LG - Anwendbarkeit trotz Verfassungswidrigkeit der Höhe der Grundleistung - Verwerfungsmonopol des BVerfG - keine migrationspolitischen Gründe - Gleichbehandlung mit Leistungsberechtigten
dem SGB 2 - Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen - fehlende Mitwirkung bei Passbeschaffung Leitsatz § 1a AsylbLG ist anwendbar. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1a AsylbLG nicht entschieden, obwohl hierzu die Befugnis gemäß § 78 S 2 BVerfGG bestand. Die Nichtanwendung einer gesetzlichen Norm - hier des § 1a AsylbLG - greift in das Verwerfungsmonopol des BVerfG ein. § 1a AsylbLG hat den Charakter einer Einzelfallregelung mit hohen Anforderungen an die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung. Insoweit stehen gerade keine (allgemeinen) migrationspolitischen Erwägungen im Vordergrund, sondern es handelt sich um Sanktionen im Einzelfall. Deren Einführung mit dem Ziel der Angleichung an die Regelungen im BSHG waren für den Gesetzgeber die maßgebende Motivation bei Erlass der Vorschrift mit Wirkung zum 1.9.1998. Die Nichtanwendbarkeit des § 1a AsylbLG hätte eine nicht begründbare Privilegierung der Leistungsberechtigten
dem AsylbLG insbesondere gegenüber dem Adressatenkreis der Sanktionen
dem SGB 2 zur Folge. Liegen die Tatbestandvoraussetzungen des § 1a AsylbLG vor, besteht lediglich Anspruch auf Leistungen zur Abdeckung des unabweisbaren Bedarfs. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
Afghanistan zurückkehren könne. Die Ausländerbehörde wies ihn mit Schreiben vom
zuweisen. Am
LG) zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt 193,30 EUR pro Monat bewilligt. Am
LG betrage 0 EUR. Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides werde angeordnet. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Verwaltungsakt (vom
Afghanistan mehr statt, wie sich aus der Antwort der Landesregierung auf eine kleine Anfrage vom 8. Dezember 2011 ergebe; danach seien nur in den Jahren 2006 und 2007 jeweils 2 bzw. 1 Person
Afghanistan abgeschoben worden. Zudem führe eine verfassungskonforme Auslegung von § 1a AsylbLG zur Gewährung der Leistungen in dem im Bescheid vom
der Regelbedarfsstufe 1 aus dem Regelsatzanteil von 212,00 EUR abzüglich der Leistungen
Abteilung 4 von 31,33 EUR (Schriftsatz vom
Abteilung 4 des Tabellenwerkes). Dem Antragsteller ist dieses Angebot im ersten Rechtszug nicht weitergeleitet worden. Randnummer 9 Mit Beschluss vom
LG in Höhe von monatlich 134,00 EUR, was dem vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10 und 2/11) festgesetzten Existenzminimum entspreche. Dieses Existenzminimum dürfe auch nicht durch Leistungskürzungen
LG unterschritten werden. Es komme daher nicht darauf an, ob der Antragsteller die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift erfülle. Die Höhe des in jedem Falle zur Verfügung stehenden Barbetrages richte sich
LG.
der vom BVerfG getroffenen Übergangsregelung seien die für das soziokulturelle Existenzminimum relevanten Verbrauchsausgaben der Abteilung 7 bis 12 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe heranzuziehen. Ab "Januar 2012" errechne sich hieraus ein Betrag in Höhe von 134,00 EUR. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da das Vorenthalten der für ein menschenwürdiges Leben erforderlichen Mittel
träglich nicht mehr wirksam ausgeglichen werden könne. Dem Anliegen des Antragstellers werde durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom
LG zu gewährenden Grundleistungen auseinander gesetzt und die Entscheidungsgründe bezögen sich ausschließlich auf diese Norm. Eine Entscheidung zur Anwendbarkeit des § 1a AsylbLG habe das BVerfG nicht getroffen. Vorübergehende verhaltensbedingte Kürzungen der Leistungen auch im Leistungsbereich des AsylbLG seien auch schon aus Gründen der Gleichbehandlung möglich, um unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 1a AsylbLG eine Privilegierung von Leistungsberechtigten
dem AsylbLG im Vergleich zu deutschen Sozialhilfeempfängern und legal in Deutschland lebenden Ausländern zu verhindern. Randnummer 11 Der Antragsgegner und Beschwerdeführer beantragt, Randnummer 12 den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom
VfG) zur Folge, so dass seit der Folgeantragsstellung auch die Anwendbarkeit von § 1a Nr. 2 AsylbLG ausscheide; dies habe der Senat bereits in dem Urteil vom 24. August 2011 in dem Verfahren L 8 AY 2/10 entschieden. Schließlich hat er
Übersendung des Teilanerkenntnisses vom
1 SGG statthaft. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist insbesondere nicht
3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen.
dieser Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
1 Satz 1 und 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die vom Antragsteller vor dem Sozialgericht begehrten Leistungen, die auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, überschreiten die maßgebende Grenze für eine zulassungsfreie Berufung in der Hauptsache. Der Antragsteller hat mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom
1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor. Gem. § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage außer in den in § 86a Abs. 2 SGG genannten Fällen aufschiebende Wirkung.
2 Nr. 5 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. Randnummer 24 Hier hat der Antragsgegner mit dem mit dem Widerspruch vom 6. November 2012 angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 2012 den Bescheid vom 18. August 2012, in dem dem Antragsteller "ab dem 1. August 2012" und damit im Rahmen eines Dauerverwaltungsaktes Leistungen
LG bewilligt worden waren, mit Wirkung für die Zukunft
LG i.V.m. 48 SGB X aufgehoben und ihm geringere Leistungen
LG bewilligt. Gleichzeitig hat er die sofortige Vollziehung gem. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet und diese Anordnung begründet. Dem Widerspruch des Antragstellers vom 6. November 2012 kommt somit keine aufschiebende Wirkung zu. Randnummer 25 Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG ist begründet, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem, durch den Antragsgegner vertretenen, Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung das private Interesse überwiegt. Bei der Interessenabwägung ist u.a. die
summarischer vorläufiger Prüfung der Rechtslage zu bewertende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b, Rn. 12c, m.w.N.; Berlit, info also 2005, S. 3, 6; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage 2008, S. 92). Die offensichtliche Rechtmäßigkeit spricht im Regelfall gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die offensichtliche Rechtswidrigkeit dafür. Liegt
summarischer Prüfung ein offener Ausgang des Hauptsacheverfahrens vor, sind im Rahmen der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer Vollziehung des Verwaltungsaktes sowie das private Interesse an der Wiederherstellung des Suspensiveffektes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles miteinander abzuwägen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b, Rdnr. 12 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2010 - L 12 B 107/09 SO ER - juris). Randnummer 26 Im vorliegenden Fall dürfte der Prüfungsmaßstab des Senats allerdings zu einer endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verdichtet sein. Eine über die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel gebotene summarische Prüfung hinausgehende Feststellung der Sach- und Rechtslage ist
der Rechtsprechung des BVerfG zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, eine endgültige Verletzung der Rechte eines Berechtigten droht und insoweit Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (vgl. z.B. BVerfG (Kammer), Beschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 - juris m.w.N.). Die Sicherung der Existenz des Antragstellers dürfte hier die Kriterien einer Prüfung des Senats in Bezug auf eine Anspruchskürzung zu Lasten des Antragstellers im Umfang einer Hauptsacheentscheidung erfüllen, da eine Leistungskürzung im Streit steht, die im Ergebnis bewirkt, dass dem Antragsteller kein Barbetrag und damit nicht Leistungen in Höhe des sozio-kulturellen Existenzminimums zur Verfügung stehen. Soweit eine solche Prüfung möglich ist, ist dieser Weg gegenüber der Problemlösung im Rahmen der Folgenabwägung vorzuziehen (vgl. aber für die Kürzung
LG: LSG München, Beschluss vom
dem AsylbLG (§§ 10, 10a Abs. 1 AsylbLG, § 1 Nr. 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom 7. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 568)). Randnummer 29 Der Antragsteller gehört
LG zu dem
diesem Gesetz berechtigten Personenkreis. Er ist im Sinne dieser Vorschrift Ausländer, der sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält und eine Duldung
G besitzt. Randnummer 30 Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid vom
gekommen ist (§ 9 Abs. AsylbLG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und der Antragsgegner
entsprechender Anhörung gem. § 24 Abs. 1 SGB X die Leistungen nicht mehr
LG, sondern
LG bewilligt hat. Randnummer 31 Der Senat hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 1a AsylbLG.
dieser Vorschrift (
dem veröffentlichten Gesetzestext zur "Anspruchseinschränkung") erhalten Leistungsberechtigte
1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen
LG, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen
diesem Gesetz zu erlangen (Nr. 1), oder bei denen aus von ihnen zu vertretenen Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (Nr. 2), Leistungen
diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall
den Umständen des Einzelfalles geboten ist. Randnummer 32 Soweit das BVerfG entschieden hat, dass auch die Leistungen
dem AsylbLG das soziokulturelle Existenzminimum ohne Berücksichtigung von migrationspolitischen Erwägungen und unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsstatus zu gewährleisten haben (Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., RdNr. 120f.), leiten verschiedene Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit daraus im Ergebnis ein Verbot der Anspruchseinschränkung auf der Grundlage
LG ab. Randnummer 33 Das BVerfG hat bisher nicht über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1a AsylbLG entschieden. Die im Bundesgesetzblatt vom 20. August 2012 (BGBl. 2012, S. 1715 bis 1716) veröffentlichte Entscheidung bezieht sich (Nr. 1 der Entscheidung) auf die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 3 AsylbLG. Im Übrigen wird (Nr. 2 der Entscheidung) der Gesetzgeber verpflichtet, unverzüglich für den Anwendungsbereich des AsylbLG eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen.
Auffassung des Senats lässt sich weder aus der Unvereinbarkeit der genannten Normen des AsylbLG mit dem Grundgesetz (GG) noch aus der Verpflichtung des Gesetzgebers eine Unvereinbarkeitserklärung des § 1a AsylbLG mit dem GG durch das BVerfG ableiten. Die Gesetzeskraft der Entscheidungen des BVerfG im Rahmen der Normenkontrolle
GG) beschränkt sich auf die in der Entscheidungsformel aufgeführte Feststellung der Unvereinbarkeit einer Norm mit dem GG in der Auslegung, die sich aus den Entscheidungsgründen des BVerfG ergibt (vgl. z.B. Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG Kommentar, § 31 RdNr. 162 m.w.N.). Auch Parallelnormen bleiben intakt (vgl. ebenda, RdNr. 165). Das BVerfG hat auch von der Befugnis,
GG weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem GG oder sonstigem Bundesrecht gleichfalls für nichtig zu erklären, in Bezug auf § 1a AsylbLG keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 34 Die grundsätzliche Verpflichtung des Leistungsträgers, auch bei den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a AsylbLG ungekürzte Leistungen zu erbringen, ist nicht allein im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zu erreichen (a.A. z.B. SG Altenburg, Beschluss vom
Auffassung des Senats die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung und greift in das Verwerfungsmonopol des BVerfG
zur richterlichen Gesetzeskorrektur z.B. Stern, Staatsrecht, Bd. II, 1980 S. 584). Randnummer 35 Der Senat ist im Übrigen nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 1a AsylbLG überzeugt, sodass ein Ausnahmefall, der Senat berechtigen könnte, von der Anwendung der bisher nicht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer Entscheidung des BVerfG abzusehen, nicht vorliegt (vgl. zum Verhältnis von Art. 100 GG und § 123 Verwaltungsgerichtsordnung: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382, 389). Die Rechtsprechung hat den besonderen Charakter der Einzelfallregelung in § 1a AsylbLG durch hohe Anforderungen an die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung abgesichert. Die Verfassungswidrigkeit des § 1a AsylbLG würde im Ergebnis bedeuten, dass sämtliche den Einzelfall betreffenden Sanktionsregelungen, die ein Zurückbleiben des Gesamtleistungsanspruches hinter dem allgemeinen soziokulturellen Existenzminimum zur Folge hätten, als verfassungswidrig einzustufen wären. Eine allgemeine Privilegierung der Leistungsberechtigten
dem AsylbLG insbesondere gegenüber dem Adressatenkreis der Sanktionen
dem SGB II ist nicht zu begründen. Auch für die Sanktion
SGB II wird die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung unter Berücksichtigung des Urteils zu den Regelbedarfssätzen vom
dem AsylbLG betrifft). Randnummer 38 Der Senat hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Antragstellers keine begründeten Zweifel, dass in Bezug auf den Antragsteller die Voraussetzungen - der unter den vorgenannten Gesichtspunkten nicht von Verfassungs wegen ausgeschlossenen - Bewilligung von eingeschränkten Leistungen
LG vorliegen. Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Personenkreis
LG ist, dass aus von ihnen zu vertretenden Gründen für einen geduldeten oder vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer oder dessen Angehörige aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Die Möglichkeit, solche Maßnahmen zu vollziehen, muss daher zumindest vorübergehend vollständig ausgeschlossen sein und aufenthaltsbeendende Maßnahmen müssen aus Gründen unmöglich sein, die allein der Leistungsberechtigte zu vertreten hat. Demzufolge darf es keine anderen Gründe geben, die die Ausreise auch dann unmöglich machen, wenn der von dem Leistungsberechtigten zu vertretende Grund hinweggedacht würde. Randnummer 39 Der Antragsteller ist aufgrund der ihm
G) erteilten Duldung Leistungsberechtigter
LG und im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 18. Oktober 2012 konnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er zu vertreten hatte, nicht vollzogen werden. Unter aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind alle tatsächlichen oder rechtlichen Handlungen zu verstehen, die notwendig sind, um eine Ausreise herbeizuführen. Nicht vollzogen werden können diese Maßnahmen, wenn die von der zuständigen Ausländerbehörde beabsichtigten oder schon eingeleiteten Maßnahmen nicht vollstreckt werden können (vgl. Fasselt in Fichtner/Wenzel, Kommentar zum SGB XII - Sozialhilfe - AsylbLG, § 1a Rz. 11). Hier konnte aufgrund der Weigerung, Passersatzdokumente zu beantragen, keine Rückführung
Afghanistan erfolgen. Die Weigerung der Mitwirkung an der Beschaffung von Passersatzpapieren hat der Antragsteller zur Überzeugung des Senats auch zu vertreten. Denn einem ausreisepflichtigen Ausländer ist es zumutbar, die von seinem Heimatstaat für die Ausstellung von Reisepapieren geforderten Erklärungen abzugeben und durch die geforderten Anträge mitzuwirken (so auch; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - 4 LB 471/02 -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 2008 - L 7 AY 5149/08 - m.w.N., jeweils juris). Dies ergibt sich aus §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 AufenthG.
G ist jeder Ausländer verpflichtet, die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben.
G hat ein Ausländer das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spätestens sechs Monate
dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist daher aufenthaltsrechtlich gehalten, das Land freiwillig zu verlassen. Die Rechtsordnung mutet dem Ausländer zu, seiner Ausreisepflicht von sich aus
zukommen. Die gesetzliche Ausreisepflicht schließt die Obliegenheit für den Ausländer ein, sich auf seine Ausreise einzustellen, zur Ausreise bereit zu sein und einen dahingehenden Willen zu bilden. In diesem Rahmen ist es für einen ausreisepflichtigen Ausländer rechtlich grundsätzlich nicht unzumutbar, zur Ausreise nicht nur willens und bereit zu sein, sondern diese Bereitschaft auch zu bekunden und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, geforderten mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Randnummer 40 Der Senat hat
dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers und dem Akteninhalt keine begründeten Zweifel, dass der Antragsteller ursprünglich über Identitätsdokumente verfügte. Ferner war es ihm möglich, sich vom afghanischen Konsulat in Berlin eine Geburtsurkunde ausstellen zu lassen, die er für die von ihm beantragte Arbeitserlaubnis benötigte. Es wäre ihm daher auch möglich und - wie oben dargelegt - zumutbar gewesen, entsprechend der Aufforderung der Ausländerbehörde Passersatzanträge auszufüllen. Randnummer 41 Dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen stand die fehlende Mitwirkung des Antragstellers bis zum 28. Mai 2013 auch als alleinige Ursache entgegen. Keine wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem vom Antragsteller angeführten Umstand der tatsächlich seit 2008 nicht mehr durchgeführten Abschiebungen
Afghanistan zu. Denn ein allgemeines Abschiebeverbot
Afghanistan existiert nicht, wie sich aus dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2011 ergibt. Auch eine freiwillige Ausreise
Afghanistan ist tatsächlich möglich. Insoweit lassen die vom Antragsteller genannten Zahlen zu erfolgten Abschiebungen nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass ab 2008 keine ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt sind. Randnummer 42 Unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des § 1a AsylbLG
Maßgabe insbesondere der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG verbleibt ein grundsätzlicher Spielraum für eine Abwägung der Interessen des Antragstellers, sein Leben im Rahmen auch der soziokulturellen Teilhabe zu gestalten und den ordnungsrechtlichen Interessen, die Voraussetzungen seiner Ausreise zu schaffen. Der Antragsteller hat sich pauschal auf eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 1a AsylbLG berufen, ohne konkrete Umstände vorzutragen, die einen mit den bewilligten Leistungen nicht abzudeckenden unabweisbaren Bedarf begründen können. Dem Akteninhalt sind auch im Übrigen keine Angaben zu entnehmen, die dem Senat die Möglichkeit eröffnen würden, eine besondere Härte unter Einzelfallgesichtspunkten festzustellen. Neben den vollständig von dem Antragsgegner getragenen Kosten für Unterkunft ist für den Antragsteller ein Bedarf für die Lebenshaltungskosten als "unabweisbar geboten" zu berücksichtigen. Ausgangspunkt müssen - darüber besteht auch zwischen den Beteiligten Übereinstimmung - auch insoweit die Regelbedarfe zur Existenzsicherung
Maßgabe des Urteils des BVerfG vom
März 2011, BGBl. I S. 453 (RBEG)) ist für den Antragsteller der Wert
der Regelbedarfsstufe 1 ("Regelbedarfsstufe 1 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt", § 8 RBEG) maßgebend, soweit er unabweisbar sind: Zwingend sind die Bedarfe der Abteilung 1 für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke (2012: 133,07 EUR), der Abteilung 3 für Bekleidung und Schuhe (2012: 31,49 EUR) und der Abteilung 6 für Gesundheitspflege (2012: 16,11 EUR) zu berücksichtigen. Die Summe dieser Bedarfe übersteigt die von dem Antragsgegner bewilligten Leistungen nicht. Randnummer 43 Die Frage einer aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuleitenden notwendigen zeitlichen Einschränkung der Anspruchseinschränkung
der Bescheidung durch die Verwaltung zulässig. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 46 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.