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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat für Familiensachen 4 WF 57/13 Beschluss Einstweilige Anordnung wegen Kindesunterhalts: Anfechtbar

Einstweilige Anordnung wegen Kindesunterhalts: Anfechtbarkeit der isolierten Kostengrundentscheidung Leitsatz Isolierte Kostengrundentscheidungen im Verfahren auf einstweilige Anordnungen wegen Kindes

§§ 113Abs. 1 Satz 2, 112 Nr. 1 Fam

FG) infolge übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien bzw. Beteiligten (nach § 113 Abs. 5 Nr. 5 FamFG) ergangene Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom

  1. März 2013 nicht mehr der Anfechtung unterliegen. Denn der Beschwerdeweg im Nebenverfahren bzw. zur Nebenentscheidung – das Gleiche gilt oder gälte auch stets für das dem Hauptsacheverfahren untergeordnete Verfahrenskostenhilfeverfahren –kann logischer- und sinnvollerweise nicht weiter gehen als der in der Hauptsache der einstweiligen Anordnung selbst, was sich auch rechtsmethodisch ebenso zwanglos wie evident mit einem Argumentum a maiore ad minus (s. dazu Larenz , Methodenlehre der Rechtswissenschaft,
  2. Aufl., S. 389 f., und Schneider, Logik für Juristen,
  3. Auflage, § 36, S. 120 - 125) rechtfertigen lässt. Randnummer 5 Dementsprechend findet sich auch in § 91 a Abs. 2 Satz 2 ZPO ein Ausschluss der sofortigen Beschwerdemöglichkeit nach Satz 1 der Vorschrift, sofern in der Hauptsache selbst mangels hinreichender Berufungssumme nach § 511 ZPO kein Rechtsmittel stattfindet. Randnummer 6 An die Stelle des § 91 a Abs. 2 Satz 2 ZPO tritt hier gewissermaßen über § 119 Abs. 1 Satz 1 FamFG die jegliches Rechtsmittel in einstweiligen Anordnungsverfahren bei Familienstreitsachen ausschließende Regelung des § 57 Satz 1 FamFG. Randnummer 7 Die sohin nicht statthafte sofortige Beschwerde war gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 8
  4. Unbeschadet dessen dürfte die angefochtene Entscheidung in der Sache selbst nicht zu beanstanden sein, sodass die sofortige Beschwerde, ihre Zulässigkeit unterstellt, auch wohl für unbegründet hätte gelten müssen. Randnummer 9 Nicht ohne Grund sind in der angefochtenen Entscheidung gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (in Verb.

§§ 113Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5, 112 Nr. 1 Fam

FG) nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens in erster Instanz dem Antragsgegner auferlegt worden und nicht, wie dieser es für richtig erachtet, gegeneinander aufgehoben worden. Randnummer 10 Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung gemäß jener Vorschrift war insbesondere der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Danach befand sich der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Zustellung des einstweiligen Anordnungsantrags am

  1. August 2012 (Bl. 15 d. A.) bereits in Verzug gemäß § 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verb. mit § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB mit der zuvor auch eigens angemahnten Unterhaltszahlung für den laufenden Monat – die erst am
  2. des Monats erfolgte –, weshalb er auch ohne spätere Erledigung und beiderseitige Erledigungserklärung nach dem Grundsatz des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO als in der Hautsache unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen gehabt hätte. Randnummer 11 Eine Korrektur dieses Ergebnisses rechtfertigte auch nicht etwa analog § 93 ZPO – der auch im Rahmen des § 243 Satz 1 FamFG nach Satz 2 Nr. 4 der Vorschrift stets heranzuziehen wäre – ein sofortiges Anerkenntnis des Antragsgegners in Gestalt der am
  3. August 2012 errichteten Jugendamtskurkunde (Bl. 25 d. A.), da er seinerseits, was den eine Kostenüberwälzung auf die obsiegenden Antragstellerin bewirkenden Effekt des sofortigen Anerkenntnisses nach jener Vorschrift von vornherein ausschloss bzw. zunichte machte, Anlass zu dem Verfahren gegeben hat. Denn der unstreitigen Aufforderung der Gegenseite bereits vom
  4. Juni 2012, den verlangten Unterhalt in Höhe von 334,-- € zu zahlen und titulieren zu lassen, war er bis zur Rechtshängigkeit des einstweiligen Anordnungsantrags mit dessen Zustellung am
  5. August 2012 nicht nachgekommen, wenn auch der bereits am
  6. Juli 2012 bei Gericht anhängig gemachte Antrag an sich zu früh, nämlich schon vor der Fälligkeit des erst ab August verlangten Unterhalts, gestellt worden war. Randnummer 12 Selbst nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners war für alle Beteiligten stets klar, dass C., um deren von der Mutter gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB in gesetzlicher Verfahrensstandschaft geltend gemachte Unterhaltsansprüche es hier eigentlich geht, mit dem Ende des Schuljahres am
  7. Juli 2012 zur Mutter wechseln, also auf jeden Fall ab Anfang August 2012 bei ihr und nicht mehr beim Antragsgegner wohnen würde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Antragsgegner mithin alles Notwendige veranlasst haben müssen, statt unbekümmert um immerhin zwei zuvor erhaltene anwaltliche Schreiben mit eindeutiger Zahlungs- und Titulierungsaufforderung die Sache noch weiter auf die lange Bank zu schieben. Randnummer 13 Der des Weiteren noch in der Beschwerdeschrift zur Sprache kommende Aspekt, ob das Verhalten der Antragstellerin nicht in Anbetracht aller Umstände als mutwillig zu qualifizieren gewesen sein mochte, hätte lediglich als negativ zu erfüllende Voraussetzug bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 114 Satz 1 ZPO (in Verb.

§§ 113Abs. 1 Satz 2, 112 Nr. 1 Fam

FG) eine Rolle spielen können, ist jedoch hier, auch unter dem übergeordneten Blickwinkel des billigen Ermessens als maßgeblichen Kriteriums für die Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, ohne Belang, zumal es sich der Antragsgegner vor allem selbst, will sagen, seiner gerade angesichts anwaltlicher Sekundanz auf der Gegenseite unverständlichen Saumseligkeit zuzuschreiben hat, auch noch

Kosten dieses – in der Tat müßig anmutenden – Verfahrens behelligt zu werden. II. Randnummer 14 Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO in Verb.

§§ 113Abs. 1 Satz 2, 112 Nr. 1 Fam

FG, und zwar auch dann, wenn im sofortigen Beschwerdeverfahren nach § 91 a ZPO, was mangels Entscheidungsrelevanz dahinstehen mag, von einer vorrangigen Anwendbarkeit der Kostenvorschrift des § 243 Satz 1 FamFG bei Unterhaltssachen auszugehen sein sollte. Randnummer 15 Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz, die an sich als Festgebühr nach Nr. 1910 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG angefallen wären, konnten infolge unrichtiger Sachbehandlung in erster Instanz – laut Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss war eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung statthaft – gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht erhoben werden. Randnummer 16 Der allein für die außergerichtlichen Kosten festgesetzte Beschwerdewert bemisst sich gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 RVG nach dem mit dem Rechtsmittel verfolgten Ziel des Antragsgegners, zur Hälfe von den Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens in erster Instanz entbunden zu werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.