← Deutschland

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat L 8 AY 6/13 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Fehlen hinreichender Erfolgsa

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten - Asylbewerberleistung - Anspruch auf höhere Grundleistungen - Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Grundleistungen - Übergangsregelung - Rückwirkung nur für nicht bestandskräftige Verwaltungsakte Leitsatz Die Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 schließt einen Anspruch auf höhere Leistungen für den im Hauptsacheverfahren streitigen Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.1.2012 auf der Grundlage eines Antrags nach § 44 SGB 10 aus. Das BVerfG hat zu der Reichweite seiner Entscheidung ausgeführt, dass eine Rückwirkung der Übergangsregelung hinsichtlich nicht bestandskräftiger Bescheide für Leistungszeiträume ab dem 1.1.2011 vertretbar sei. Das Stellen eines Antrags nach § 44 SGB 10 auf Überprüfung eines unanfechtbar gewordenen Bescheides im Mai 2011 eröffnet nicht die Möglichkeit der rückwirkenden Gewährung höherer Leistungen. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,

  1. März 2013, S 16 AY 16/12, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom
  2. März 2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) verfolgt im Klageverfahren die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Rahmen eines Zugunstenverfahrens für den Zeitraum ab dem
  3. Januar
  4. Randnummer 2 Der Bf. wurde am ... 1969 geboren. Er gibt an, Staatsbürger der Republik Niger zu sein, nicht oder nicht mehr über amtliche Dokumente seines Heimatlandes zu verfügen und von der Botschaft der Republik Niger keine Reisedokumente zu erhalten. Randnummer 3 Das zuständige Bundesamt lehnte den Asylantrag des Bf. mit am
  5. September 2005 bestandskräftig gewordenem Bescheid vom
  6. März 2004 ab. Der Bf. verfügt seit dem
  7. September 2005 über eine mehrfach verlängerte Duldung verbunden mit der Auflage, seinen Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft unter der Adresse im Aktivrubrum zu nehmen (§§ 60a Abs. 2, 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). Er bezieht seit Februar 2004 Leistungen nach § 3 AsylbLG. Mit Bescheid vom
  8. August 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger "ab dem Monat 10/2009" Leistungen in Höhe von insgesamt 194,29 EUR (40,90 EUR Grundleistungen, 132,94 EUR Zusatzleistungen, 20,45 EUR Bekleidungsbeihilfe, Bescheid vom
  9. August 2009). Randnummer 4 Mit an den Bf. gerichtetem Schreiben vom
  10. Mai 2011 empfahl die Prozessbevollmächtigte des Bf. diesem, gestützt auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Regelsätzen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II), sofort einen Antrag auf höhere Geldleistungen zu stellen bzw. sie mit einer solchen Antragstellung zu beauftragen. Der Bf. ließ sich daraufhin am
  11. Mai 2011 von der Beklagten einen Berechnungsbogen über seine Leistungen für Mai 2011 aushändigen. Mit Schreiben vom
  12. Juni 2011 legte der Ast. sodann - durch seine auf der Grundlage der unter dem
  13. Mai 2011 erteilten Vollmacht handelnde Bevollmächtigte - Widerspruch gegen "den Bescheid vom
  14. Mai 2011" ein und stellte zugleich einen Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) auf rückwirkende Gewährung höherer Leistungen. Die Höhe der gewährten Leistungen verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Den Widerspruch nahm der Bf. mit Schreiben vom
  15. November 2011 zurück. Randnummer 5 Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom
  16. Februar 2012 bewilligte der Beklagte dem Bf. Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Monat Februar 2012 weiterhin in Höhe von 194,29 EUR. Für die Folgemonate würden Leistungen in entsprechender Höhe jeweils im Voraus geleistet. Randnummer 6 Den Überprüfungsantrag des Bf. auf Bewilligung höherer Leistungen mit Wirkung für die Vergangenheit lehnte die Beklagte ab. Eine Entscheidung des BVerfG zu den maßgebenden Regelungen liege noch nicht vor. Einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens habe der Bf. nicht zugestimmt. Unter den gegenwärtigen Voraussetzungen sei die von dem Bf. begehrte rückwirkende Festsetzung höherer Leistungen nach dem AsylbLG nicht möglich. Im Fall einer rückwirkenden Neufestsetzung der Leistungen nach dem AsylbLG durch den Gesetzgeber werde die Beklagte die gesetzliche Regelung umsetzen (Bescheid vom
  17. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  18. Juli 2012, 26, 44 V II). Randnummer 7 Der Kläger hat am
  19. August 2012 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit der Klage erstrebt er die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom
  20. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  21. Juli 2012 sowie die Gewährung von Leistungen "in verfassungsgemäßer Höhe gemäß Urteil des BVerfG vom
  22. Juli 2012 (1 BvL 10/10, und 1 BvL 2/11) ab dem
  23. Januar
  24. Randnummer 8 Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte dem Bf. mit Bescheid vom
  25. August 2012 Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Monat August 2012 in Höhe von 304,39 EUR bewilligt. Soweit sich keine Änderungen ergäben, ergehe die Bewilligung für den Folgemonat/die Folgemonate ohne schriftlichen Bescheid durch Zahlungsanweisung. Randnummer 9 Zur Begründung seiner Klage führt der Bf. aus, die ihm gewährten Leistungen gem. § 3 AsylbLG seien vom BVerfG für verfassungswidrig befunden worden. "Ab sofort" sowie "ab 1.1.2011 rückwirkend" seien ihm Leistungen in Höhe von insgesamt 336 EUR monatlich "ggf. zzgl. der anzuwendenden Steigerung gem. RBSFV" zu zahlen. Zusätzlich seien die notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat zu leisten. Die Einschränkung des BVerfG in Bezug auf den Ausschluss der Gewährung höherer Leistungen auf der Grundlage von Anträgen nach § 44 SGB X sei hier nicht maßgebend, da er seinen Überprüfungsantrag vor der Entscheidung des BVerfG gestellt habe. Er meint, auf die streitige Leistungsbewilligung fänden die Vorgaben des BVerfG zu noch nicht bestandskräftigen Bescheiden über Grundleistungen nach dem AsylbLG Anwendung. Randnummer 10 Das Sozialgericht hat den Antrag des Bf. auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom
  26. März 2013 abgelehnt. Die Klage des Bf. habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach der Entscheidung des BVerfG vom
  27. Juli 2012 (- 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -) sei die Anwendung von § 44 SGB X für Zeiträume bis Ende Juli 2012 ausgeschlossen. Randnummer 11 Der Bf. hat gegen den ihm am
  28. März 2013 zugestellten Beschluss am
  29. März 2013 Beschwerde bei dem Sozialgericht eingelegt, die am
  30. April 2013 bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangen ist. Zur Begründung führt der Bf. aus, die angefochtene Entscheidung werde den vom BVerfG (Beschluss vom
  31. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 - NVwZ 2012, 1390) aufgestellten Maßstäben für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten einer Klage als Grundlage der Bewilligung von PKH nicht gerecht. Die abschließende Entscheidung über die im vorliegenden Verfahren maßgebenden Rechtsfragen sei dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Im Übrigen wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Klageverfahren. Randnummer 12 Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen. II. Randnummer 14 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von PKH für das von ihm geführte Klageverfahren. Randnummer 15 Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Begehren bietet eine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn ein (Teil-)Obsiegen des Beteiligten nicht schlechthin ausgeschlossen ist oder fernliegt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom
  32. April 2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, 1936 ff.). Eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit genügt. Randnummer 16 Vorliegend bietet die Klage keinen hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Entscheidung des BVerfG vom
  33. Juli 2012 (a.a.O.) schließt einen Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen für den im Hauptsacheverfahren streitigen Zeitraum vom
  34. Januar 2011 bis zum
  35. Januar 2012 auf der Grundlage des Antrags nach § 44 SGB X aus. Das BVerfG hat zu der Reichweite seiner Entscheidung ausgeführt, dass eine Rückwirkung der Übergangsregelung hinsichtlich nicht bestandskräftiger Bescheide für Leistungszeiträume ab dem
  36. Januar 2011 vertretbar sei. Die nach § 9 Abs. 3 AsylbLG grundsätzlich vorgegebene entsprechende Anwendung des § 44 SGB X über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte und die entsprechende Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der rechtlichen Verhältnisse zugunsten der Betroffenen würden daneben in Bezug auf den Regelungsgegenstand dieses Urteils für Zeiträume bis Ende Juli 2012 ausgeschlossen. Seien jedoch Bescheide über Grundleistungen für einen Zeitraum ab dem
  37. Januar 2011 noch nicht bestandskräftig geworden, hätten die Betroffenen Anspruch auf nach der Übergangsregelung berechnete Leistungen. Randnummer 17 Soweit der anwaltlich vertretene Bf. nun geltend macht, über die streitigen Leistungen sei a) vor der Entscheidung des BVerfG nicht bestandskräftig entschieden worden und b) vor der Entscheidung des BVerfG ein Antrag nach § 44 SGB X gestellt worden, schließen sich beide Argumentationslinien aus. Randnummer 18 Zunächst hat der Bf. wohl den auf seinen Wunsch erstellten Berechnungsbogen vom
  38. Mai 2011 als Bescheid gewertet. Eine Auseinandersetzung mit dem Rechtscharakter des Berechnungsbogens ist indes bereits unter dem Gesichtspunkt entbehrlich, dass der Bf. den hiergegen gerichteten Widerspruch zurückgenommen hat. Der im Klageverfahren angefochtene Bescheid der Beklagten vom
  39. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  40. Juli 2012 betrifft seinen Antrag auf Überprüfung eines unanfechtbar gewordenen Bescheides (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Randnummer 19 Soweit der Bf. meint, rechtlich besser gestellt werden zu müssen, weil er einen Antrag auf Überprüfung des Bewilligungsbescheides vor der Entscheidung des BVerfG vom
  41. Juli 2012 (a.a.O.) gestellt habe, ist für den Senat nicht erkennbar, auf welche rechtliche Grundlage er seinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen dann stützen möchte. Auf Grund der ausschließlichen Normverwerfungskompetenz des BVerfG (Art. 100 GG) bestand zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten auf Grund der Bindung an das bis zur Entscheidung des BVerfG geltende Recht (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) keine Handhabe, dem Bf. höhere Leistungen zu bewilligen. Eine Rechtsänderung trat erst mit der Entscheidung des BVerfG ein, sodass es nicht zwingend ist, die vorgenannte verfassungsgerichtliche Entscheidung mit Gesetzeskraft überhaupt auf den am
  42. Juni 2011 gestellten und mit Bescheid vom
  43. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  44. Juli 2012 beschiedenen Antrag im Zugunstenverfahren zu übertragen. Randnummer 20 Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten Randnummer 21 Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.