Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch für ein Elektromobil - selbstbeschaffte Hilfsmittelleistung - unbedingtes Verpflichtungsgeschäft - Zulässigkeit einer Klageänderung Leitsatz 1. Hat der
§ 13SGB V in Betracht komme.
Der Kläger habe aber kein Wahlrecht im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB V ausgeübt und nach Beantragung des Hilfsmittels auch keinen weiteren Kontakt zur Beklagten gesucht. Vielmehr habe er sich bereits vor einer Entscheidung der Beklagten das Hilfsmittel selbst beschafft. Auf die Ausführungen des Klägers, dass er weiterhin die Versorgung mit einem Elektromobil entsprechend der ärztlichen Verordnung wünsche, hat sich die Beklagte nicht eingelassen. Randnummer 27 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Nach der Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung des Klägers durfte das Gericht "einseitig" mündlich verhandeln und ein Urteil verkünden, auch wenn der Kläger nicht erschienen und im Termin nicht vertreten war (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG,
- Aufl. 2012, § 126 Rn. 4). Randnummer 29
- Soweit der Kläger die Erstattung der Kosten für das von ihm beschaffte Elektromobil begehrt, ist die Berufung nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom
- Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- April 2010 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn dieser hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm für die Beschaffung des Elektromobils aufgewandten Kosten. Randnummer 30 Nach § 2 Abs. 2 SGB V erhalten Versicherte die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung als Sach- und Dienstleistungen, soweit das Fünfte oder Neunte Buch des Sozialgesetzbuches nicht Abweichendes vorsehen. Anstelle der Sach- oder Dienstleistung darf die Krankenkasse nach § 13 Abs. 1 SGB V Kosten nur erstatten, soweit es im SGB V oder SGB IX vorgesehen ist. Randnummer 31 a) Nach den Vorschriften des SGB V kommt ein Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung
§§ 13Abs.
3 SGB V in Betracht, da der Kläger Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V nicht gewählt hat. Nach § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V setzt der Kostenerstattungsanspruch neben der Notwendigkeit der Leistung voraus, dass die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (§ 13 Abs. 3 S. 1 1. Alt. SGB V) oder dass sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind (§ 13 Abs. 3 S. 1 2. Alt. SGB V). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 32
- aa)Unaufschiebbar im Sinne des § 13 Abs. 3 S. 1 1. Alt. SGB V ist eine Leistung, wenn sie sofort – ohne die Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs – zu erbringen ist (vgl. BSG, Urt. v. 16.12.1993 – 4 RK 5/92 = BSGE 73, 2 171 [287]) = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4). Die Leistung muss so dringlich sein, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit besteht, die Entscheidung der Krankenkasse einzuholen (BSG, Urt. v. 14.12.2006 – B 1 KR 8/06 R = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12 Rn. 23). Randnummer 33 Aus medizinischer Sicht war die Versorgung des Klägers mit einem Elektromobil nicht in dieser Weise dringlich. Darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von dem Sachverhalt, über den das Bundesverfassungsgericht in der vom Kläger zitierten Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 25.02.2009 – 1 BvR 120/09, zitiert nach juris, die Muskulatur des Beschwerdeführers war nahezu vollständig gelähmt) zu befinden hatte. Das wird schon daran deutlich, dass die ärztliche Verordnung vom 25. Juni 2009 erst am 10. Juli 2009 bei der Beklagten einging. Bei einer besonderen Dringlichkeit der Leistung hätte der Kläger für eine sofortige Einreichung der Verordnung bei der Beklagten Sorge getragen. Er hat auch weder bei der Antragstellung noch später auf eine Dringlichkeit der Versorgung hingewiesen, und zwar selbst dann nicht, als die Beklagte ihm mit Schreiben vom 12. August 2009 mitteilte, dass der Leistungsantrag nicht sofort bearbeitet werden könne. Randnummer 34 Zudem wird das Elektromobil lediglich für den Außenbereich benötigt. Innerhalb der Wohnung war die Fortbewegung ohne das begehrte Hilfsmittel möglich. Schon aus diesem Grund war es nicht unzumutbar, die Entscheidung der Krankenkasse vorab einzuholen. Grundsätzlich entscheidet der Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang; wenn für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich ist, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX). Das Abwarten dieser Fristen war für den Kläger jedenfalls nicht unzumutbar. Da der Kläger ein behinderter Mensch im Sinne des § 2 SGB IX ist, es um eine Leistung zur Teilhabe im Sinne des § 4 SGB IX geht und die Beklagte Rehabilitationsträger ist, sind die Vorschriften des SGB IX anwendbar. Randnummer 35 Nach Ablauf dieser Fristen ist der Kostenerstattungsanspruch an die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IX gebunden. Auf die Unzumutbarkeit des weiteren Abwartens kann sich daher nur berufen, wer dem Rehabilitationsträger nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine angemessene Frist gesetzt und dabei erklärt hat, dass er sich die erforderliche Leistung nach Ablauf der Frist selbst beschaffen werde. Der Kläger hat eine solche Erklärung nicht abgegeben. Randnummer 36 Bei der gegebenen Sachlage, nach welcher der Beklagten die Dringlichkeit der Versorgung des Klägers mit dem Elektromobil nicht erkennbar war und sich der Kläger auch nicht mit einem Beratungsverlangen an die Beklagte gewandt hatte, kann sich der Kläger nicht auf eine Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten berufen. Zweifelhaft ist bereits, ob sich daraus die Unzumutbarkeit des weiteren Abwartens ergeben könnte. Jedenfalls bestand aber für die Beklagte kein Anlass den Kläger über weitere Möglichkeiten zur Durchsetzung seiner Rechte zu beraten. Randnummer 37
- bb)Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 S. 1 2. Alt. SGB V setzt unter anderem voraus, dass die Krankenkasse die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Eine die Leistung ablehnende Entscheidung der Krankenkasse vor der Selbstbeschaffung ist danach zwingend notwendig. Nur durch die vorherige Prüfung der Krankenkasse wird sichergestellt, dass der Versicherte sachgerecht beraten wird und Gesundheitsgefahren und wirtschaftliche Risiken vermieden werden. Nur die Krankenkasse kennt die vorhandenen Versorgungsstrukturen, die geschlossenen Versorgungsverträge und hat Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Qualität der Leistung und deren Preisgestaltung (st. Rspr. des BSG vgl. nur BSG, Urt. v. 14.12.2006 – B 1 KR 8/06 R = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12; BSG, Urt. v. 15.04.1997 – 1 BK 31/96 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 15). Schon durch die Verwendung des Wortes "dadurch" kommt zum Ausdruck, dass die Selbstbeschaffung durch eine ablehnende Entscheidung der Krankenkasse herbeigeführt worden sein muss. Zwischen der Ablehnung der Leistung durch die Krankenkasse und der Ersatzbeschaffung muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BSG, Urt. v. 14.12.2006 – B 1 KR 8/06 R = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12; BSG, Urt. v. 17.12.2009 – B 3 KR 20/08 zitiert nach juris; vgl. zum Ganzen auch Brandts in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, § 13 SGB V Rn. 81 ff. mit weiteren Nachweisen). Randnummer 38 Die Beklagte hat die Leistung erstmals mit Bescheid vom 30. Oktober 2009 abgelehnt. Randnummer 39 "Selbst verschafft" ist eine Hilfsmittelleistung wenn zwischen dem Versicherten und dem Leistungserbringer ein unbedingtes Verpflichtungsgeschäft zustande gekommen ist. Eine probeweise oder leihweise Überlassung des Hilfsmittels bleibt außer Betracht. Erst wenn der Versicherte bereits vor der Entscheidung der Krankenkasse eine endgültige rechtliche Verpflichtung eingeht und der Leistungserbringer demgemäß auch im Falle der Ablehnung des Leistungsbegehrens durch die Krankenkasse die Abnahme und Bezahlung des Hilfsmittels verlangen kann, steht dies einer Leistungspflicht der Krankenkasse entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2009 – B3 KR 20/08 zitiert nach juris). Randnummer 40 Danach ist es unerheblich, wann der Kläger den Kaufpreis gezahlt und das Sanitätshaus dem Kläger das Eigentum an dem Elektromobil übertragen hat. Entscheidend ist allein der Abschluss des unbedingten Verpflichtungsgeschäftes. Nach Auskunft des Sanitätshauses ist der Kaufvertrag am 14. September 2009 geschlossen worden. Ein Kaufvertrag ist ein unbedingtes Verpflichtungsgeschäft, mit welchem sich der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und der Verkäufer zur Übertragung des Eigentums an der Kaufsache verpflichtet. Am 14. September 2009 hat das Sanitätshaus auch die Rechnung für das Elektromobil erstellt. Es ist daher nachvollziehbar, dass der Kaufvertrag spätestens an diesem Tag zustande gekommen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Lieferschein des Sanitätshauses vom 18. August 2009, auf welchem der Kläger die Lieferung des Elektromobils am 24. August 2009 durch seine Unterschrift bestätigte, tatsächlich – wie der Kläger ausgeführt hat – auf der Vereinbarung einer zunächst leihweisen Überlassung des Hilfsmittels beruhte. Denn der Kläger ist jedenfalls spätestens am 14. September 2009 – und daher bereits vor der ablehnenden Entscheidung der Krankenkasse vom 30. Oktober 2009 – endgültig zur Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des Elektromobils verpflichtet gewesen. Dies steht einem Kostenerstattungsanspruch entgegen. Randnummer 41
- b)Ein Kostenerstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 15 SGB IX. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IX teilt der Rehabilitationsträger dem Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit, wenn über seinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 SGB IX genannten Fristen entschieden werden kann. Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (§ 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Randnummer 42 Eine Erstattungspflicht der Beklagten nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX scheidet aus den oben genannten Gründen aus, da die Beklagte weder eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht noch eine Leistung vor der Selbstbeschaffung zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Erstattungspflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 2, 3 SGB IX setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist gesetzt und erklärt hat, dass er sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffe. Solche Erklärungen hat der Kläger nicht abgegeben. Randnummer 43 Steht dem Kläger danach kein Kostenerstattungsanspruch nach dem SGB IX zu, kann die Beklagte auch nicht im Rahmen des § 14 SGB IX als zuerst angegangener Rehabilitationsträger für eine Kostenerstattung selbstbeschaffter Leistungen in Anspruch genommen werden. Randnummer 44 2. Soweit der Kläger anstelle der Kostenerstattung hilfsweise eine Versorgung mit einem Elektromobil begehrt, handelt es sich um eine unzulässige Klageänderung. Seine Ausführungen, er wehre sich gegen die Umwandlung des Grundes des Rechtsstreits der hausärztlichen Verordnung für ein Elektromobil in einen Antrag auf Erstattung der Kosten für ein Elektromobil, sind so auszulegen, dass wenigstens hilfsweise auch die Versorgung mit einem Elektromobil aufgrund der hausärztlichen Verordnung von der Beklagten begehrt wird. Randnummer 45 Erstinstanzlich hatte der Kläger allerdings lediglich Kostenerstattung beantragt. Unerheblich ist, dass er sich schriftsätzlich dagegen gewandt hatte, dass sein Begehren auf Versorgung mit einem Elektromobil in einen Antrag auf Kostenerstattung umgewandelt werde. Denn entscheidend ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag. Dieser war allein auf Kostenerstattung gerichtet. Sowohl der Widerspruchsbescheid der Beklagten als auch das erstinstanzliche Urteil befassen sich ausschließlich mit dem Kostenerstattungsanspruch. Zu der Frage, ob der Kläger trotz der Selbstbeschaffung des Elektromobils noch einen Versorgungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen könnte, falls er medizinisch auf die Nutzung dieses Hilfsmittels angewiesen sein sollte, enthalten der Widerspruchsbescheid und das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg keine Ausführungen. Vielmehr wurde jeweils davon ausgegangen, dass der Kläger wegen der Selbstbeschaffung ausschließlich eine Kostenerstattung begehrt. Randnummer 46 In der Geltendmachung eines Versorgungsanspruchs mit dem Elektromobil im Berufungsverfahren liegt eine unzulässige Klageänderung. Eine Klageänderung ist eine Änderung des Streitgegenstandes. Durch eine Erklärung des Klägers wird anstelle des bisherigen prozessualen Anspruchs oder neben ihm ein anderer erhoben (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 99 Rn. 2). Der Kläger macht mit dem hilfsweise erhobenen Anspruch anstelle des bisherigen Kostenerstattungsanspruchs hilfsweise einen Versorgungsanspruch geltend. Randnummer 47 Nach § 99 Abs. 3 SGG ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes Randnummer 48 1. die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, Randnummer 49 2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, Randnummer 50 3. statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird. Randnummer 51 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat nicht nur seine tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt, sondern hilfsweise einen anderen Klageanspruch geltend gemacht. Darin liegt auch keine Erweiterung des Klageantrags, da es sich um einen anderen Klageanspruch handelt. Der Kläger verlangt nämlich statt der ursprünglich geforderten Kostenerstattung mit dem Versorgungsanspruch eine andere Leistung. Dies stellt nach § 99 Abs. 3 SGG nur dann keine Klageänderung dar, wenn die Umstellung auf einer später eingetretenen Veränderung beruht. Nachdem der Kläger sich das Elektromobil selbst beschafft hatte und die Beklagte daher davon ausgegangen war, er begehre diesbezüglich lediglich noch Kostenerstattung, hat sich danach keine Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mehr ergeben. Randnummer 52 Es handelt sich mithin um eine Klageänderung, die
§ 99Abs.
1 SGG zulässig ist. Danach ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beklagte hat weder ausdrücklich in die Klageänderung eingewilligt noch hat sie sich im Sinne des § 99 Abs. 2 SGG rügelos auf die geänderte Klage eingelassen. Sie ist auf das Versorgungsbegehren des Klägers weder in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung eingegangen noch hat sie hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags Klageabweisung beantragt. Randnummer 53 Der Senat hält die Änderung der Klage nicht für sachdienlich, da die Prozessvoraussetzungen für die geänderte Klage nicht vorliegen. Es fehlt insoweit an einem Widerspruchsbescheid. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung des Vorverfahrens ist nicht sachdienlich, denn der Rechtsstreit würde durch die Klageänderung auf eine völlig neue Grundlage gestellt (zur Sachdienlichkeit einer Klageänderung vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Aufl. 2012, § 99 Rn. 10a mit weiteren Nachweisen). Der Prozess wäre nicht entscheidungsreif, da die medizinische Notwendigkeit der Versorgung mit einem Elektromobil nicht abschließend geklärt ist. In diesem Rahmen wäre ggf. die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 12.08.09 – B 3 KR 8/08 R, zitiert nach juris) zu berücksichtigen. Die Beteiligten – insbesondere die Beklagte – haben dazu bisher nicht hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Ggf. wären weitere medizinische Ermittlungen anzustellen und der Kläger wäre in Bezug auf die rechtlichen Auswirkungen seiner Weigerung, sich mit der Heranziehung von medizinischen Unterlagen zur Verwertung im Verfahren einverstanden zu erklären und seine behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, umfassend aufzuklären. Andererseits ist der Prozessstoff des vorliegenden Kostenerstattungsverfahrens für den mit der Klageänderung geltend gemachten Versorgungsanspruch kaum verwertbar, so dass die Einführung des neuen Prozessstoffs in das laufende Berufungsverfahren keine prozessökonomischen Vorteile bietet. Bei dieser Sachlage ist es – auch mit Rücksicht auf die ausdrücklich vom Kläger gewünschte Beschleunigung des Verfahrens – nicht sachdienlich, den Anspruch auf Versorgung mit dem Elektromobil als Klageänderung in das Berufungsverfahren bezüglich des Kostenerstattungsanspruchs einzubeziehen. Randnummer 54
- Die vom Kläger mit Schriftsatz vom
- April 2013 erhobene Beschwerde hat keinen eigenständigen Beschwerdegegenstand und ist daher als weiterer Vortrag zur Berufungsbegründung auszulegen. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 56 Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vor.