenn die Leistungserbringung ohne Bescheid erfolgt ist. Randnummer 44 Vorliegend hatte der Beklagte im vermeintlichen SGB II-Leistungsverhältnis mit dem Kläger die Weiterzahlung der Leistungen zur Erfüllung einer von ihm irrtümlicherweise angenommenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung vorgenommen (vgl. zum Vorst.: BSG, Urteil vom 22. August 2012, Az.: B 14 AS 165/11 R, juris RN 21 ff.). Randnummer 45 Für die hier streitige Erstattungsforderung für die Monate Mai bis Juli 2005 ist § 48 SGB X nicht einschlägig, weil in diesem Zeitraum keine (erneute) Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist. Diese hatten sich bereits im April 2005 geändert. Die Zahlungen für den Monat Mai 2005 und die Folgemonate waren vielmehr von Anfang an rechtswidrig. Randnummer 46 Aber auch § 45 SGB X steht dem Erstattungsanspruch des Beklagten nicht entgegen.
dessen Absatz 2 darf ein rechtwidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts – insoweit muss für die Würdigung des Vertrauensschutzes
2 SGB X auf die faktische Leistungsgewährung (anstelle des bewilligenden Verwaltungsakts) abgestellt werden – vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme schutzwürdig ist. Vorliegend hat der Kläger auf den Bestand der weiteren Zahlungen bei deren Erhalt gerade nicht vertraut – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Er kannte die Rechtswidrigkeit der Zahlungen. Randnummer 47 Der Beklagte hatte vor Erlass des Erstattungsbescheids insoweit kein Ermessen auszuüben. Aus der angeordneten entsprechenden Geltung des § 45 SGB X in § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X folgt zwar grundsätzlich die Notwendigkeit einer Ermessensausübung. Indes ist diese hier durch die in § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II angeordnete entsprechende Geltung des § 330 Abs. 2 SGB III – wie bereits ausgeführt - ausgeschlossen (vgl. auch BSG, a.a.O. RN 28). Randnummer 48 Da für den Zeitraum der Leistungsgewährung ohne Bewilligungsbescheid nur § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X herangezogen werden kann, ist die Höhe des Erstattungsbetrags für diese Monate nicht
2 Satz 1 SGB II a.F. zu verringern. Denn über § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X gilt § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, der vorliegend gegeben ist. Daher findet die Modifizierungsnorm des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F.
Satz 2 der Vorschrift keine Anwendung. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 50 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe
2 SGG vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.