Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Feststellung eines weiteren Unfallschadens - Kausalität - wesentliche Bedingung - alternativer Kausalverlauf - gewollte und grundsätzlich körpergerecht
§ 8Nr.
15; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –
§ 8Nr.
17; Urteil vom
- Mai 2012 – B 2 U 31/11 R – NZS 2012, 909). Randnummer 32 Danach ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der durch das MRT vom
- Juli 2006 sowie die Arthroskopie vom
- Juli 2006 gesicherte Innenmeniskusschaden im Bereich des linken Kniegelenks des Klägers durch den Arbeitsunfall vom
- Juni 2006 wesentlich (mit-)verursacht worden ist. Bei dieser Bewertung stützt sich der Senat insbesondere auf die Darlegungen der D ... Z., S und S, deren Darlegungen, im Gegensatz zu denjenigen von Prof. Dr. G., überzeugen. Randnummer 33 Es steht schon nicht fest, dass der Meniskusriss in einem naturwissenschaftlichen Sinn auf den angeschuldigten Arbeitsunfall zurückzuführen ist. Dagegen spricht entscheidend, dass der Senat nicht sicher vom Ablauf eines Unfallmechanismus überzeugt ist, der gegebenenfalls überhaupt zur Verursachung eines isolierten Meniskusrisses geeignet wäre (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen dieses Beweismaßstabs BSG, Urteil vom
- Januar 1987 – 2 RU 27/86 – SozR 2200 § 548 Nr. 84; Urteil vom
- Juni 2006 – B 2 U 5/05 R – SozR 4-5671 § 6 Nr. 2). Nach den Angaben des Klägers und den vorliegenden Beweismitteln liegt ein Unfallablauf am nächsten, bei dem die Verursachung des Meniskusschadens unwahrscheinlich ist; ein anderer Ablauf lässt sich zu Gunsten des Klägers nicht feststellen. Randnummer 34 Verletzungen des Kapsel-Bandapparates oder knöcherne Läsionen sind sowohl bei der Primäruntersuchung, im MRT als auch im Rahmen der Operation am
- Juli 2006 ausgeschlossen worden. Die im MRT beschriebene Partialruptur der Kniescheibensehne ist nach der insoweit übereinstimmenden Einschätzung aller eingeschalteten Gutachter und Sachverständigen zwanglos durch das Patellaspitzensyndrom zu erklären. Damit ist von einem isolierten Meniskusriss auszugehen, dessen traumatische Verursachung nach den Darlegungen von Dr. Z. und Dr. S. einen ganz bestimmten Unfallmechanismus im Sinne eines Drehsturzes voraussetzt. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Fuß/Unterschenkel passiv in eine Streckstellung gezwungen wird. Randnummer 35 Zwar ist Prof. Dr. G. deshalb von einem geeigneten Unfallhergang zur Verursachung des vorgefundenen Meniskusrisses ausgegangen, weil er aus der ihm vom Kläger vorgeführten Arbeitshaltung und der von diesem angegebenen nachfolgenden Streckung des linken Beins eine "exzentrische" Anhebung des Körpers abgeleitet hat, die zu einem Drehmoment im gebeugten Knie geführt habe. Dem hat Dr. S. jedoch ausdrücklich widersprochen, den abgelaufenen Bewegungsvorgang als vollumfänglich im Einklang mit der bestimmungsgemäßen Physiologie und Biomechanik des Kniegelenks eingeordnet und die anderslautenden Überlegungen Prof. Dr. G.s als wissenschaftlich nicht nachvollziehbar bezeichnet. Dabei ist Dr. S. nicht etwa von einem abweichenden Vorgang, sondern ebenfalls davon ausgegangen, dass das Auftreffen des Fäustels zu einer reflektorisch-abrupten Aufrichtung mit einem Hochstemmen des Körpergewichts allein über das linke Bein geführt hat. Dass hierbei ein schädigungsrelevantes Verdrehen des Kniegelenks als nahezu sicher auszuschließen ist, hat der Sachverständige damit begründet, dass für eine insoweit erforderliche Fixierung des Fußes dessen durch das Körpergewicht und die Schuhsohle bedingte Anhaftung am Boden nicht ausreicht. Der Senat hat keine Bedenken, sich diesen Darlegungen anzuschließen, die im Einklang mit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen stehen, auf die der Sachverständige auch verweist (vgl. Schönberger/Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Aufl. 2010, S. 619). Insbesondere ist hier auch nicht ersichtlich, wodurch der Kläger bei der gewollten Aufrichtung des Körpers die physiologischen Grenzen der Bewegung im Knie hätte überschreiten können. Randnummer 36 Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom
- Dezember 2012 – nunmehr – auf eine seinerzeit vorhandene Rinne abhebt, in der sein linker Fuß eingeklemmt gewesen sei, ist auch insoweit weder eine Fixierung noch ein Verdrehen nachvollziehbar. Denn für den Senat erschließt sich nicht, wie der linke Fuß des Klägers in der von ihm selbst als 45 cm breit angegebenen Rinne eingeklemmt gewesen sein soll. Zudem ist nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht erläutert, welche Kraft sein gebeugtes und rotiertes Kniegelenk gehindert haben soll, die von ihm nie bestrittene Streckung auszuführen. Randnummer 37 Unabhängig hiervon lässt sich diese Darstellung des Klägers auch nicht mit seinen zuvor gemachten Angaben und geäußerten Ansichten vereinbaren, so dass eine solche Hergangsvariante nicht als sicher feststehend zugrunde gelegt werden kann. Entsprechend der Schilderung des Klägers vom
- September 2006 geht der Senat davon aus, dass die als auf dem Boden befindlich beschriebenen Füße durchaus mit der gegenüber Prof. Dr. G. und Dr. S. demonstrierten Arbeitshaltung zu vereinbaren sind. Denn ansonsten wären die auszuführenden Stemmarbeiten kaum sinnvoll zu erledigen gewesen. Hierauf hat der Kläger erstinstanzlich mit Recht hingewiesen. Er hat unter dem
- September 2006 aber auch ausdrücklich betont, dass sein Fuß während des angeschuldigten Vorgangs nicht eingeklemmt gewesen ist. Überdies hat er im Widerspruchsverfahren sowie im Rahmen der Klagebegründung in Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. Z., der bereits das Erfordernis einer besonderen Fixierung ansprach, ein Stehen auf dem Boden als ausreichende Fixierung angesehen. Erst als Dr. S. darauf aufmerksam gemacht hat, dass dies entgegen der Ansicht des Klägers nicht der wissenschaftlichen Lehrmeinung entspricht, hat der Kläger ein Einklemmen des linken Fußes in einer Rinne angegeben. Randnummer 38 Für den Wahrheitsgehalt seiner ursprünglichen Angaben spricht, dass sie (noch) keinen erkennbaren Bezug zu irgendwelchen versicherungsrechtlichen Überlegungen aufweisen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- November 2003 – B 2 U 41/02 R –
§ 4Nr.
1). Daneben ist kein plausibler Grund ersichtlich, warum der Kläger das nunmehr behauptete Einklemmen hätte verschweigen sollen, zumal er explizit danach befragt worden ist. Randnummer 39 Selbst wenn aber ungeachtet dessen entgegen der Überzeugung des Senats eine Fußfixierung in einer Rinne unterstellt würde, lässt sich die versicherte Einwirkung hinweg denken, ohne dass damit zugleich das Schadensbild entfällt bzw. kommt ihr jedenfalls keine wesentliche Bedeutung zu. Denn die D., Z., S. und S. haben einen alternativen Kausalverlauf aufgezeigt, der den Meniskusriss völlig allein erklärt, bzw. dem Unfallgeschehen im Verhältnis hierzu nur untergeordnete Bedeutung zugemessen. Randnummer 40 Nach den D., S. und S. entsteht ein Korbhenkelschaden typischerweise verschleißbedingt, was auch Literaturangaben entspricht (vgl. Schönberger/Mehrtens/ Valentin, a.a.O., S. 628). Wegen seit Mitte 2002 vorrangig im linken Kniebereich bestehender Beschwerden stellte sich der Kläger seit Anfang November 2002 regelmäßig bei Ärzten vor. Dr. Z. entnahm bereits den Röntgenbildern vom
- November 2002 eine Achsabweichung der Kniegelenke im O-Beinsinn mit Verengung des innenseitigen und Erweiterung des äußeren Gelenkspalts. Dass die O-Beinstellung, die sogar zu einer Umstellungsoperation geführt hat, vor dieser Maßnahme keineswegs unerheblich war, hat mit einem Abstand der inneren Oberschenkelknorren von 5 cm auch Prof. Dr. G. festgehalten. Dr. Z. und Dr. S. haben übereinstimmend dargelegt, dass die O-Achsigkeit des linken Kniegelenks eine erhöhte Belastung des Innenmeniskus bewirkte und selbst ein kompletter Korbhenkelriss ohne Dislokation keineswegs Beschwerden bereiten muss. Da sich eine unter der Oberfläche eines Meniskus liegende Gewebedestruktion nach Dr. S. der intraoperativen Diagnostik entziehen kann, steht einem stummen Schaden auch der Arztbrief vom
- Februar 2005 nicht entgegen. Danach ist es ohne weiteres plausibel, dass der Korbhenkelriss das Ergebnis eines unfallunabhängigen Verschleißprozesses ist. Randnummer 41 Dass der Unfalleinwirkung im Hinblick auf ein Einschlagen des Korbhenkels in die Gelenkmechanik irgendeine rechtliche Relevanz zukommt, haben Dr. S. und Dr. S. mit ihrem Hinweis auf den durch alle möglichen Alltagsbelastungen erzielbaren gleichen Effekt entkräftet (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom
- Januar 2007 – B 2 U 8/06 R – juris). Insoweit ist entgegen dem Einwand des Klägers gerade nicht maßgeblich, ob der Arbeitsunfall ein alltägliches Ereignis darstellt, sondern ob ein Einschlagen des Korbhenkels auch durch alltäglich vorkommende Geschehensabläufe bewirkt werden kann. Randnummer 42 Nach alledem war der Berufung stattzugeben und die Klage abzuweisen. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht – unter Berücksichtigung des angenommenen Teilanerkenntnisses vom
- November 2012 – auf § 193 SGG und trägt dem Unterliegen des Klägers hinsichtlich der wesentlichen als Unfallschaden geltend gemachten Gesundheitsstörung Rechnung. Randnummer 44 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, weil es sich bei der Entscheidung um die Würdigung der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls auf sicherer Rechtsgrundlage gehandelt hat.