ihrem vollen Umfang (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zugrunde zu legen. (Rn.54) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
der Produktion und ab 2005 als Prokurist tätig. Randnummer 3 Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom
s Handelsregister eingetragen (HRB 108311). Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Verpackungsmitteln,
sbesondere Kisten, Exportverpackungen und Paletten und anderen Erzeugnissen und Werkstoffen aus Holz, der Handel mit Holz- und Holzerzeugnissen, die Bearbeitung von Holz und die Durchführung von Verpackungsarbeiten. Die Klägerin hatte
den Jahren 2008 und 2009 einen Umsatz von 6,4 Millionen Euro bzw. 5,7 Millionen Euro. Das Stammkapital betrug ursprünglich 450.000 DM. Es wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom
anspruchnahme bestehender Kredite oder deren zeitliche Verlängerung (
sbesondere bei bestehenden Kontokorrentlinien); die Übernahme von Bürgschaften, Abgabe von Patronatserklärungen und sonstigen Garantien; Akzeptieren von Schuldwechseln, soweit dies nicht im Leistungsaustausch erfolgt; Ausstellung oder
dossieren von Wechseln, denen kein Leistungsaustausch zugrunde liegt; alle Geschäfte, welche die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss für zustimmungsbedürftig erklären." Randnummer 10 § 7 des Gesellschaftsvertrages lautete: Randnummer 11 "§ 7 Vertretung Randnummer 12 Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer allein vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist oder die Gesellschafterversammlung ihn zur Alleinvertretung ermächtigt hat. Sonst wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer
Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Randnummer 13 Die Gesellschafter können den Geschäftsführer durch Beschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien." Randnummer 14
2 des Gesellschaftsvertrages war
dieser Fassung geregelt: Randnummer 15 "Gesellschafterbeschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Je 1.000 EUR eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen." Randnummer 16 Die Prokura des Beigeladenen K. und die Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind am 13. Januar 2005
s Handelsregister eingetragen worden.
der Gesellschafterversammlung vom 11. Juli 2005 ist der Beigeladene K. dann zum weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist er zunächst nicht befreit worden. Des Weiteren wurde eine Erhöhung des Stammkapitals auf 340.000 Euro beschlossen. Die Gesellschafter L. W. und R. F. übertrugen jeweils einen Anteil ihres Geschäftsanteils
Höhe von 10.200 Euro an den Beigeladenen K. Der Gesellschaftsvertrag wurde hinsichtlich der Gesellschafterbeschlüsse
3 wie folgt neu gefasst: Randnummer 17 "Gesellschafterbeschlüsse werden mit 66 %er Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Je 1.000 EUR eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen." Randnummer 18 Die Teilung der Geschäftsanteile sowie die Übertragung und Abtretung standen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der beschlossenen Kapitalerhöhung. Randnummer 19 Noch vor Eintragung der beschlossenen Änderungen
das Handelsregister wurde
der Gesellschafterversammlung vom
des Dienstvertrages wurde ein Festgehalt
Höhe von 4.800 Euro vereinbart und darüber hinaus die Zahlung von Tantiemen.
des Vertrages wurde eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Monaten festgelegt. Aus § 4 des Vertrages ergibt sich ein Urlaubsanspruch des Beigeladenen K. von 28 Arbeitstagen.
des Vertrages wurde darüber hinaus die Zahlung eines Entgeltes für die Übernahme von Bürgschaften vereinbart. Eine Arbeitszeitvereinbarung wurde nicht getroffen.
d) des Vertrages wird lediglich geregelt, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, seine Arbeitskraft
den Dienst der Gesellschaft zu stellen. Randnummer 20 Am 31. Mai 2006 beantragte die Klägerin die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen K. Dieser könne seine Tätigkeit bei ihr frei bestimmen und gestalten. Er sei nicht – wie ein fremder Arbeitnehmer – dem Direktionsrecht der Gesellschaft bezüglich Zeit, Art und Ort der Beschäftigung unterworfen. Die Klägerin werde eigenständig von den Geschäftsführern
ihren Aufgabenbereichen geleitet. Mit der Geschäftsführung des Produktionsbereiches verantworte der Beigeladene K. drei Viertel des Gesamtumsatzes des Unternehmens
seiner Person. Er könne selbständig für seinen Geschäftsführungsbereich Personal einstellen und entlassen. Dem Antrag war auch die Geschäftsordnung der Klägerin vom 18. Dezember 2002 beigefügt. Hiernach seien die Geschäftsführer gemeinsam verantwortlich für die Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Diese Verantwortung sei durch die Zuordnung von Geschäftsbereichen nicht eingeschränkt. Jeder Geschäftsführer sei berechtigt, die Gesellschaft nach außen allein zu vertreten. Alle wichtigen Entscheidungen seien jedoch vorher zwischen den Geschäftsführern abzustimmen. Das gelte
sbesondere für alle Geschäfte, die 50.000 Euro überstiegen, wozu flexibel und formlos, aber nachweisbar, Abstimmungen unter ihnen zu erfolgen hätten. Des Weiteren war die neugefasste Geschäftsordnung vom 01. Januar 2006 beigefügt, wonach der Beigeladene K. verantwortlich sei für den Bereich Produktion und Technik. Darüber hinaus ist eine monatliche Geschäftsführersitzung geregelt worden. Jeder Geschäftsführer sei berechtigt, diese Sitzungen einzuberufen.
den Geschäftsführersitzungen seien alle Angelegenheiten von grundsätzlicher und wesentlicher Bedeutung für das Unternehmen zu beraten. Die Ergebnisse der Sitzungen seien
einer kurzen Niederschrift festzuhalten. Jeder Geschäftsführer sei berechtigt, auf diesen Sitzungen Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Ausweislich des ebenfalls beigefügten Organigramms vom 01. Januar 2006 war der Geschäftsführer Herr F. für die Bereiche Marketing, Vertrieb, Einkauf, Arbeitsrecht,
ternationale Beziehungen und
vestitionen zuständig und der Geschäftsführer Herr W. für die Leitung der Buchhaltung, die Materialabrechnung, die Kostenüberwachung, die Finanzierung, das Leasing, die Erstellung der Bilanzen, die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung und den Bereich
dustrieverpackung. Dem Beigeladenen K. waren die Bereiche Produktion und Technik zugeordnet. Mit Schreiben vom
Bezug auf Zeit, Dauer und Art sowie Ausübung seiner Arbeitsleistung unterliege. Vielmehr seien drei Viertel der Unternehmenstätigkeit von seiner Ausgestaltung abhängig. Die Klägerin sei ein produzierendes Unternehmen und er verantworte den gesamten Produktionsprozess. Durch die Gesellschafterstruktur des Unternehmens sei der Beigeladene K. bei unterschiedlichen Auffassungen der anderen Gesellschafter der letztendliche Entscheider. Randnummer 21 Mit den Bescheiden vom 18. Oktober 2006 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen K. im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Versicherungspflicht dem Grund nach beginne mit Aufnahme der Tätigkeit. Bei mitarbeitenden Gesellschaftern liege ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis dann vor, wenn die Gesellschafter keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft eines etwaigen Anteils am Stammkapital geltend machen könnten, für die Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt gezahlt werde und der Gesellschafter funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhabe. Die Beschlüsse der Klägerin würden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst. Somit habe nur derjenige Gesellschafter einen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, der mindestens 34 % der Gesellschaftsanteile besitze. Der Beigeladene K. verfüge bei einem Anteil von 18.000 Euro bei einem Gesamtstammkapital von 308.000 Euro lediglich über einen Stimmanteil von 5,8 %.
der seit dem 01. September 2005 ausgeübten Tätigkeit unterliege er dem Grunde nach der Versicherungspflicht
der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Hiergegen erhob die Klägerin am
Höhe von 100.000 Euro für einen Kreditrahmenvertrag der Klägerin übernommen hat. Des Weiteren ist die neugefasste Geschäftsordnung ohne Datum eingereicht worden, wonach der Beigeladene K. nunmehr die Bereiche Produktionsvorbereitung, Produktionsdurchführung, Produktionsabrechnung, Technik und
vestitionen zu verantworten habe. Darüber hinaus ist er durch Gesellschafterbeschluss vom
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2007 dahingehend ergänzt wurde, dass
der vom Beigeladenen K. seit dem 01. September 2005 ausgeübten Beschäftigung als geschäftsführender Gesellschafter Versicherungspflicht
der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Eine Versicherungspflicht bestehe dagegen nicht
der gesetzlichen Kranken- und
der sozialen Pflegeversicherung. Der Beigeladene K. überschreite die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Randnummer 23 Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren ergänzend vorgetragen, dass es seit 2003 auch eine Tochtergesellschaft
Polen gebe, an der sie mit 99 % beteiligt sei. Seit Gründung der Tochtergesellschaft seien die Geschäftsführer F. und W. hauptsächlich
den Aufbau dieser Tochtergesellschaft eingebunden gewesen. Aufgrund einer schweren Erkrankung des Geschäftsführers W. stehe bereits fest, dass dieser ausscheiden werde. Es sei geplant, die Beteiligung des Beigeladenen K. wesentlich zu erhöhen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom
den Kalenderjahren 2005 – 2009 keine Avalprovisionen für die Übernahme seiner Bürgschaftsverpflichtungen erhalten habe. Ausweislich des Gesellschafterbeschlusses vom
Höhe von 400.000 Euro an die Klägerin verkauft. Am 20. Juli 2010 ist eine neue Geschäftsordnung beschlossen worden, wonach der Beigeladene K. nunmehr für die Produktion
G. A., die Technik, die
vestitionen und die
dustrieverpackung D. verantwortlich sei und für die übrigen Bereiche der Geschäftsführer F. Durch Gesellschafterbeschluss vom
der neuen Fassung des § 10 des Gesellschaftsvertrages vom
sbesondere die Verteilung der Gesellschaftsanteile. Er könne mit seinem Anteil am Stammkapital Gesellschafterbeschlüsse nicht verhindern. Nach dem Ausscheiden des Gesellschafters W. könne der Gesellschafter F. nunmehr praktisch allein über die Geschicke der Gesellschaft entscheiden. Die Geschäftsordnung der Klägerin weise
den unterschiedlichen Fassungen eine bestenfalls gleichrangige Beteiligung des Beigeladenen K. aus. Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch der Anstellungsvertrag. Dieser weise ein festes Monatsgehalt, eine Fortzahlung des Gehaltes bei Krankheit oder Dienstunfähigkeit und ein Anspruch auf Jahresurlaub aus. Darüber hinaus erhalte der Beigeladene K. ein deutlich geringeres Geschäftsführergehalt als der Geschäftsführer F. Die Übernahme von Bürgschaftsrisiken spreche ebenfalls nicht gegen eine abhängige Beschäftigung, da er eine deutlich geringere Bürgschaftssumme übernommen habe als die Gesellschafter W. und F. Randnummer 27 Gegen das der Klägerin am 10. Juni 2011 zugestellte Urteil hat diese am 11. Juli 2011, einem Montag, beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Beigeladene K. nicht
einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Dieser habe ein hohes unternehmerisches Risiko zu tragen, da er seit 2005 bis 2012 alleinige Bürgschaften
Höhe von 370.000 Euro übernommen habe und gemeinsam mit dem Mitgesellschafter F. seit 2009 bis 2012
Höhe von 1.250.000 Euro. Darüber hinaus habe der Beigeladene K. im Zeitraum von 2005 bis 2010
vestitionen für die Gesellschaft
Höhe von 184.954 Euro vorgenommen. Die Gesellschafter hätten im Jahr 2007 bzw. 2009 einvernehmlich auf Tantieme und Ausschüttungen verzichtet. Des Weiteren seien die Geschäftsführergehälter einvernehmlich reduziert worden. Derartige Beschränkungen seiner Einkommenssituation hätte ein Arbeitnehmer nicht widerspruchslos hingenommen. Der Beigeladene K. sei mittlerweile auch von dem Selbstkontrahierungsverbot befreit worden. Zwischenzeitlich sei seine Eigenverantwortlichkeit so erheblich, dass er entgegen der Geschäftsordnung Handelsgeschäfte bis 150.000 Euro selbst entscheiden könne und erst darüber hinaus eine Abstimmung mit dem Mitgesellschafter erfolge. Er sei gegenüber 48 Mitarbeitern weisungsbefugt. Das von ihm betreute
landsgeschäft mache ein Jahresumsatz von 3,5 Millionen Euro aus. Der Gesellschafter F. betreue dagegen den Auslandsmarkt mit einem jährlichen Volumen von 3 Millionen Euro. Dieser sei
Frankreich, Italien, Slowakei sowie Litauen unterwegs und betreue die Gesellschaft
Polen. Er selbst schätze ein, dass er durchschnittlich wöchentlich weniger als 50 % der Arbeitszeit am Firmensitz verbringe. Randnummer 28 Die Klägerin beantragt, Randnummer 29 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2006
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter bei der Klägerin nicht versicherungspflichtig
der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beschäftigt ist. Randnummer 30 Die Beklagte beantragt, Randnummer 31 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2011 zurückzuweisen. Randnummer 32 Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Beigeladene K. versicherungspflichtig
der Rentenversicherung und im Recht der Arbeitsförderung sei. Er sei nicht mindestens 50 % an der Klägerin beteiligt, und er sei auch nicht im Besitz einer umfassenden Sperrminorität. Er sei somit nicht
der Lage, sich gegenüber Weisungen der Mehrheit
Bezug auf Zeit, Dauer und Ort seiner Geschäftsführertätigkeit zur Wehr zu setzen. Randnummer 33 Die Beigeladene stimmt dem Urteil des SG zu. Die Klägerin und der Beigeladene K. hätten es
der Hand, die Gesellschaftsanteile des Beigeladenen K. so zu gestalten, dass ihm ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zukomme. Dass bisher darauf verzichtet worden sei, verdeutliche, dass zumindest der Klägerin, vertreten durch den Gesellschafter F., nicht an einer rechtlichen Beteiligung des Beigeladenen K. gelegen sei. Randnummer 34 Im Berufungsverfahren sind noch folgende ergänzende Bürgschaftserklärungen vorgelegt worden: Gemeinsame Bürgschaftserklärung von Herrn R. F. und dem Beigeladenen K. ohne Datum über 350.000 Euro (Nr. …) für die Volksbank H. eG. Randnummer 35 Bürgschaftserklärung des Beigeladenen K. vom
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung wegen des Erreichens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nunmehr verneint worden ist. Hierdurch wurde der Streitgegenstand auf die Feststellung der Versicherungspflicht
der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beschränkt. Randnummer 45 Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2006
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
dem Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Nach Randnummer 47 § 7 a Abs. 2 SGB IV entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit,
sbesondere
einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung
die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
der gesetzlichen Rentenversicherung sind versicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 erster Halbsatz des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Dies gilt nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung – (SGB III) auch im Recht der Arbeitsförderung. Randnummer 48 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung
einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte
den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse
diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben oder nicht. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen
diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R – dokumentiert
juris, m.w.N.; st. Rspr.). Randnummer 49 Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH gleichzeitig
einem Beschäftigungsverhältnis zu dieser steht, wenn er als Geschäftsführer tätig wird. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Allerdings schließt ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschafter aufgrund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis
diesem Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 – dokumentiert
juris). Eine derartige Stellung liegt regelmäßig dann vor, wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mindestens 50 % des Stammkapitals
ne hat. Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers an einer GmbH für deren Beherrschung nicht ausreicht,
sbesondere dann, wenn die jeweiligen Kapitalanteile der Gesellschafter-Geschäftsführer unter 50 % liegen, kann sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ergeben, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Anteil alle ihm nicht genehmen Entscheidungen verhindern kann, etwa, wenn sein Anteil mehr als ein Drittel beträgt und für Entscheidungen per Gesellschafterversammlung eine Zweidrittelmehrheit vorgeschrieben ist. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Geschäftsführers ist allerdings zu verneinen, wenn er nach der Gestaltung seiner vertraglichen Beziehungen zur GmbH bzw. der tatsächlichen Durchführung des Vertrages hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei ist, auch wenn ihm keine rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Weisungen zu verhindern. Die gesellschaftsrechtliche Abhängigkeit kann nämlich auch durch den tatsächlich eingeräumten Einfluss aufgehoben werden (Urteil des BSG vom 08. August 1990 – 11 RAr 77/89 – dokumentiert
juris). Randnummer 50 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist durchgängig von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen K. auszugehen. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht zunächst der Geschäftsführerdienstvertrag des Beigeladenen K. Hiernach erhält er ein festes Monatsgehalt und darüber hinaus gewinnabhängige Tantieme. Ihm steht eine Fortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Monaten zu. Es besteht ein Anspruch auf Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen. Soweit die Klägerin vorbringt, der Beigeladene K. habe seinen Urlaubsanspruch nicht ausgeschöpft, spricht selbst das Nicht-Nehmen von Urlaub noch nicht gegen das Vorliegen einer Beschäftigung (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Januar 2006 – L 5 R 130/04 – dokumentiert
juris). Auch abhängig Beschäftigte mit einem ausgeprägten Verantwortungsgefühl und einem hohen Identifikationsgrad mit einem Unternehmen verhalten sich dementsprechend (Urteil des Senats vom 10. Mai 2012 – L 1 R 285/10 –). Der Dienstvertrag kann durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund sechs Monate zum Jahresende gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt hierbei u.a. auch das Ausscheiden des Geschäftsführers als Gesellschafter aus der Gesellschaft. Es wurde vereinbart, dass die Abberufung des Geschäftsführers durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung unbeschadet der Ansprüche auf die Bezüge jederzeit möglich ist. Diese Vertragsgestaltung entspricht überwiegend einem Vertrag eines abhängig Beschäftigten. Lediglich die fehlende Arbeitszeitregelung spricht gegen eine solche Bewertung, wobei bei leitenden Angestellten die Möglichkeit der freien Einteilung der Arbeitszeit nicht als untypisch anzusehen ist. Randnummer 51 Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht darüber hinaus, dass der Beigeladene K. zu keinem Zeitpunkt über ausreichende Gesellschaftsanteile verfügt hat, um ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Nach der letzten Änderung des Gesellschaftsvertrages verfügt er über Gesellschaftsanteile
Höhe von 68.000,00 Euro bei einem Gesamtstammkapital von 410.000,00 Euro. Dies entspricht einem Anteil von ca. 16,6 %. Der Mitgesellschafter F. verfügt über einen Anteil von ca. 43,2 % und der Gesellschafter R. K.
Höhe von 4,9 %. Die Klägerin selbst verfügt über einen Anteil von ca. 35,4 %, wobei die Mitgliedschaftsrechte für einen eigenen Anteil der GmbH ruhen, was auch für das Stimmrecht gilt, welches dann nicht ausgeübt werden kann und bei der Berechnung der Stimmenquote nicht mitgezählt wird (Fastrich
Baumbach/Hueck, Kommentar zum GmbH-Gesetz,
juris). Eine entsprechende Regelung ist auch
4
der letzten Fassung des Gesellschaftsvertrages enthalten. Ohne Berücksichtigung des von der Klägerin gehaltenen Stammkapitals verbleibt ein stimmberechtigtes Kapital von 265.000,- Euro, wovon auf den Beigeladenen K. lediglich ein Anteil von 25,7 % entfällt. Der Mitgesellschafter F. hält hieran einen Anteil von 66,8 %, was dessen bestimmende Stellung
nerhalb der Gesellschaft verdeutlicht. Mithin bestand auch nach der letzten Änderung des Gesellschaftsvertrages für den Beigeladenen K. kein Anteil von über 50 % am Stammkapital. Eine Sperrminorität zugunsten des Beigeladenen K. lag ebenfalls nicht vor, da die Beschlüsse
der Gesellschafterversammlung nach der letzten Regelung mit einfacher Mehrheit getroffen werden. Randnummer 52 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Beigeladene K.
nicht unerheblichem Umfang Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten der Klägerin übernommen hat. Er hat im Zeitraum von 2005 bis 2012 Bürgschaften
Höhe von 220.000,00 Euro allein und im Zeitraum von 2009 bis 2012 Bürgschaften
Höhe von 1.150.000,00 Euro gemeinsam mit dem Gesellschafter F. durch die Vorlage der Bürgschaftsverträge nachgewiesen. Der Umfang des mit den Bürgschaften übernommenen wirtschaftlichen Risikos relativiert sich allerdings dadurch, dass hiervon ein Zeitraum von 7 bzw. 3 Jahren betroffen ist und die Klägerin nach eigenem Vortrag zuletzt ein Umsatzvolumen von 6,5 Millionen Euro jährlich hatte. Das vom Beigeladenen K. durch die Bürgschaften übernommene wirtschaftliche Risiko führt
der Gesamtschau der zu bewertenden Kriterien nicht dazu, dass von einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen K. auszugehen ist. Im Übrigen weist eine Überbürdung eines Unternehmerrisikos nur dann auf eine selbständige Tätigkeit hin, wenn dem auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und Bestimmung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht (Urteil des BSG vom 29. Januar 1981 – 12 RK 63/79 – SozR 2400 § 2 Nr. 16). Dies war und ist bei dem Beigeladenen K. im Hinblick auf seine gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten und der Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschaftermehrheit, und hierbei
sbesondere gegenüber dem Mitgesellschafter F., gerade nicht der Fall. Das wird auch deutlich, wenn man die Entwicklung der Gesellschaft betrachtet. Der Beigeladene K. gehörte nicht zu den Gründungsgesellschaftern der Klägerin. Er erwarb erst im Jahr 2006 einen geringfügigen Anteil am Stammkapital
Höhe von 6 %. Zuvor war er seit 1998 als Produktionsarbeiter, später als Vorarbeiter und Prokurist tätig. Nach dem Ausscheiden des Gründungsgesellschafters W. wurde die Gelegenheit nicht genutzt, um die Gesellschaftsanteile des Beigeladenen K. gleichberechtigt zum Gesellschafter F. zu erhöhen. Auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters W. und der Erhöhung des Stammkapitals auf 410.000,00 Euro verfügt der Beigeladene K. nur über ein Anteil von ca. 16,6 %. Ein gleichberechtigter Anteil des Beigeladenen K. im Vergleich zum Gesellschafter F. war augenscheinlich nicht gewollt. Wie das SG zutreffend festgestellt hat, setzt sich dies auch bei der Höhe der Geschäftsführergehälter fort. Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 24. September 2009 erhielt der Gesellschafter F. ein Gehalt
Höhe von 12.600,- Euro und der Beigeladene K.
Höhe von 5.800,- Euro. Bei einer gleichrangigen Tätigkeit und Verantwortung der Gesellschafter, wie es von der Klägerin vorgetragen wird, wäre auch eine entsprechende Entlohnung des Beigeladenen K. zu erwarten.
der Gesamtwürdigung der maßgeblichen Kriterien ist weiterhin von einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen K. auszugehen, was eine Versicherungspflicht
der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung auslöst. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts und die Klägerin als Arbeitgeberin gehören nicht zu dem
GO hat die Klägerin als unterliegender Teil allein die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keine Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Der Beigeladene K. als Versicherter, der weder Anträge gestellt noch Rechtsmittel eingelegt hat, kann nach § 197a Abs. 2 SGG nicht gesamtschuldnerisch mit der Klägerin zur Kostentragung verurteilt werden. Randnummer 54 Der Streitwert war nach §§ 197a Abs. 1 i.V.m. 183 SGG festzusetzen, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem Kreis der Versicherten bzw. Leistungsempfänger gehören. Der Streitwert ist nach Ermessen anhand der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßgebender Anhaltspunkt für den Gegenstandswert sind
der Regel die von der Klägerin abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Bei der im Berufungsverfahren nur noch zu prüfenden Versicherungspflicht des Beigeladenen K.
der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung wären grundsätzlich 21,9 % des Bruttoarbeitsentgelts von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam zu tragen. Schuldner des an die Einzugsstelle abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV jedoch nur der Arbeitgeber. Daher erscheint es angemessen, der Bestimmung einer sich aus dem Statusfeststellungsverfahren für den klagenden Arbeitgeber ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung die Gesamtsozialversicherungsbeiträge
ihrem vollen Umfang (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zugrunde zu legen (Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 04. März 2011 – L 5 R 647/10 B – dokumentiert
juris; Urteil des Senats vom 06. September 2012 – L 1 R 7/11 – ). Wie das SG bereits zutreffend festgestellt hat, ist bei der Berechnung die Beitragsbemessungsgrenze für einen Zeitraum von drei Jahren heranzuziehen (siehe auch Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2012). Die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt derzeit 4.900,- Euro. Bei einem gerundeten Beitragssatz
der Renten- und Arbeitslosenversicherung von 20 % ergibt sich bei einem Zeitraum von drei Jahren ein Streitwert für das Berufungsverfahren von 35.280,- Euro. Im Verfahren der ersten
stanz war zusätzlich noch die Versicherungspflicht
der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu prüfen, so dass ein gerundeter Beitrag von 40 % der damaligen Beitragsbemessungsgrenze von 4.800,- Euro heranzuziehen ist, was einem Streitwert von 69.120 Euro entspricht. Die Streitwertentscheidung des SG war dementsprechend nach § 63 Abs. 3 GKG abzuändern. Randnummer 55 Der
diesem Urteil enthaltene Streitwertfestsetzungsbeschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG. Randnummer 56 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.