LG - Anwendbarkeit trotz Verfassungswidrigkeit der Höhe der Grundleistung - Verwerfungsmonopol des BVerfG - keine migrationspolitischen Gründe - Gleichbehandlung mit Leistungsberechtigten
dem SGB 2 - Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen - fehlende Mitwirkung bei Feststellung der Staatsangehörigkeit und Beschaffung von Passersatzpapieren Leitsatz § 1a AsylbLG ist anwendbar. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1a AsylbLG nicht entschieden, obwohl hierzu die Befugnis gem § 78 S 2 BVerfGG bestand. Die Nichtanwendung einer gesetzlichen Norm - hier des § 1a AsylbLG - greift in das Verwerfungsmonopol des BVerfG ein. § 1a AsylbLG hat den Charakter einer Einzelfallregelung mit hohen Anforderungen an die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung. Insoweit stehen gerade keine (allgemeinen) migrationspolitischen Erwägungen im Vordergrund, sondern es handelt sich um Sanktionen im Einzelfall. Deren Einführung mit dem Ziel der Angleichung an die Regelungen im BSHG waren für den Gesetzgeber die maßgebende Motivation bei Erlass der Vorschrift mit Wirkung zum 1.9.1998. Die Nichtanwendbarkeit des § 1a AsylbLG hätte eine nicht begründbare Privilegierung der Leistungsberechtigten
dem AsylbLG insbesondere gegenüber dem Adressatenkreis der Sanktionen
dem SGB 2 zur Folge. Liegen die Tatbestandvoraussetzungen des § 1a AsylbLG vor, besteht lediglich Anspruch auf Leistungen zur Abdeckung des unabweisbaren Bedarfs. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
dem Asylbewerberleistungsgesetz ohne die an die Vermieterin ausgezahlten Leistungen insgesamt für November und Dezember 2012 von mehr als 373,24 EUR und ab dem
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von insgesamt weiteren 120,00 EUR monatlich ab dem
Deutschland ein und stellten am
ihren Angaben sind die Ast. im Dorf "M." (in der Nähe von Jerewan, Armenien) geboren und dort zur Schule gegangen; zumindest bis 1988 hätten sie dort gelebt. Danach hätten sie in Irkutsk und vor ihrer Einreise
Deutschland in einem Dorf in der Nähe von Tambow, Russische Föderation, gelebt. Sie gaben im Asylverfahren an, russisch, kurdisch und armenisch zu sprechen. Die Staatsbürgerschaft der Ast. ist bisher nicht festgestellt. Im Ergebnisbericht des Russischen Migrationsdienstes vom
LG für die Monate November 2011 (834,43 EUR), für Dezember 2011 (808,34 EUR) und ab Januar 2012 (815,22 EUR monatlich). Randnummer 6 Die Ag. hörte die Ast. zunächst mit Schreiben vom 28. Juli 2011 zu einer beabsichtigten Leistungskürzung
LG an. Mit am 28. November 2011 abgesandtem Schreiben forderte die Ausländerbehörde die Ast. auf, Anträge für Passersatzpapiere für Armenien auszufüllen. Dieser Aufforderung sind die Ast. mit der Begründung nicht
gekommen, bereits früher Passanträge in russischer Sprache ausgefüllt zu haben und die erforderlichen Angaben in armenischer und deutscher Sprache nicht mit der erforderlichen Genauigkeit zu verstehen (Schreiben vom
LG äußern konnten. In dem als Anlage beigefügten Informationsschreiben werden im Wesentlichen der Sachstand der Ermittlungen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der Ast. sowie die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1a AsylbLG wiedergegeben. Seit dem 1. März 2012 gewährt die Ag. den Ast. Leistungen
LG. Mit Bescheid vom
den §§ 48 und 49 i.V.m. § 82 AufenthG, Anträge für Passdokumente zur Prüfung der armenischen Staatsangehörigkeit auszufüllen, seien die Ast. nicht
gekommen. In Bezug auf früher von den Ast. gemachte Angaben zur bereits im Juli 2011 angekündigten Leistungskürzung habe das negative Ergebnis der durchgeführten Sprachanalyse Bestand und sei durch die Botschaftsvorführung "verfestigt" worden. Mit Bescheiden vom
der in der Anlage zu diesem Bescheid dargestellten Berechnung in der Summe der folgenden Einzelpositionen: Mietkosten/Betriebskosten/Wärmeversorgung 159,22 EUR (79,61 EUR für beide Ast., die unmittelbar an die Vermieterin überwiesen werden), für den Ast. zu 1) 170,65 EUR Leistung
LG (132,94 EUR, 78,06 EUR Erhöhung
Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012, abzüglich 40,35 EUR Kürzung
LG), für die Ast. zu 2) 136,53 EUR Leistung
LG (120,15 EUR, 48,85 EUR Erhöhung
Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012, abzüglich 32,47 EUR Kürzung
LG). Mit den Geldleistungen seien auch die Kosten für Haushaltsstrom und Wohnungsinstandhaltung abgegolten. Da beides im Wohnheim als Sachleistung kostenfrei zur Verfügung gestellt werde, seien die Geldleistungen ggf. entsprechend zu kürzen. Auch die Kosten für die Gesundheitspflege seien mit den Geldleistungen zukünftig abgegolten. Da im Rahmen der Sachleistungen
LG Zuzahlungen und Praxisgebühren nicht erhoben würden, seien die Geldleistungen entsprechend zu kürzen. Im Rahmen des
folgenden gerichtlichen Verfahrens hat die Ag. ihren Bescheid mit Schriftsatz vom 23. Januar 2013 dahingehend erläutert, der Berechnung seien die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben (§§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (RBEG)) für die Abteilung 1 (Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke), die Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe), 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) und 6 (Gesundheitspflege) in Höhe von 100 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 für den Ast. zu 1) (211,00 EUR) zugrunde gelegt worden. Der Betrag in Höhe von 170,65 EUR ergebe sich unter Berücksichtigung der von der Ag. vorgenommenen Kürzung von 9,35 EUR für Praxisgebühren/Zuzahlungen, die von den Ast. nicht aufgewendet werden müssten, und von 31,00 EUR für Bekleidung und Schuhe. Der Betrag von 136,53 EUR für die Ast. zu 2) ergebe sich (
Rundung zu Gunsten der Ast.) auf der Grundlage einer Kürzung auf 80 Prozent als Haushaltsangehöriger. Zu diesem Bescheid stellte die Ag. mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 klar, dass bei der Leistungsberechnung die für Gesundheitspflege und Bekleidung/Schuhe vorgesehenen Geldbeträge abgesetzt worden seien. Die Ast. erhielten Sachleistungen
LG. Eine Beteiligung an den Behandlungskosten wie Praxisgebühr und Zuzahlungen sei für diesen Personenkreis nicht vorgesehen. Die Leistungen für Bekleidung gehörten nicht zu den unabweisbar gebotenen Leistungen, die
LG zu erbringen seien. Sofern ein konkreter Bedarf bestehe, würden Sachleistungen gewährt. Die Ausführungen in dem vorgenannten Bescheid seien jedoch unzutreffend, insoweit als die Kürzung nicht auf Sachleistungen für Strom und Instandhaltung im Wohnheim beruhe. Randnummer 10 Mit Bescheid vom 8. November 2012 "über die Änderung von laufenden Leistungen
LG" berechnete die Ag. den Anspruch der Ast. mit dem Ergebnis eines monatlichen Anspruchs in Höhe von 471,09 EUR neu. Die Differenz zu dem zuvor bewilligten Betrag ergibt sich aus den für beide Ast. mit einem um 2,34 EUR höheren Betrag angesetzten Nettomietkosten. Dieser Bescheid betrifft die Leistungen für den Monat Januar
LG ein. Es werde um Mitteilung gebeten, wie hoch der "Bekleidungsanteil" in dem
LG "in Abzug gebrachten" Betrag sei. Der Grundleistungsbetrag
LG müsse, vorbehaltlich des Kleidergeldabzuges, unberührt bleiben. Sie legten jeweils innerhalb eines Monats
Bekanntgabe gesondert gegen die Bescheide vom
LG zumindest für die Leistungszeiträume ab dem 18. Juli 2012 Widerspruch ein. Es bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel in Bezug auf die Leistungsbeschränkung
LG. Randnummer 12 Am 1. November 2012 haben sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Magdeburg gestellt, mit welchem sie eine vorläufige Verpflichtung der Ag., bis zur Entscheidung über die Widersprüche gegen die Bescheide über die Leistungen
LG ungekürzte Leistungen
LG zu gewähren, begehrt haben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 seien erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 1a AsylbLG abzuleiten. Wenn bereits als Grundleistung nur das zur Wahrung der Menschenwürde unbedingt Erforderliche gewährt werde, bleibe für eine Leistungseinschränkung ohne Verletzung der Menschenwürde kein Raum. Das Existenzminimum
1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG sei absolut und könne grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Die Menschenwürde könne nicht aus migrationspolitischen Erwägungen relativiert werden. Die Kürzungen
LG seien aber gerade migrationspolitisch motiviert. Da zum Existenzminimum auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gehöre, gelte dies auch für die Kürzung bzw. - wie hier - Streichung des Geldbetrages zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. Randnummer 13 Der Ag. hat sich auf die Rechtmäßigkeit der Leistungskürzung berufen. Das BVerfG habe sich in dem Urteil vom 18. Juli 2012 nicht mit der Frage von Sanktionen
LG befasst. Randnummer 14 Das Sozialgericht hat die Ag. mit Beschluss vom
LG in der vom BVerfG in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 bestimmten Höhe zustünden. Die Übergangsregelung in der vorgenannten Entscheidung des BVerfG lege mit Gesetzeskraft vorläufig das Existenzminimum fest, das nicht - auch nicht durch eine Leistungseinschränkung
LG - unterschritten werden dürfe. Auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a AsylbLG komme es insofern nicht an.
der in der Tabelle 1 zu § 3 AsylbLG, wie diese der Pressemitteilung des Ministeriums für Integration Rheinland-Pfalz vom
diesem Gesetz nicht entstünden. Soweit die Ag. 31,00 EUR für Bekleidung und Schuhe nicht zahle, bestehe jedenfalls kein Anordnungsgrund, da die Ast. (insoweit) keinen konkreten Bedarf glaubhaft gemacht hätten. Eine Gefährdung der physischen Existenz der Ast. sei nicht ersichtlich. Randnummer 15 Die Ag. hat am
dem AsylbLG an das SGB XII sei § 26 SGB XII mit der Beschränkung einer Kürzung auf 25 Prozent der Gesamtleistung zu berücksichtigen gewesen, sodass die Kürzung im Umfang von 48,00 EUR monatlich zurückgenommen werde. Auf Anfrage des Senats hat die Ag. dem Senat unter dem 15. August 2013 mitgeteilt, dass dieser Betrag für das soziokulturelle Existenzminimum der Ast.
zuzahlen sei. Randnummer 17 Die Ast. haben am 10. April 2013 ein weiteres Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Begehren der Weitergewährung ungekürzter Leistungen
LG bis zur Entscheidung in der Hauptsache anhängig gemacht (Az. 22 AY 21/13 ER). Auf die Mitteilung der Ag. mit Schriftsatz vom
dem Urteil vom 18. Juli 2012 festgelegten Übergangsleistungen seien faktisch identisch mit den Fürsorgeleistungen zum Lebensunterhalt
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) mit nur marginalen Unterschieden dort, wo im AsylbLG durch Sachleistungsgewährung Bedarfe anderweitig gedeckt seien. Soweit es aus Gründen der Menschenwürde nicht möglich sei, Fehlverhalten mit Leistungskürzungen zu sanktionieren, weil durch die Sanktion das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten werde, müsse dies gleichermaßen für die umfänglichen Sanktionsbestimmungen im SGB II bzw. die Aufrechnungsmöglichkeiten im SGB II und SGB XII gelten. Eine isolierte Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Fürsorgeleistungen nur für den Bereich des AsylbLG sei nicht denkbar. Randnummer 19 Die Ag. beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Januar 2013 zu ändern und den Antrag der Ast. insgesamt abzulehnen. Randnummer 20 Die Ast. beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 21 Die Ast. halten den Beschluss des Sozialgerichts im Ergebnis für zutreffend. Fraglich sei hier nicht ausschließlich die Verfassungswidrigkeit des § 1a AsylbLG. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus dem vorliegenden Verfahren, der Akten des Sozialgerichts Magdeburg aus dem Verfahren S 22 AY 21/13 ER und der Verwaltungsakten der Ag. Bezug genommen, welche sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind. Randnummer 23 II. Die Beschwerde der Ast. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg ist im Wesentlichen zulässig und begründet. Randnummer 24 Die Beschwerde ist
1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist insbesondere nicht § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen.
dieser Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
1 Satz 1 und 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die von den Ast. vor dem Sozialgericht begehrten Leistungen, die auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, überschreiten die maßgebende Grenze für eine zulassungsfreie Berufung in der Hauptsache. Die Regelung in dem Bescheid vom 6. September 2012 (Anspruchseinschränkung
LG) gilt für den Monat August 2012 unmittelbar und jeweils konkludent für die Folgemonate durch Auszahlung/Gutschrift (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
LG" erlassen worden ist, ist bereits vor dem Hintergrund der von dem Sozialgericht ausgesprochenen Verpflichtung in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Die Regelung in dem vorgenannten Bescheid, soweit sich keine Änderungen ergäben, ergehe die Bewilligung für den Folgemonat/die Folgemonate ohne schriftlichen Bescheid durch Zahlungsanweisung, ist durch die Teilabhilfeentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom
Erlass des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 ihr Rechtsmittel in vollem Umfang - d.h. auch soweit sie dem Widerspruch der Ast. abgeholfen hat - aufrechterhalten hat. Randnummer 26 Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig und begründet. Randnummer 27 Die Entscheidung des Sozialgerichts ist aufzuheben, soweit es die Ag. verpflichtet hat, insgesamt Leistungen
dem AsylbLG - ohne die an die Vermieterin ausgezahlten Leistungen - für November und Dezember 2012 von mehr als 373,24 EUR und ab dem 1. Januar 2013 von mehr als 380,06 EUR zu zahlen. Randnummer 28
2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint.
Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.
2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Randnummer 29 Es fehlt hier bezogen auf den Gegenstand der Prüfung des Senats in der Begründetheit an einem Anordnungsanspruch der Ast. für die begehrte Regelungsanordnung. Randnummer 30 Im vorliegenden Fall dürfte der Prüfungsmaßstab des Senats zu einer endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verdichtet sein. Eine über die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel gebotene summarische Prüfung hinausgehende Feststellung der Sach- und Rechtslage ist
der Rechtsprechung des BVerfG zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, eine endgültige Verletzung der Rechte eines Berechtigten droht und insoweit Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (vgl. z.B. BVerfG (Kammer), Beschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 - juris m.w.N.). Die Sicherung der Existenz der Ast. dürfte hier die Kriterien einer Prüfung des Senats in Bezug auf eine Anspruchskürzung zu Lasten der Ast. im Umfang einer Hauptsacheentscheidung erfüllen, da eine Leistungskürzung im Streit steht, die im Ergebnis bewirkt, dass den Ast. nicht Leistungen in Höhe des soziokulturellen Existenzminimums zur Verfügung stehen. Soweit eine solche Prüfung möglich ist, ist dieser Weg gegenüber der Problemlösung im Rahmen der Folgenabwägung vorzuziehen (vgl. aber für die Kürzung
LG: LSG München, Beschluss vom 24. Januar 2013 - L 8 AY 4/12 B ER - juris). Randnummer 31 Die Ag. ist als kreisfreie Stadt zuständige Behörde für die Bewilligung von Leistungen
dem AsylbLG (§§ 10, 10a Abs. 1 AsylbLG, § 1 Nr. 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom 7. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 568)). Randnummer 32 Die Ast. gehören
LG zu dem
diesem Gesetz berechtigten Personenkreis. Sie sind im Sinne dieser Vorschrift Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und eine Duldung
G besitzen. Randnummer 33 Der Senat legt den Antrag der Ast. zu ihren Gunsten in der Weise aus, dass nicht aus-schließlich Leistungen "
LG" geltend gemacht werden, sondern vorläufige Zahlungen in der den Leistungen
LG entsprechenden Höhe erstrebt werden. Ob einem Anspruch der Ast. auf Leistungen
LG hier
Abschluss des Hauptsacheverfahrens ggf. der Vorrang von § 2 AsylbLG entgegensteht, ist für den - durch die allein von der Ag. eingelegte Beschwerde eingegrenzten - Zeitraum ab dem 1. November 2012 nicht zu klären. Den Ast. stünden hier - soweit die Anspruchseinschränkung
LG ab März 2012 nicht greift - ggf. Leistungen
LG i.V.m. den Vorschriften des SGB XII zu.
LG ist, abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG, das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen
LG erhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Für einen fortdauernden Anspruch auf Leistungen
LG sind insbesondere auch kurze Unterbrechungen schädlich (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
LG fehlt, kommt es indes im vorliegenden Verfahren nicht auf die grundsätzliche Frage des Verhältnisses von § 2 AsylbLG zu § 1a AsylbLG an (vgl. zu dieser Konkurrenz im Sinne eines Vorrangs von § 2 AsylbLG: Hohm, Kommentar zum AsylbLG, § 1a AsylblG, RdNr. 38). Randnummer 34 Der begehrte Anspruch der Ast. lässt sich hier auch nicht aus § 3 AsylbLG ableiten, da die Ast. als Leistungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1a AsylbLG unterfallen und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung erfüllt sind. Randnummer 35 Der Senat hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 1a AsylbLG.
dieser Vorschrift (
dem veröffentlichten Gesetzestext zur "Anspruchseinschränkung") erhalten Leistungsberechtigte
1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen
LG, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen
diesem Gesetz zu erlangen (Nr. 1), oder bei denen aus von ihnen zu vertretenen Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (Nr. 2), Leistungen
diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall
den Umständen des Einzelfalles geboten ist. Randnummer 36 Soweit das BVerfG entschieden hat, dass auch die Leistungen
dem AsylbLG das soziokulturelle Existenzminimum ohne Berücksichtigung von migrationspolitischen Erwägungen und unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsstatus zu gewährleisten haben (Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., RdNr. 120f.), leiten verschiedene Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit daraus im Ergebnis ein Verbot der Anspruchseinschränkung auf der Grundlage
LG ab. Randnummer 37 Das BVerfG hat bisher nicht über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1a AsylbLG entschieden. Die im Bundesgesetzblatt vom 20. August 2012 (BGBl. 2012, S. 1715 bis 1716) veröffentlichte Entscheidung bezieht sich (Nr. 1 der Entscheidung) auf die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 3 AsylbLG. Im Übrigen wird (Nr. 2 der Entscheidung) der Gesetzgeber verpflichtet, unverzüglich für den Anwendungsbereich des AsylbLG eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen.
Auffassung des Senats lässt sich weder aus der Unvereinbarkeit der genannten Normen des AsylbLG mit dem GG noch aus der Verpflichtung des Gesetzgebers eine Unvereinbarkeitserklärung des § 1a AsylbLG mit dem GG durch das BVerfG ableiten. Die Gesetzeskraft der Entscheidungen des BVerfG im Rahmen der Normenkontrolle
GG) beschränkt sich auf die in der Entscheidungsformel aufgeführte Feststellung der Unvereinbarkeit einer Norm mit dem GG in der Auslegung, die sich aus den Entscheidungsgründen des BVerfG ergibt (vgl. z.B. Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG Kommentar, § 31 RdNr. 162 m.w.N.). Auch Parallelnormen bleiben intakt (vgl. ebenda, RdNr. 165). Das BVerfG hat auch von der Befugnis,
GG weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem GG oder sonstigem Bundesrecht gleichfalls für nichtig zu erklären, in Bezug auf § 1a AsylbLG keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 38 Die grundsätzliche Verpflichtung des Leistungsträgers, auch bei den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a AsylbLG ungekürzte Leistungen zu erbringen, ist nicht allein im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zu erreichen (a.A. z.B. SG Altenburg, Beschluss vom
Auffassung des Senats die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung und greift in das Verwerfungsmonopol des BVerfG
zur richterlichen Gesetzeskorrektur z.B. Stern, Staatsrecht, Bd. II, 1980 S. 584). Randnummer 39 Der Senat ist im Übrigen nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 1a AsylbLG überzeugt, sodass ein Ausnahmefall, der Senat berechtigen könnte, von der Anwendung der bisher nicht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer Entscheidung des BVerfG abzusehen, nicht vorliegt (vgl. zum Verhältnis von Art. 100 GG und § 123 Verwaltungsgerichtsordnung: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382, 389). Die Rechtsprechung hat den besonderen Charakter der Einzelfallregelung in § 1a AsylbLG durch hohe Anforderungen an die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung abgesichert. Die Verfassungswidrigkeit des § 1a AsylbLG würde im Ergebnis bedeuten, dass sämtliche den Einzelfall betreffenden Sanktionsregelungen, die ein Zurückbleiben des Gesamtleistungsanspruches hinter dem allgemeinen soziokulturellen Existenzminimum zur Folge hätten, als verfassungswidrig einzustufen wären. Eine allgemeine Privilegierung der Leistungsberechtigten
dem AsylbLG insbesondere gegenüber dem Adressatenkreis der Sanktionen
dem SGB II ist nicht zu begründen. Auch für die Sanktion
SGB II wird die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung unter Berücksichtigung des Urteils zu den Regelbedarfssätzen vom
dem AsylbLG betrifft). Randnummer 42 Der Senat hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Ast. keine begründeten Zweifel, dass in Bezug auf die Ast. die Voraussetzungen - der unter den vorgenannten Gesichtspunkten nicht von Verfassungs wegen ausgeschlossenen - Bewilligung von eingeschränkten Leistungen
LG vorliegen. Die Ast. sind
G, da sie
ihren Angaben keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzen, verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken.
G sind sie verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu ihrem Alter, ihrer Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder vermutlich besitzen, geforderten mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Randnummer 43 Der Senat hat
dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten und dem Akteninhalt keine begründeten Zweifel, dass die Ast. ursprünglich über Identitätsdokumente verfügten. Dafür sprechen u.a. die behauptete Eheschließung der Ast., die Registrierung der Geburt eines Sohnes der Ast., der Schulbesuch der Kinder der Ast., der im Asylerstverfahren angegebene An- und Verkauf einer Immobilie und eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Nicht
vollziehbar ist hier das Vorbringen der Ast., nicht in einem der
Untergang der UdSSR unabhängigen Staaten registriert worden zu sein. Entsprechende Bemühungen einer Registrierung, Angaben zu
barn, Wohnadresse(n) etc. sind im Einzelnen nicht vorgetragen worden. Die auf Grund der Sprachanalyse überwiegend wahrscheinliche Herkunft aus Armenien ist damit unter dem Gesichtspunkt der Regelung in § 1a AsylbLG ein hinreichender Grund für eine unterbliebene Mitwirkung bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 49 Abs. 2 AufenthG. Den Ast. ist es ohne weiteres möglich, konkrete Angaben zu ihrer Staatsbürgerschaft zu machen. In Bezug auf die Mitwirkung bei der Erstellung von Anträgen für Passersatzpapiere von Armenien sind die für die Erstellung des Antrages von den Ast. angegebenen Hürden der Schriftsprache nicht
vollziehbar. Die Ast. sind insbesondere in der Lage gewesen, einen Antrag auf einen "Magdeburg Pass" in deutscher Sprache zu verstehen und zu stellen. Randnummer 44 Unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des § 1a AsylbLG
Maßgabe insbesondere der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG verbleibt ein grundsätzlicher Spielraum für eine Abwägung der Interessen der Ast., ihr Leben im Rahmen auch der soziokulturellen Teilhabe zu gestalten und den ordnungsrechtlichen Interessen, die Voraussetzungen einer Ausreise der Ast. zu schaffen. Die Ast. haben sich pauschal auf eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 1a AsylbLG berufen, ohne konkrete Umstände vorzutragen, die einen mit den bewilligten Leistungen nicht abzudecken-den unabweisbaren Bedarf begründen können. Dem Akteninhalt sind auch im Übrigen keine Angaben zu entnehmen, die dem Senat die Möglichkeit eröffnen würden, eine besondere Härte unter Einzelfallgesichtspunkten festzustellen. Die von den Ast. zu leistenden Geldstrafen sind nicht durch höhere Leistungen
dem AsylbLG auszugleichen. Für den Senat ist auch im Übrigen nicht erkennbar, dass der unabweisbare Bedarf der Ast. mit den ihnen im Wesentlichen bereits bewilligten Zahlungen nicht gedeckt werden kann. Neben den vollständig von der Ag. getragenen Kosten für Unterkunft und Heizung (163,90 EUR) ist für die Ast. ein Bedarf für die Lebenshaltungskosten als "unabweisbar geboten" zu berücksichtigen. Ausgangspunkt müssen - darüber besteht auch zwischen den Beteiligten Übereinstimmung - auch insoweit die Regelbedarfe zur Existenzsicherung
Maßgabe des Urteils des BVerfG vom
der Regelbedarfsstufe 2 ("für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führen", § 8 RBEG) maßgebend, soweit sie unabweisbar sind: Zwingend sind die Bedarfe der Abteilung 1 für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke (jeweils 2012: 119,89 EUR, 2013: 122,40 EUR), der Abteilung 4 für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung (jeweils 2012: 28,22 EUR, 2013: 28,81 EUR) und der Abteilung 6 für Gesundheitspflege (jeweils 2012: 14,51 EUR, 2013: 14,82 EUR) zu berücksichtigen. In Bezug auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung lässt der Senat (auch vor dem Hintergrund der entfallenen Praxisgebühr und den aus der Akte erkennbaren Erkrankungen) offen, ob für den Bedarf Gesundheitspflege Kürzungen zu berücksichtigen sind. Soweit die Ag. ausdrücklich einen Anspruch der Ast. auf einen weiteren Betrag in Höhe von 48,00 EUR für den Bereich des sozio-kulturellen Existenzminimums im Widerspruchsbescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.