← Deutschland

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer 2 TaBV 16/12 Beschluss Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierungen - Einreihung des Arbeitsplatze

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierungen - Einreihung des Arbeitsplatzes in das Vergütungsschema durch Urheber der Vergütungsordnung Orientierungssatz

  1. Die Zuordnung von Mitarbeitern anlässlich einer neuen Vergütungsordnung mit neuen Entgeltstufen und des Wechsels von Betriebs- zu Branchenzugehörigkeitszeiten stellt eine Umgruppierung i.S.v. § 99 Abs 1 BetrVG dar. (Rn.92)
  2. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates bei Ein- und Umgruppierungen reicht nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Soweit die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle, den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Vergütungsschema einreihen, also bewertet haben, ist kein Raum für eine - erneute - Beurteilung des Arbeitsplatzes und eine damit korrespondierende Mitbeurteilung durch den Betriebsrat. (Rn.94) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABN 39/13) (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 66/13) Verfahrensgang vorgehend ArbG Magdeburg,
  3. Januar 2012, 2 BV 76/11 HBS, Beschluss nachgehend BAG,
  4. August 2013, 7 ABN 39/13, Beschluss: Stattgabe (nicht dokumentiert) nachgehend BAG,
  5. April 2015, 1 ABR 66/13, Zurückweisung Tenor
  6. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 09.01.2012 - 2 BV 76/11 HBS - abgeändert. Die Anträge des Beteiligten zu 1.) werden zurückgewiesen.
  7. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten sich über die Mitbestimmung in diversen Umgruppierungsangelegenheiten. Insgesamt sind 96 Umgruppierungsfälle zwischen den Beteiligten streitig. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um 12 solcher Angelegenheiten, die miteinander verbunden wurden. Randnummer 2 Der Beschwerdeführer und Antragsteller - der Betriebsrat der Beteiligten zu
  8. - besteht aus 5 Betriebsratsmitgliedern. Der Betriebsrat hat in insgesamt 96 Einzelverfahren vor dem Arbeitsgericht Magdeburg Beschlussverfahren bezüglich der Mitbestimmung hinsichtlich der Umgruppierung von Beschäftigten des Beteiligten zu
  9. eingeleitet. Randnummer 3 In dem Betrieb der Beteiligten zu
  10. galten zunächst ab dem 01.12.2005 die zwischen der Geschäftsführung der C... GmbH und der T... abgeschlossenen Mantel- und Entgelttarifverträge. Diese Tarifverträge wurden ab dem 01.07.2012 von dem Mantel- und Entgelttarifvertrag, die zwischen der Beteiligten zu
  11. (...) und der (...) abgeschlossen wurden, abgelöst bzw. ersetzt (MTV-...; ETV-...). Randnummer 4 Im Laufe des Jahres 2009 wurde der
  12. Änderungstarifvertrag zwischen der Beteiligten zu
  13. und der Tarifgemeinschaft T... vom 12.04.2009 (Bl. 45 ff. d. A.) abgeschlossen. Dieser
  14. ÄnderungsTV sah mehrere Änderungen des MTV und des ETV, insbesondere eine Änderung des Tabellenentgeltes innerhalb der verschiedenen Stufen einer Entgeltgruppe (gestaffelt nach Eintritt in die Entgeltgruppe und nach 2 bzw. 5 Betriebszugehörigkeitsjahren) vor. Randnummer 5 Am 21.04.2011 schlossen die Beteiligten zu
  15. und die E... einen
  16. Änderungstarifvertrag, Bl. 57 f. d. A.. Randnummer 6 Der ebenfalls auf den
  17. 2011 datierte AngleichungsTV sieht in § 2 i. V. m. der dazu ergangenen Anlage (Bl. 59 ff. d. A.) in Ziffer 3 der Anlage folgendes vor: Randnummer 7 „... Randnummer 8
  18. § 4 ETV (Entgeltgruppenverzeichnis) wird zum
  19. November 2011 durch das als gesonderte Anlage zum
  20. ÄTV VVSA beigefügte Entgeltgruppenverzeichnis ersetzt. Randnummer 9 Protokollnotiz Randnummer 10 Im Zuge der Einführung des neuen Entgeltsystems in der Systematik des BranchenTV SPNV wurde die zwischen den Parteien abgestimmte und als Anlage beigefügte neue Eingruppierung-/stufung aller zum
  21. April 2011 bei der ... tariflich Beschäftigten vorgenommen. Diese Eingruppierungs-/Stufungsliste ist Bestandteil dieser Tarifeinigung vom
  22. April 2011.“ Randnummer 11 Der wesentliche Unterschied zwischen den Eingruppierungsregelungen nach dem ETV-... und dem neuen AngleichungsTV-... ist, dass die Entgelttabelle nicht mehr nur zwei (Steigerungs-)Stufen für die jede Entgeltgruppe (nämlich Steigerungen nach 2 und 5 Jahren der Betriebszugehörigkeit) vorsehen, sondern künftig eine Einstiegsstufe 1 und 6 Stufen, die in Abhängigkeit von der Anzahl der Jahre der Branchenzugehörigkeit gestaffelt sind. Die neue Branchenzugehörigkeit ist in Nrn. 4 - 6 der Anlage zum AngleichungsTV (Bl. 59 ff. d. A.) geregelt. Die Branchenzugehörigkeit umfasst nach Nr. 4 dieser Anlage auch Zeiten, die der Arbeitnehmer mit einer einschlägigen Beschäftigung im Arbeitsverhältnis sowie bei dem unmittelbar vorhergehenden, an den Branchentarifvertrag SPNV gebundenen Arbeitgeber zurückgelegt hat. Randnummer 12 Zunächst wurde die in Ziffer 3 der Anlage zu § 2 AngleichungsTV erwähnte Anlage nicht vollständig erstellt. Randnummer 13 Am 26.05.2011 vereinbarten die Beteiligte zu
  23. und die E... eine Verhandlungsniederschrift zur tariflichen Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beteiligten zu
  24. in das neue Tarifsystem unter Berücksichtigung von Betriebs- und Branchenzugehörigkeiten mit Wirkung zum 01.11.2011, Bl. 111 ff. d. A. Das Ergebnisprotokoll enthält die Zuordnung von 58 T..., 30 K... und 10 Mitarbeitern der Verwaltung zu einer bestimmten Entgeltgruppe und einer bestimmten Stufe, die als Anlage zum Ergebnisprotokoll beigefügt ist. Randnummer 14 Das Ergebnisprotokoll ist mit der Überschrift: Randnummer 15 „Verhandlungsniederschrift zur tariflichen Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ... GmbH („...“) in das neue Tarifsystem (Systematik des BranchenTV) unter Berücksichtigung von Betriebs- und Branchenzugehörigkeiten nach § 8 des BranchenTV SPNV vom 14.02.11, mit Wirkung vom
  25. November 2011.“ Randnummer 16 überschrieben. Randnummer 17 Im Laufe des Juli und August 2011 unterschrieben die Mitarbeiter der Beteiligten zu
  26. B..., H..., W..., W..., S..., P..., M..., H..., B..., K..., H... sowie G... folgende Anwendungserklärung (vgl. Bl. 179 - 190 d. A.): Randnummer 18 „Anwendungserklärung Randnummer 19 Hiermit erkläre ich, ..., ausdrücklich, dass der Tarifabschluss/die vorbehaltlich getroffene Tarifvereinbarung zwischen der ... und der ... vom 21.04.2011 für die Beschäftigten der V... GmbH, ungeachtet einer ggf. bereits bestehenden rechtlichen Bindung, auf mein Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten Anwendung finden soll. Randnummer 20 Ferner bin ich damit einverstanden, dass die hieraus zu erbringenden Leistungen auf einen ggf. anderweitigen und für mein Arbeitsverhältnis rechtlich bindenden Tarifabschluss für den entsprechenden Zeitraum angerechnet werden. Randnummer 21 H..., den ... Randnummer 22 gez. Randnummer 23 ...“ Randnummer 24 Die Anlage zum Ergebnisprotokoll vom 26.05.2011 wurde auch dem Tarifvertrag zur Systemänderung vom 21.04.2011 (vgl. 332 ff. d. A.) beigefügt. § 2 des Tarifvertrages zur Systemänderung - abgeschlossen zwischen der Beteiligten zu
  27. und der EVG - hat folgenden Wortlaut: Randnummer 25 § 2 Systemänderung Randnummer 26 Mit Wirkung zum
  28. November wird das Tarifsystem des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der ... durch Einführung eines neuen Entgeltgruppenverzeichnisses und neuer Entgelttabelle mit 7 Entgeltgruppen und 6 Entgeltstufen gemäß
  29. ÄTV-... umgestellt. Randnummer 27 Hierzu ist eine entsprechenden Neueingruppierung und Einstufung aller zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bei der ... beschäftigten Arbeitnehmer vorzunehmen. Randnummer 28 Diese Neueingruppierung und -stufung wird durch die Tarifvertragsparteien vollzogen und in der zu diesem Tarifvertrag beigefügten Anlage festgehalten. Etwaige durch die Neueingruppierung und -stufung sich ergebenden Ausgleichszulagen sind gesondert auszuweisen. Randnummer 29 § 3 Schlussbestimmungen Randnummer 30 Dieser Änderungstarifvertrag tritt rückwirkend zum
  30. Januar 2011 in Kraft. Randnummer 31 B...,
  31. April 2011 Randnummer 32 ...“ Randnummer 33 Der Tarifvertrag zur Systemänderung datiert zwar auf den 21.04.2011, wurde jedoch tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen. Unterzeichnet wurde dieser Tarifvertrag durch den Geschäftsführer der Beteiligten zu
  32. am 09.08.
  33. Gegengezeichnet wurde er durch die E.. Randnummer 34 Der Beteiligte zu
  34. ist der Auffassung, ihm stünde bezüglich der Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer ein Mitbeurteilungsrecht i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG zu, hilfsweise ein Informationsrecht nach § 80 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG über die von der Beteiligten zu
  35. zu berücksichtigenden Branchenzugehörigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer. Denn eine Umgruppierung finde nicht nur statt, wenn dem Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit zugewiesen werde, die dem Tätigkeitsmerkmal einer anderen Vergütungsgruppe entspreche, sondern auch wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers die Vergütungsordnung ändere. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Die neue Eingruppierungsregelung ab dem 01.11.2011 weise nicht mehr nur zwei (Steigerungs-)Entgeltstufen auf, sondern insgesamt
  36. Randnummer 35 Diese Umgruppierung setze nicht nur Tarifrecht um. Vielmehr müsse die Beteiligte zu
  37. nunmehr neben den Betriebszugehörigkeitszeiten auch Vordienstzeiten in derselben Branche und ggf. schädliche Zeiten der Unterbrechung berücksichtigen. Bei der für jeden Arbeitnehmer zu erfolgenden neuen Eingruppierung handle es sich um einen Akt der Rechtsanwendung. Hierbei habe der Betriebsrat eine Kontrolle auszuüben. Randnummer 36 Es sei zu bestreiten, dass die Anlage zum AngleichungsTV verhandelt, tarifiert und unterzeichnet sowie einer einheitlichen Urkunde beigefügt worden sei. Randnummer 37 Das Gleiche gelte für die Eingruppierungsliste vom 26.05.
  38. Diese Liste sei nicht Bestandteil einer tariflichen Regelung geworden. Randnummer 38 Im Übrigen sei es unzulässig, in Tarifverträgen Einzelfallregelungen für Arbeitnehmer zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien hätten grundsätzlich nur die Aufgabe, für ihre Mitglieder allgemeine Arbeitsbedingungen zu regeln. Dass in der Eingruppierungsliste vom 26.05.2011 Einzeleingruppierungsentscheidungen getroffen wurden, sei mit dem Sinn und Zweck eines Tarifvertrages nicht vereinbar. Daher entfalte die Eingruppierungsliste keinerlei Bindungswirkung. Randnummer 39 Darüber hinaus sei bei der Vereinbarung der Umgruppierungsliste vom
  39. 2011 auf offensichtlich geschützte personenbezogene Daten der Arbeitnehmer der Beteiligten zu
  40. zurückgegriffen worden, die Bestandteil der Personalakten seien. Die entsprechende Zustimmung der jeweiligen Arbeitnehmer sei zu bestreiten. Da diese nicht vorliege, sei die entsprechende Verwertung der Daten hinsichtlich der Branchenzugehörigkeitszeiten und der damit verbundenen Umgruppierung unwirksam. Sei jedoch die Umgruppierungsliste unwirksam, weil sie aufgrund von Daten erstellt worden sei, die entgegen den Regelungen des Datenschutzes erhoben worden seien, könne diese Liste auch nicht wirksam Bestandteil einer tariflichen Einigung geworden sein. Randnummer 40 Hilfsweise sei ein Auskunftsanspruch des Betriebsrates gemäß § 80 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG gegeben. Der Anspruch ergebe sich auch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG. Randnummer 41 Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt: Randnummer 42 Der Beteiligten zu
  41. wird aufgegeben, die Zustimmung des Beteiligten zu
  42. zur Eingruppierung der Arbeitnehmer - A. B. - R. G. - S. H. - E. K. - M. B. - D. H. - H. M. - U. P. - M. S. - D. W. - S. W. - S. H. Randnummer 43 gemäß dem
  43. Änderungstarifvertrag (...) vom 21.04.2011 und dem gleichzeitig abgeschlossenen Angleichungstarifvertrag einzuholen und im Falle der Verweigerung der Zustimmung durch den Beteiligten zu
  44. das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Randnummer 44 Hilfsweise: Randnummer 45 Der Beteiligten zu
  45. wird aufgegeben, dem Beteiligten zu
  46. Auskunft zu erteilen, welche Zeiten der Branchenzugehörigkeit bei vorangegangenen Arbeitgebern gemäß § 6 Abs. 2 MTV (gültig ab 01.11.2011) sie bei der Umgruppierung der Arbeitnehmer - A. B. - R. G. - S. H. - E. K. - M. B. - D. H. - H. M. - U. P. - M. S. - S. W. - S. W. - S. H. Randnummer 46 berücksichtigt hat und ob und in welchem Ausmaß es zu einer Kürzung der zu berücksichtigenden Vordienstzeiten gekommen ist. Randnummer 47 Die Beteiligte zu
  47. hat erstinstanzlich beantragt: Randnummer 48 Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen. Randnummer 49 Die Beteiligte zu
  48. ist der Auffassung, dem Betriebsrat stehe ein Beteiligungsrecht für die konkrete Umgruppierung der benannten Arbeitnehmer in den vorliegenden Fällen nicht zu. Randnummer 50 Mit der E... hätte sie sich auf eine konkrete - tarifliche - Umgruppierung sämtlicher Arbeitnehmer abschließend verständigt und diese vorgenommen. Die Urheber der neuen Vergütungsordnung hätten damit die betreffenden Stellen und Beschäftigten mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber in ein abstraktes Vergütungsschema eingereiht. Damit sei ein Mitwirkungsrecht des Betriebsrates nicht mehr gegeben. Randnummer 51 Entgegen der Auffassung des Betriebsrates sei die Tarifregelung wirksam abgeschlossen worden. Hinsichtlich der erwähnten Anlagen komme es nicht darauf an, dass diese jeweils paraphiert worden seien. Vielmehr genüge eine eindeutige Bezugnahme in der Tarifregelung auf die angefügten Anlagen. Dies sei der Fall. Randnummer 52 Ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Berücksichtigung der Branchenzugehörigkeitszeiten der betroffenen Arbeitnehmer liege nicht vor. Weder das Bundesdatenschutzgesetz und das Arbeitsgerichtsgesetz noch die ZPO kenne das vom Betriebsrat behauptete Verwertungsverbot. Im Übrigen seien die Vorschriften des Datenschutzes im Verhältnis zum Betriebsrat nicht relevant. Randnummer 53 Ein Beteiligungsrecht des Betriebsrates sei im Übrigen auch nicht gegeben, weil die Einleitung einer Vielzahl von Beschlussverfahren eine arbeitskampfgleiche Maßnahme darstelle. Randnummer 54 Der hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch sei nicht gegeben. Die Beteiligte zu
  49. halte sich an die in der Anlage zum AngleichungsTV vereinbarte tarifliche Umgruppierungsentscheidung. Mit dem Hilfsantrag wolle der Betriebsrat letztendlich die Bewertung der Tarifvertragsparteien kontrollieren. Dies stehe ihm nicht zu. Randnummer 55 Das Arbeitsgericht Magdeburg hat dem (Haupt-)Antrag des Betriebsrates ausweislich des Beschlusses vom 09.01.2012 (vgl. Bl. 208 ff. d. A.) stattgegeben. Randnummer 56 Zwar reiche das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Wo es der Anwendung abstrakter Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsordnung auf die mit einer konkreten Arbeitsstelle verbundenen Tätigkeitsaufgabe zur korrekten Einreihung des Arbeitnehmers nicht bedürfe, bestehe kein Erfordernis der Beurteilung der Rechtslage durch den Arbeitgeber und damit auch kein Erfordernis der Mitbeurteilung durch den Betriebsrat. Dies sei z.B. der Fall, wenn schon die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht hätten. Eigentlich sei daher ein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates nicht gegeben. Randnummer 57 Da allerdings die vorgelegten Anwendungserklärungen der betroffenen Arbeitnehmer nicht ausdrücklich auf das Ergebnisprotokoll vom 26.05.2011 Bezug nähmen, sondern lediglich auf einen Tarifabschluss/eine Tarifeinigung zwischen der ... und der ... vom 21.04.2011, sei eine Verbindung des konkreten Umgruppierungsprozesses zu den tariflichen Inhalten nicht herstellbar. Dem Beteiligten stehe daher ein Mitbeurteilungsrecht zu. Randnummer 58 Dieser Beschluss ist der Beteiligten zu
  50. am 10.02.2012 zugegangen. Die Beschwerdeschrift ging am 05.03.2012 (Bl. 241 d. A.) bei dem Landesarbeitsgericht ein. Randnummer 59 Mit am 10.04.2012 eingegangenen Schriftsatz (vgl. Bl. 304 d. A.) beantragte die Beteiligte zu
  51. die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 17.04.2012, was ausweislich des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 10.04.2012 (vgl. Bl. 305 d. A.) antragsgemäß gewährt wurde. Randnummer 60 Die Beschwerdebegründung ging am 17.04.2012 (vgl. 308 d. A.) ein. Randnummer 61 Die Beteiligte zu
  52. meint: Randnummer 62 Die Anwendungserklärungen der jeweiligen Arbeitnehmer hätten - unabhängig von der Wirkung einer bestehenden Tarifbindung - die Aufgabe, den neuen Entgelttarifvertrag zumindest individualrechtlich zur Anwendung zu bringen. Sie bezögen sich selbstverständlich auf die Tarifeinigungen vom
  53. Randnummer 63 Die von sämtlichen Mitarbeitern der Beteiligten zu
  54. Unterzeichneten Anwendungserklärungen umfassten entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch die am 26.05.2011 vereinbarte Eingruppierungsliste. Das Arbeitsgericht übersehe, dass den Tarifvertragsparteien als auch den bei der Beteiligten zu
  55. beschäftigten Mitarbeitern bei Unterzeichnung der Anwendungserklärungen sowohl die Tarifeinigung vom 21.04.2011 wie auch die konkreten Umgruppierungen vom 26.05.2011 bekannt gewesen seien. Insbesondere sei den Mitarbeitern bewusst gewesen, dass die mit der ... gefundene Tarifeinigung erhebliche Verbesserungen gerade im Entgeltbereich mit sich brächten. Aus diesem Grund hätten die Mitarbeiter die Anwendungserklärung im Juli/August 2011 unterzeichnet. Dass die Eingruppierungsliste vom 26.05.2011 nicht ausdrücklich in den Anwendungserklärungen zur Sprache gekommen sei, sei irrrelevant. Es sei in der Tarifpraxis unüblich, die Anlagen, die Bestandteil eines Tarifvertrages seien, noch einmal einzeln in einer Anwendungserklärung aufzuführen. Randnummer 64 Darüber hinaus hätten die Beteiligten den Tarifvertrag zur Systemänderung abgeschlossen. Dieser sei bereits am 21.04.2011 mündlich verhandelt worden. Die Unterzeichnung sei erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Diese aber bereits am 21.04.2011 erfolgte materielle Einigung sei anlässlich der nachträglichen Unterzeichnung unverändert von den Tarifvertragsparteien bestätigt worden. Dieser Tarifvertrag sei rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten. Diesem Tarifvertrag habe die in § 2 erwähnte Anlage körperlich beigefügt („getackert“) beigelegen. In dieser Anlage seien die Namen der Triebfahrzeugführer, der Kundenbetreuer und der Verwaltungsmitarbeiter der Beteiligten zu
  56. nach Vor- und Nachname sowie der jeweiligen Entgeltgruppe und -stufe zugeordnet aufgeführt gewesen. Randnummer 65 Der Hilfsantrag sei ebenfalls nicht begründet. Randnummer 66 Es sei anzumerken, dass die Beteiligte zu
  57. dem Vorsitzenden des Beteiligten zu
  58. die Eingruppierungsliste am 29.07.2011 übergeben habe. Sie sei daher ihren Pflichten aus dem BetrVG nachgekommen. Randnummer 67 Die Beteiligte zu
  59. beantragt: Randnummer 68
  60. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 09.01.2012, Az: 2 BV 76/11 HBS, wird abgeändert. Randnummer 69
  61. Die Anträge werden zurückgewiesen. Randnummer 70 Der Beteiligte zu
  62. beantragt: Randnummer 71 Die Beschwerde der Beteiligten zu
  63. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 09.01.2012, Az: 2 BV 76/11 HBS, wird zurückgewiesen. Randnummer 72 Der Beteiligte zu
  64. verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss u. a. ausweislich seines Schriftsatzes vom 20.06.
  65. Randnummer 73 § 99 Abs. 1 BetrVG enthalte im Gegensatz zu § 87 Abs. 1 BetrVG keinen Vorbehalt der tariflichen Regelung. Die Beteiligung des Betriebsrates solle stets die Umsetzung der tariflichen Vorgaben auf betrieblicher Ebene sicherstellen. Ein solches Bedürfnis bestehe auch dann, wenn der Tarifvertrag detaillierte Vorgaben enthalte. Randnummer 74 Selbst wenn man unterstelle, dass die von der Beteiligten zu
  66. vertretene Rechtsauffassung richtig und der Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien im konkreten Fall stark eingeschränkt sei, bleibe immer noch im Rahmen des Beteiligungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu prüfen, ob die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer auch tatsächlich entsprechend dem Ergebnisprotokoll vom 26.05.2011 erfolgt sei. Randnummer 75 Darüber hinaus ergebe sich das Mitbeurteilungsrecht bei der Zuordnung eines Arbeitnehmers innerhalb einer Vergütungsordnung auch aus der Prüfungsobliegenheit der Anwendungsmöglichkeit verschiedener Vergütungsordnungen, was vorliegend wegen des Wechsels zur neuen Vergütungsordnung zum Tragen komme. Randnummer 76 Im Übrigen bestünden Zweifel, ob Gewerkschaften in der Lage seien, besonders sachkundige und vor Ort agierende Betriebsräte bei der Frage der Umgruppierung ersetzen könnten. Randnummer 77 Darüber hinaus könnten bei der Einschätzung, welche Entgeltgruppe welches Tarifvertrages Anwendung finde, Beurteilungsspielräume entstehen. Da die Unterzeichner des Ergebnisprotokolls vom 26.05.2011 dieses nicht als Tarifvertrag, sondern ihrerseits als Ergebnisprotokoll bezeichneten, sei es möglich, dass die Tarifvertragsparteien die Einzelzuweisung nur als Interpretationshilfe verstanden haben wollten. Dann läge jedoch keine konkrete Zuordnung von einzelnen Arbeitnehmern zu bestimmten Entgeltgruppen vor, sodass das Beurteilungsrecht des Betriebsrates weiterhin eröffnet sei. Randnummer 78 In der Vergangenheit seien bei der Beteiligten zu
  67. im Übrigen Fälle aufgetreten, in denen sich die korrekte Zuweisung durch das Ergebnisprotokoll nicht in Übereinstimmung mit den abstrakten Vorgaben aus den einschlägigen Tarifverträgen in Einklang bringen ließ. Auch dies zeige, dass die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach § 99 BetrVG geboten sei. Randnummer 79 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Erklärungen zu den Protokollen verwiesen. II.
  68. Randnummer 80 Die statthafte (§ 87 Abs. 1 ArbGG) Beschwerde der Beteiligten zu
  69. ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 89 Abs. 1, 66 Abs. 1 ArbGG.
  70. Randnummer 81 Die Beschwerde ist begründet. Randnummer 82 Der Beteiligte zu
  71. hat keinen Anspruch auf Einholung der Zustimmung zur Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer nach § 2 ÄTV-... und nach dem gleichzeitig abgeschlossenen Angleichungstarifvertrages vom 21.04.2011 durch die Beteiligte zu
  72. Randnummer 83 Ein Mitbeurteilungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG durch den Beteiligten zu
  73. besteht vorliegend nicht. Randnummer 84 Das vom Betriebsrat eingeleitete Beschlussverfahren ist zulässig. Randnummer 85 Besteht Streit über die Frage, ob dem Betriebsrat überhaupt ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zusteht, kann dies im Beschlussverfahren festgestellt werden, vgl. Richardi, BetrVG,
  74. Aufl., München 2008, § 99 BetrVG Rz.
  75. An der Zulässigkeit des Beschlussverfahrens bestehen daher keine Bedenken. Randnummer 86 a.) Nach § 99 Abs. 1 BetrVG gilt: In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der getroffenen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrates zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Randnummer 87 Nach dieser Maßgabe ist von Folgendem auszugehen: Randnummer 88 aa.) Das Quorum zur Anwendbarkeit von § 99 Abs. 1 BetrVG von mindestens 20 Arbeitnehmern ist vorliegend erfüllt. Randnummer 89 bb.) Eingruppierung ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung (BAG
  76. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - RdNr. 23). Randnummer 90 Eine Umgruppierung i. S. d. § 99 BetrVG ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwendung, BAG
  77. November 2008 - 1 ABR 68/
  78. Die der Mitbeurteilung des Betriebsrates unterfallende Rechtsanwendung des Arbeitgebers setzt keinen Gestaltungs- oder Ermessensspielraum voraus. Randnummer 91 Die Umgruppierung kann auf der Feststellung beruhen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Merkmalen der Vergütungsgruppe entspricht, nach der er bisher eingruppiert ist, sondern denen einer anderen, BAG
  79. Dezember 2002 - 1 ABR 27/
  80. Sie hat z.B. zu erfolgen, wenn dem Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit zugewiesen wird, die den Merkmalen einer anderen Vergütungsgruppe unterfällt, oder wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers die Vergütungsgruppe ändert. Randnummer 92 Danach ist die Zuordnung der betroffenen Mitarbeiter anlässlich einer neuen Vergütungsordnung mit neuen Entgeltstufen und des Wechsels von Betriebs- zu Branchenzugehörigkeitszeiten eine Umgruppierung i. S. v. § 99 Abs. 1 BetrVG. Randnummer 93 cc.) Eine Vergütungsordnung i. S. v. § 99 Abs. 1 BetrVG ist ein kollektives und - jedenfalls bei Geltung nur eines betrieblichen Vergütungssystems - mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht. Für eine Vergütungsordnung ist regelmäßig charakteristisch, dass sie die einzelnen, von den Arbeitnehmern geschuldeten Tätigkeiten in verschiedene Kategorien einteilt und dabei eine Bewertung vornimmt, die sich in der Höhe des Arbeitsentgeltes äußert. Nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts kann es für die Frage, ob eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung vorliegt, nicht darauf ankommen, wie die einzelnen Stufen oder Kategorien des Vergütungsschemas bezeichnet sind. Nicht nur die Zuordnung zu ausdrücklich so bezeichneten Entgelt-, Vergütungs-, Lohn- oder Gehaltsgruppen kann eine Ein- oder Umgruppierung i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG darstellen, sondern auch die Feststellung, dass ein Arbeitnehmer die Voraussetzung für eine bestimmte Leistung erfüllt, die nach dem Entgeltschema zu einer höheren Einreihung führt. Randnummer 94 b.) Allerdings reicht das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates bei Ein- und Umgruppierungen nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Soweit die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle, den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Vergütungsschema einreihen, also bewertet haben, ist kein Raum für eine - erneute - Beurteilung des Arbeitsplatzes und eine damit korrespondierende Mitbeurteilung durch den Betriebsrat, vgl. BAG, Beschluss vom 06.04.2011 - 7 ABR 136/09 - Rz. 21 sowie vom
  81. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rz. 24 m. w. N. und vom 12.01.2011 - 7 ABR 34/09 - Rz. 18 und auch vom 03.05.2006 - 1 ABR 2/05 - Rz.
  82. Wo es der Anwendung abstrakter Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsordnung auf die mit einer konkreten Arbeitsstelle verbundenen Aufgaben im Rahmen einer korrekten Eingruppierung des Arbeitnehmers nicht bedarf, besteht auch kein Erfordernis der Beurteilung der Rechtslage durch den Arbeitgeber und damit kein Erfordernis der Mitbeurteilung durch den Betriebsrat. Wenn bereits die Urheber der Vergütungsordnung eine abschließende Einreihung in das Vergütungsschema vorgenommen haben, ist dies für die Betriebsparteien und die Arbeitnehmer selbst dann maßgeblich, wenn die Anwendung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu einem anderen Ergebnis führen würde. Ebenso wie mit der Angabe von konkreten Tätigkeitsbeispielen für abstrakte Tätigkeitsmerkmale in Tarifverträgen (vgl. dazu BAG,
  83. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - und vom
  84. November 2004 - 8 AZR 540/03) legen die Urheber der Vergütungsordnung auf diese Weise eigenständig und mit bindender Wirkung für die Betroffenen fest, dass die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der betreffenden Entgeltgruppe durch den Inhaber der Stelle erfüllt sind. Randnummer 95 Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu
  85. konnten daher wirksam Einzelfallregelungen in den streitgegenständlichen Tarifverträgen vom
  86. 2011 i.V.m. dem Ergebnisprotokoll vom
  87. 2011 festgelegt werden. Auf die Frage der Personenkenntnis der Tarifvertragsparteien kommt es nicht an. Randnummer 96 So liegt der Fall hier. Randnummer 97 Nach der Anlage zum AngleichungsTV-... - dort Ziffer
  88. - gelten die Eingruppierungs-/Einstufungslisten als Bestandteil der Tarifeinigung vom 21.04.
  89. Dass diese am
  90. 2011 abschließend verhandelte Eingruppierungsliste am 21.04.2011 noch nicht unterzeichnet worden war, sondern vielmehr erst am 26.05.2011 in Form eines Ergebnisprotokolls erstellt wurde, ist irrrelevant. Mit Ziffer
  91. der Anlage zum AngleichungsTV ist klargestellt, dass zusätzlich zu der tariflichen Einigung noch eine konkrete Einigung über die Eingruppierung/Umgruppierung der vorhandenen Beschäftigten in das neue Vergütungssystem vorgenommen werden musste. In der Ziffer. 3 der Anlage zum AngleichungsTV ist damit die weitere - notwendige - Einigung hinsichtlich der Umgruppierung der beschäftigten Arbeitnehmer bereits in Bezug genommen worden. In Bezug genommen worden ist daher auch das spätere Ergebnisprotokoll vom 26.05.2011, weil dieses die noch ausstehende Einigung über die konkrete Zuordnung der Mitarbeiter enthält. Randnummer 98 c.) Darüber hinaus ist das Ergebnisprotokoll, das im weiteren Text auch als Verhandlungsniederschrift zur tariflichen Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ... GmbH bezeichnet wird, seinerseits ein Tarifvertrag i. S. v. § 1 Abs. 1 TVG. Durch diesen Tarifvertrag werden die einzelnen Arbeitnehmer bestimmten Entgeltgruppen und -stufen zugeordnet. Damit wird ihr Arbeitsverhältnis geordnet i. S. v. § 1 Abs. 1 TVG. Die Schriftform gemäß § 1 Abs. 2 TVG ist gewahrt, da sowohl die Arbeitgeberin als auch die E... als Gewerkschaft unterzeichnet haben. Diese sind Tarifvertragsparteien i. S. d. § 2 Abs. 1 TVG. Randnummer 99 Dass die einzelnen Seiten des Ergebnisprotokolls nicht paraphiert sind, ist irrelevant. Die Kammer hat keinerlei Bedenken, dass die dem Ergebnisprotokoll beigefügten drei Seiten der unterzeichneten Einigung vom
  92. 2011 zuzuordnen sind, denn auf Seite 1 des Ergebnisprotokolls wird auf eine Anlage über die Zuordnung von 58 T..., 30 K... und 10 Mitarbeitern der Verwaltung hingewiesen. Genau diese Anzahl der Beschäftigten werden in den drei Zuordnungslisten erfasst. Randnummer 100 d.) Die Verwertung von bestimmten Daten - vorliegend die Dauer der Branchenzugehörigkeit der einzelnen Mitarbeiter - steht dem, auch wenn diese ohne Zustimmung der jeweiligen Arbeitnehmer der E... bekannt gegeben worden sein sollten, nicht entgegen, weil dies im Rahmen der Aufgabenerfüllung und im Interesse der Beschäftigten notwendig war. Außerdem kann der Betriebsrat keinerlei Miturteilungsrecht aus einem möglichen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften ableiten. Randnummer 101 e.) Selbst wenn es sich bei dem Ergebnisprotokoll vom
  93. 2011 nicht um eine eigene tarifvertragliche Regelung handeln sollte, führt dies - entgegen der Auffassung des Betriebsrates - führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Randnummer 102 Denn diese Liste ist jdfs. auch Bestandteil des AngleichungsTV vom
  94. Randnummer 103 Zwar ist die Anlage zum AngleichungsTV, die in Ziffer
  95. auf eine Eingruppierungsliste Bezug nimmt, ihrerseits nicht von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet worden. Obgleich diese Anlage eine Einstufungsliste zum Bestandteil der Tarifeinigung vom 21.04.2011 macht, führt die fehlende Unterzeichnung der Anlage zum AngleichungsTV insoweit nicht dazu, das nunmehr das seinerzeit noch nicht vorliegende Ergebnisprotokoll über die konkrete Zuordnung der Mitarbeiter nicht zur Anwendung gelangt. Denn selbst wenn eine Anlage nicht körperlich mit der Haupturkunde verbunden und auch nicht eigens unterzeichnet worden ist, nimmt sie dennoch an der Schriftform des § 126 BGB teil. Für deren Wahrung reicht es aus, wenn die sachliche Zusammengehörigkeit von unterzeichneter Haupturkunde und Anlage zweifelsfrei feststeht (BAG, Beschluss vom 03.05.2006 - 1 ABR 2/05 - unter Hinweis auf BGH
  96. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tarifvertrag in seinem Wortlaut unmittelbar oder mittelbar auf die Anlage Bezug nimmt, vgl. BAG, Beschluss vom 03.05.2006, aaO, Rz.
  97. Randnummer 104 Das ist hier der Fall. Randnummer 105 § 2 des AngleichungsTV nimmt auf eine Anlage Bezug, mit der der MTV bzw. der ETV geändert werden. Genau diese Änderungen finden sich in der streitgegenständlichen Anlage wieder. Randnummer 106 Die Kammer hat daher keinerlei Bedenken, dass es sich bei der Anlage zum AngleichungsTV um eine solche handelt, die von den Unterschriften des AngleichungsTV gedeckt ist. Randnummer 107 f.) Die Kammer auch keine Zweifel, dass die Anwendungserklärungen der betroffenen Mitarbeiter unabhängig von ihrer Tarifgebundenheit das Ergebnisprotokoll vom
  98. 2011 erfassen. Randnummer 108 Die Mitarbeiter haben in ihren Anwendungserklärungen vom Juli und August 2011 auf die tarifliche Einigung vom 21.04.2011 und damit auch auf den AngleichungsTV, in dessen Anlage auf eine Eingruppierungsliste Bezug genommen wird, die später erstellt wurde, Bezug genommen, Dass in den Anwendungserklärungen nicht ausdrücklich auch auf eine Einstufungsliste vom 26.05.2011 Bezug genommen wird, ist nicht beachtlich. Denn diese ist durch Ziffer
  99. der Anlage zum AngleichungsTV vom
  100. 2011 in Bezug genommen worden. Diese Reihung der Bezugnahme ist nicht zu beanstanden, zumal es unüblich ist, dass Bezugnahmen auch auf Anlagen zu Tarifverträgen verweisen, wenn auf den Tarifvertrag verwiesen wird, zu dem die Anlage gehört. Randnummer 109 g) Darüber hinaus ist die konkrete Einigung der Urheber der Vergütungsordnung hinsichtlich der Umgruppierung der Arbeitnehmer in bestimmte Entgeltgruppen Bestandteil des Tarifvertrages zur Systemänderung vom 21.04.
  101. Hierauf beziehen sich die Anwendungserklärungen ebenfalls, da diese auf die Tarifeinigung vom 21.04.2011 Bezug nehmen. Der Systemänderungstarifvertrag trägt ebenfalls dieses Datum; er wird also von den Anwendungserklärungen umfasst, da seine Regelungen thematisch gerade die neue Zuordnungsstruktur, die auch Gegenstand der Anwendungserklärungen ist, ausfüllen. Randnummer 110 h.) Durch die tariflichen Einigungen vom
  102. 2011 in Verbindung mit der Eingruppierungsliste vom 26.05.2011 haben die Urheber der Vergütungsordnung eine abschließende Regelung hinsichtlich der Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer getroffen. Sie haben dabei bestimmte Zeiten der Branchenzugehörigkeit, auf die nach der tariflichen Einigung abgestellt wird, zugrunde gefegt und diese - im Ergebnis - einer Entgeltgruppe und einer bestimmten Stufe zugeordnet. In ihre Einigung sind daher die zugrunde zu legende Branchenzugehörigkeit sowie die Entgeltgruppe und deren Stufe abschließend eingeflossen. Einer weiteren Überprüfung durch den Betriebsrat der Beteiligten zu
  103. bedarf es nicht mehr. Daher kommt es auch nicht darauf an, dass in § 99 Abs. 1 BetrVG im Gegensatz zu § 87 Abs. 1 BetrVG der Vorbehalt einer vertraglichen Regelung fehlt. Randnummer 111 i.) Weitere Gründe für ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG sind nicht ersichtlich; die Kammer hat dabei auch die weitergehende Argumentation des Beteiligten zu
  104. in Betracht gezogen.
  105. Randnummer 112 Ein Anspruch des Betriebsrates ergibt sich nicht aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
  106. Randnummer 113 Der Hilfsantrag ist ebenfalls nicht begründet. Randnummer 114 Angesichts der umfassenden tariflichen Regelung besteht für diesen Auskunftsanspruch kein Bedürfnis. Aus § 242 BGB lässt sich dies angesichts der spezielleren Vorschriften des BetrVG, die keinen Anspruch des Betriebsrates gewähren, nicht herleiten. III. Randnummer 115 Einer Kostenentscheidung bedarf es im Beschlussverfahren nicht. IV. Randnummer 116 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Angesichts der Entscheidungen des BAG vom 12.01.2011 - 7 ABR 34/09 - sowie vom 03.05.2006 - 1 ABR 2/05 - und vom 06.04.2011 - 7 ABR 136/09 -, in denen die auch hier aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit eine erneute Beurteilung des Arbeitsplatzes und damit eine korrespondierende Mitbeurteilung des Betriebsrates bei bereits durch die Urheber der Vergütungsordnung selbst getroffenen Entscheidung notwendig ist, entschieden wurde, ist keine grundsätzliche Bedeutung anzunehmen. Die Zulassungsvoraussetzungen von §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.