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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat 3 M 311/12 Beschluss Hochschulzulassungsrecht -  Berücksichtigung von Deputatsermäßigungen b

Obsah (5)Artikel 3Art. 4Artikel 1Artikel 5Artikel 2

Hochschulzulassungsrecht - Berücksichtigung von Deputatsermäßigungen bei Funktionsstellen und von Lehraufträgen im Rahmen der Vakanzverrechnung Leitsatz 1. Zur Möglichkeit der Berücksichtigung von Dep

Artikel 3Absatz 5 des Gesetzes vom 20.04.2013, BGBl.

I S. 868) Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Die Regelung des § 16 ASiG begründet weiter die Verpflichtung, in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einen den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertigen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz zu gewährleisten. Durch die Gleichwertigkeitsklausel des § 16 ASiG sollen die öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet werden, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs jeweils einheitliche Regelungen unter Einbeziehung der Beamten zu schaffen. Dabei sollen den öffentlichen Arbeitgebern ausdrücklich die gleichen Verpflichtungen wie den privaten Arbeitgebern auferlegt werden (vgl. BAG, Urt. v. 15.12.2009 - 9 AZR 769/08 -, juris), wobei sich die konkreten Verpflichtungen aus den Unfallverhütungsvorschriften ergeben. Die Antragsgegnerin hat in den jeweiligen Stellenbeschreibungen plausibel dargelegt, dass der Umgang mit Gefahrstoffen und Betäubungsmitteln, Chemikalien und Lösungsmitteln in den Laboren und sonstigen Einrichtungen der vorklinischen Institute angesichts des gesetzlich bestimmten Aufgabenkreises der Beauftragten für Arbeitssicherheit einen Arbeitskraftaufwand erfordert, der (zumindest) die gewährte Deputatsermäßigung rechtfertigt. Randnummer 12 Auch die weitere Deputatsermäßigung für Frau Dr. N. S. als Beauftragte für Biologische Sicherheit im Institut für Anatomie und Zellbiologie gemäß § 16 Abs. 1 der Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen - Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 14. März 1995 - (GenTSV, BGBl. I S. 297;

Art. 4der Verordnung v. 18.12.2008, BGBl. I S. 2768) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der in § 18 Gen

TSV aufgezählten Pflichten des Beauftragten für Biologische Sicherheit hat die Antragsgegnerin in der Stellenbeschreibung nachvollziehbar dargelegt, dass die gewährte Deputatsermäßigung auch im Umfang angemessen ist. Randnummer 13 Die von Dr. K., Prof. Dr. K., Dr. C., Dr. Kl. und Dr. L. übernommene Betreuung technischer Großgeräte (Patch clamp-Apparaturen, Gerätschaften für molekularbiologische Untersuchungen, Messplätze zur Elektrophysiologie, Betreuung des Computerpools CIP) kann nicht mehr zum normalen Aufgabenbereich eines in der Vorklinik tätigen Hochschullehrers gerechnet werden, die von dem für Forschung angesetzten Zeitanteil abgedeckt wäre (vgl. zur Deputatsermäßigung für die Betreuung technischer Großgeräte: BayVGH, Beschl. v. 28.09.2011 - 7 CE 11.10711 -, juris). Die Betreuung einer Patch clamp-Apparatur wird auch nicht in unzulässiger Weise doppelt berücksichtigt. Dr. K. betreut die Patch clamp-Apparatur am Institut für Anatomie und Zellbiologie, während Dr. Kl. diese Aufgabe am Institut für Physiologie wahrnimmt. Randnummer 14 Die Antragsgegnerin hat auch die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. K. als Projektleiter für gentechnische Arbeiten am Institut für Physiologie nachvollziehbar begründet. Die Tätigkeit als Projektleiter setzt gemäß § 15 GenTSV besondere Sachkunde voraus, die über den Abschluss eines medizinischen oder naturwissenschaftlichen Studiums hinausgeht. Angesichts der in § 10 f. des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (GenTG, BGBl. I S. 2066,

Artikel 1des Gesetzes vom 09.12.2010, BGBl.

I S. 1934) gesetzlich umrissenen Aufgaben bei der Genehmigung und dem Betrieb von gentechnischen Anlagen ist in der Stellenbeschreibung plausibel dargelegt, dass es sich hierbei um einen besonderen Arbeitsaufwand handelt, der nicht von dem für Forschung angesetzten Arbeitskraftanteil abgedeckt werden kann. Randnummer 15 Auch die Tätigkeit von Frau Dr. F. als Strahlenschutzbeauftragte bzw. Isotopenbeauftragte nach § 31 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (StrlSchV, BGBl. I S. 1714,

Artikel 5Absatz 7 des Gesetzes vom 24.02.2012, BGBl.

I S. 212) bzw. § 13 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (RöV, BGBl. I S. 604,

Artikel 2der Verordnung vom 04.10.2011, BGBl.

I S. 200) rechtfertigt angesichts des in der Stellenbeschreibung beschriebenen Aufgabenbereiches, welcher im Wesentlichen durch die gesetzlichen Regelungen des § 33 StrlSchV bzw. § 15 RöV vorgegeben ist, die gewährte Deputatsermäßigung (vgl. zur Deputatsreduzierung für Strahlenschutzbeauftragte: BayVGH, Beschl. v. 10.01.2012 - 7 ZB 11.783 -, juris). Randnummer 16 Der Fakultätsvorstand hat sich im Übrigen bei der Beschlussfassung ausdrücklich auf die ständige Rechtsprechung des Senats zur Höhe der Deputatsermäßigungen bei den sog. Funktionsstellen i. S. d. § 6 Abs. 5 LVVO bezogen und die Deputatsermäßigungen auf zwei Semesterwochenstunden begrenzt, auch wenn nach den Stellenbeschreibungen eine höhere Deputatsermäßigung vertretbar wäre. § 6 Abs. 5 LVVO ermöglicht auch eine Deputatsermäßigung für sog. Funktionsstellen (Beschl. d. Senates v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris). Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 18.08.2009 - 3 M 18/09 u. a. -, juris) auch im Einzelnen dargelegt, warum die Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben (weiterhin) nicht kapazitätsneutral etwa durch Drittmittelbeschäftigte oder technische Mitarbeiter erfolgen kann und daher eine Deputatsermäßigung gerechtfertigt ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine kapazitätsrechtlich unzulässige Niveaupflege betrieben wird oder bei der Antragsgegnerin eine „Luxusgeräteausstattung“ vorliegt, sind nicht ersichtlich. Randnummer 17 Entgegen der Auffassung der Antragsteller waren im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebotes keine weiteren Lehrauftragsstunden kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO LSA werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO LSA in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (hier: Wintersemester 2009/2010 und Sommersemester 2010) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach § 10 Satz 2 KapVO LSA gilt dies nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, da diese Stellen nach dem abstrakten Stellenprinzip i. S. d. § 8 KapVO LSA kapazitätserhöhend bereits beim unbereinigten Lehrangebot berücksichtigt werden (vgl. zum Zusammenhang zwischen Lehrauftrag und Vertretung bei der Vakanzverrechnung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.12.2009 - 5 NC 31.09 -, juris). Nach dem Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO LSA ist es nicht erforderlich, dass mit dem Lehrauftrag gerade Leistungen einer konkreten unbesetzten Stelle im Fachbereich ersetzt werden sollen. Ausreichend ist ein finanzieller Zusammenhang zwischen der Stellenvakanz und dem Lehrangebot (VGH Mannheim, Urt. v. 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, juris). Die an die im Ruhestand befindlichen Prof. Dr. S. und Dr. R. erteilten Lehraufträge am Institut für Anatomie und Zellbiologie wurden zum Ausgleich der in den Bezugssemestern vakanten 0,5-Planstelle einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin und der infolge von Mutterschutz und anschließender Elternzeit vakanten Stelle einer weiteren Stelle einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin sowie - bezogen auf das Sommersemester 2010 - für die Stelle des ausgeschiedenen Prof. Dr. P. eingesetzt. Die an die im Ruhestand befindlichen Prof. Dr. W. und Dr. B. erteilten Lehraufträge am Institut für Physiologie wurden zum Ausgleich der vakanten W2-Planstelle verwandt. Die an die im Ruhestand befindlichen Prof. Dr. L. und Dr. W. sowie an Herrn Dr. N. erteilten Lehraufträge am Institut für Physiologische Chemie dienten zum Ausgleich der Vakanz einer W3-Stelle. Die Angaben der Antragsgegnerin sind anhand der vorgelegten Stellenpläne und Anträge auf Genehmigung der Lehraufträge plausibel und nachvollziehbar. Der Senat hat auch keine Zweifel, dass die in den Anträgen auf Genehmigung der Lehraufträge genannten Stellen auch in den Bezugssemestern tatsächlich vakant waren. So ergibt sich aus allgemein zugänglichen Quellen ( www.xing.com , www.anatomie.unibas.ch/members/members.html), dass PD Dr. L. G. seit Januar 2010 am Anatomischen Institut der Universität Basel tätig ist. Prof. Dr. F. P. hat zum Sommersemester 2010 den Lehrstuhl II am Institut für Anatomie der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen übernommen(www.vision-research.eu/fileadmin/user_upload/researcher/p/paulsen-friedrich-cv_full.pdf). Der erforderliche Zusammenhang zwischen den erteilten Lehrauftragsstunden und einer Stellenvakanz in der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist daher für die Bezugssemester nicht zweifelhaft. Randnummer 18 Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht auch den Dienstleistungsexport für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin rechtsfehlerfrei ermittelt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 17.10.1982 - 7 C 99, 102 und 103.81 -, juris) die Kapazitätsersparnis zu berücksichtigen, die durch Doppelstudenten eintritt, die die entsprechenden Lehrveranstaltungen in der einen Lehreinheit bereits belegt haben und die Lehrveranstaltungen in der anderen Lehreinheit daher nicht nachfragen. Einmal davon abgesehen, ob es - anders als an den meisten medizinischen Fakultäten im Bundesgebiet - bei der Antragsgegnerin nach der Immatrikulationsordnung und aufgrund der sich zeitlich überschneidenden Pflichtveranstaltungen in den beiden Studiengängen überhaupt möglich ist, ein Doppelstudium Humanmedizin/Zahnmedizin zu betreiben, würdigen die Antragsteller nicht den Umstand, dass die Antragsgegnerin nur die gesondert für die Studenten der Zahnmedizin vorgesehenen Praktika der Anatomie, Physiologie und der Physiologischen Chemie berücksichtigt hat. Die Vorlesungen in Anatomie, Physiologie und der Physiologischen Chemie, welche von den Studenten der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besucht werden, hat die Antragsgegnerin nicht zum Ansatz gebracht (Generalakte, Ordnungsnummer 16). Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass auch eine mögliche Kapazitätsersparnis durch Zweitstudenten, welche die für den Dienstleistungsexport in Ansatz gebrachten Lehrveranstaltungen bereits besucht hätten, zu berücksichtigen ist, ist dem nicht zu folgen. Da die Berücksichtigung der Zweitstudenten bei der Ermittlung des Dienstleistungsabzugs nach der Kapazitätsverordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, legen die Antragsteller nicht dar, aus welchen (verfassungsrechtlichen) Gründen es als geboten erscheint, auch die Zweitstudenten, welche bei der Antragsgegnerin in den Studiengängen Humanmedizin oder Zahnmedizin immatrikuliert sind, zu berücksichtigen (ausdrücklich offen lassend: BVerwG, Beschl. v. 23.12.1985 - 7 B 104/85 u. a.-, juris, ablehnend: BayVGH, Beschl. v. 24.08.2010 - 7 CE 10.10210 -, juris). Die Antragsteller würdigen dabei nicht den Umstand, dass auch ein Zweitstudent Anspruch auf Teilnahme an der als Dienstleistung exportierten Veranstaltung hat, so dass bei ihm nicht generell von einer „ersparten“ Nachfrage ausgegangen werden. Im Übrigen haben die betreffenden Zweitstudenten regelmäßig die Möglichkeit, wegen der Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen sich sogleich in einem höheren Fachsemester immatrikulieren zu lassen und sind daher nicht bei der Berechnung des Dienstleistungsabzugs zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht geboten (vgl. Beschl. d. Senates v. 02.08.2011 - 3 M 250/11 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 20.06.2013 - NC 2 B 505/12 -, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 30.04.2012 - 7 CE 12.10044 u. a. -, juris). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO LSA , der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Randnummer 19 Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Überbuchung von zwei Studienplätzen den Antragstellern rechtsfehlerfrei entgegen gehalten werden kann. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 18.08.2009 - 3 M 18/09 -, juris) davon ausgegangen, dass es keine Rechtsvorschrift gibt, die die Rechte eines auf Zuweisung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes klagenden Bewerbers im Sinne des Beschwerdevorbringens schützt. Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient - ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der KapVO LSA und damit kapazitätserschöpfend festgesetzt ist - der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und der bereits immatrikulierten Studenten. Deshalb verletzt die Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität keine Rechte der die Zulassung auf einen „außerkapazitären“ Studienplatz begehrenden Bewerber, wenn die Hochschule diese Plätze im Nachrückverfahren nach den vergaberechtlichen Kriterien vergibt. Allein der Umstand, dass die von der Antragsgegnerin angestellte Prognose bei der Bestimmung der Überbuchungsfaktoren sich bei einer nachträglichen Betrachtung als unzutreffend erweist, rechtfertigt nicht den Schluss einer willkürlichen Überbuchung. Die Antragsteller legen nicht dar, dass sich die Bestimmung der Überbuchungsfaktoren als gesetzlos und bewusst ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Anforderungen darstellt. Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen Studienplätze in das Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass zum einen kein Studienplatz unbesetzt bleibt und zum anderen durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Auswahlkriterien und die Vergabe von Rangziffern eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den grundsätzlich gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird. Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe überhaupt ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen, tritt die vorrangige Berücksichtigung berechtigter Studienbewerber zurück und ist, um ein mit Art. 12 GG unvereinbares Ergebnis zu vermeiden, einem gegen die Hochschule klagenden Bewerber ein freier Studienplatz unabhängig von seiner Rangziffer zuzuweisen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.06.2008 - 1 N 1/07 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse v. 14.04.2009 - 5 NC 174.08 - und v. 01.06.2007 - 5 NC 1.07 -, juris). Randnummer 20 Auch die sinngemäß erhobene Rüge einer „rechtswidrigen Überbuchung der Ausländerquote“ greift daher nicht durch. Ob innerhalb der festgesetzten Kapazität die vorhandenen Studienplätze in jeder Hinsicht rechtmäßig vergeben wurden und etwa die Vorabquote des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VVO Stiftung LSA eingehalten wurde, ist unerheblich. Denn auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften, die dem innerkapazitären Vergabeverfahren zugrunde liegen, haben Studienbewerber, die - wie die Antragsteller - einen Studienplatz außerhalb der Kapazität geltend machen, keinen Anspruch (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 -, juris m. w. N.). Randnummer 21 Den nur noch auf die Anfechtung der Kostenentscheidung beschränkten Beschwerden der Antragsgegnerin steht zwar nicht die Regelung des § 158 Abs. 1 VwGO entgegen, da aufgrund der zulässigen Beschwerden der Antragsteller das Beschwerdeverfahren zu einer Sachentscheidung führt (vgl. hierzu: Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2011, § 158 Rdnr. 4 m. w. N.). Die Beschwerden der Antragsgegnerin sind indes unbegründet. Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Kosten nach Maßgabe der Loschance zu verteilen seien, auf (vgl. Beschl. d. Senates v. 21.03.2013 - 3 M 363/12 u. a. -). Ob mit der vom Verwaltungsgericht zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen werden kann, dass in den Fällen der Anordnung eines gerichtlichen Vergabeverfahrens von außerkapazitären Studienplätzen im Regelfall eine Kostenaufhebung sachgerecht ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 09.09.2009 - NC 2 B 180/09 -, juris und 22.01.2013 - NC 2 B 356/11 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, juris), kann dahinstehen. Randnummer 22 Immerhin haben die Antragsteller das mit dem Eilantrag verfolgte Ziel, die Zulassung zum Studium nach Maßgabe eines gerichtlichen Vergabeverfahrens insofern erreicht, als dass das Verwaltungsgericht wegen zwei zusätzlichen Studienplätzen ein Vergabeverfahren angeordnet hat. Dass sie aufgrund des Losverfahrens tatsächlich nicht zugelassen worden sind, stellt einen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens liegenden Umstand dar. Das könnte für die Anwendbarkeit des § 154 Abs. 1 VwGO sprechen. Auch wenn man mit dem Verwaltungsgericht von der Anwendbarkeit des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgeht, können die Beschwerden keinen Erfolg haben. Randnummer 23 Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt. Ob bei Vorliegen dieser Voraussetzungen das Gericht die Kosten verhältnismäßig verteilt oder gegeneinander aufhebt, steht in seinem Ermessen. Die Entscheidung ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu treffen. Wenn beide Beteiligte wie hier anwaltlich vertreten sind, ist in zulassungsrechtlichen Verfahren, in denen die Vergabe von außerkapazitären Studienplätzen im Wege eines Losverfahrens durch das Verwaltungsgericht angeordnet wird, jedenfalls eine Kostenaufhebung vorzusehen. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können und berücksichtigt andererseits, dass die fehlerhafte Kapazitätsberechnung bei Anordnung eines Losverfahrens nicht jedem Antragsteller zum Erfolg des Zulassungsantrages verhilft. Dagegen weist die Kostenverteilung anhand der Loschance den Nachteil auf, dass der damit maßgebliche Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls einen Antrag beim Verwaltungsgericht stellen, vom jeweiligen Antragsteller weder in irgendeiner Form beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenverteilung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Dies zeigen auch die vorliegenden Verfahren, da bei einer an der Loschance orientierten Kostenentscheidung selbst eine hälftige Kostenteilung erst dann in Betracht käme, wenn mehr als 167 außerkapazitäre Studienplätze „aufgedeckt“ würden. Bei einer festgesetzten Kapazität von 221 Studienplätzen stellt dies jedoch nur eine allenfalls theoretische Möglichkeit dar. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Randnummer 25 Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da die Antragsteller nur die Vergabe weiterer Teilstudienplätze begehren, war der Auffangstreitwert zu halbieren. Die Halbierung des Auffangstreitwerts im Fall der vorläufigen Zulassung auf einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin ist dem Umstand geschuldet, dass das Teilstudium von vornherein auf den vorklinischen Abschnitt des Studiums beschränkt ist und weder mit dem Ablegen der ärztlichen Vorprüfung noch mit einem Bachelorabschluss vergleichbar ist, mithin nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.05.2012 - 2 OA 187/12 -, juris). Randnummer 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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