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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 80/10 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Gesundheitsschaden - Unfallmechanismus

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Gesundheitsschaden - Unfallmechanismus - Kausalität - Anlageleiden als Konkurrenzursache - Beweismaß - wesentliche Mitursache - Unfallmechanismus - Aus

§ 8Nr.

18 oder Urteil vom 4. September 2007 – B 2 U 24/06 R –

§ 8Nr.

24, m.w.N.). Randnummer 26 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger war zum Ereigniszeitpunkt im Rahmen seiner Tätigkeit als Lehrer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter versichert. Ebenso ist nicht strittig, dass sich das Geschehen am

  1. Juli 2006, währenddessen sich der Kläger den klinisch, sonographisch sowie intraoperativ gesicherten Riss der rechten Achillessehne zuzog, innerhalb dieser versicherten Tätigkeit ereignete, mit ihr also im sachlichen Zusammenhang stand. Randnummer 27 Das Ereignis vom
  2. Juli 2006 erfüllt entgegen der Ansicht von Dr. J. auch die Merkmale eines von außen auf den Körper einwirkenden Geschehens im Sinne des Gesetzes. Dazu reicht es aus, dass der betroffene Fuß des Klägers in einer von ihm nicht vorgesehenen Weise auf den Hallenboden aufgetroffen ist. Denn hierfür ist nicht einmal ein besonders ungewöhnlicher Ablauf erforderlich (siehe nur BSG, Urteil vom
  3. November 2011 – B 2 U 23/10 R – juris; Urteil vom
  4. Februar 2009 – B 2 U 18/07 R –

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31; Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 27/04 R –

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15). Bereits bei Zugrundelegung des im D-Arztbericht sowie der Unfallanzeige verzeichneten Unfallablaufs handelte es sich jedoch um einen ungewöhnlichen Vorgang. Denn abgesehen davon, dass ein sprintmäßiger Bewegungsablauf beim Brennballspiel kein alltäglich vorkommendes Geschehen ist, stellt auch ein gewolltes Handeln mit ungewollter Einwirkung durch eine Fehlbelastung einen Unfall dar (vgl. nochmals BSG, Urteil vom

  1. April 2005, a.a.O.). Randnummer 28 Schließlich ist der Riss der rechten Achillessehne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen durch den Unfall vom
  2. Juli 2006 verursacht worden. Bei dieser Bewertung stützt sich der Senat vor allem auf die Darlegungen von Prof. Dr. R., der sich gründlich und ausführlich mit den vorliegenden Tatsachen auseinandergesetzt und seine gutachtlichen Schlussfolgerungen überzeugend begründet hat. Randnummer 29 Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht. Dabei setzt die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltende "Theorie der wesentlichen Bedingung" in Eingrenzung der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie, nach der jede nicht hinwegzudenkende Bedingung (conditiosinequanon) kausal ist, voraus, dass das versicherte Geschehen wegen seiner besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich beteiligt war. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Erfolgs (Gesundheitsschaden) wertend abgeleitet werden. Gesichtspunkte hierfür sind etwa die Art und das Ausmaß der versicherten Einwirkung, das Gewicht gegebenenfalls vorhandener konkurrierender Ursachen, der zeitliche Verlauf und das Verhalten des Versicherten, die Krankheitsgeschichte unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Erkenntnisse sowie ergänzend auch der Schutzzweck der Norm. Erst wenn feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis (vgl. BSG, Urteil vom
  3. April 2005 – B 2 U 27/04 R –

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15; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –

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17; Urteil vom

  1. Mai 2012 – B 2 U 31/11 R – NZS 2012, 909). Randnummer 30 Ausgehend hiervon liegt eine ernste Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass das versicherte Geschehen vom
  2. Juli 2006 wesentliche Ursache für den Riss der rechten Achillessehne war. Randnummer 31 Zunächst ist die versicherte Verrichtung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn als Bedingung des Sehnenrisses wirksam geworden, da das Unfallgeschehen ohne gleichzeitiges Entfallen des eingetretenen Schadens nicht hinweggedacht werden kann. Dies hat Prof. Dr. R. ausdrücklich hervorgehoben, ohne dass zuvor Dr. S. oder nachfolgend Dr. L. insoweit irgendwelche Zweifel angemeldet haben. Solche sind für den Senat auch ansonsten nicht ersichtlich. Darüber hinaus stellt das Unfallereignis auch eine wesentliche Ursache des Sehnenrisses dar. Unterstützt wird diese Kausalbeziehung zunächst dadurch, dass eine Ungeeignetheit des Unfallhergangs zur Verursachung einer Achillessehnenruptur nicht feststeht. Im Gegenteil ist der Senat mit Prof. Dr. R. davon überzeugt, dass das während des Brennballspiels am
  3. Juli 2006 abgelaufene Geschehen einem Hergang entspricht, wie er laut dem Sachverständigen nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu einem traumatischen Riss der Achillessehne passt. Dabei geht der Senat von einem Hergang aus, wie ihn der Kläger am
  4. September 2006 beschrieben und im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt hat, ohne dass hieran durchgreifende Zweifel verbleiben. Randnummer 32 Danach lief der Kläger zum zweiten Mal nach dem Wurf des Balls los, bemerkte eine Person, die in seine Laufrichtung geriet, führte ein Ausweichmanöver nach links aus und kam dabei mit dem rechten Fuß schräg versetzt auf. Dass der Kläger nach dem Loslaufen einem Schüler ausweichen musste, wird auch durch die schriftliche Erklärung der Zeugin B. vom
  5. September 2006 bestätigt. Soweit im D-Arztbericht von einem "Schlag" die Rede ist, widerspricht dies einem solchen Hergang schon deshalb nicht, weil der Schlag dort ausdrücklich in Anführungszeichen gesetzt ist und sich somit auch unschwer mit der Wahrnehmung des Sehnenrisses als solchen – nämlich als Knall oder eben Schlag – vereinbaren lässt. Einen Tritt oder Schlag im Sinne einer (gegnerischen) Fremdeinwirkung auf die Sehne hat der Kläger jedenfalls selbst nicht als sicher wahrgenommen behauptet. Randnummer 33 Soweit in den Schilderungen des Klägers und den Angaben von Frau B. ein "Umknicken" angegeben wird, kann der Senat entsprechendes nicht als feststehend zugrunde legen. Denn abgesehen davon, dass ein Umknicken nach den Darlegungen der D., J., S. und L. kein Gefährdungspotential für die Achillessehne birgt und den unstrittig beim Brennballspiel aufgetretenen Sehnenriss somit schon nicht erklären kann, geben auch die angetroffenen Befunde ihrerseits nichts für den tatsächlichen Ablauf eines Umknickens her. Insoweit haben nämlich Dr. J. und Prof. Dr. R. (in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
  6. Juni 2012) übereinstimmend ausgeführt, dass beim Umknicken der Sprunggelenkbandapparat in Mitleidenschaft gezogen wird und dort eine Bandläsion und Schwellung auftritt. Hinweise für Bänderschädigungen oder Schwellungen im Bereich des rechten Sprunggelenks hat jedoch weder Dr. J. bei seiner Primäruntersuchung kurz nach dem Unfall gefunden noch sind solche in den nachfolgenden Aufzeichnungen vermerkt. Liegen damit aber keinerlei medizinische Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger tatsächlich umgeknickt ist, kann hiervon nicht als feststehend ausgegangen werden. Randnummer 34 Dass ein mitten im Lauf notwendig werdendes ungeplantes Ausweichen mit einer unkoordinierten Krafteinwirkung auf die Achillessehne einhergehen kann und somit als geeigneter Mechanismus zu ihrer Verletzung in Betracht kommt, hat nicht nur Prof. Dr. R. unter Bezugnahme auf die von ihm wiedergegebene aktuelle Literatur dargelegt. Vielmehr stellt die Beklagte dies entgegen Dr. L. selbst nicht in Abrede, wie aus dem von ihr zitierten wissenschaftlichen Schrifttum (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  7. Aufl. 2010, S. 401 f. mit Fn. 47) hervorgeht. Denn danach soll ein schneller Antritt für eine Achillessehnenruptur zwar grundsätzlich unbeachtlich sein. Dies gilt aber dann nicht mehr, wenn eine zusätzliche ungeplante Änderung des Bewegungsablaufs – wie etwa ein Ausweichmanöver – zu einer von der Achillessehne nicht mehr kompensierbaren unphysiologischen Belastung führt. Hier hat der Kläger nicht lediglich zum Sprint angesetzt, sondern musste durch das Ausweichen mitten im Lauf den vorgestellten Bewegungsablauf ändern. Dies ging mit einer unkontrollierten Fehlbelastung des rechten Fußes einher, die – zumindest auch – Gefährdungspotential für die Achillessehne barg und vom Kläger als "Umknicken" empfunden wurde. Insgesamt folgt der Senat deshalb der lebensnahen Bewertung von Prof. Dr. R., der den Unfallhergang ausdrücklich als geeigneten Mechanismus zum Zerreißen auch einer gesunden Achillessehne bezeichnet hat. Randnummer 35 Daneben wird eine wesentliche Ursachenbeziehung zwischen dem Unfallereignis und der Achillessehnenruptur auch durch das Verhalten des Klägers nach dem Unfall sowie die erhobenen Befunde wahrscheinlich gemacht. Der Kläger stellte sich schon eine halbe Stunde nach dem Ereignis bei Dr. J. vor, der bereits klinisch und sonographisch den Riss als unfallnahen Gesundheitserstschaden sichern konnte. Soweit Dr. S. und Dr. L. aus den intraoperativ als aufgefranst beschriebenen Sehnenrändern auf eine degenerative Vorschädigung der Sehne schließen und dem histologischen Befund keine eigene Aussagekraft zusprechen, ist dem Prof. Dr. R. überzeugend entgegen getreten. Dass der Operateur Dr. A. gerade aus dem makroskopisch angetroffenen Sehnenbefund auf eine nichttraumatische Ruptur geschlossen hat, geht so aus dem Bericht über die am
  8. Juli 2006 um 21.40 Uhr begonnene Operation schon nicht hervor. Abgesehen davon sind nach Prof. Dr. R. bei allen gerissenen Achillessehnen schon wenige Stunden nach dem zugrunde liegenden Ereignis aufgefranste Fasern anzutreffen, die im histologischen Bild oftmals als "degenerativ" erscheinen. Diesen Darlegungen hat auch Dr. L. nicht widersprochen. Vorliegend leitete PD Dr. S. aus dem feingeweblichen Befund indessen sogar ausdrücklich einen frischen Riss ab und fand keine eindeutigen Hinweise auf degenerative Vorschäden. Dem lässt sich mit Dr. S. auch nicht entgegen halten, dass die histologische Untersuchung (selbstverständlich) nur Auskunft über den Zustand der untersuchten Gewebeteile geben kann. Nur darauf, ob die Sehne im Rissbereich degenerativ verändert war, kommt es auch entscheidend an. Denn aus einer im sonstigen Sehnenverlauf angetroffenen etwaigen Abnutzung ließe sich im Hinblick auf einen andernorts angetroffenen Riss nämlich nicht zugleich zwingend auf eine auch dort vorliegende Degeneration schließen. Randnummer 36 Da beim Kläger im Bereich der rechten Achillessehne auch keine sonstigen Anzeichen auf einen vorauseilenden Verschleiß zu belegen sind, verfängt auch Dr. L.s Hinweis auf die Zuckererkrankung des Klägers nicht. Damit verbleibt insgesamt kein Raum für eine von den D., S. und L. unterstellte bedeutsame Schadensanlage, die neben dem Unfallgeschehen naturwissenschaftlich wirksam geworden sein könnte. Auf eine solche lässt sich entgegen der Ansicht dieser Ärzte auch nicht mittelbar aus der Erkenntnis rückschließen, dass die Achillessehne regelmäßig der vom vorgeschalteten Wadenmuskel aufgebauten Kraft widersteht, weshalb ein dennoch eingetretener Schaden ihre Rissbereitschaft impliziere. Denn einer solchen Ableitung ist Prof. Dr. R. überzeugend entgegen getreten. Er hat den tradierten Lehrsatz, nach dem eine gesunde Achillessehne nicht reiße, unter Literaturangaben als widerlegt bezeichnet und auf die in der Wissenschaft anerkannte Möglichkeit der Ruptur auch gesunder Sehnen infolge bestimmter Kraftentfaltungen verwiesen. Zudem ist ein maßstäbliches Abstellen auf eine gesunde Sehne auch rechtlich unzutreffend. Denn vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht lediglich gesunde Versicherte erfasst. Einbezogen ist der Versicherte vielmehr in demjenigen Zustand, in dem er sich aktuell befindet (siehe etwa BSG, Urteil vom
  9. Oktober 1987 – 2 RU 35/87 – SozR 2200 § 589 Nr. 10; Urteil vom
  10. März 1983 – 2 RU 22/81 – juris; Urteil vom
  11. September 1974 – 8 RU 236/73 – SozR 2200 § 548 Nr. 4). Im Ergebnis stellt sich damit die Frage des Entfallens der Wesentlichkeit des Ursachenzusammenhangs infolge (weit) überragender Bedeutung einer konkurrierenden Ursache schon nicht mehr (vgl. zum hierbei relevanten Aspekt der so genannten Gelegenheitsursache nur BSG, Urteil vom
  12. Januar 2007 – B 2 U 8/06 R – juris). Überdies hat Prof. Dr. R. insoweit angemerkt, dass gegen die von Dr. S. behauptete Spontanruptur infolge alltäglicher Ereignisse auch das fortbestehende Intaktsein der linken Achillessehne sprechen könnte, ohne dass ersichtlich wäre, warum eine auf innerer Ursache beruhende Schadensanlage dort nicht ebenso vorhanden sein sollte. Randnummer 37 Nach alledem war der Berufung stattzugeben. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 39 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, weil es sich bei der Entscheidung um die Würdigung der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls auf sicherer Rechtsgrundlage gehandelt hat.

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