weispflicht, Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung). (Rn.25)
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Randnummer 3 Am
Beendigung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme wieder arbeitslos und teilte auf
frage mit, dass er sich auf die Maßnahme konzentriert und daher keine Eigenbemühungen getätigt habe. Er wurde daraufhin auf seine Mitwirkungspflichten und eine Ausweitung der Eigenbemühungen hingewiesen und ihm wurde ein Vermittlungsvorschlag ausgehändigt. Mit ihm wurde – ausweislich des Beratungsvermerks – über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gesprochen und er wurde über etwaige Rechtsfolgen belehrt. Es sei ihm auch erläutert worden, dass die Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden könne. Der Kläger nahm die Eingliederungsvereinbarung mit
Hause und kündigte eine Prüfung durch seinen Rechtsanwalt an. Ausweislich eines Beratungsvermerks vom
1 SGB II erlassen. Folgende Festlegungen wurden für die Zeit vom
weise in Form von Kopien der Bewerbungen und einer tabellarischen Übersicht vorlegen. Er solle sich innerhalb von drei Werktagen
Erhalt eines Stellenangebotes bewerben, möglichst viele Medien für die Suche
Stellenangeboten nutzen und seine Bewerbungsbemühungen durch Initiativbewerbungen ergänzen. Im Einzelnen wird auf Bl. 197 bis 198 der Verwaltungsakten verwiesen. Randnummer 5 Der Kläger legte hiergegen am 15. Juni 2009 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die per Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung sei nicht auf seine Situation angepasst und ausformuliert worden. Sie sei mit ihm auch nicht gemeinsam ausgearbeitet und verhandelt worden. Seine Unterschrift sei auf dem Verwaltungsakt nicht erkennbar, so dass er die Rechtsfolgenbelehrung nur zur Kenntnis nehmen könne, sie aber nicht uneingeschränkt hinnehme. Es sei zu bemängeln, dass der Beklagte seine Pflichten relativ unbestimmt formuliere, wohingegen seine Pflichten konkret mit Zahlen definiert würden. Weil ihm zwei bis drei Bewerbungen auferlegt würden, müsse er sich nun bei Unternehmen bewerben, die ihn gar nicht brauchen würden. Er verschwende dadurch die Zeit dieser Unternehmen und fördere so deren Unmut. Das tabellarische Ordnen und Kopieren seiner Bewerbungsunterlagen sei Aufgabe eines Angestellten des Beklagten und nicht seine Aufgabe. Der Satz zur Initiativbewerbung sei überflüssig, da er bereits
dem Gesetz jede zur Verfügung stehende Möglichkeit nutzen müsse, seine Hilfebedürftigkeit zu beenden. Ebenso überflüssig seien die Ausführungen, dass er eine angebotene Stelle annehmen müsse. Grundsätzlich sei er bereit, jedem Arbeitgeber seine Qualifikationen zur Verfügung zu stellen, vorausgesetzt seine Arbeitskraft sei erwünscht und zerstöre nicht vorhandene Arbeitsverhältnisse aufgrund von Lohndumping. Angebote des sogenannten zweiten Arbeitsmarktes werde er nur akzeptieren, wenn er sich dadurch fachlich weiter qualifizieren könne. Wenn ein Arbeitgeber wirklich einen Mitarbeiter brauche, dürfe er auch nicht kostenlos wochen- oder monatelang zur Probe arbeiten müssen. Jedes Arbeitsverhältnis beginne mit einer Probezeit, die dafür gedacht sei, die Befindlichkeiten und Fähigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu klären. Auch die Ausführungen des Beklagten dahingehend, dass er Einladungen zu Veranstaltungen und Trainingsmaßnahmen pünktlich wahrzunehmen habe, schaffe nur eine zusätzliche Sanktionsmöglichkeit. Er gebe jedoch dem Beklagten keinen "Freifahrtschein", an ihm willkürlich ein Exempel zu statuieren, nur weil er keine Maßnahme machen werde, die unsinnig, unqualifiziert und nicht auf seine Situation zugeschnitten sei. Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2009 den Widerspruch zurück und führte aus, die Eingliederungsvereinbarung enthalte keine Auflagen, die nicht durch den Kläger erfüllt werden könnten. Da dieser sich geweigert habe, die Vereinbarung abzuschließen, habe der Beklagte sie per Verwaltungsakt erlassen. Hiergegen erhob der Kläger am 7. Dezember 2009 Klage beim Sozialgericht Magdeburg – SG – (S 12 AS 3617/09 / L 5 AS 89/12 ). Randnummer 6 Am 11. Dezember 2009 übergab der Kläger einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen
dem SGB II. In einem Gespräch am
1 SGB II erlassen. Zusätzlich zu den Regelungen in dem Verwaltungsakt vom
Eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt verstoße gegen das Recht auf Handlungs- und Vertragsfreiheit. Der Beklagte sei nicht auf seine Forderungen eingegangen. Die ihm aufgezwungene Maßnahme diene nicht dazu, seine Hilfebedürftigkeit zu beenden, sondern sei lediglich eine Methode, ihn nicht mehr den Langzeitarbeitslosen zuordnen zu müssen. Auch weil die Inhalte der Maßnahme zu keinerlei Qualifizierungsverbesserungen führen würden, habe er sich gegen eine Teilnahme entschieden. Der Beklagte hat erwidert, eine Eingliederungsvereinbarung sei trotz angemessener Verhandlungsphase vom Kläger am
der Gesetzesbegründung solle die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate gelten. Gelinge eine Eingliederung in diesem Zeitraum nicht, sei eine neue Vereinbarung zu schließen. Komme eine Eingliederungsvereinbarung aus welchen Gründen auch immer nicht zustande, könnten die vorgesehenen Festlegungen auch durch einen Verwaltungsakt getroffen werden. Es habe eine hinreichende Verhandlungsphase stattgefunden, da ein Gespräch mit dem Kläger geführt worden sei. Seine Pflichten seien aus der Vereinbarung klar erkennbar gewesen. Sie seien auch verhältnismäßig. So würden von ihm lediglich zwei bis drei Bewerbungen innerhalb von sechs Monaten verlangt. Dies sei zumutbar. Darüber hinaus sei es ihm zuzumuten, durch das Internet oder durch örtliche Zeitungen auf Arbeitsgesuche zu antworten. Es sei gerichtsbekannt, dass Zeitarbeitsfirmen immer wieder Stellenangebote veröffentlichen würden. Es sei dem Kläger auch zumutbar, bei einer Zeitarbeitsfirma zu arbeiten. Grundrechte seien nicht beeinträchtigt. Der ersetzende Verwaltungsakt enthalte noch keine Regelungen über die bevorstehenden Sanktionen. Der Beklagte habe nur auf die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung seiner Auflagen hingewiesen. Ob diese Belehrung ausreichend sei, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern werde im Rahmen eines Sanktionsverfahrens überprüft. Randnummer 10 Der Kläger hat gegen den ihm am 1. Februar 2012 zugestellten Gerichtsbescheid am 28. Februar 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Ihm sei ein Verwaltungsakt diktiert worden, in dem ihm mit Rechtsfolgen gedroht worden sei, die auch so gegen ihn angewendet worden seien. In diesem Zusammenhang sei auf die anhängigen Verfahren beim SG zu verweisen. Der Verwaltungsakt verletze sein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieser Grundrechtsanspruch könne nicht durch einen Verwaltungsakt in Frage gestellt oder aberkannt werden. Immer müsse der Staat die Menschenwürde positiv schützen. Er werde mit dem Beklagten nicht darüber diskutieren, ob er seine Grund- und Menschenrechte freiwillig aufgebe. Eine als Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung dürfe für ihn als Grundrechtsträger keinerlei
teile haben. Bereits durch die Ankündigung etwaiger Sanktionen sei eine Verminderung seines soziokulturellen Existenzminimums anzunehmen. Daher sei er bereits durch den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt in seinen Grundrechten betroffen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 12 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom
dem SGB II und der Vorgehensweise des Beklagten, die Eingliederungsvereinbarungen für den Kläger mehrfach durch Verwaltungsakte zu ersetzen, besteht die hinreichend konkrete Gefahr, dass dies in der Zukunft erneut so erfolgen wird. Randnummer 21 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II.
dieser Vorschrift sollen, kommt eine Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht zustande, die "Regelungen
Satz 2" durch Verwaltungsakt vorgenommen werden. Randnummer 22 Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sind erfüllt. Randnummer 23 Eine Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 Sätze 1 - 2 SGB II ist nicht zustande gekommen. Der Kläger hat die vorgeschlagene Vereinbarung nicht unterschrieben, da er sie für unzulässig hielt. Randnummer 24 Es kann offen bleiben, ob – wie das SG in Übereinstimmung mit dem BSG angenommen hat – dem Beklagten die Möglichkeit eines Vorgehens
1 Satz 6 SGB II schon dann zusteht, wenn sie als der besser geeignete Weg erscheint (BSG, Urteil vom
1 Satz 6 SGB II ergangenen Bescheides richtet sich
1 Satz 2 SGB II. In den Verwaltungsakt sind sämtliche Regelungen der beabsichtigten Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, insbesondere die Eingliederungsleistungen, die Eigenbemühungen und deren
weis (Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012 § 15 Rn. 129).
1 Satz 2 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung, mit der die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen,
zuweisen hat, 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat. Randnummer 26 Grundsätzlich muss eine Eingliedervereinbarung danach bestimmen, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, sowie welchen Eigenbemühungen in welcher Intensität und Quantität dem Hilfebedürftigen obliegen und in welcher Form er diese
weisen muss. Als vereinbarungsfähige Leistungen zur Eingliederung kommen aufgrund von § 53 Abs. 2 SGB X nur solche in Betracht, die im Ermessen des Trägers stehen, auf die also kein Rechtsanspruch besteht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juli 2010 – L 3 AS 4018/09 – juris; Berlit a.a.O., § 15 Rn. 22). Ebenso wie die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen, die der Hilfebedürftige
SGB II zur Eingliederung vom Träger erhalten soll, möglichst verbindlich und konkret zu bezeichnen (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses die weitere Entwicklung für die nächsten sechs Monate noch nicht in allen Einzelheiten überblickt werden kann. Daher besteht ein Bedürfnis, die Förderungsmaßnahmen zunächst allgemeiner zu formulieren (Sonnhoff, a.a.O., § 15 Rn. 52). Dies ist
den gesetzlichen Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch so vorgesehen. Hiernach bestehen bezüglich des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen konkretere Vorgaben. Es sind nicht nur die Eigenbemühungen zu vereinbaren, sondern auch in welcher Häufigkeit diese stattzufinden haben und in welcher Form der
weis zu erbringen ist. Die Leistungspflicht des Leistungsträgers wird dagegen nur allgemein beschrieben. Die Eingliederungsvereinbarung soll dabei bestimmen, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält (Sonnhoff, a.a.O., § 15 Rn. 51). Randnummer 27 Die festgesetzten Regelungen sind unter Anwendung dieser Grundsätze – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht deshalb rechtswidrig, weil die Pflichten des Beklagten relativ unbestimmt formuliert sind, wohingegen die Pflichten des Klägers konkret definiert werden. Der Rechtmäßigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass Einladungen des Beklagten zu einer Veranstaltung oder Trainingsmaßnahme noch nicht konkretisiert wurden. Das Angebot einer Trainingsmaßnahme oder einer anderweitigen Förderung ist vielmehr als allgemein gehaltene Verpflichtungserklärung ebenfalls eine Leistung, die lediglich noch nicht näher konkretisiert wurde. In der hier streitigen Eingliederungsvereinbarung ist dann auch eine konkrete Maßnahme aufgeführt worden, nämlich die Teilnahme an der Maßnahme Eingliederungsstrategien/Berufswegplanung. Den im angefochtenen Bescheid getroffenen Regelungen fehlt es deshalb auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit und damit an ihrer notwendigen Verbindlichkeit. Soweit der Beklagte nur allgemein eine Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten auf vorherige Antragstellungen zusagt, ist dies nicht beanstanden. Da zum Zeitpunkt des Bescheiderlasse (ebenso wie zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung) die weitere Entwicklung für den geregelten Zeitraum nicht in allen Einzelheiten überblickt werden kann, ist es regelmäßig ausreichend, die Förderungsmaßnahmen – wie hier – zunächst allgemeiner zu formulieren (LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 26). Hier ist es daher ebenfalls nicht zu beanstanden, dass allgemein ausgeführt wird, der Beklagte unterbreite Vermittlungsvorschläge, nehme das Bewerberprofil in seiner Internetpräsenz auf und unterstütze durch Übernahme von Kosten für Bewerbungen und Fahrtkosten. Der Beklagte hat insoweit auch insgesamt nur Leistungen zugesagt, die in seinem Ermessen stehen und noch nicht bereits Pflichtleistungen sind (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm §§ 45, 46 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) a.F.). Randnummer 28 Auch was den Inhalt der im angefochtenen Verwaltungsakt enthaltenen konkreten Regelungen im Einzelnen betrifft, begegnet dieser keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 29 Die Verpflichtung des Klägers, mindestens zwei bis drei Bewerbungen innerhalb von sechs Monaten um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu tätigen und hierüber
weise in Form von Kopien der Bewerbungsschreiben und tabellarischer Übersichten vorzulegen, erfüllt die Anforderungen, die an eine in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene Verpflichtung des Hilfebedürftigen gestellt werden. Denn es wird konkret verlangt, sich zwei- bis dreimal in einem Halbjahr zu bewerben und hierüber
weis zu führen. Vor dem Hintergrund, dass einem Arbeitslosen im Rahmen der Beschäftigungssuche
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) Eigenbemühungen in Form von zwei Bewerbungen pro Woche auferlegt werden können (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a AL 18/05 R – Rn. 29 juris), ist die Verpflichtung des Klägers, sich innerhalb von sechs Monaten bei zwei bis drei Arbeitgebern zu bewerben, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des § 55 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Danach muss die Gegenleistung den gesamten Umständen
angemessen sein. Die hier insbesondere konkret gefasste Gegenleistung der Bewerbungsbemühungen ist verhältnismäßig. Sogar die Aufforderung, sich pro Woche zweimal schriftlich zu bewerben, ist unter keinem denkbaren Aspekt unzumutbar (BSG, a.a.O. Rn. 29). Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesssozialgerichts (a.a.O.) an, wonach auch eine höhere Anzahl von Bewerbungen durchaus abverlangt werden kann, ohne dass dies unzumutbar wäre oder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen würde. Randnummer 30 Soweit vom Kläger in dem angefochtenen Verwaltungsakt verlangt wird, über seine Bewerbungen
weise zu erbringen, ist dies ebenfalls eine zulässige Regelung. Dies ergibt sich bereits aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, wonach die Eingliederungsvereinbarung insbesondere bestimmen soll, welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen
zuweisen hat. Hier hatte er sich – ausweislich des angefochtenen Verwaltungsakts – innerhalb von drei Werktagen
Erhalt eines Stellenangebotes zu bewerben. Auch zu Bewerbungen auf dem zweiten Arbeitsmarkt ist er verpflichtet gewesen, wenn keine wichtigen persönlichen Gründe dagegen gesprochen haben. Randnummer 31 Auch die Teilnahme an der Maßnahme Eingliederungsstrategien/Berufswegplanung ist dem Kläger zumutbar.
1 S. 2 SGB II muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung mitwirken. Der Senat schließt nicht aus, dass die grundlegenden Fähigkeiten, die in einer solchen Maßnahme gefördert werden sollen, beim Kläger nicht vollumfänglich vorhanden waren. Hierfür spricht der langjährige Bezug von SGB II-Leistungen. Der Kläger war jedenfalls seit Januar 2006 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts und auch bis heute nicht in der Lage, seine Hilfebedürftigkeit eigenverantwortlich zu überwinden. Es erscheint daher sachgerecht, die nötigen Fähigkeiten für eine weitere Berufswegplanung des noch jungen Klägers weiter zu fördern. Eine unverhältnismäßige Belastung durch die Teilnahme des Klägers an einer solchen Fördermaßnahme sieht der Senat auch dann nicht, wenn der Kläger bereits Kenntnisse in einzelnen Modulen gehabt haben sollte, die Gegenstand der Fortbildung sind, so z. B. in der Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung. Randnummer 32 Die Regelung, wonach für die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme dem Träger ein Zugriff auf die Bewerberdaten in dem Informationssystem des Beklagten eingeräumt wird, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Um eine zielgerichtete und konkrete Förderung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Träger der Maßnahme auf diese Daten zugreifen kann. Die Datennutzung ist ausweislich der Regelung zeitlich ausdrücklich auf die Dauer der Maßnahme begrenzt. Randnummer 33 Daraus, dass der Zeitraum, den der Beklagte im angefochtenen Verwaltungsakt bestimmt hat, bereits vor Zustellung begann, lässt sich eine Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nur im Hinblick auf die Tage vor Zugang und damit vor Wirksamkeit des Verwaltungsakts ableiten. Die genannten Regelungen gelten damit erst
Zugang beim Kläger. Dem ist der Beklagte mit seinem in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 abgegebenen Anerkenntnis
gekommen, in dem klargestellt wird, dass der angefochtene Verwaltungsakt erst ab dem vom Kläger genannten Zugangsdatum gilt. Randnummer 34 Soweit der angefochtene Bescheid Regelungen enthält, die die gesetzlichen Regelungen wiederholen, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Es ist nämlich nicht ersichtlich, in welchen Rechten der Kläger hierdurch verletzt, mithin materiell-rechtlich beschwert sein könnte (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 24). Randnummer 35 Der angefochtene Verwaltungsakt entspricht daher den Voraussetzungen, die § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II aufstellt. Randnummer 36 Auf der Rechtsfolgenseite hat der Beklagte zutreffend kein Ermessen ausgeübt.
1 Satz 6 SGB II sollen die Regelung der für die Eingliederung erforderlichen Maßnahmen durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn – wie hier – eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Daher ist eine Abweichung nur in atypischen Sonderfällen möglich und ein Ermessen des Leistungsträgers eröffnet. Die Eingliederungsvereinbarung soll gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB für sechs Monate geschlossen werden. Der Senat geht von einem Sonderfall jedenfalls dann aus, wenn entgegen der Vorgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Eingliederungsvereinbarung für mehr als sechs Monate ersetzt werden soll (vgl. Sonnhoff a.a.O., Rn. 128). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, da die Eingliederungsvereinbarung nur für den Regelzeitraum von sechs Monaten abgeschlossen werden sollte und sich dieser Zeitraum auch in dem angefochtenen Verwaltungsakt findet. Auch andere Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund einer Atypik des Sachverhalts ausnahmsweise Ermessen auszuüben gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Randnummer 37 Es kann daher offen bleiben, ob es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II – wie der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.