Keine organisatorische Eingliederung einer GmbH mit 100%iger Anteilsinhaberschaft eines der beiden einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern ohne Letztentscheidungsrecht Orientierungssatz
- Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt mangels organisatorischer Eingliederung nicht vor, wenn ein Einzelunternehmer zwar Alleingesellschafter der vom Einzelunternehmen wesentlichen Betriebsgrundlagen mietenden GmbH aber nicht deren alleiniger einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist und ihm auch kein für Meinungsverschiedenheiten eingreifendes Letztentscheidungsrecht zusteht (Rn.17) .
- Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: XI B 53/13).
- Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom
- Januar 2014 XI B 53/13, nicht dokumentiert). Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren umsatzsteuerpflichtige Vermietungsleistungen gegenüber der ... Baugesellschaft ... mbH (C.) erbracht hat und in welcher Höhe der Kläger gegebenenfalls entsprechende Entgelte vereinnahmt hat. Randnummer 2 Der Kläger betrieb in den Streitjahren bis zum
- Oktober 2000 ein Einzelunternehmen für den Einbau genormter Baufertigteile. Des Weiteren war er Alleingesellschafter der am
- März 1996 gegründeten C. Deren alleiniger Geschäftsführer war bis zum
- Februar 1999 der Vater des Klägers, D. B. In der Zeit vom
- Februar 1999 bis zum
- Mai 2002 waren der Kläger und sein Vater jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer; seit dem
- Mai 2002 ist der Kläger alleiniger Geschäftsführer der C. Mit schriftlichem Mietvertrag vom
- Juni 1998 vermietete der Kläger der C., als deren Vertreter er den Vertrag unterzeichnete, zu einem monatlichen Mietzins von netto 2.795,24 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer i.H.v. 447,24 DM Büroräume und Lager- bzw. Freiflächen in R. Der Mietzins sollte jeweils im Voraus, spätestens bis zum
- Werktag des betreffenden Monats zahlbar sein. Die Beteiligten gehen deshalb unstreitig von einer Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers als Besitzunternehmen und der C. als Betriebsgesellschaft aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den in den Akten befindlichen Mietvertrag Bezug genommen. Randnummer 3 Der Kläger, der seine Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnete, erklärte in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre die ihm nach seiner Auffassung in den einzelnen Streitjahren jeweils zugeflossenen Mietzahlungen als Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Bei einer Betriebsprüfung in der Zeit vom
- Januar 2003 bis zum
- Juli 2003 stellte der Beklagte (das Finanzamt - FA - ) fest, dass der in den Streitjahren bei der C. verbuchte Mietaufwand höher war als die durch den Kläger erklärten vereinnahmten Vermietungsentgelte. Der Kläger gab hierzu im Rahmen der Betriebsprüfung an, im Februar 1999 mit der C. mündlich vereinbart zu haben, dass die monatlich fälligen Mietzinsen in Darlehen umgewandelt werden sollten, sofern die C. aus betrieblichen Gründen nicht fristgerecht zahlen könne. Diese Vereinbarung ist am
- März 2002 schriftlich niedergelegt worden. Das FA erließ am
- September 2003 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen sie die steuerpflichtigen Umsätze des Klägers nach Maßgabe der Prüfungsfeststellungen unter anderem um die bei Fälligkeit nicht an den Kläger gezahlten, in Darlehen umgewandelten Mietzinsen erhöhte. Wegen der im Einzelnen hinzugerechneten Beträge wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom
- September 2003 Bezug genommen. Randnummer 4 Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Einsprüche vom
- Oktober 2003 hat der Kläger im Wesentlichen die Auffassung vertreten, das Mietverhältnis zwischen seinem Einzelunternehmen und der C. sei wegen der unregelmäßigen und nicht vertragsgemäßen Mietzinszahlungen steuerrechtlich nicht anzuerkennen; sämtliche Zahlungen seien verdeckte Gewinnausschüttungen. Die mündliche Vereinbarung von Februar 1999 zur Umwandlung von Mietzins- in Darlehensforderungen sei ebenfalls unwirksam, da Verträge zwischen nahe stehenden Personen schriftlich abzuschließen seien und die C. zu dieser Zeit bereits überschuldet gewesen sei; mithin habe kein Zufluss der Mietzinsen stattgefunden. Das FA wies die Einsprüche mit Einspruchsbescheid vom
- Oktober 2008 als unbegründet zurück. Randnummer 5 Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage vertritt der Kläger nunmehr die Auffassung, seit der Betriebsaufspaltung bestehe zwischen seinem Einzelunternehmen und der C. eine umsatzsteuerliche Organschaft. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2000 vom
- September 2003 und die Einspruchsbescheide vom
- Oktober 2008 dahingehend abzuändern, dass die angesetzte Bemessungsgrundlage jeweils um die darin enthaltenen Mietzinszahlungen der C. Baugesellschaft R. mbH gekürzt wird und die Umsatzsteuer entsprechend herabgesetzt wird. Randnummer 7 Wegen der weiteren Anträge und Rügen des Klägers wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom
- März 2013 Bezug genommen. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Das FA ist der Auffassung, es bestehe keine umsatzsteuerliche Organschaft. Zwar seien die Voraussetzungen einer finanziellen und wirtschaftlichen Eingliederung gegeben; eine organisatorische Eingliederung liege jedoch erst seit der Übernahme der alleinigen Geschäftsführung der C. durch den Kläger zum
- Mai 2002 vor. Zudem deute die tatsächliche Durchführung des Mietvertrages nicht auf nicht steuerbare Innenleistungen infolge einer Organschaft hin; die Mietzinszahlungen seien bei der C. als Aufwendungen mit Vorsteuerabzug gebucht und beim Einzelunternehmen des Klägers als Betriebseinnahmen der Umsatzsteuer unterworfen worden. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die zulässige Klage ist unbegründet. Das FA hat zutreffend bei der Festsetzung der Umsatzsteuer dem Kläger zugeflossene Mietzinszahlungen der C. als Entgelt berücksichtigt. Die von dem Kläger geltend gemachte umsatzsteuerliche Organschaft hat wegen fehlender organisatorischer Eingliederung der C. in das Einzelunternehmen des Klägers nicht vorgelegen. Randnummer 11 Der Senat war nicht gehindert, in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden, obwohl der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsbeistand ... - mit Schriftsätzen vom
- Februar 2013 und
- März 2013 die Verlegung des Termins beantragt hatte. Der Senat war nicht verpflichtet, den für den
- März 2013 anberaumten Verhandlungstermin gemäß § 155 der Finanzgerichts-ordnung (FGO) i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) aufzuheben oder zu verlegen, da hierfür kein erheblicher Grund vorlag. Ein erheblicher Grund kann vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen anderen, insbesondere einen früher anberaumten Gerichtstermin wahrzunehmen hat (BFH-Beschluss vom
- April 2011 VIII B 140/10, BFH/NV 2011, 1183). Der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers hat einen erheblichen Grund im Sinne einer Terminkollision jedoch nicht glaubhaft dargelegt. Zur Glaubhaftmachung hat der frühere Prozessbevollmächtigte eine Ladung der
- Zivilkammer des Landgerichts M. vom
- Februar 2013 zu einer Güteverhandlung am
- März 2013 um 09.30 Uhr vorgelegt. Die Ladung war jedoch nicht an den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, sondern an die ... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in K. (H.) gerichtet. Der frühere Prozessbevollmächtigte ist zwar Geschäftsführer der H. Er ist jedoch als ein nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in die Rechtsanwaltskammer aufgenommener Rechtsbeistand in einem Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) nicht postulationsfähig (vgl. BGH-Beschluss vom
- September 2003 V ZB 9/03, NJW 2003, 3765, m.w.N.), konnte daher für die H. nicht vor dem Landgericht M. auftreten und war folglich nicht gehindert, den Termin vor dem Finanzgericht wahrzunehmen. Randnummer 12 Mit Schriftsatz vom
- März 2013 zeigte die H. an, nunmehr den Kläger zu vertreten. Einen Terminverlegungsantrag stellte die H. nicht. Soweit der als (Mit-) Geschäftsführer für die H. zum Termin erschienene Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsbeistand ... in der mündlichen Verhandlung die Ablehnung seiner, als ehemaliger Prozessbevollmächtigter gestellten Terminverlegungsanträge rügt, sieht das Gericht keine Veranlassung, seine Entscheidungen zu den gestellten Anträgen zu ändern und nimmt insoweit Bezug auf die Begründungen der ablehnenden Entscheidungen. Randnummer 13 Eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) zwischen dem Kläger und der C. hat in den Streitjahren nicht bestanden. Randnummer 14 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Für die Annahme einer Organschaft ist es nicht erforderlich, dass alle drei in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG genannten Merkmale einer Eingliederung sich gleichermaßen deutlich feststellen lassen; nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse kann die Selbständigkeit auch dann fehlen, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ist (BFH-Urteile vom
- Dezember 2007 V R 26/06, BStBl II 2008, 451, und vom
- November 2001 V R 50/00, BStBl II 2002, 167). Insbesondere ist es unschädlich, wenn bei finanzieller und organisatorischer Eingliederung die wirtschaftliche Eingliederung weniger deutlich zu Tage tritt. Allerdings reicht es nicht aus, dass eine Eingliederung nur in Bezug auf zwei der drei Merkmale besteht (BFH-Urteil vom
- Dezember 2007 V R 26/06, BStBl II 2008, 451). Von der finanziellen Eingliederung kann daher weder auf die wirtschaftliche Eingliederung noch auf die organisatorische Eingliederung geschlossen werden (BFH-Urteil vom 03 April 2008, V R 76/05, BStBl II 2008, 905). Randnummer 15 Die C. war finanziell, nicht aber organisatorisch in das Einzelunternehmen des Klägers eingegliedert. Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wirklich wahrgenommen wird (BFH-Urteil vom
- Januar 1999 V R 32/98, BStBl II 1999, 258). Es kommt darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht (BFH-Urteil vom
- Oktober 2002 V R 64/99, BStBl II 2003, 375) oder aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht möglich ist (BFH-Urteile vom
- März 1997 V R 96/96, BStBl II 1997, 580; vom
- August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223; vom
- April 2004 V R 24/03, BStBl II 2004, 905, und BFH-Beschluss vom
- Juni 2007 V B 47/06, BFH/NV 2007, 1936). Die organisatorische Eingliederung kann sich aus einer (teilweisen) personellen Verflechtung über die Vertretungsorgane von Organträger und Organgesellschaft wie z.B. bei einer Personenidentität in den Leistungsgremien ergeben (BFH-Urteile vom
- Januar 1999 V R 32/98, BStBl II 1999, 258, und vom
- Januar 2002 V R 37/00, BStBl II 2002, 373). Randnummer 16 Bis zur Bestellung des Klägers als zweiter einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der C. zum
- Februar 1999 lag keine (teilweise) Personenidentität vor, da der Kläger bis dahin bei der C. nicht geschäftsführungsbefugt war. Dass der Kläger als Alleingesellschafter der C. gegenüber der Geschäftsführung der C. weisungsbefugt war, reicht ohne zusätzliche personelle Verflechtung über die Geschäftsführung der C. nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom
- Juli 2011 V R 53/10, BFH/NV 2011, 2195). Randnummer 17 Nach der Bestellung des Klägers zum zweiten einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der C. bestand zwar eine teilweise personelle Verflechtung. Im Hinblick auf die für beide Geschäftsführer bestehende Einzelvertretungsbefugnis war es dem Kläger jedoch weiterhin nicht möglich, eine von seinem Willen abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft zu verhindern. Wenn – wie hier – für die Organgesellschaft mehrere einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer bestellt sind, soll es zwar ausreichen, dass der Organträger gemäß § 46 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsführer der Organgesellschaft berechtigt ist; des Weiteren muss der Organträger jedoch über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der Organgesellschaft i.S.v. § 37 Abs. 2 GmbHG verfügen (vgl. BFH-Urteil vom
- Juli 2011 V R 53/10, BFH/NV 2011, 2195). Randnummer 18 Im Hinblick auf die Einzelvertretungsbefugnis seines Vaters konnte der Kläger eine von seinem Willen abweichende Willensbildung bei der C. nur verhindern, wenn für ihn ein bei Meinungsverschiedenheiten eingreifendes Letztentscheidungsrecht bestand. Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen, sondern lediglich darauf verwiesen, dass er als Alleingesellschafter der C. jederzeit seinen Vater als Geschäftsführer habe abberufen können. Die Möglichkeit, dem Geschäftsführer - durch Gesellschafterbeschluss - Weisungen zu erteilen, die mit der finanziellen Eingliederung zwangsläufig einhergeht, reicht jedoch nicht aus, um eine organisatorische Eingliederung zu begründen. Hat eine Organgesellschaft - wie hier - zwei einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer, so kann nur eine aus Gründen des Nachweises und der Inhaftungnahme schriftliche Geschäftsführungsordnung, die ein Letztentscheidungsrecht vorsieht, eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organgesellschaft ausschließen (BFH-Urteil vom
- April 2008, V R 76/05, BStBl II 2008, 905). Randnummer 19 Dem Kläger sind in den Streitjahren monatliche Mietzinszahlungen der C. i.H.v. netto 2.795,24 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer i.H.v. 447,24 DM aus der Vermietung von Büroräumen und Lager- bzw. Freiflächen in R. zugeflossen. Randnummer 20 Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen; denn ein beherrschender Gesellschafter - wie im Streitfall der Kläger - hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen (BFH-Urteile vom
- Oktober 2004 VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526, und vom
- Mai 2007 VIII R 13/06, BFH/NV 2007, 2249). Diese Zuflussregel gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet (BFH-Urteil vom
- Oktober 2008, VIII R 36/04, BStBl II 2009, 190). Randnummer 21 Im Streitfall wäre die C. - hätte der Kläger die Auszahlung der in den Streitjahren fällig werdenden Mietzinsen gewählt - an den betreffenden Zeitpunkten zu den entsprechenden Zahlungen bereit und fähig gewesen; der Anspruch des Klägers war eindeutig, fällig, unbestritten und richtete sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft. Randnummer 22 Die Mietzinsansprüche des Klägers gegen die C. sind im Mietvertrag vom
- Juni 1998 klar und eindeutig geregelt worden. Sollte der Kläger bei Abschluss des Vertrages im Namen der C. ohne Vertretungsmacht gehandelt haben, ist der schwebend unwirksame Vertrag aufgrund seiner tatsächlichen Durchführung genehmigt worden (§ 177 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Randnummer 23 Die Mietzinsen waren danach monatlich im Voraus, spätestens bis zum
- Werktag zu zahlen. Das vereinbarte Entgelt war - was unter den Beteiligten nicht streitig ist - nicht unangemessen. Randnummer 24 Die Mietzinsansprüche richteten sich entgegen der Auffassung des Klägers gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft. Denn als Zahlungsunfähigkeit ist nur das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen (BFH-Urteil vom
- Oktober 2001 VIII R 15/01, BStBl II 2002, 138). Die Zahlungsunfähigkeit ist vor dem "Zusammenbruch" des Schuldners im Regelfall zu verneinen, solange ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners noch nicht gestellt wurde (BFH-Urteile vom
- Oktober 2004 VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526, und vom
- Mai 2007 VIII R 13/06, BFH/NV 2007, 2249). Randnummer 25 Von dieser Regel ist auch im Streitfall auszugehen. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde für die C. bis heute nicht gestellt. Die GmbH war in den Streitjahren - trotz zweifellos vorliegender Finanzierungsengpässe - nicht erkennbar auf Dauer unvermögend, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu tilgen. Die Jahresabschlüsse der C. für die Jahre 1998 bis 2000 zeigen, dass die vorhandenen Geldmittel zur erfolgreichen Betriebsführung ausreichten. Danach stiegen in den Jahren 1997 bis 2000 die Umsatzerlöse stetig von 739.701,81 DM auf 1.940.973 DM, der Materialaufwand von 185.527 DM auf 721.329,85, der Personalaufwand von 394.695,93 DM auf 984.999,41 DM und damit einhergehend der Personalbestand von 9 auf 23 Personen. Dies belegt, dass die C. in den Streitjahren Verbindlichkeiten anderer Gläubiger durchgehend erfüllen konnte. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie nicht auch die Mietzinsansprüche des Klägers hätte befriedigen können (zur Befriedigung von Fremdgläubigern als Indiz für die Möglichkeit zur Befriedigung von Gesellschafteransprüchen, vgl. BFH-Urteil vom
- Oktober 2001 VIII R 15/01, BStBl II 2002, 138). Randnummer 26 Es mag zutreffend sein, dass der Kläger als Alleingesellschafter der C. die Auszahlung seiner Mietzinsansprüche verzögert hat, weil er die Liquidität der C. schonen wollte. Da insoweit eine klare und eindeutige Fälligkeitsabrede jedoch nicht getroffen worden ist, konnte er den Zufluss seiner Forderungen nicht dadurch vermeiden, dass er seine Interessen als Gläubiger der Mietzinsen hinter die Interessen der Gesellschaft zurücktreten ließ. Handelte er im Interesse der Gesellschaft, dann handelte er in seiner Eigenschaft als Gesellschafter; der vorübergehende Verzicht auf die Geltendmachung seiner Forderungen ist ein Fall der Gesellschafterfinanzierung (Gewährung eines zinslosen Darlehens, Einlage eines Kapitalnutzungsrechts). Diese setzt den Zufluss des der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Betrages voraus. Der Zufluss wird durch Abkürzung des Zahlungsweges bewirkt; hier durch Schuldumwandlung in Darlehensforderungen (vgl. BFH-Urteil vom
- Oktober 2004 VIII R 93, BFH/NV 2005, 526). Randnummer 27 Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Zahlungen seien verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 8 Abs. 3 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG), sind deren Voraussetzungen im Streitfall nicht gegeben. Randnummer 28 Unter einer vGA ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteil vom
- August 2000 I R 12/99, BStBl II 2001, 140). Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist regelmäßig gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom
- März 2001 I R 27/99, BStBl II 2002, 111). Ist der begünstigte Gesellschafter - wie hier - ein beherrschender, kann die Vermögensminderung auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt (BFH-Urteil vom
- Oktober 2004 VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526). Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall keine vGA vor. Die Mietzinsansprüche des Klägers gegen die C. sind im Mietvertrag vom
- Juni 1998 klar und eindeutig geregelt worden. Die Mietzinsen waren danach monatlich im Voraus, spätestens bis zum
- Werktag zu zahlen. Das vereinbarte Entgelt war - was unter den Beteiligten nicht streitig ist - nicht unangemessen. Randnummer 29 Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Betriebsprüferin J. des Finanzamts W. als Zeugin darüber zu vernehmen, ob ihr alle Rechnungen, Verträge, Zahlungsnachweise sowie Verträge über Darlehensgewährung vorgelegen haben, folgt der Senat nicht. Denn der Antrag ist unsubstantiiert. Gemäß § 82 FGO i.V.m. § 373 ZPO wird der Zeugenbeweis durch die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung des Zeugen stattfinden soll, angetreten. Ein vollständiger Beweisantrag hat danach das konkrete Beweisthema und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf konkrete Tatsachen anzugeben (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - AO - FGO, § 81 FGO Rn. 37, m.w.N.). Der Kläger hat jedoch weder dargelegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten, noch inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Randnummer 30 Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die „Handakte der Betriebsprüferin“ einzusehen, war ebenfalls nicht zu entsprechen. Dem Gericht haben die Arbeitsakten der Betriebsprüferin vorgelegen. Diese hat der (frühere) Prozessbevollmächtigte des Klägers eingesehen. Ob darüber hinaus etwaige „Handakten der Betriebsprüferin“ existieren, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Das Gericht trifft keine Verpflichtung, den Sachverhalt ohne bestimmten Anlass und gleichsam "ins Blaue hinein" zu erforschen (BFH-Beschlüsse vom
- September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297, und vom
- August 2006 I B 21/06, BFH/NV 2007, 10). Aufklärungsmaßnahmen muss das Gericht vielmehr nur dann ergreifen, wenn ein Anlass hierzu besteht, der sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergibt (BFH-Beschlüsse vom
- August 2005 I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227, und vom
- September 2007 VI B 100/06, BFH/NV 2007, 2331). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist für den Senat nicht erkennbar, dass streitrelevante Unterlagen fehlen und sich solche in etwaigen „Handakten der Betriebsprüferin“ befinden könnten. Randnummer 31 Über die Rügen der überlangen Verfahrensdauer und der Verzögerung hat gemäß § 155 Satz 2 FGO der Bundesfinanzhof zu entscheiden, falls der Kläger dort eine Entschädigungsklage gemäß § 155 Satz 2 FGO i.V.m. § 201 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erhebt. Randnummer 32 Der Antrag auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) während des finanzgerichtlichen Klageverfahrens ist unzulässig. Der Kläger kann sich in Steuer- oder Abgabenstreitigkeiten nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) berufen. Die Artikel der MRK kommen wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Besteuerung nicht zur Anwendung (BFH-Beschluss vom
- November 2006 XI B 17/06, BFH/NV 2007, 474, m.w.N.). Es handelt sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK (EGMR-Entscheidungen vom
- März 2006 77792/01, juris, und vom
- Januar 2005 62023/00, Europäische Grundrechte Zeitschrift - EuGRZ - 2005, 234). Randnummer 33 Die Rüge fehlender Einlasskontrollen am Einlass des Gerichtsgebäudes ist nicht entscheidungserheblich. Der Dienstbetrieb im Gerichtsgebäude war nicht gestört. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom
- März 2013 ohne Einlasskontrollen die Prozessvertretung des Klägers wahrnehmen. Randnummer 34 Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO) erübrigt sich, da nach der getroffenen Kostenentscheidung der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Randnummer 35 Die Revision war nicht zuzulassen. Der Senat sieht keine Zulassungsgründe i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.