Abwassergebührenerhebung; Festsetzung der Grundgebühren nach dem Zählermaßstab Leitsatz Zur Rechtmäßigkeit der Erhebung von Grundgebühren für die Schmutzwasserbeseitigung nach dem Zählermaßstab (Rn.21) Orientierungssatz
(2014). Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlen auf unsachgemäßen Annahmen beruhen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 25 Dass die Erhebung der Grundgebühr nur einen bestimmten Anteil des Gebührenaufkommens erreichen darf, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (OVG LSA, Urteil vom
- November 2011 – 4 L 69/09 – a.a.O. Rn. 22 ). Randnummer 26 Schließlich kommt es rechtlich auch nicht darauf an, welchen Anteil die Grundgebühr an den vom Kläger insgesamt an den Beklagten zu zahlenden Gebühren ausmacht (OVG LSA, Urteil vom
- Mai 2005 – 1 L 264/03 – juris Rn. 23). Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.