Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Vollziehungsfrist für einstweilige Anordnung - Anwendbarkeit von § 929 Abs 2 ZPO - Verfahren über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB 12 Leitsatz Nach § 929 Abs 2 ZPO ist die Vollziehung eines Beschlusses über eine einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Beschluss verkündet oder der Partei, auf deren Antrag er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung setzt die Fälligkeit der jeweiligen Leistung voraus, so dass die Frist frühestens zu diesem Zeitpunkt beginnt. Die einmonatige Vollziehungsfrist ist von Amts wegen zu beachten; sie kann weder abgekürzt noch verlängert werden. Ist sie verstrichen, ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung nicht mehr zulässig. Deren Regelungsgehalt ist dadurch ab diesem Zeitpunkt weggefallen mit der Folge, dass die einstweilige Anordnung aufzuheben ist. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
- Dezember 2012, S 22 SO 119/12 ER, Beschluss Tenor Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom
- Dezember 2012 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsteller (im weiteren Ast.) begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe – SGB XII). Randnummer 2 Sie beantragten am
- Mai 2012 bei dem Antragsgegner (im weiteren Ag.) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ab dem
- Juni
- Zur Begründung trugen sie vor, ab dem
- Juni 2012 beide Rentner zu sein und mit dem Rentengesamtbetrag in Höhe von 1.104,40 EUR ihren Bedarf nicht decken zu können. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
- Juni 2012 bewilligte der Ag. der Ast. zu
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom
- Juni bis zum
- August 2012 insoweit, als ihr 0,17 EUR für den Monat Juni 2012 sowie 63,99 EUR für den Monat August 2012 zuerkannt und im Übrigen Leistungen für den Monat Juli 2012 und ab dem
- September 2012 abgelehnt wurden. Der Ast. zu
- erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 SGB XII derzeit nicht, da er (nur) eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe. Hier gegen legten die Ast. am
- Juni 2012 Widerspruch ein mit der Begründung, bei der Bedarfsberechnung seien ihre Ausgaben für Haushalt, Telefon, PKW, Vorauskredit und GEZ nicht berücksichtigt worden; es bestehe ein monatlicher Bedarf in Höhe von 301,73 EUR, der gedeckt werden müsse. Randnummer 4 Am
- Juli 2012 beantragten die Ast. beim Sozialgericht (SG) Magdeburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verurteilung des Ag. zur Zahlung von monatlich 301,73 EUR für die ersten sechs Monate. Eine weitere Verzögerung könnten sie sich nicht leisten und die Bearbeitung des Widerspruchs nicht abwarten. Randnummer 5 Der Ag. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
- August 2012 als unbegründet zurück. Der Ast. zu
- stünden keine höheren Leistungen zu. Der Ast. zu
- gehöre aufgrund des Bezugs von voller Erwerbsminderung auf Zeit nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Leistungen nach dem SGB XII. Randnummer 6 Das SG hat in nichtöffentlicher Sitzung am
- November 2012 die Sach- und Rechtslage mit den Ast. und dem Ag. erörtert und die Auffassung vertreten, ein am
- August 2012 beim SG eingegangenes Schreiben der Ast., in dem sie sich gegen das Schreiben des Ag. vom
- August 2012 gewendet haben, sei als Klage anzusehen; dieses Verfahren werde unter dem Aktenzeichen S 22 SO 193/12 beim SG geführt. Randnummer 7 Sodann hat das SG Magdeburg mit Beschluss vom
- November 2012 die aus dem Rubrum ersichtliche Beiladung vorgenommen. Randnummer 8 Mit Beschluss vom
- Dezember 2012 hat das SG Magdeburg beschlossen: Randnummer 9 Tenor: Randnummer 10 Der Ag. wird vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung verpflichtet, der Ast. zu
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung monatlich für die Zeit vom
- Juli 2012 bis zum
- Januar 2013 zu zahlen, und zwar Randnummer 11 für den Monat Juli 2012 anteilig in Höhe von 36,42 EUR, Randnummer 12 für die Monate August, Oktober und November 2012 sowie für den Monat Januar 2013 in Höhe von 75,26 EUR sowie Randnummer 13 für die Monate September und Dezember 2012 in Höhe von 123,07 EUR. Randnummer 14 Der Beigeladene wird vorläufig unter dem Vorhalt der Rückforderung verpflichtet, dem Ast. zu
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt monatlich für die Zeit vom
- Juli 2012 bis zum
- Januar 2013 zu zahlen, und zwar Randnummer 15 für den Monat Juli 2012 anteilig in Höhe von 155,67 EUR und Randnummer 16 für die Monate August 2012 bis Januar 2013 in Höhe von 321,71 EUR. Randnummer 17 Im Übrigen wird der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Randnummer 18 Der Ag. hat den Ast. deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten. Randnummer 19 Der Beschluss ist den Ast. am
- Dezember 2012, dem Ag. am
- Januar 2013 und dem Beigeladenen (nach seinen Angaben) am
- Dezember 2012 zugestellt worden. Randnummer 20 Es haben bei Auslegung ihres Vorbringens der Beigeladene am
- Januar 2013 und der Ag. am
- Januar 2013 jeweils Beschwerde gegen den Beschluss des SG Magdeburg vom
- Dezember 2012 beim SG Magdeburg eingelegt, soweit sie zur Zahlung verpflichtet worden sind. Dieses hat die Beschwerden an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet. Der Beigeladene hat zudem beantragt, die Vollziehung des Beschlusses einstweilen auszusetzen. Randnummer 21 Die Ast. haben am
- Januar 2013 einen mit "Antrag" überschriebenen Schriftsatz vom
- Januar 2013 an das SG Magdeburg gerichtet und darin darauf hingewiesen, dass sie in mehreren Telefonaten mit dem Ag. und dem Beigeladenen versucht hätten, den Beschluss des SG durchzusetzen. Da der Beschluss nicht einfach so ignoriert werden könne, seien sie erneut auf Hilfe angewiesen. Sie bäten darum, "den Antrag des Landessozialgerichts zurückzuweisen und.endlich zu helfen". Diesem Schreiben beigefügt sind an den Beigeladenen und den Ag. gerichtete Schreiben vom
- bzw.
- Januar 2013, in denen gebeten wird, die einstweilige Verfügung möglichst umgehend umzusetzen, und ein Termin hierzu auf den
- Januar 2013 festgelegt wird. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Ag. und des Beigeladenen, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen. II. Randnummer 23 Die Beschwerden sind zulässig und begründet. Sie haben insoweit Erfolg, als das SG den Ag. und den Beigeladenen verurteilt hat, Leistungen für die Zeit vom
- Juli 2012 bis zum
- Januar 2013 zu zahlen. Insoweit ist der Beschluss wegen veränderter Umstände aufzuheben, weil die Vollziehung des Beschlusses nach § 86b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 929 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht mehr statthaft ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller-Leitherer Komm. zum SGG,
- Auflage 2012, § 86b Rn 46 mwN). Randnummer 24 Nach § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung eines Beschlusses über die Anordnung der einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Beschluss verkündet oder der Partei, auf deren Antrag er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung setzt die Fälligkeit der jeweiligen Leistung voraus, so dass die Frist frühestens zu diesem Zeitpunkt beginnt (Keller a.a.O.). Seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am
- Dezember 2012 bzw. am
- Januar 2013 haben der Ag. und der Beigeladene weder freiwillig geleistet, noch sind Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Ag. und den Beigeladenen eingeleitet worden. Randnummer 25 Die einmonatige Vollziehungsfrist ist von Amts wegen zu beachten; sie kann weder abgekürzt noch verlängert werden. Ist sie, wie hier, verstrichen, ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung nicht mehr zulässig. Deren Regelungsgehalt ist auf Grund dessen ab diesem Zeitpunkt weggefallen mit der Folge, dass die einstweilige Anordnung aufzuheben ist (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom
- Oktober 2008 - L 3 B 380/08 AS-ER -; Bayerisches LSG, Beschluss vom
- April 2009 - L 8 SO 29/09 B ER -; Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom
- Mai 2010 - L 19 AS 504/10 B ER -; Berlin-Brandenburg vom
- April 2011 - L 14 AS 218/11 B ER -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
- November 2012 - L 3 AS 447/12 B ER -, jeweils juris). Randnummer 26 Für den Ablauf der Vollziehungsfrist kommt es nicht darauf an, dass die Ast. unter Fristsetzung bis zum
- Januar 2013 vom Ag. und Beigeladenen die Umsetzung des Beschlusses des SG verlangt haben. Der Wortlaut des § 929 Abs. 2 ZPO, der die Vollziehung verlangt, ist insoweit eindeutig. Randnummer 27 In dem Schreiben der Ast. an das SG Magdeburg vom
- Januar 2013 - Eingang
- Januar 2013 - ist kein Vollstreckungsantrag zu sehen, für den das SG zu einer Weiterleitung an das zuständige Amtsgericht verpflichtet gewesen wäre. Es wird weder ausdrücklich noch konkludent die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen beantragt. Vielmehr wird eine Entscheidung über die Beschwerde entweder durch das SG Magdeburg oder durch das LSG Sachsen-Anhalt verfolgt, um eine rechtskräftige Entscheidung zu bewirken. Randnummer 28 Der Anwendbarkeit des § 929 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass der Ag. und der Beigeladene als Träger öffentlicher Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden sind und die Ast. davon ausgingen, dass diese der durch das SG auferlegten Verpflichtung nachkommen würden. Der Ag. und der Beigeladene haben jeweils deutlich gemacht, mit dem Beschluss des SG nicht einverstanden zu sein und dessen Aufhebung zu verfolgen; der Beigeladene hat zudem beantragt, die Vollziehung des Beschlusses einstweilen auszusetzen. Diese Vorgehensweise steht mit der Rechtsordnung in Einklang, da dem Ag. und dem Beigeladenen als Träger öffentlicher Verwaltung und Leistungserbringern ebenso das Recht der Beschwerdeeinlegung zusteht wie den Leistungsempfängern und sie im Interesse der rechtmäßigen Verwendung der öffentlichen Mittel gegen von ihnen als rechtswidrig beurteilte Gerichtsentscheidungen die zulässigen Rechtsbehelfe einzulegen haben. Randnummer 29 Der Senat folgt nicht der vom Sächsischen LSG im Beschluss vom
- April 2008 in dem Streitverfahren L 2 B 111/08 AS-ER (juris) vertretenen Auffassung, wonach § 929 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die existenzsichernde Art der Leistungen im Bereich des SGB II (hier SGB XII) nur einschränkend anwendbar sei. Dem steht zur Überzeugung des Senats entgegen, dass sich der Gesetzgeber, wie sich aus der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 86b SGG ergibt (vgl. BT-Drucksache 14/5943), bewusst für die Anwendung der Vorschrift des § 929 Abs. 2 ZPO entschieden hat. § 929 ZPO ist in § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG neben weiteren, im Einzelnen aufgeführten Vorschriften der ZPO, ausdrücklich erwähnt und nicht wie andere, z.B. §§ 922, 924, 925 ZPO, nicht genannt worden. Schließlich spricht die ebenfalls für anwendbar erklärte Vorschrift des § 945 ZPO dafür, von einer uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 929 Abs. 2 ZPO auszugehen. Denn nach § 945 ZPO ist die Partei, die die einstweilige Anordnung erwirkt hat, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus der Vollziehung der Maßregel entsteht, wenn sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist. Auch insoweit muss es dem Vollstreckungsgläubiger überlassen bleiben, zu entscheiden, ob die ergangene Anordnung vollzogen werden soll oder nicht. Schließlich ist der besondere Umstand zu berücksichtigen, dass bei der Erbringung existenzsichernder Leistungen diese in aller Regel tatsächlich nicht zurückgefordert werden können, weil sie sofort nach ihrer Auszahlung verbraucht werden und die getroffene Entscheidung damit im Ergebnis faktisch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 31 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).