lege - Übernahme der angemessenen Kosten für eine besondere Pflegekraft - Bewilligung eines persönlichen Budgets - Klage auf höhere Leistungen - Bindung an die abgeschlossene Zielvereinbarung - Fehlen
§§ 61ff.
SGB XII gerichtet. Die hiervon abzugrenzenden Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) dienen nicht dem Zweck, dauerhaft eine notwendige Pflege sicherzustellen, wenn eine Besserung oder Milderung des körperlichen Zustands bzw. der Folgen einer Behinderung zwar angestrebt wird, aber nicht mehr im Vordergrund der Bemühungen steht (vgl. Scheider in: Schellhorn u.a., SGB XII - Sozialhilfe, 18. Aufl. 2010, § 53 SGB XII, RdNr. 68). Randnummer 22 Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Diese gesundheitlichen Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit sind bei der Klägerin nach den hier bindenden Feststellungen der Pflegekasse (§ 62 SGB XII) im Umfang eines Pflegebedarfs nach der Pflegestufe II erfüllt. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Randnummer 23 Grundsätzlich sind von
§ 61ff.
SGB XII auch Leistungen der häuslichen Pflege umfasst. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII kann Hilfe zur Pflege in Form der häuslichen Pflege, durch Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege gewährt werden. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind Pflegebedürftigen im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB XII die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Stellen Pflegebedürftige ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, können sie nach § 66 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB XII nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem SGB XI verwiesen werden; vielmehr ist das Pflegegeld nach dem SGB XI vorrangig auf die Leistung nach § 65 Abs. 1 SGB XII anzurechnen. Randnummer 24 Der beantragten Bewilligung weiterer Geldleistungen stehen zur Überzeugung des Senats die auf Antrag der Klägerin bewilligten Leistungen der Hilfe zur Pflege im Rahmen des PB entgegen. Denn mit bestandskräftigem Bescheid vom
- Dezember 2006 hat der Beklagte auf der Grundlage der Zielvereinbarung vom
- Dezember 2006 für den Zeitraum vom
- Februar bis zum
- Dezember 2007 u.a. Hilfe zur Pflege in der Form des PB und damit auch für den hier maßgebenden Zeitraum vom
- August bis zum
- Dezember 2007 bewilligt. Randnummer 25 Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) können Leistungen zur Teilhabe auf Antrag auch durch ein PB ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Ein PB ist auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann (§ 17 Abs. 3 Satz 3). Dabei soll die Höhe des PB die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das PB zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (§ 17 Abs. 3 Satz 4). Die Passivlegitimation des Beklagten für das PB ergibt sich aus §§ 7 und 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Randnummer 26 Eine individuelle Feststellung der tatsächlichen Leistungen im Sinne eines individuell festgestellten Bedarfs erfolgte erstmals im Rahmen der Zielvereinbarung vom
- Dezember
- Diese Zielvereinbarung wurde auf der Grundlage von § 4 der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des SGB IX (Budgetverordnung - BudgetV) geschlossen. Der Mindestinhalt einer Zielvereinbarung ist in § 4 Abs. 1 Satz 2 BudgetV festgelegt. Sie muss mindestens Regelungen über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie die Qualitätssicherung enthalten. Randnummer 27 Diesen Anforderungen genügte die für den Zeitraum
- Februar bis zum
- Dezember 2007 abgeschlossene Zielvereinbarung vom
- Dezember
- Darin waren sich die Beteiligten darüber einig, dass als konkrete Ziele eine selbstbestimmte Lebensführung der Klägerin, die Sicherstellung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, der Erhalt der Pflege und Betreuungssituation in der eigenen Häuslichkeit sowie die Vermeidung der stationären Betreuung festgelegt wurden. Darüber hinaus wurden der Hilfebedarf entsprechend der Einschätzung des MDK vom
- Oktober 2002 sowie die (jährliche bzw. monatliche) Budgethöhe festgelegt. Schließlich wurde festgeschrieben, dass damit alle Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben nach §§ 53, 54 SGB XII hinsichtlich der dafür erforderlichen Begleitung sowie der Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII abgegolten seien. Randnummer 28 Die Zielvereinbarung ist zwingende Voraussetzung für den Erlass des Bewilligungsbescheides vom
- Dezember 2006 gewesen. Denn nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BudgetV erlässt der zuständige Träger den Bewilligungsbescheid erst, wenn eine Zielvereinbarung im Sinne von § 4 BudgetV abgeschlossen ist. Die Zielvereinbarung ist damit wesentliche Grundlage der Bewilligung eines PB. Allein mit der zugrunde liegenden Zielvereinbarung kann der individuelle Bedarf festgestellt und klar definiert werden. Mit der antragsgemäßen Bewilligung des PB mit dem Bescheid vom
- Dezember 2006 hat es der Klägerin oblegen, die vereinbarten Ziele unter Einsatz des bewilligten Budgets zu verfolgen. Ein daneben bestehender Anspruch auf Übernahme von weiteren Kosten ist insoweit durch die ausdrückliche Regelung in der Zielvereinbarung vom
- Dezember 2006 ausgeschlossen worden. Aus der Vereinbarung der konkreten Ziele, namentlich der selbstbestimmten Lebensführung der Klägerin, der Sicherstellung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, des Erhalts der Pflege und der Betreuungssituation in der eigenen Häuslichkeit sowie der Vermeidung der stationären Betreuung, ergibt sich unmissverständlich, wofür das auf dieser Grundlage bewilligte Budget einzusetzen war. Mit dem bewilligten Budget waren ausdrücklich weitere Ansprüche abgegolten. Randnummer 29 Die Beteiligten sind an die Zielvereinbarung gebunden. Denn diese stellt einen öffentlichrechtlichen Vertrag dar (vgl. zur Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 SGB II: Sächsisches LSG, Urteil vom
- Juni 2008 - L 3 AS 39/07 -, juris Rn 42, m.w.N.). § 17 Abs. 2 Satz 5 SGB IX regelt zudem, dass der Antragsteller an die Entscheidung für die Dauer von sechs Monaten gebunden ist. Die Zielvereinbarung wird gemäß § 4 Abs. 3 BudgetV im Übrigen in der Regel für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen des PB abgeschlossen. Die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Vertrages kann regelmäßig nur durch eine Kündigung beseitigt werden. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BudgetV können die Beteiligten die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Für den Leistungsträger kann nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BudgetV ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die den Antrag stellende Person die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung, nicht einhält. Ein wichtiger Grund kann für die den Antrag stellende Person insbesondere in der persönlichen Lebenssituation liegen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BudgetV). Für die Klägerin bedeutet dies, dass sie bis zur wirksamen Kündigung an die Zielvereinbarung vom ... Dezember 2006 gebunden war. Randnummer 30 Eine wirksame Kündigung liegt nicht vor. Das Schreiben vom
- Juli 2007 enthält weder ausdrücklich noch konkludent eine Willensäußerung des Inhalts, dass die Klägerin die getroffene Vereinbarung vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit auflösen wollte. Sie wollte zukünftig eine neue Vereinbarung treffen. Auch hatte sich die persönliche Lebenssituation der Klägerin nicht geändert. Sie lebte nach wie vor in der eigenen Häuslichkeit unter der im Rubrum angegebenen Anschrift und wollte weiterhin selbst entscheiden, von wem mit welcher Qualifikation und wann sie welche Unterstützung "einkaufen" wollte. Randnummer 31 Für den Senat ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, aufgrund des Vorbringens der Klägerin von einer Kündigung des PB auszugehen. Denn eine Kündigung hätte die sofortige Beendigung des vereinbarten PB und damit der vereinbarten monatlichen Zahlungen bedeutet. Ist eine Kündigung des PB erfolgt, wird der Verwaltungsakt, der das PB begründet hat, wieder aufgehoben (§ 4 Abs. 2 Satz 4 BudgetV). Die Leistungsansprüche gegen alle beteiligten Träger leben dann wieder auf (Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX,
- Auflage § 17 Rn 39). Dies hätte für die Klägerin, deren Begehren vorrangig auf Leistungen
§§ 61ff.
SGB XII gerichtet ist, bedeutet, dass sie nicht mehr Leistungen zur Pflege von dem von ihr beauftragten Leistungserbringer für Sozialdienste hätte beanspruchen können, sondern von einem nach § 75 Abs. 3 SGB XII zugelassenen Pflegeunternehmen. Insoweit ist für den Senat nicht feststellbar gewesen, dass der Klägerin die Fortführung des PB unter den vereinbarten Bedingungen unzumutbar war und ein Festhalten des Beklagten hieran der Klägerin gegenüber gegen Treu und Glauben verstoßen hat. Die Klägerin hat den Vertrag mit dem Leistungserbringer am
- März 2007 abgeschlossen und ist die Verpflichtung, an den Leistungserbringer ab dem
- März 2007 2.299,00 EUR zahlen zu müssen, eingegangen in Kenntnis der Vereinbarung eines PB in Höhe von 1.275,46 EUR monatlich; die Vereinbarung mit dem Leistungserbringer ist zudem bis zum
- Dezember 2008 verlängert worden. Sie hat bei dem Gespräch über den Abschluss einer neuen Vereinbarung ab August 2007 vorgetragen, ihre Eltern müssten ca. 600,00 EUR monatlich zuzahlen, damit sie ihren Ansprüchen entsprechend versorgt werden könne. Sie hatte deshalb in Kenntnis des Umstandes, dass das PB für die von ihr verfolgten Ansprüche nicht ausreichen würde, das PB vereinbart, um selbst entscheiden zu können, in welcher Umgebung und in welcher Weise sie ihre Betreuung organisiert, und damit die Vorteile, die das PB dem Hilfebedürftigen bieten soll, für sich zu nutzen. Sie wollte, worauf sie in der mündlichen Verhandlung beim Senat durch ihre Mutter hingewiesen hat, in einer 3-Zimmer-Wohnung wohnen, um die Möglichkeit zu haben, mit einer weiteren behinderten Person zusammenzuleben, um bei der Betreuung Synergieeffekte zu erzielen, und entsprechend ihrer Vorstellung - abweichend von der Einschätzung des Beklagten - sich auch außerhalb der Tagesbetreuung in der Fördergruppe des Lebenshilfe-Werkes M. von Heilpädagogen bzw. ihren Eltern betreuen lassen. Die Beurteilung des Beklagten, sie werde genügend in der Fördergruppe tagsüber gefördert, und es sei ausreichend, wenn sie in ihrer häuslichen Umgebung von Hilfskräften betreut werde, hat sie nicht geteilt. Sie wollte das PB bewusst einsetzen, um ihre Betreuung nach ihren Vorstellungen zu gestalten und sich nicht auf zugelassene Pflegedienste im Rahmen verweisen lassen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 33 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.