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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 128/10 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebl

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - VEB Getreidewirtschaft und Kraftfuttermischwerk Querfurt Leitsatz Bei dem VEB Getreidewirtsch

§ 1AAÜG, Nr.

2, S. 11). Randnummer 25 Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden, noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden. Randnummer 26 Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des früheren

  1. Senats und des jetzigen
  2. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem auch im Wege der Unterstellung (bzw. Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) vorliegen kann (siehe nachfolgend unter 1.). Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung nicht erfüllt (nachfolgend 2.).
  3. Randnummer 27 Der Senat ist nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab
  4. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom
  5. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom
  6. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 22, 23). Die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die erweiternde Auslegung des BSG nicht hergibt. Es ist deshalb auch nicht angezeigt, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom
  7. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – juris, Rdnr. 19). Im Übrigen waren dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG auch nach der Auffassung des früheren
  8. Senats des BSG nur zwei Tatbestände zu entnehmen, die zu einer Anwendbarkeit des AAÜG führen. Entweder war der Betreffende tatsächlich Inhaber einer Versorgungsanwartschaft oder er hatte diese durch Ausscheiden vor dem Leistungsfall wieder verloren (BSG, Urteil vom
  9. August 2007 – B 4 RS 3/06 R – juris, Rdnr. 17, 16). Randnummer 28 Selbst wenn man wegen des verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abstellt, sondern auch eine fiktive Einbeziehung erfasst (so nunmehr der
  10. Senat des BSG, siehe Urteil vom
  11. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Systematik, siehe zu den Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom
  12. Februar 1999 – 1 BvL 25/97 – juris). In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom
  13. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146). Randnummer 29 Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil vom
  14. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 22). In Art. 17 EVertr wurde die Absicht bekräftigt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind, rehabilitieren zu können. Hier ist schon fraglich, ob einer bloßen Absichtserklärung überhaupt ein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Art. 17 EVertr nicht zu entnehmen, wie die Rehabilitierung im Einzelfall erfolgen sollte und insbesondere auch nicht, dass diese unter Durchbrechung des Neueinbeziehungsverbotes durch Einbeziehung in ein Versorgungssystem möglich sein sollte. Dementsprechend ergeben sich aus dem Rehabilitierungsgesetz vom
  15. September 1990 (RehabG, GBl. I S. 1459) Hinweise, dass das Neueinbeziehungsverbot auch bei Rehabilitierungsmaßnahmen zu berücksichtigen war (zur Heranziehung des RehabG zum Verständnis des Art. 17 EVertr siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  16. Januar 1999 – 3 C 5/98 – juris, dort Rdnr. 21). Nach § 9 Nr. 2 RehabG waren nämlich Zeiten des Freiheitsentzuges bei einem Rehabilitierten nur dann als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anzurechnen, wenn er vor Beginn des Freiheitsentzuges dem Zusatzversorgungssystem angehörte. Es geht also nicht um eine Neueinbeziehung, sondern um die Feststellung weiterer Zeiten, vergleichbar der Regelung des § 5 Abs. 2 AAÜG. Auch dem Wortlaut von Art. 19 Satz 2 EVertr ist eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können (BSG, Urteil vom
  17. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der Wiedereinbeziehung. Art. 17 EVertr und Art. 19 EVertr lassen damit nur Schlussfolgerungen für die Fälle zu, in denen bereits, im Gegensatz zu der fiktiven Einbeziehung nach der Rechtsprechung des BSG, eine durch Zusage oder dergleichen dokumentierte Beziehung zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorlag. Randnummer 30 Den Senat überzeugt auch nicht, dass aus § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei. In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem". Randnummer 31 Der Gesetzgeber ging auch nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab
  18. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist. Randnummer 32 Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom
  19. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. B, BTDrs. 16/13916 vom
  20. August 2009).
  21. Randnummer 33 Aber auch wenn man der Rechtsprechung des BSG folgen würde, hätte das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung davon ab, ob der Kläger aus Sicht des am
  22. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am
  23. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  24. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden:
  25. DB) müssten drei Voraussetzungen, die alle zugleich vorliegen, erfüllt sein. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Randnummer 34 Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und Randnummer 35 die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar Randnummer 36 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 37 Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. Der Kläger erfüllte nicht die abstraktgenerellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu BSG, Urteil vom
  26. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –,

§ 1Nr.

6). Randnummer 38 Der Kläger ist ausweislich des Zeugnisses der Ingenieurschule für Verkehrstechnik D. vom

  1. November 1978 berechtigt die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Damit ist die sogenannte persönliche Voraussetzung gegeben. Auch die sachliche Voraussetzung der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit erfüllte der Kläger während der Zeit vom
  2. Januar 1979 bis
  3. Juni
  4. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig zu bejahen, wenn die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzte, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf i. S. des § 1 Abs. 1 der
  5. DB und bei Ausübung dieses Berufs typischerweise erworben wurden, während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom
  6. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R – juris, Rdnr. 43, 44). Der Senat ist überzeugt, dass der Kläger als Wartungsingenieur im VEB G. entsprechend seinem Ingenieurabschluss tätig war. Auf einen berufsfremden Einsatz deutet nichts hin. Randnummer 39 Vorliegend ist jedoch die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung nicht erfüllt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen oder in einem gleichgestellten Betrieb erworben werden (BSG, Urteil vom
  7. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom
  8. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom
  9. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom
  10. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –, juris, dort Rdnr. 28). Schließlich muss die industrielle Serienproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben haben. Randnummer 40 Bei dem VEB G. handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie im Sinne der Rechtsprechung des BSG (Urteil des Senats vom
  11. Januar 2011 – L 1 R 129/07 – juris). Randnummer 41 Ein Indiz dafür, ob es sich bei dem betreffenden volkseigenen Betrieb um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt hat, lässt sich aus der Zuordnung zu einem bestimmten Fachministerium entnehmen (BSG, Urteil vom
  12. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –

§ 1AAÜG, Nr.

6, S. 47, 48). Der VEB G. war dem Rat des Bezirkes H. – Produktionsleitung für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft – und damit keinem Industrieministerium unterstellt. Dies ergibt sich zwar noch nicht eindeutig aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft. Denn hier ist nur im Hinblick auf den Vorgängerbetrieb VEB G. als unmittelbar übergeordnetes Organ der Rat des Bezirkes H. genannt, während diese Angabe bezüglich des VEB G. fehlt. Aus dem Schreiben des VEB G. vom

  1. Juni 1983 folgt jedoch, dass auch der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am
  2. Juni 1990 dem Rat des Bezirkes H. unterstellt war. Denn mit diesem Schreiben beantragte der VEB G., an seiner Stelle den VEB G. in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. Dieser Antrag beruhte – ausweislich der Begründung in dem Schreiben – auf einer Beschlussvorlage des Rates des Bezirkes H. Es wird weiterhin der Bereich "Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft" genannt. Damit blieb auch der Nachfolge-VEB, der VEB G, dem Rat des Bezirkes H. als übergeordnetem Organ unterstellt. Randnummer 42 Allerdings spricht nicht allein der Umstand, dass der Betrieb nicht direkt einem Industrieministerium unterstellt war, bereits dafür, dass es sich nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt hat (BSG, Urteil vom
  3. Juni 2006 – B 4 RA 57/03 R – SozR 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 3, Rdnr. 16). Außerdem können den betrieblichen Unterlagen, soweit dort Angaben zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes enthalten sind, Anhaltspunkte dafür entnommen werden, ob es sich um einen Produktionsbetrieb der Industrie handelte (BSG, Urteil vom
  4. April 2002 – B 4 RA 10/02 R –

§ 1AAÜG, Nr.

5, S. 34). Soweit danach eine Zuordnung nicht eindeutig möglich ist, kommt es darauf an, ob die industrielle Produktion dem VEB das Gepräge gegeben hat, ob diese also überwiegend und vorherrschend war (BSG, a. a. O., S. 35). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R – juris). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes etwa in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb im zusatzversorgungsrechtlichen Sinne vorliegt (BSG, Urteile vom
  2. Dezember 2003 – B 4 14/03 R –, vom
  3. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – und vom
  4. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R, veröffentlicht in juris). Randnummer 43 Nach Auffassung des Senats war Hauptzweck des Betriebes nicht die industrielle Produktion, sondern der Getreidehandel. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Nachfolgegesellschaft war Gegenstand des Unternehmens der Handel, die Lagerung und der Vertrieb von Körnerfrüchten, die Herstellung und der Vertrieb von Futtermitteln, die Herstellung und der Vertrieb von Wärmeenergie und die Herstellung und der Vertrieb von Speisen jeglicher Art. Dieser Unternehmensgegenstand folgt auch aus der DM-Eröffnungsbilanz zum
  5. Juli
  6. Im Hinblick auf die Verteilung der Absätze im Bereich Getreidehandel und im Bereich Kraftfuttervertrieb werden unter Punkt 10 der DM-Eröffnungsbilanz Zahlen für das Jahr 1990 mitgeteilt, die – da der Bericht zur Mitte des Jahres erstellt wurde – teilweise auf einer Schätzung beruhen. Danach lag der Umsatz im Getreidehandel bei 302,1 kt und der Umsatz im Bereich Kraftfuttervertrieb bei 150,0 kt. Aus der Verteilung der Mengen wird deutlich, dass der Getreidehandel und nicht die Kraftfutterproduktion den Betrieb im Juni 1990 prägten. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Klägers, wonach diese Aufteilung so zu verstehen sei, dass innerhalb der 302,1 kt Absatz Getreidehandel der Anteil für den Kraftfuttervertrieb mit enthalten sei und die Zahl 302,1 kt um diesen Anteil reduziert werden müsse. Denn die Bilanz weist den jeweiligen Bereichen eindeutig bestimmte Kilotonnen-Zahlen zu. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Angabe im Hinblick auf den Kraftfuttervertrieb noch einmal im Bereich Getreidehandel "verstecken" würde. Denn dann wäre die Bilanz unzutreffend, jedenfalls nicht aus sich heraus verständlich, wovon der Senat nicht ausgehen kann. Diese Gewichtung wird dadurch unterstützt, dass der Kraftfuttervertrieb im Jahr 1990 zurückgegangen ist. Dieser Rückgang ergibt sich deutlich aus der Tabelle unter Punkt 10 der DM-Eröffnungsbilanz: Im Jahr 1990 ist der Absatz im Kraftfuttervertrieb von zuvor 251,2 kt im Jahr 1989 auf (teilweise geschätzte) 150,0 kt zurückgegangen. Demgegenüber ist der Getreidehandel kaum zurückgegangen. Bei dem vom Kläger vorgetragenen Getreideanteil von 73 Prozent im Kraftfutter hätte der Betrieb im Jahr 1990 ungefähr 73 kt weniger Getreide benötigt. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Der Getreidehandel hat sich lediglich von 321,4 kt im Jahr 1989 auf geschätzte 302,1 kt reduziert. Selbst dann, wenn man der Auffassung der Klägers folgen sollte, wonach in den 321,4 kt im Getreidehandel das Getreide für den Kraftfuttervertrieb enthalten sei, änderte dies nichts am Hauptzweck des Betriebes im Jahr
  7. Laut Angabe des Klägers betrug der Getreideanteil im Kraftfutter ca. 73 Prozent. In 150,0 kt Kraftfutter wären danach 109,5 kt Getreide enthalten. Zieht man diese 109,5 kt Getreide von den gehandelten 302,1 kt ab, würde der Absatz im Getreidehandel im Jahr 1990 immer noch 192,6 kt betragen. Falls dies im Jahr 1989 noch anders zu gewichten war, kommt es darauf nicht an, da nach der Auffassung des BSG der
  8. Juni 1990 der entscheidende Stichtag ist. Der Senat konnte trotz umfangreicher Ermittlungen, auch in dem parallel geführten Verfahren L 1 R 129/07 , keine Umsatzzahlen zum VEB G. zum Vergleich heranziehen, so dass nur auf die Umsatzmenge als Indiz abgestellt werden kann. Randnummer 44 Auch aus den Mitarbeiterzahlen unter Ziff. 11 der DM-Eröffnungsbilanz ergibt sich als weiteres Indiz, dass der Getreidehandel den Betrieb geprägt hat. Die Mitarbeiterzahl im Bereich "Getreide Aufnahme, Lagerung und Handel" lag bei 120, diejenige im Bereich "Kraftfutter Produktion und Vertrieb" bei
  9. Im Rahmen der Sanierung war geplant, ausgehend von den Sollvorgaben (Bereich Getreide 4.500 t / 1 AN, Kraftfutter 3.500 t / 1 AN) bei einer durchschnittlichen Getreidelagerung von 250.000 t und bei einer durchschnittlichen Kraftfutterherstellung von 150.000 t und einer Verwaltung mit 20 Mitarbeitern, insgesamt 119 Arbeitnehmer zu beschäftigen. Dies entspricht 56 Mitarbeiter im Bereich Getreidehandel und 43 Mitarbeiter im Bereich Kraftfutterherstellung. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Mitarbeiter im Heizwerk, der Speisenproduktion und der Abteilung Transport nicht den Mitarbeitern in der Produktion hinzuzurechnen, da diese Abteilungen einerseits dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben haben, sondern nur Hilfsgeschäfts- bzw. Produkte gewesen sind. Ebenso stellen die Erzeugung von Wärme und die tägliche Speisenversorgung von Schulen, Kindergärten und Betrieben, mit täglich wechselnden Speisen, keine Massenproduktion im Sinne der Versorgungsordnung dar. Zudem sind die für den Transport zuständigen Mitarbeiter, auch die für den Transport des Kraftfutters, nicht dem Produktionsbereich, sondern dem Handelsbereich zuzuordnen. Randnummer 45 Im Ergebnis können die vorliegenden betrieblichen Unterlagen die Indizwirkung der fehlenden Zuordnung des Betriebs zu einem Industrieministerium nicht entkräften. Vielmehr sprechen diese Indizien eher dafür, dass es sich jedenfalls am
  10. Juni 1990 nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie im Sinne der Rechtsprechung des BSG gehandelt hat. Randnummer 46 Der Betrieb war auch kein Produktionsbetrieb des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb. In § 1 Abs. 2 der
  11. DB wurden die Versorgungsbetriebe den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt. Die Erzeugung und Weiterleitung der Heizwärme hat nicht den Hauptzweck des Betriebes ausgemacht. Es handelte sich daher nicht um einen Versorgungsbetrieb. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 48 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.