296; 25.03.1981 - 4 AZR 1012/78,
Selbst wenn man einige wenige Einzeltätigkeiten anders einordnen wollte, bliebe der o.g. große Arbeitsvorgang der allein entscheidungserhebliche. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, man könne die Tätigkeiten der Klägerin in einen oder mehrere Arbeitsvorgänge betreffend allein die Schulbibliothek und in einen oder mehrere Arbeitsvorgänge betreffend allein die Gemeindebibliothek aufspalten, kann dem nicht gefolgt werden. Die „Schul- und Gemeindebibliothek Z“ ist eine einheitliche Einrichtung, hat einen einheitlichen Medienbestand, einheitliche keineswegs z.T. nur schulinterne Öffnungszeiten, einem einheitlichen Haushalt bzw. ein einheitliches Budget und eine einheitliche Benutzungsordnung. Nahezu alle Tätigkeiten betreffen die Einrichtung insgesamt. Allenfalls könnte man auf die Idee kommen, bei den Veranstaltungen je nach Zielpersonen und bei den Leihvorgängen als solchen, je nachdem, ob es sich bei den Entleihern um schulische oder außerschulische Personen handelt, trennen. Dies würde zu dem Kuriosum führen, dass die Klägerin etwa bei einer ansonsten völlig inhaltsgleichen Buchausleihe zwischen den einzelnen Arbeitsvorgängen hin- und herwechseln würde, je nachdem, ob gerade ein Schüler oder ein außerschulischer Benutzer vor ihr steht. Eine solche Annahme erscheint der Kammer nicht ernsthaft vertretbar. Randnummer 44 Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in Büchereien kommen zunächst weitgehend ohne Rücksicht auf die Größe, die Ausstattung und den Inhalt der jeweiligen Bücherei zur Anwendung (vgl. hierzu auch BAG 26.05.1976 - 4 AZR 245/75, BAGE 28, 114). Allenfalls kann man verlangen, dass es sich um eine Büchersammlung von nicht ganz unerheblicher Größe handelt. Erst im Rahmen der Vergütungsgruppe IV b werden diesbezüglich weitergehende Voraussetzungen aufgestellt. Die konkrete Höhe des Buchbestandes etc. in der „Schul- und Gemeindebibliothek Z“ ist daher für die hier zu entscheidenden Rechtsfragen ohne weitergehende Bedeutung. Eine ganz unerhebliche Größe kann bei einem Bestand von etwa 10.000 Medien jedenfalls nicht angenommen werden. Randnummer 45 Im vorliegenden Fall steht fest und ist auch zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin als kommunale Angestellte in einer Bücherei tätig ist und für ihre Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst und in nicht unerheblichem Umfange selbständige Tätigkeiten erforderlich sind. Gerade durch die Erstreckung auch auf sämtliche Verwaltungsaufgaben, die mit dem Betrieb einer Bibliothek einhergehen, erreichen die von der Klägerin geforderten gründlichen Fachkenntnisse insbesondere auch die erforderliche Breite. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Klägerin darüber hinaus auch die Voraussetzungen nach der Vergütungsgruppe V b = EGG 9 erfüllt. Randnummer 46 Voraussetzung dafür ist zum einen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit an einer wissenschaftlichen Bibliothek (Fallgr.16) oder an einer öffentlichen Bibliothek (Fallgr.17) erbringt. Nicht ausreichend ist etwa eine Tätigkeit an einer Schulbibliothek (BAG 11.02.2004 - 4 AZR 42/03,
296). Die „Schul- und Gemeindebibliothek Z ist eine öffentliche Bibliothek. Randnummer 47 Als Schulbibliothek wird im Gegensatz zur öffentlichen Bibliothek eine solche verstanden, die zwar für Schulangehörige, nicht aber für alle Gruppen und Schichten der Bevölkerung uneingeschränkt zugänglich ist. Charakteristisch für die öffentliche Bibliothek ist, dass diese für die gesamte Öffentlichkeit vorgesehen ist, allen Gruppen und Schichten der Bevölkerung einschließlich aller Altersgruppen Literatur zur Verfügung stellt und so der allgemeinen Information der allgemeinen, politischen und beruflichen Bildung sowie der Unterhaltung und den Freizeitinteressen der Bevölkerung insgesamt dient (BAG 11.02.2004 - 4 AZR 42/03,
296; BAG 21.10.1998 - 4 AZR 564/97, BAT-O §§ 22, 23 Nr. 10). Dass auch eine Zusammenarbeit mit schulischen Bildungseinrichtungen erfolgt, gerade auch die Stärkung der Lesekompetenz von Schülerinnen und Schülern sowie die Vermittlung von Freude an Literatur und Wissen bei diesen zu den Aufgaben der betreffenden Bibliothek gehört, führt allein noch nicht zur Einordnung als Schulbibliothek. Dies ist vielmehr, wie schon dem Bibliotheksgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zu entnehmen ist, ureigenste Aufgabe auch jeder öffentlichen Bibliothek. Auch die bloße räumliche Nähe zu einer Schule ist nicht entscheidend, solange die allgemeine Zugänglichkeit unabhängig vom Schulbetrieb gewahrt bleibt. Randnummer 48 Die „Schul- und Gemeindebibliothek Z“ ist während ihrer gesamten Öffnungszeit nicht nur für Schüler und Lehrer, sondern auch für außerschulische Personen zugänglich. Dies gilt sowohl für Zeiten in denen Schulbetrieb herrscht als auch für Zeiten in denen der Schulbetrieb ruht. Sie ist nach ihrer Benutzungsordnung für jeden Interessenten und damit für alle Schichten der Bevölkerung uneingeschränkt offen. Ob und wie viele Personen aus welcher Schicht der Bevölkerung diese Möglichkeit tatsächlich nutzen ist dabei ohne Bedeutung. Die von den Parteien vorgetragenen Statistiken und Zählungen sind insoweit ohne jeden Wert. Unerheblich ist es auch, dass im Rahmen der Kooperation mit Schulen zusätzlich auch gesonderte Veranstaltungen angeboten werden, die dann nicht für jeden Interessenten, sondern nur für eine entsprechende Zielgruppe offen sind. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich dies nicht alles im Rahmen des für öffentliche Bibliotheken ohnehin gesetzlich vorgesehenen Auftrags bewegt. Randnummer 49 Es steht fest und ist auch zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin keine Fachausbildung abgeschlossen hat, welche der eines Diplombibliothekars entspricht. Sie hat kein einschlägiges Hochschul- oder Fachhochschulstudium absolviert, sondern verfügt lediglich über einen regelmäßig nach dreijähriger Berufsausbildung erwerbbaren Abschluss als Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste Fachrichtung Bibliothek (früher Bibliotheksassistentin). Nach den Informationen die Berufenet zu den betreffenden Ausbildungen liefert, beschaffen, erschließen und vermitteln (Diplom)bibliothekare weitestgehend eigenständig und vollumfänglich Medien und Informationen. Demgegenüber wirken Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste der Fachrichtung Bibliothek lediglich beim Aufbau und der Pflege von Bibliotheksbeständen mit (vgl. www.berufenet.arbeitsagentur.de/berufe - zu Bibliothekar/in und Fachangestellte/r für Medien- u. Info.Dienste - Bibliothek). Randnummer 50 Für die Klägerin kommt daher nur die 2. Alternative dieser Tätigkeitsmerkmale in Betracht. Diese setzt voraus, dass sie auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten wie ein Diplombibliothekar ausübt. Dazu muss sie in der in Betracht kommenden Fachrichtung auf allen Arbeitsplätzen qualitativ und quantitativ vergleichbar wie ein Diplombibliothekar eingesetzt werden können und dies durch entsprechende Berufserfahrung in der Praxis nachgewiesen haben (BAG 31.07.1963 - 4 AZR 425/62 AP § 3 TO.A Nr.101). Tätigkeiten auf einzelnen Teilgebieten sind nicht ausreichend. Dabei ist es anerkannt, dass es rechtlich möglich ist, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen (BAG 29.09.1982 - 4 AZR 1161/79, BAT 1975 §§ 22, 23 Nr.66; 13.12.1978 - 4 AZR 322/77,
Randnummer 51 Im vorliegenden Fall lässt eine Betrachtung der Tätigkeit der Klägerin nur den Schluss zu, dass diese über die geforderten Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen muss sowie eine entsprechende Tätigkeit ausübt. Unstreitig übt die Klägerin sämtliche für die Führung der „Schul- und Gemeindebibliothek Z“ erforderlichen Tätigkeiten eigenständig, eigenverantwortlich und im Wesentlichen allein aus. Keineswegs erfüllt sie nur Teilaufgaben oder wirkt lediglich -entsprechend ihrer eigentlichen Ausbildung- an der Verwaltung von Bibliotheksbeständen mit. Ein (Diplom)bibliothekar macht letztlich auch nichts anderes und muss auch nichts anderes in einer öffentlichen Bibliothek machen, als das, was die Klägerin hier täglich praktiziert. Unter ihren Aufgaben befinden sich auch konzeptionelle, die Ausrichtung und die Zielstellung der Bibliothek betreffende. Das die Tätigkeit als (Diplom)bibliothekar in einer normalen öffentlichen Bibliothek, die keine wissenschaftliche Bibliothek ist, ein stärkeres wissenschaftliches Arbeiten erfordert, als es die Klägerin an den Tag legt, kann nicht ohne tatsächliche Belege unterstellt werden. Vielmehr muss angenommen werden, dass, wenn die Klägerin die „Schul- und Gemeindebibliothek Z“ unbeanstandet führen kann, erst einmal nichts dagegen spricht, dass sie entsprechende weitgefasste Tätigkeiten auch in jeder anderen „normalen“ öffentlichen Bibliothek ordnungsgemäß auszuüben vermag. II. Randnummer 52 Die Klägerin hat damit kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die entsprechenden tariflichen Vorschriften einen Anspruch erworben, auch tatsächlich nach der Vergütungsgruppe V b bzw. EEG 9 TVöD von ihrem Arbeitsvertragspartner bezahlt zu werden. Ein entsprechender Anspruch ist insbesondere nicht nach Maßgabe von § 37 TVöD verfallen. Jedenfalls mit Schreiben vom 30.08.2012 hat die Klägerin, für den eingeforderten Zeitraum ab 01.03.2012 rechtzeitig binnen sechs Monaten den entsprechenden Anspruch geltend gemacht. III. Randnummer 53 Die Kosten des Rechtsstreits hat nach Maßgabe von § 91 Abs.1 ZPO die Beklagte als unterlegene Partei zu tragen. Randnummer 54 Der Wert des Streitgegenstandes, der nach Maßgabe von § 61 Abs.1 ArbGG festzusetzen war, bestimmt sich nach Maßgabe von §§ 3ff. ZPO. Es erscheint angemessen, in entsprechender Anwendung von § 42 Abs 3 Satz 2 GKG den 36 fachen Differenzbetrag zwischen der tatsächlichen und der begehrten Bruttomonatsvergütung zu Grunde zu legen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.