Die Schließung der Zentralregistratur und ihre Ersetzung durch eine Sachbearbeiter-Aktenablage stellt eine Änderung der Arbeitsorganisation i.S.d. § 69 Nr. 5 PersVG LSA dar. Gründe I. Randnummer 1 Der
§ 69Pers
VG LSA stimmt der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in enumerativ (abschließend) aufgezählten Angelegenheiten mit.
§ 69Nr. 3 Pers
VG LSA bestimmt er mit bei der „Einführung, wesentlichen Änderung oder wesentlichen Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung“.
§ 69Nr. 5 Pers
VG LSA bestimmt er mit bei „Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von Nr. 3 erfasst sind“.
§ 69Nr. 8 Pers
VG LSA bestimmt er mit bei der „Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen“. Randnummer 32 Eine Auflösung eines „wesentlichen“ Teils einer Dienststelle im Sinne des § 69 Nr. 8 PersVG LSA ist in der vom Beteiligten beabsichtigten und seit Juni 2012 in Gang gesetzten Auflösung der Zentralregistratur nicht zu erblicken. „Wesentlich“ ist ein Dienststellenteil, wenn die Dienststelle, insbesondere die Arbeit bzw. Ausgabenerfüllung der Dienststelle „prägt“. Die hier in Rede stehende Dienststelle, das vom Beteiligten repräsentierte „Haus“ gliedert sich in 6 Abteilungen mit mehr als 40 Referaten und hat ca. 350 Mitarbeiter. Die Zentralregistratur ist zwar ein wichtiger, aber kein die Aufgabenerfüllung der Dienststelle prägender Dienststellenteil. Seit der Zusammenführung des …ministeriums mit dem ...ministerium bedienen sich trotz der im Jahre 2003 in den Blick genommenen Erweiterung der Zentralregistratur nur ca. zwei Drittel der Referate der Dienste der Zentralregistratur, deren Aufgaben am
- Oktober 2006 folgendermaßen aufgelistet wurden:
- Erfassung des Posteingangs der Abteilungen und die Weiterleitung an die Referatsleiter,
- Ordnungsgemäße Schriftgutverwaltung einschließlich der Vergabe von Aktenzeichen und der Führung der Akten im automatisierten AVA-Programm,
- Überwachung von Wiedervorlagefristen,
- Führung der Aktenpläne der Referate,
- Überwachung und Aussonderung des Altschriftgutes (Alt-Registratur). Das alles ist „wichtig“ und aus rechtsstaatlichen Gründen geboten, „prägt“ aber noch nicht die Aufgabenerfüllung des „Hauses“. Randnummer 33 Der
- Juni 2012 gefasste Entschluss, die Zentralregistratur, die für zwei Drittel der Referate Dienstleistungen erbringt oder erbracht hat, aufzulösen und durch die Ausweitung der Sachbearbeiter-Aktenablage, die von einem Drittel der Referate beibehalten worden ist und genutzt wird, zu ersetzen, lässt sich zwar als Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden begreifen, erfüllt aber den Mitbestimmungstatbestand des § 69 Nr. 3 PersVG LSA nicht, weil es sich um keine „wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden“ handelt. Die – als Kehrseite – mit der Auflösung der Zentralregistratur einhergehende Ausweitung der Sachbearbeiter-Aktenablage stellt – aufs Haus bezogen – keine Ausweitung „neuer“ Arbeitsmethoden dar. Neu ist diese Arbeitsmethode nur für etwa zwei Drittel der Referate. Aber selbst wenn man nicht auf sie Dienststelle als Ganzes sondern „nur“ auf diese Referate abstellen wollte, würde die Annahme des Mitbestimmungstatbestandes an dem Wesentlichkeitskriterium scheitern, das in § 69 Nr. 3 PersVG LSA normiert ist. Randnummer 34 Die – mit Ausnahme der Altregistratur – beabsichtigte Auflösung der Zentralregistratur und ihre Ersetzung durch eine aktenordnungskonforme und für das „ganze Haus“ verbindliche Sachbearbeiter-Aktenablage stellt eine zielgerichtete Änderung der Arbeitsorganisation dar, die
§ 69Nr. 5 Pers
VG LSA mitbestimmungspflichtig ist. Randnummer 35 § 69 PersVG LSA trägt die Gesetzesüberschrift: „Mitbestimmung in Rationalisierung-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten“. Die Vorschrift listet – enumerativ – mehrere Mitbestimmungstatbestände auf. Im Rahmen dieser Tatbestände stellt § 69 Nr. 5 PersVG LSA „eine Art Auffangtatbestand“ (Beschluss der
- Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom
- Mai 2012, 9 K 181/12, Rdnr. 28, veröffentlicht in juris) dar, der eingreift, wenn z. B. die in § 69 Nr. 3 und 8 normierten Mitbestimmungstatbestände aus „Wesentlichkeitsgründen“ nicht erfüllt sind. Randnummer 36 Der in § 69 Nr. 3 PersVG LSA verwendete Begriff Arbeitsmethode wird in der Rechtsprechung als Konzeption verstanden, die festlegt, „auf welchem Bearbeitungsweg und mit welchen Arbeitsmitteln durch welche Beschäftigte die der jeweiligen Dienststelle gestellten Aufgaben erfüllt werden sollen“ (Beschluss der
- Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom
- Mai 2010, 9 K 338/10, Rdnr. 38, veröffentlicht in juris). Randnummer 37 Ähnlich wird in der Rechtsprechung der in § 69 Nr. 5 PersVG LSA als Tatbestandsmerkmal verwendete Begriff „Arbeitsorganisation“ definiert. Unter Arbeitsorganisation versteht man die planmäßige Regelung der Arbeitsabläufe zur Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle durch deren Beschäftigte (OVG Münster, Beschluss vom
- Februar 2002, 1 A 3279/00.PVL, Rdnr. 28, veröffentlich in juris). Randnummer 38 Die Arbeitsorganisation, d. h. die planmäßige Regelung der Arbeitsabläufe, ist abzugrenzen von der (Vor-)Frage der Behördenorganisation und der mitbestimmungsfreien Geschäftsverteilung, die dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Randnummer 39 § 69 Nr. 5 PersVG LSA greift demnach dann und nur dann ein, wenn es sich um eine planmäßige und zielgerichtete, nicht völlig unerhebliche („marginale“) Änderung der Arbeitsabläufe handelt. Die hier in Rede stehende – von der Altregistratur einmal abgesehen – verbindliche Auflösung der Zentralregistratur und die verbindliche Ausweitung der Sachbearbeiter-Aktenablage stellt eine derartige zielgerichtete, planmäßige, nicht völlig unerhebliche (nicht nur marginale) Neuregelung der Arbeitsabläufe, nämlich der Schriftgutverwaltung dar. Die vom Beteiligten beabsichtigte Maßnahme hat zum Ziel, die Schriftgutverwaltung zu ändern. Das „duale System“, das parallele Nebeneinander von Zentralregistratur und Sachbearbeiter-Aktenablage, soll aufgehoben werden. Die Praxis soll mit der Theorie „versöhnt“, d. h. mit der für die Mehrzahl der Ministerien geltenden Aktenordnung in Einklang gebracht werden. Missstände („Aktenleichen“) sollen bereinigt und Fehlerursachen minimiert werden. Randnummer 40 Die vorstehend beschriebenen Ziele sind die Beweggründe für die beabsichtigte Maßnahme. Die beabsichtigte Änderung der Schriftgutverwaltung hat Auswirkungen auf die Geschäftsverteilung. Was zuvor von drei – spezialisierten – Mitarbeitern erledigt wurde, sollen nunmehr ca. 200 Mitarbeiter nebenbei erledigen. Trotz dieser Auswirkungen darf nicht verkannt werden, was Ursache und was Wirkung ist. Die Absicht, die Schriftgutverwaltung mit der Aktenordnung in Einklang zu bringen und das „duale System“ aufzugeben, bildet die Ursache für die Auswirkungen auf die Geschäftsverteilung und nicht umgekehrt. Randnummer 41 Von daher ist eine planmäßige und zielgerichtete Änderung der Schriftgutverwaltung und damit eine planmäßige und zielgerichtete und nicht nur marginale Neuregelung der Arbeitsabläufe gegeben, die als Änderung der Arbeitsorganisation dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt. Randnummer 42 Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 GKG). Randnummer 43 Eine weitergehende Kostenentscheidung ergeht in landespersonalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten nicht, weil die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten keine Frage des Obsiegens oder Unterliegens, keine Frage des Prozessrechts, sondern des materiellen Rechts ist. Der Wert des Gegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.