Vm § 55 Abs 2 Nr 3 und Nr 7 SGB 9 sind Leistungen der Eingliederungshilfe ua die Leistungen
Gemäß § 55 Abs 2 Nr 3 und Nr 7 SGB 9 sind Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und
den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden, insbesondere Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben. Die Aufnahme von Mahlzeiten und das Einhalten körperlicher Hygiene sind eher dem grundpflegerischen Bereich zuzuordnen. (Rn.41)
dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) durch den Antragsgegner, der leitsymptomatisch von einer wesentlichen geistigen Behinderung des Antragstellers ausgeht. Der Antragsgegner ist der Landkreis, in dem der Antragsteller bis zu seiner Aufnahme bei dem beigeladenen Heim (ohne eigene Rechtsfähigkeit, dessen Rechtsträger die C. ist) gelebt hat. Er - der Antragsgegner - leistete aufgrund des Bescheids vom
3 SGB XII abgeschlossen. Bestandteil dieser Vereinbarung ist die Betreuung von Leistungsberechtigten entsprechend dem Leistungstyp: Wohnheim für geistig und geistig und mehrfach behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
Anlage H des Rahmenvertrags gemäß § 79 SGB XII für das Land Sachsen-Anhalt ist für stationäre Langzeiteinrichtungen für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung für Betreuung und Pflege bei mittlerer Pflege ein Personalschlüssel von 1:2,0 und bei schwerer und schwerster Pflege ein Personalschlüssel von 1:1,5 vereinbart. Der besondere Betreuungsbedarf begründet sich insbesondere durch akute Eigen- und Fremdgefährdung. Der Bedarf an Betreuung und Pflege muss so groß sein, dass der Mensch mit Behinderung rund um die Uhr betreut werden muss. Ausweislich der Konzeption des Beigeladenen vom
dem am 12. April 2012 zwischen dem Antragsteller und dem Träger des Beigeladenen geschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrag (im Folgenden: WuBV) folgen die Regelungen des Vertrags hinsichtlich der Gewährung der Leistungserbringung und der Höhe des Entgelts unter anderem den zwischen dem Träger des Beigeladenen und dem Sozialhilfeträger geschlossenen Leistungs-, Vergütungs- und Prüfvereinbarungen
dem Zehnten Kapitel SGB XII. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden entsprechend § 75 SGB XII und der Konzeption des Trägers des Beigeladenen erbracht. Der Umfang der Leistungserbringung gestaltet sich
den Maßgaben des Gesamtplans. Dieser wird gemäß des individuellen Hilfebedarfs und eines individuellen Förderplans konkretisiert. Leistungen der Eingliederungshilfe sind
dem WuBV unter anderem die allgemeine pädagogische Betreuung und Förderung im lebenspraktischen Bereich, in der persönlichen Lebensführung und im sozialen Verhalten, Begleitung und Unterstützung in Krisensituationen, besondere Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Unterstützung bei der Tagesgestaltung, Besuch externer und interner Veranstaltungen), ggf. persönliche Hilfeleistung und Beratung (z.B. beim Umgang mit Behörden, beim persönlichen Schriftverkehr, beim privaten Einkauf, beim Umgang mit Geld). Angebot und Anpassung des Leistungsangebots erfolgen
BV schriftlich und unter Angabe der Gründe der Anpassung. Die Vergütung richtet sich gemäß § 3 WuBV
den Beiträgen, die zwischen der Einrichtung und den öffentlichen Kostenträgern entsprechend des gültigen Rahmenvertrags jeweils vereinbart sind. Angemessene Entgeltanpassungen durch die Einrichtung sind gemäß § 4 WuBV möglich, wenn die Leistungen an einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand oder einen veränderten Pflege- und Hilfebedarf des Bewohners angepasst werden. Kündigungen des Vertrags sind unter anderem wegen Veränderung des Gesundheitszustands des Bewohners oder Zahlungsverzugs möglich. Eine Kündigung des Vertrags zum Zweck der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen. Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn die Einrichtung eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses
4 WBVG nicht anbietet (Verweis auf Anlage 16).
Anlage 16 zum WuBV ist die Einrichtung aufgrund ihrer Konzeption unter anderem für die Versorgung von Bewohnern mit seelischer oder seelisch/mehrfacher Behinderung nicht ausgestattet. Zum
Anforderung des Sozialgerichts (SG) M. am 18. April 2013 als aktuell geltende Fassung übersandt worden. Randnummer 5 Der Antragsteller wird in einer Förderschule beschult. Da die Förderschule eine
mittagsbetreuung für den Antragsteller aufgrund seines Verhaltens nicht vorhält, kehrt er
der Mittagspause in das beigeladene Heim zurück. Für den Antragsteller ist ein Betreuer bestellt, dessen Wirkungskreis die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht auf Antragstellung von Jugendhilfemaßnahmen und anderen Sozialleistungen umfasst. Randnummer 6 Am 2. Juli 2012 beantragte der Träger des Beigeladenen beim Antragsgegner die Kostenübernahme für zusätzliche Fachleistungsstunden, die es ihm ermöglichen sollten, dem Antragsteller einen Kontakterzieher zur Verfügung zu stellen. Dem Antrag war ein undatierter, aber
dem 8. Mai 2012 erstellter Psychotherapeutischer Bericht beigefügt,
dem der 12 Jahre alte Antragsteller an einer reaktiven Bindungsstörung und einer Verhaltensstörung bei mäßiger intellektueller Behinderung und frühkindlicher Deprivation leidet. Dem Antrag schloss sich der Antragsteller am 27. Juli 2012 an. Er gab zur Begründung seines Antrags an, eine intensivierte Betreuung sei zu seiner Stabilisierung dringend notwendig, insbesondere um einen Einrichtungswechsel zu vermeiden. Der Beigeladene halte vier zusätzliche Fachleistungsstunden am Tag für erforderlich. Dem Antrag war eine Kostenkalkulation des Beigeladenen beigefügt,
dem eine Fachleistungsstunde aus dem Durchschnitt der Personalkosten für Sozialpädagogen (39,28 EUR/Stunde), Erzieher/FK (32,68 EUR/Stunde und Erzieher/HK (27,73 EUR/Stunde) Kosten in Höhe von 33,23 EUR verursacht. Randnummer 7 Der Antragsgegner lehnte den Antrag gegenüber dem Antragsteller unter Hinweis auf die bereits bewilligte Eingliederungshilfe mit Bescheid vom
Erlass des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2013 hat der Antragsteller Klage vor dem SG Magdeburg erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 22 SO 83/13 geführt wird. Randnummer 9
dem Hilfeplan vom 25. Oktober 2012 wird der Antragsteller bis 12:30 Uhr beschult und ist ab 12:50 Uhr gemeinsam mit drei weiteren Kindern wieder in der Einrichtung. Dort finde von 12:50 Uhr bis 14:30 Uhr Mittagsruhe statt, während derer zwei Betreuer, davon eine Fachkraft, anwesend seien. Während der Mittagsruhe, so der Hilfeplan, stehe der Antragsteller ständig auf, gehe in andere Zimmer und mache dort Sachen kaputt und verlasse (unbeaufsichtigt) die Wohngruppe. Zur Vesper um 14:30 Uhr sei die Wohngruppe von 10 zu betreuenden Kindern bei unverändertem Betreuungsschlüssel wieder vollständig versammelt. Dann bedürfe es eines Betreuers (Hilfskraft), damit der Antragsteller sitzenbleibe und esse. Optimal sei eine Essenbegleitung in einer reizarmen Umgebung allein mit einem Betreuer. Im Anschluss finde in der Zeit von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr ein Spaziergang oder Aufenthalt im Freien statt, bei dem ebenso wie bei der
folgenden Einzelbetreuung von 16:00 Uhr bis 17:30 Uhr eine 1:1-Betreuung erfolge. Abweichend von diesem Wochenplan nehme der Antragsteller montags von 14:00 Uhr bis 14:45 Uhr Ergotherapie, donnerstags von 15:30 Uhr bis 16:15 Uhr Logopädie und freitags von 13:30 Uhr bis 14:15 Physiotherapie wahr. Am 1. November 2012 hat der Träger des Beigeladenen Fachleistungsstunden für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2012 in Höhe von 15.418,72 EUR gegenüber dem Antragsteller abgerechnet.
der Abrechnung war der Antragsteller im Oktober 2012 an 31 Tagen anwesend. Weitere Abrechnungen sind mit Schreiben vom
dem von der Klinik an den Beigeladenen gerichteten Bericht zur "Begründung zur Notwendigkeit einer Einzelbetreuung über mehrere Stunden des Tages im schulischen und häuslichen Rahmen" vom
gelassen. Der Antragsteller habe Vertrauen aufgebaut und beginne, gruppenfähig zu sein. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des vorläufigen Entlassungsberichts wird auf Blatt 219 f. der Gerichtsakten verwiesen. Randnummer 12 Am
einer Bezugsperson. Nur mit einer ständigen Begleitung könne er an Gruppenangeboten und sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe teilnehmen. Würde die begehrte Leistung nicht erbracht werden, sei eine weitere Betreuung in der bisherigen Wohnform nicht mehr möglich. Der dann folgende Einrichtungswechsel würde ihn
den bisherigen Umzügen und Wechseln von Bezugspersonen wiederum
haltig beeinträchtigen. Sein konkreter Eingliederungsbedarf sei durch die bestehenden Vereinbarungen im Land Sachsen-Anhalt nicht gedeckt. Randnummer 13 Der Antragsgegner hat an seiner Auffassung festgehalten, dem Anspruch (und Bedarf) des Antragstellers sei bereits mit der Eingruppierung in die Bedarfsgruppe "schwere und schwerste" Pflege Rechnung getragen. Dieser Leistungstyp sei mit einem Personalschlüssel von 1:1,5 kalkuliert. Die Leistungsbeschreibung des Beigeladenen für die von dem Antragsteller bewohnte Wohnform und Hilfebedarfsgruppe umfasse Leistungen in Abhängigkeit vom Einzelfall, die bedarfsgerecht und insbesondere in Form von Unterstützung bei der Herstellung, dem Erhalt und der Festigung des emotionalen und psychischen Gleichgewichts, Unterstützung bei dem Umgang mit und Abbau von selbst- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen, Hilfestellung beim Umgang mit allgemeinen Normen und Regeln des Zusammenlebens zur Frustrations- und Konfliktbewältigung, Hilfestellung zum Einüben alternativer Bewältigungsstrategien und Krisenintervention erbracht würden. Die geltend gemachten Zusatzbedarfe seien daher längst Inhalt der Leistungsbeschreibung des Beigeladenen. Im Übrigen gehe es bereits nicht um individuelle Hilfe, sondern um eine fiktive Aufsicht/Betreuung als rechnerische (kaufmännische) Größe zugunsten des Trägers des Beigeladenen, der gegebenenfalls einem Verlustausgleich diene. Die individuelle Bedarfsdeckung habe aber durch Pauschalen zu erfolgen. Die Gesamtheit aller Betreuungsstunden decke den Gesamtbedarf an Betreuung und die dazu gehörenden Personalkosten als Einheit. Es werde eben nicht
dem individuellen Aufwand in jedem Einzelfall und
hinein kalkuliert. Dieser Bedarf variiere naturgemäß von Kind zu Kind. Schließlich halte er dem Beigeladenen im Gegenzug ja auch nicht Betreuungsminderleistungen bei anderen Kindern entgegen. Im Ergebnis werde lediglich eine vorgezogene Aufsicht wegen vorzeitiger Rückkehr aus der Schule in Rechnung gestellt. Diese müsse der Träger des beigeladenen Heims schon aus haftungsrechtlichen Erwägungen vorhalten, weil kein Kind ohne Aufsicht im Heim gelassen werden dürfe. Die Erlangung von Gruppenfähigkeit sei nicht das Ziel der Betreuung. Trotz mehrfacher
frage habe weder der Antragsteller noch der Beigeladene erklärt, welche ergänzenden Maßnahmen zur Erlangung der Gruppenfähigkeit durchgeführt würden. Obgleich der Beigeladene nunmehr eine Rechnung gestellt habe, sei seit dem 1. Juli 2012 kein neuer Mitarbeiter bei dem Beigeladenen eingestellt worden. Randnummer 14 Der Beigeladene hat ausgeführt, das Personal komme an den Schultagen jeweils täglich zwei Stunden (12:30 – 14:30 Uhr) eher in den Dienst, weil der Antragsteller um 12:45 Uhr von der Schule eintreffe. Er sei damit der einzige Bewohner in der Wohngruppe, die anderen Schüler kämen erst gegen 15:00 Uhr. Die zwei Stunden (bis 15:00 Uhr) würden unter anderem für die
bereitung der Schule, die Erledigung von Hausaufgaben und einige Minuten Mittagsruhe genutzt. Den übrigen
mittag benötige der Antragsteller nicht während der gesamten Zeit eine Bezugsperson für sich allein, weil die Mitarbeiter eine engmaschige Betreuung des Antragstellers auch unter Anwesenheit (weniger) andere Kinder sicherstellen könnten. Mit dem Ende der Freizeitangebote steige der Bedarf an Aufmerksamkeit erneut. Besondere Betreuungsbedarfe ergäben sich daher in den zwei Stunden
der Rückkehr aus der Schule und am Abend
der Freizeitgestaltung. Die kalkulierten vier Fachleistungsstunden je Anwesenheitstag bezögen auch indirekte Tätigkeiten wie die Vorbereitung und Dokumentation von Maßnahmen und teaminterne zusätzliche Kommunikation der Ergebnisse und Verläufe ein. Derzeit erbringe das vorhandene Personal Mehrstunden. Dass die Fachleistungsstunden nicht stets durch ein und dieselbe Person erbracht würden, sei bereits bei Antragstellung ersichtlich gewesen. Es handele sich - je
dem, ob ausschließlich Beaufsichtigung erfolge oder individuelle Eingliederungshilfe erbracht werde - um Hilfspersonen oder Fachkräfte. Er sei jedenfalls bereit, den WuBV mit dem Antragsteller zu kündigen. Randnummer 15 Das Land N. hat auf die gerichtliche Anfrage zur sachlichen Zuständigkeit die Ansicht vertreten, wegen der Heranziehung des Antragsgegners zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XII) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII) i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII) sei nicht er, sondern der örtliche Träger der Sozialhilfe richtiger Antragsgegner. Dieser entscheide im Rahmen eines besonderen öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnisses und erlasse auch den Widerspruchbescheid. Weiterer Vortrag erfolge nicht. Randnummer 16 Mit Beschluss vom 5. April 2013 hat das SG Magdeburg das Heim beigeladen. Im gerichtlichen Verfahren hat das beigeladene Heim
seiner Beiladung Stellungnahmen ausschließlich über die C-Trägergesellschaft St. M. gGmbH abgegeben. Randnummer 17 Mit Beschluss vom
einer Bezugsperson abzudecken. Notwendig sei eine 1:1-Betreuung. Dies ergebe sich aus dem mit dem Antrag eingereichten Psychotherapeutischen Bericht und dem Bericht zur "Begründung zur Notwendigkeit einer Einzelbetreuung über mehrere Stunden des Tages im schulischen und häuslichen Rahmen" vom
3 SGB XII sei nicht die Bedarfslage einzelner Personen, sondern die von der Einrichtung zur Erfüllung der sozialhilferechtlichen Hilfsansprüche zu erbringenden Dienst- und Sachleistungen (Hinweis auf Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom
teile. Randnummer 18 Gegen den ihm am
dreimonatigem Klinikaufenthalt des Klägers erstellten Berichte hierauf keine Hinweise. Schließlich werde eine zusätzliche Betreuung des Antragstellers tatsächlich weder für täglich vier Stunden, noch im Schlüssel 1:1, noch durch Fachkräfte durchgeführt. Auch einen Anordnungsgrund habe das SG zu Unrecht angenommen. Der Beigeladene habe in seinen Rechnungen lediglich um "Klärung der Kostenübernahme" gebeten. Randnummer 19 Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß): Randnummer 20 den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. April 2013 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Randnummer 21 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 22 die Beschwerde zurückzuweisen, Randnummer 23 Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Der Beigeladene sei tatsächlich berechtigt, den WuBV aufgrund seiner
gewiesenen Fremdgefährdung zu kündigen. Der Beigeladene betreue
seinem Konzept keine Menschen mit fremdaggressivem Verhalten. Auf die im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen zur Pflege und Betreuung komme es nicht an. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen seien nicht Bestandteil des WuBV, sondern gingen über diese vertraglichen Verpflichtungen hinaus. In Sachsen-Anhalt habe der überörtliche Träger der Sozialhilfe am 28. August 2012 eine Verfügung erlassen,
der der Untersuchungsgrundsatz der herangezogenen Gebietskörperschaft bei Anträgen auf Mehrbedarfsleistungen - wie auch Fachleistungsstunden - konkretisiert werde. Dass zeige, dass deren Berücksichtigung grundsätzlich möglich sei. Randnummer 24 Der Träger des Beigeladenen hat keinen Antrag gestellt. Er hat sich dem Vortrag des Antragstellers angeschlossen. Mit Schriftsatz vom
dem Inhalt dieses Berichts zeigt der Antragsteller seit dem Aufenthalt in U. und der wöchentlich stattfindenden ambulanten psychotherapeutischen Begleitung keine aggressiven Verhaltensweisen. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Antragsgegners, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen. II. Randnummer 28 Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des SG M. 19. April 2013 ist zulässig und begründet. Randnummer 29 Die Beschwerde ist
3 Nr. 1 SGG statthaft.
dieser Vorschrift in der ab dem
GGÄndG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Randnummer 30 Hinsichtlich der von dem SG vorläufig zugesprochenen täglich vier zusätzlichen Fachleistungsstunden ab dem
dem Erkenntnisstand bei Erlass des Beschlusses am
summarischer Prüfung der Rechtslage - nicht schon deshalb erfolgreich, weil der Antragsgegner für die Erbringung der begehrten Leistung sachlich unzuständig ist. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 Nds. AG SGB XII vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. 644) ist das Land Niedersachen überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Dieser ist gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 a Nds. AG SGB XII weiterhin zuständig für teilstationäre und stationären Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
den §§ 53 bis 60 SGB XII. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII ermächtigt das Fachministerium, durch Verordnung unter anderem die örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe heranzuziehen. Bei einer Heranziehung
2 Nds. AG SGB XII entscheidet die herangezogene kommunale Gebietkörperschaft im eigenen Namen und erlässt den Widerspruchsbescheid (§ 9 Abs. 5 Nds. AG SGB XII). Daraus folgert das LSG Niedersachsen-Bremen (vgl. nur Urteil vom
2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint.
2 Satz 4 SGG gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.
2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Randnummer 36 a. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der zu sichernde Anspruch in der Hauptsache dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht, wenn also ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Randnummer 37 Der Antragsteller hat – jedenfalls
seinem bisherigen Vorbringen – keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für vier tägliche zusätzliche Fachleistungsstunden zu einem Stundensatz von 33,23 EUR. Randnummer 38 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners steht eine bestandskräftige Entscheidung vom
Aufforderung der Berichterstatterin vom 2. September 2013 zu übersenden. Dies hätte anlässlich der regelmäßigen Stellungnahmen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren keines besonderen Aufwands bedurft. Randnummer 39 Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung in der Zukunft könnte §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 7 SGB IX sein.
1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange
der Besonderheit des Einzelfalls insbesondere
Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Randnummer 40 Wie bislang von den Beteiligten angenommen, ist der Antragsteller ein geistig wesentlich behinderter Mensch. Angesichts der Darstellungen im vorläufigen Entlassungsbericht des Fachklinikums U. vom 5. März 2013 liegen zudem schwerwiegende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller auch seelisch wesentlich behindert ist. Randnummer 41
1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 7 SGB IX sind Leistungen der Eingliederungshilfe unter anderem die Leistungen
Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 7 SGB IX sind Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und
den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden, insbesondere Hilfen zum Erwerbs praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben. Randnummer 42 Die von dem Antragsteller begehrten Leistungen sollen ihm
dem Bericht der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin dabei helfen, sich seiner Umwelt angemessen mitteilen und somit am Gruppengeschehen teilnehmen zu können. Allerdings hat die Kinder- und Jugendpsychotherapeutin auch mitgeteilt, es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller durch sein Verhalten (verbal und körperlich aggressive Handlungen) kurzzeitig verstärkte Zuwendung von Bezugspersonen erfahre und es zu einer kurzzeitigen Bedürfnisbefriedigung komme, wodurch das dysfunktionale Verhalten des Antragstellers konditioniert werde. Insofern wird, gegebenenfalls unter Einholung eines Gutachtens, zu klären sein, inwiefern eine dauerhafte Zuwendung durch Bezugspersonen allein hin zum Antragsteller dazu führen kann, die als störend empfundenen Verhaltensweisen abzumildern. Jedenfalls deutet die "Begründung zur Notwendigkeit einer Einzelbetreuung über mehrere Stunden des Tages im schulischen und häuslichen Rahmen" aus dem Fachklinikum U. vom 5. Februar 2013 darauf hin, das die Einzelzuwendung vorrangig nicht dazu dienen soll, dem Antragsteller das Leben in der Gemeinschaft (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX) zu erleichtern oder ihn bei der Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben zu unterstützen (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX). Dort ist ausgeführt, insbesondere zu den Mahlzeiten und bei Anforderungen im Alltag (körperliche Hygiene, Ämter, therapeutische Einzelheiten wie Physio-, Ergo- und Musiktherapie sowie Beschulung) sei eine Einzelzuwendung erforderlich, um eine grundlegende Arbeitsbereitschaft und -umsetzung zu gewährleisten. Im Rahmen von Physio-, Ergo- und Musiktherapie erfährt der Antragsteller schon
der Hilfe- und Förderbedarfsbeurteilung des Beigeladenen eine Einzelbetreuung. Die Aufnahme von Mahlzeiten und die Durchführung körperliche Hygiene sind nicht an einem Gemeinschaftserlebnis oder der Befähigung des Antragsteller zu einem solchen, sondern an der Deckung ganz eigener Bedürfnisse des Antragstellers ausgerichtet, die eher dem grundpflegerischen Bereich zuzuordnen sind. Randnummer 43 Nicht glaubhaft gemacht ist auch, warum der Antragsteller vier zusätzliche Fachleistungsstunden braucht, um die in § 55 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 7 SGB IX definierten Ziele zu erreichen. Das beigeladene Heim und sein Träger haben mehrfach versucht, darzustellen, wie die tägliche Betreuung des Antragstellers gestaltet wird, die einen über die mit einem Personalschlüssel von 1:1,5 angesetzte schwere und schwerste Betreuung und Pflege hinausgehende Betreuung des Antragstellers rechtfertigen könnte. Der Inhalt dieser Darlegungen ist so widersprüchlich, dass sich der Senat kein Bild von der tatsächlichen Betreuung des Antragstellers machen konnte. Randnummer 44
der
Angaben des beigeladenen Heims unveränderten Hilfe- und Förderbedarfsbeurteilung vom 25. Oktober 2012 ist der Antragsteller ab 12:50 Uhr gemeinsam mit drei weiteren Kindern in der Einrichtung,
dem zwischenzeitlichen - aktuell wohl nicht mehr aufrecht erhaltenem - Vortrag im Verfahren vor dem SG Magdeburg muss er als einziger vorzeitig in die Einrichtung zurückkehren und ist dort allein zu betreuen. Dort findet von 12:50 Uhr bis 14:30 Uhr Mittagsruhe statt, während zwei Betreuer, davon eine Fachkraft, anwesend sind.
dem Hilfeplan steht der Antragsteller während der Mittagsruhe ständig auf, geht in andere Zimmer und macht dort Sachen kaputt und verlässt (unbeaufsichtigt) die Wohngruppe. Zur Vesper um 14:30 Uhr ist die Wohngruppe von 10 zu betreuenden Kindern bei unverändertem Betreuungsschlüssel wieder vollständig versammelt.
dem Hilfeplan bedarf es dann eines Betreuers (Hilfskraft), damit er sitzenbleibt und isst. Im Anschluss findet in der Zeit von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr ein Spaziergang oder Aufenthalt im Freien statt, bei dem ebenso wie bei der
folgenden Einzelbetreuung von 16:00 Uhr bis 17:30 Uhr eine 1:1-Betreuung stattfindet. Abweichend von diesem Wochenplan nimmt der Antragsteller montags von 14:00 Uhr bis 14:45 Uhr Ergotherapie, donnerstags von 15:30 Uhr bis 16:15 Uhr Logopädie und freitags von 13:30 Uhr bis 14:15 Physiotherapie wahr. Dieser Plan war schon unter dem 23. November 2012 überholt.
den Angaben des beigeladenen Heims von diesem Tag erhielt der Antragsteller mittwochnachmittags Reitstunden. Randnummer 45 Erst Recht hat eine Überholung
dem aktuellen Entwicklungsbericht des beigeladenen Heims vom 30. Juni 2013 stattgefunden. Insbesondere ist neben der Reittherapie die wöchentliche Psychotherapie nicht eingearbeitet, während der sich der Antragsteller schon nicht in der beigeladenen Einrichtung befindet.
dem Hilfeplan vom 25. Oktober 2012 findet zudem in den Zeiten von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr und 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr bereits eine Einzelbetreuung statt. Dass dies dem besondern Betreuungsbedarf des Antragstellers geschuldet ist, ist aus der Beschreibung der Hilfestellung nicht ersichtlich. Vielmehr spricht die Begründung für den in der Zeit von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr stattfindenden Aufenthalt im Freien dafür, dass in diesem Rahmen für alle Bewohner der Wohngruppe eine Einzelbetreuung stattfindet. Dies betrifft auch die Zeit vor der
truhe, in der eine mangelhafte selbständige Umsetzung der Abendhygiene - wie in der "Begründung zur Notwendigkeit einer Einzelbetreuung über mehrere Stunden des Tages im schulischen und häuslichen Rahmen" vom 5. Februar 2013 angesprochen - im Wege der Einzelbetreuung korrigiert werden kann. Randnummer 46 Offen ist
dem Vergleich der Angaben zur Größe der Wohngruppe aus dem Hilfeplan und der Konzeption des beigeladenen Heims, aus der für das Wohnheim in L. hervorgeht, dass 26 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von insgesamt 17 Mitarbeitern betreut wird, wie viele Mitarbeiter in der Wohngruppe des Antragstellers arbeiten würden, wenn der Antragsteller nicht in dieser Wohngruppe lebte. Bei einem Betreuungsschlüssel zwischen 1:2 und 1:1,5 besteht - selbst wenn der Antragsteller als einziger Bewohner dem Leistungstyp schwerer und schwerster Pflege und Betreuung zuzuordnen ist und diese Werte, wie der Antragsteller meint, nicht Ausdruck einer Personalsbedarfskalkulation sind, sondern der konkreten Betreuungssituation entsprechen - eine dem Träger des Beigeladenen zuzurechnende personelle Unterdeckung, deren Korrektur nicht der Antragsgegner zu finanzieren hat. Randnummer 47 Anspruchgrundlage für die Vergangenheit kann nur ein Kostenerstattungs- beziehungsweise Freistellungsanspruch sein, wenn die Betreuung in einem Umfang von vier zusätzlichen Fachleistungsstunden am Tag bereits erfolgt ist. Randnummer 48 Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX besteht eine Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers auch, wenn er eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Diese Regelung ist § 13 Abs. 3 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V)
gebildet, sodass die hierzu von der Rechtsprechung konkretisierten Grundsätze im Wesentlichen übertragbar sind (vgl. BSG, Urteil vom
weiterer Aufklärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren ausgeräumt werden können - entstanden ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft machen können.
seinem Vorbringen ist nicht wahrscheinlich, dass er einer Forderung des Trägers des Beigeladenen ausgesetzt ist. So hat der Träger des Beigeladenen etwa für die Zeit von Juli bis Oktober 2012 am
dem WuBV schuldet der Antragsteller auch
der Anpassung zum 1. September 2012 nur eine Vergütung von kalendertäglich 109,36 EUR, die sich
den Beträgen richtet, die zwischen der Einrichtung und den öffentlichen Kostenträgern entsprechend des gültigen Rahmenvertrags vereinbart ist. Sollten Vereinbarungen über die Erbringung gesonderter Fachleistungsstunden (mit einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung des Antragstellers, die dieser durch die Nichtzahlung eines geschuldeten Entgelts verletzen könnte) vorliegen, kann der Träger des Beigeladenen diese Vereinbarung gegebenenfalls kündigen, was der Senat nicht im Einzelnen zu prüfen hat. Einen Grund für die Kündigung des WuBV stellt die Nichtzahlung eines etwaig geschuldeten Entgelts für die Erbringung gesonderter Fachleistungsstunden jedenfalls nicht dar. Randnummer 54 Ob der Träger des Beigeladenen den WuBV
BV kündigen könnte, ist derzeit für den Senat nicht erkennbar. Die Kündigung aufgrund von § 10 Abs. 4 WuBV bedarf eines wichtigen Grundes. Für eine Kündigungsmöglichkeit
BV muss eine Veränderung des Gesundheitszustands des Bewohners vorliegen.
BV darf seine fachgerechte Betreuung in der Einrichtung nicht mehr möglich sein, die Einrichtung muss dem Bewohner eine anderweitige angemessene Unterkunft zu zumutbaren Bedingungen
weisen. § 10 Abs. 4 Spiegelstrich 2 WuBV verweist auf eine Anpassung der Leistungen
Diese Norm regelt die Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs. Beide Kündigungsmöglichkeiten setzten also eine Änderung in Gesundheitszustand oder Betreuungsbedarf bei dem Antragsteller voraus, die dem Sinn der Regelung
eine Kündigung nur erforderlich machen kann, wenn diese Änderung mit einer Erhöhung des Aufwands der Einrichtung einhergeht. Die Ausführungen im vorläufigen Entlassungsbericht des Fachklinikums U. vom 5. März 2013 deuten jedoch eher darauf hin, dass sich der Betreuungsbedarf des Antragstellers (unter anderem
Anpassung der Medikamentation) verringert hat. Im Übrigen hat der Antragsteller eine einwöchige Probephase einschließlich Schulbesuchs in dem beigeladenen Heim durchlebt, aufgrund derer dem Träger des Beigeladenen die damaligen Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers bekannt gewesen sein sollten. Schließlich hat selbst der Beigeladene in seinem Entwicklungsbericht vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.