2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den aus dem Rubrum ersichtlichen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen,
welchem der Antragstellerin die begehrte Verfahrenskostenhilfe für den gegen den Antragsgegner gerichteten Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt teilweise versagt worden ist, bleibt auch in der Sache ohne Erfolg. Denn ungeachtet der Frage der hinreichenden Aussicht auf Erfolg des Trennungsunterhaltsantrags der Antragstellerin verlangt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe als subjektive Voraussetzung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verb.
den §§ 114, 115 ZPO zusätzlich, dass die Antragstellerin außer Stande ist, die Kosten des Verfahrens oder auch nur einen Teil dieser Kosten aus eigenen
teln zu bestreiten. Randnummer 2 Dies ist aber, anders als die Antragstellerin meint, nicht der Fall. Randnummer 3 So besitzt die Antragstellerin eine im Jahre 1991 abgeschlossene Kapitallebensversicherung, deren Laufzeit zum 01.01.2014 endet, über eine garantierte Versicherungssumme von 5.113,00 Euro zuzüglich einer Bonusversicherungssumme von 1.336,00 Euro, die nach der
teilung des Versicherers vom April 2012 (Bl. 5 VKH-Heft) einen aktuellen Rückkaufswert zum Stichtag 01.01.2012 von 6.029,32 Euro besitzt. Nach § 115 Abs. 3 ZPO in Verb.
FG hat die Partei zur Abdeckung ihrer Verfahrenskosten aber grundsätzlich im Rahmen des Zumutbaren eigenes Vermögen einzusetzen. Zwar sind Lebensversicherungen, so sie als Riester-Rente der Altersvorsorge dienen oder auch ansonsten eine angemessene Altersvorsorge bilden, als sogenanntes „zweckgebundenes Vermögen“ nicht zur Zahlung von Prozesskosten einzusetzen. Indes gilt dies hier nicht, da die Lebensversicherung schon nach der Höhe als auch ihrem Zweck, nämlich der Todesfallabsicherung, und nach den von der Antragstellerin in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemachten Angaben im Erlebensfalle der Anschaffung von Konsumgütern, hier der angeblich notwendigen Anschaffung eines eigenen Kfz, dient. Randnummer 4 Da demnach die Lebensversicherung der Antragstellerin erkennbar nicht der Altersvorsorge dient, ist sie auch zur Abdeckung von Verfahrenskosten heranzuziehen. Randnummer 5 Dieser Verwendung stehen auch nicht die Angaben und die Intention der Antragstellerin entgegen, die Versicherungssumme (bei deren Fälligkeit) für die Anschaffung eines Pkw verwenden zu wollen. Ungeachtet dessen, dass die Antragstellerin unstreitig derzeit noch über ein Kfz verfügt, dessen Unterhaltungskosten zum Teil sogar noch vom Antragsgegner getragen werden, und
dem sie gegenwärtig noch die Wegstrecken zur Arbeit zurücklegen kann, erscheint es derzeit also nicht notwendig, ein neues Fahrzeug anzuschaffen. Ungeachtet dessen ist der Antragstellerin auch zuzumuten, zumal sie selbst Umzugsabsichten bekundet, an ihren Arbeitsort umzuziehen, sodass sie künftig nicht mehr auf ein Kfz angewiesen sein wird. Randnummer 6 Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin ihre Lebensversicherung zur Bestreitung ihrer Verfahrenskosten nicht notwendigerweise wird kündigen müssen, sondern es besteht in Anbetracht der Höhe des Rückkaufwertes von über 6.000,00 Euro und der Auszahlungssumme in ähnlicher Höhe ohne Weiteres die Möglichkeit, die Versicherung zu „beleihen“, um die Verfahrenskosten
einem hierdurch abgesicherten Kredit zu finanzieren (BGH, VersR 2011, 1028; KG , FamRZ 2003, 1394; Geimer , in: Zöller , ZPO, 29. Aufl., § 115 Rdnr. 63). Randnummer 7 Da die voraussichtlichen Verfahrenskosten der Antragstellerin einschließlich Gerichtskosten bei einem Verfahrenswert von 9.258,00 Euro rund 1.800,00 Euro (genau: 1.764,68 Euro) betragen, können diese Kosten ohne Weiteres von der Antragstellerin finanziert werden, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt, dass ihr ein Schonvermögen zu belassen ist. Randnummer 8 Nach alledem bleibt das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ohne Erfolg. II. Randnummer 9 Die Entscheidung hinsichtlich der von der Antragstellerin als
ihrem Rechtsmittel unterlegenen Beteiligten hat ihre Grundlage in den §§ 1, 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG in Verb.
Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG. Randnummer 10 Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet - wie aus § 127 Abs. 4 ZPO in Verb.
FG folgt - im Beschwerdeverfahren wegen versagter Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich nicht statt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.