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VG Halle (Saale) 4. Kammer 4 A 244/12 Urteil Anfechtungsklage gegen Zulassung zum Weihnachtsmarkt § 3a VwVfG, § 41 Abs 2 VwVfG

Anfechtungsklage gegen Zulassung zum Weihnachtsmarkt Leitsatz 1.) Die Zulassung zu einem Weihnachtsmarkt ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. (Rn.23) 2.) Nimmt der Antragsteller seinen Zulassungsantrag zurück, so ist ein gleichwohl ergehender Zulassungsbescheid rechtswidrig. (Rn.25) (Rn.27) (Rn.28) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Zulassung zum A. Weihnachtsmarkt

  1. Randnummer 2 Mit Schreiben vom
  2. Januar 2012 bewarb er sich mit einem Stand für Holzgebrauchsgegenstände für den A. Weihnachtsmarkt
  3. Mit Schreiben vom
  4. Januar 2012 reichte er auf Anforderung der Beklagten weitere Unterlagen nach. Randnummer 3 Am
  5. März 2012 wurde der B. Weihnachtsmarkt 2012, der vom
  6. November bis zum
  7. Dezember 2012 stattfinden sollte, im Amtsblatt der Beklagten ausgeschrieben. Die Antragsfrist endete am
  8. April
  9. Am
  10. Mai 2012 beriet der zuständige Beirat der Beklagten über alle vorliegenden Bewerbungen. Hierbei wurde beschlossen, auch den Kläger zum Weihnachtsmarkt zuzulassen. Mit Bescheid vom
  11. Juni 2012 ließ die Beklagte den Kläger zum A. Weihnachtsmarkt 2012 zu. Die Kosten für die Zulassung wurden mit Kostenbescheid vom
  12. Juni 2012 gegen den Kläger auf insgesamt 3.304,68 € festgesetzt. Am
  13. Juni 2012 wurde der Bescheid vom
  14. Juni 2012 mit einfacher Post an den Kläger abgesandt. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  15. Oktober 2012 bat die Beklagte den Kläger, sich bis zum
  16. November 2012 zur Einweisung seines Standplatzes auf dem Marktplatz einzufinden. Hierauf reagierte der Kläger mit einer E-Mail an die Beklagte vom
  17. Oktober 2012, in der er erklärte, er habe sich Anfang des Jahres beworben, aber erst jetzt, drei Wochen vor Marktbeginn, Bescheid bekommen. Das sei ihm zu kurzfristig. Bei anderen Weihnachtsmärkten mache er schon Mitte des Jahres Verträge. Randnummer 5 Am
  18. November fand zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Telefongespräch statt, in dem der Kläger erklärte, einen Bescheid vom
  19. Juni 2012 nicht erhalten zu haben, und dass ihm eine Teilnahme am A. Weihnachtsmarkt nunmehr aus zeitlichen und organisatorischen Gründen nicht mehr möglich sei. Hierauf sandte die Beklagte am
  20. November 2012 eine E-Mail an den Kläger, in der sie mitteilte, der Zulassungsbescheid sei am
  21. Juni 2012 an seine Anschrift versandt worden und nicht als unzustellbar oder Irrläufer zurückgekommen. Damit sei ihm der Bescheid korrekt zugegangen. Die im Kostenbescheid erhobenen Standplatzgebühren, Anschluss- und Verwaltungskosten seien zu tragen. Im Anhang zu dieser E-Mail übersandte die Beklagte dem Kläger Kopien des Zulassungs- und des Kostenbescheides vom
  22. Juni 2012 als pdf-Datei. Randnummer 6 Mit E-Mail vom
  23. November 2012 nahm der Kläger hierzu Stellung. Er habe auf das Schreiben vom
  24. Oktober 2012 eine Absage mitgeteilt, da ihm die Zusage zu kurzfristig zugegangen sei. Danach habe er die E-Mail vom
  25. November 2012 mit Anhang erhalten, der die Zulassung zum A. Weihnachtsmarkt 2012 enthalten habe. Diese sei ihm bislang nicht bekannt gewesen. Wie er bereits in der E-Mail vom
  26. Oktober 2012 mitgeteilt habe, nehme er an dem Weihnachtsmarkt nicht teil. Hierauf teilte die Beklagte mit E-Mail vom
  27. November 2012 mit, nach Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass der Zulassungsbescheid dem Kläger nicht zugegangen sei. Der Bescheid sei an die vom Kläger angegebene Anschrift übersandt worden. Die Behauptung, den Zulassungsbescheid nicht erhalten zu haben, reiche als Begründung nicht aus. Dem Kläger werde gerne auf Wunsch der Widerruf beschieden, jedoch befreie ihn dies gemäß § 16 Abs. 3 der Marktssatzung nicht von der Zahlungsverpflichtung. Randnummer 7 Am
  28. Dezember 2012 hat der Kläger gegen den Kostenbescheid vom
  29. Juni 2012 bei der Beklagten Widerspruch eingelegt und gegen deren Zulassungsbescheid vom
  30. Juni 2012 beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 8 Er trägt vor, die Klage sei zulässig, insbesondere sei die Klagefrist gewahrt, denn er habe den Bescheid vom
  31. Juni 2012 erst als Anhang zu der E-Mail vom
  32. November 2012 erhalten. Die Postsendung der Beklagten vom
  33. Juni 2012 sei ihm nicht zugegangen. Er habe auch gar nicht mit einem Zulassungsbescheid gerechnet, denn er sei davon ausgegangen, dass die Teilnahme am A. Weihnachtsmarkt durch Abschluss eines privatrechtlichen Nutzungsvertrages geregelt werde. Über die lange Zeitdauer von seiner Bewerbung im Januar 2012 bis zum Zugang des Schreibens der Beklagten vom Oktober 2012 habe er sich keine Gedanken gemacht, denn es sei nach seiner Erfahrung nicht ungewöhnlich, dass er auf Anfragen bezüglich einer Teilnahme an Märkten gar keine oder lediglich eine informatorische Rückmeldung erhalte. Zu den Gründen, weshalb die Sendung der Beklagten vom
  34. Juni 2012 bei ihm nicht angekommen sei, könne er nur vermuten, dass diese möglicherweise in einen falschen Briefkasten eingeworfen wurde, da sein Name in seinem Wohnort und der Umgebung sehr oft vertreten sei. Es sei auch häufig so, dass sein Briefkasten mit zahlreichen Sendungen so voll sei, dass ein Einwerfen weiterer Post nicht möglich sei. Die Sendungen würden dann von der Post auf oder neben den Briefkasten gelegt, so dass sie von Dritten mitgenommen werden könnten. Auch sei es denkbar, dass die für ihn bestimmte Post fälschlich in den Briefkasten seines Nachbarn eingeworfen worden sei. Die Klage sei auch begründet. Der Bescheid sei ihm nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden und somit unwirksam. Die Übermittlung durch eine E-Mail sei unzulässig, da er den Zugang für amtliche Post durch E-Mail nicht eröffnet habe. Die E-Mail an die Beklagte vom
  35. Oktober 2012 reiche hierfür nicht aus. Auch sei die Marktsatzung der Beklagten keine gültige Rechtsgrundlage für den Bescheid, da diese keine Regelungen zu Antrags- und Bescheidungsfristen enthalte. Zudem habe er zu keinem Zeitpunkt den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts beantragt. Er habe lediglich ein Angebot auf Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages abgegeben. Schließlich sei er darauf angewiesen, dass die Beklagte in einem angemessenen Zeitraum über seine Bewerbung entscheide und ihm diese Entscheidung auch zeitnah mitteile, da er sich auf mehreren Märkten bewerbe und auch auf mehreren Märkten vertreten sei, was einen organisatorischen Vorlauf erforderlich mache. Der Zulassungsbescheid vom
  36. Juni 2012 sei ihm nicht innerhalb angemessener Zeit zugegangen, so dass eine Teilnahme an dem Weihnachtsmarkt der Beklagten für ihn unzumutbar gewesen sei. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Bescheid der Beklagten vom
  37. Juni 2012 über seine Zulassung zum A. Weihnachtsmarkt 2012 aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig, da der angefochtene Bescheid bestandskräftig sei. Dieser gelte am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als dem Kläger bekanntgegeben. Das einfache Bestreiten, den Verwaltungsakt erhalten zu haben, reiche nicht aus, um die Zugangsvermutung zu erschüttern. Einen Nachweis des tatsächlichen Zugangs beim Kläger könne sie nicht erbringen. Spätestens durch die E-Mail vom
  38. November 2012 sei der Bescheid dem Kläger bekanntgegeben worden. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Eine gesonderte gesetzliche Grundlage sei für den Zulassungsbescheid nicht erforderlich. Soweit der Kläger geltend mache, er haben keinen Antrag auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts gestellt, komme es auf seine Vorstellungen nicht an. Sie habe auch zeitnah über die Bewerbung des Klägers entschieden. Der dem Kläger zugesagte Standplatz habe nicht anderweitig vergeben werden können, da aufgrund der Kurzfristigkeit der Absage des Klägers kein adäquater Ersatz habe gefunden werden können. Um ein ordentliches Erscheinungsbild des Weihnachtsmarktes zu gewährleisten, seien lediglich die umstehenden Hütten umgestellt worden, um die Lücke zu füllen, die durch den Ausfall des Klägers entstanden sei. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom
  39. Juli 2013 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 16 I. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft. Der Kläger wendet sich gegen einen wirksamen Verwaltungsakt, der ihn beschwert und der sich noch nicht erledigt hat. Die Klagefrist ist gewahrt. Randnummer 17
  40. Der Zulassungsbescheid der Beklagten vom
  41. Juni 2012 ist wirksam. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bescheid dem Kläger bereits durch Übermittlung per Post im Juni 2012 bekanntgegeben wurde. Insbesondere gilt er nicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG als dem Kläger am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post – also am
  42. Juni 2012 – bekannt gegeben. Der Kläger bestreitet, den Bescheid vom
  43. Juni 2012 auf dem Postweg erhalten zu haben. Dies genügt, um Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwVfG zu begründen, denn der Adressat eines Schreibens kann gar nichts dazu vortragen, warum ihn ein Schreiben nicht erreicht hat (BFH, Beschluss vom
  44. Februar 2008 – X B 11/08 – juris Rn. 5; OVG Münster, Urteil vom
  45. April 2003 – 15 A 2468/01 – juris Rn. 7; VGH München, Urteil vom
  46. November 2011 – 20 B 11.1659 – juris Rn. 27). Selbst wenn man verlangt, dass der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiiert, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründet werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
  47. August 2012 – 12 LA 180/11 – juris Rn. 6; Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  48. Aufl., § 41 Rn. 21), sind nach den umfangreichen Ausführungen des Klägers in seiner Klagebegründung derartige Zweifel begründet. Die Beklagte hat daher nachzuweisen, dass der Bescheid vom
  49. Juni 2012 dem Kläger (auf dem Postweg) zugegangen ist. Dieser Nachweis wurde nicht erbracht. Dies geht zu ihren Lasten. Randnummer 18 Es spricht viel dafür, dass der Bescheid dem Kläger bereits durch die elektronische Übermittlung in Form einer pdf-Datei im Anhang zu der E-Mail der Beklagten vom
  50. November 2012 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bekanntgegeben wurde. Jedenfalls zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger die Datei ausgedruckt und den Bescheid tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, ist eine Bekanntgabe erfolgt. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Voraussetzung für eine wirksame elektronische Bekanntgabe ist, dass der Empfänger hierfür gemäß § 3a Abs. 1 VwVfG einen Zugang eröffnet hat und das übermittelte Dokument auch in einer für ihn lesbaren Form öffnen kann (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 41). Ein trotz fehlender Zugangseröffnung durch den Betroffenen von der Behörde per E-Mail übermittelter Verwaltungsakt ist nicht wirksam elektronisch bekanntgegeben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  51. Aufl., § 41 Rn. 87). Für eine Zugangseröffnung durch den Bürger reicht es dabei nicht aus, dass er eine E-Mail-Adresse besitzt und diese in seinem Briefkopf angibt. Der Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente kann aber durch ausdrückliche Erklärung oder praktizierten E-Mail-Verkehr – beschränkt auf eine bestimmte Behörde und ein bestimmtes Verwaltungsverfahren – eröffnet werden (VG Oldenburg, Urteil vom
  52. Juli 2008 – 7 A 117/06 – juris Rn. 32; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 3a Rn. 11; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 3a Rn. 12). Nach diesen Grundsätzen spricht viel dafür, dass der Kläger bereits durch seine E-Mail vom
  53. Oktober 2012 eine Eröffnung des Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente im Sinne des § 3a Abs. 1 VwVfG vorgenommen hat, denn er hat sich nach Zugang des Schreibens vom
  54. Oktober 2012 elektronisch an die Beklagte gewandt und damit konkludent zu erkennen gegeben, dass er gewillt ist, mit ihr über diese Angelegenheit elektronisch zu kommunizieren. Damit dürfte die Beklagte befugt gewesen sein, den angefochtenen Bescheid vom
  55. Juni 2012 am
  56. November 2012 elektronisch an den Kläger zu übermitteln mit der Folge, dass dieser gemäß der Drei-Tages-Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG am dritten Tag nach der Absendung, also am
  57. November 2012, als bekannt gegeben gilt. Auf die Frage der Eröffnung des Zugangs für die elektronische Kommunikation kommt es jedoch nicht entscheidend an, da der Kläger die pdf-Datei ausgedruckt und den Bescheid damit tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Insbesondere hat er seiner Klageschrift eine Fotokopie des angefochtenen Bescheides beigefügt. Eine Bekanntgabe ist jedenfalls dann bewirkt, wenn ein Bescheid dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, selbst wenn zuvor eine unzulässige elektronische Übermittlung erfolgte (OVG Lüneburg, Beschluss vom
  58. August 2009 – 13 LA 153/08 – juris Rn. 5). Der Zweck der Bekanntgabe ist nämlich erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheides verschafft wird (BVerwG, Urteil vom
  59. April 1997 – BVerwG 8 C 43.95 – juris Rn. 29). Hiernach war die Bekanntgabe jedenfalls in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem der Kläger einen Ausdruck der pdf-Datei in Händen hielt. Unerheblich ist, dass dem Kläger nur eine Kopie des Bescheides übermittelt wurde, soweit diese – wie hier – das Original vollständig wiedergibt (BVerwG, Urteil vom
  60. April 1997 – BVerwG 8 C 43.95 – a.a.O.; BFH, Urteile vom
  61. Oktober 1989 – V R 39/84 – juris Rn. 31 und vom
  62. August 1990 – VII R 59/89 – juris Rn. 35). Es fehlt auch nicht der erforderliche Bekanntgabewille. Ausreichend ist, dass die Behörde – etwa durch Absendung des Bescheides zu einem früheren Zeitpunkt – ihren Bekanntgabewillen dokumentiert hat. Dementsprechend schadet es nicht, wenn sich die Behörde bei der Übersendung einer Kopie der Bekanntgabewirkung dieser Übersendung nicht bewusst war, weil sie von der Wirksamkeit der ursprünglich vorgesehenen Bekanntgabe ausging (BVerwG, Urteil vom
  63. April 1997 – BVerwG 8 C 43.95 – a.a.O.; FG Köln, Urteil vom
  64. Februar 2008 – 6 K 3162/07 – juris Rn. 21; FG Hamburg, Urteil vom
  65. Februar 2010 – 3 K 225/09 – juris Rn. 32). Nach diesen Grundsätzen lag der für die Wirksamkeit einer Bekanntgabe erforderliche Bekanntgabewille der Beklagten vor, selbst wenn die Übersendung des Bescheides als Anhang zu der E-Mail vom
  66. November 2012 nicht zum Zweck der Bekanntgabe an den Kläger erfolgte, weil der erforderliche Bekanntgabewille der Beklagten bereits durch die ursprüngliche Absendung des Bescheides an den Kläger am
  67. Juni 2012 hinreichend dokumentiert wurde. Randnummer 19
  68. Es fehlt auch nicht an der für die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage notwendigen Beschwer des Klägers. Der Erlass eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts ohne den hierfür erforderlichen Antrag des Bürgers führt zu dessen Rechtswidrigkeit, die durch Anfechtung des Verwaltungsakts zu lösen ist. Insoweit liegt auch eine Beschwer vor. Aufgedrängte Erlaubnisse können durch Anfechtungsklage angegriffen werden. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei einer erteilten „Erlaubnis“ um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, der den Adressaten nicht in seinen Rechten verletzen kann, denn die Erteilung einer Erlaubnis kann zur Folge haben, dass unmittelbar oder mittelbar mit ihr Belastungen verbunden sind, etwa eine Kostenpflicht, die der Genehmigungsadressat ohne die erteilte Genehmigung nicht zu tragen hätte (VGH Kassel, Urteil vom
  69. September 1993 – 11 UE 984/92 – NVwZ-RR 1994, 342 <344>; VG Darmstadt, Urteil vom
  70. März 2004 – 3 E 815/01

(4), juris Rn. 24, VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom
  1. Dezember 2009 – 4 K 767/09.NW – juris Rn. 37; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 Rn. 239). Nach diesen Grundsätzen ist der Zulassungsbescheid der Beklagten vom
  2. Juni 2012 ein zulässiger Gegenstand der Anfechtungsklage, da er nur auf Antrag ergehen darf und der Kläger geltend macht, den für den Erlass eines solchen Bescheides erforderlichen Antrag nicht gestellt zu haben. Randnummer 20
  3. Der angefochtene Bescheid vom
  4. Juni 2012 hat sich auch nicht erledigt. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt dann nicht ein, wenn dessen Existenz Voraussetzung für die Heranziehung zu Kosten ist (BVerwG, Urteil vom
  5. September 2008 – BVerwG 7 C 5.08 – juris Rn. 13). So liegt es hier. Die Gebührenpflicht setzt gemäß § 16 Abs. 1 der Marktsatzung der Stadt Halle (Saale) vom
  6. April 2011 (MarktS) eine wirksame Zuweisung eines Standplatzes im Sinne des § 5 Abs. 1 MarktS voraus. Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt durch Zulassungsbescheid. Ein wirksamer Zulassungsbescheid ist damit gemäß § 16 Abs. 1 MarktS Grundlage für die Entstehung der Gebührenpflicht. Soweit dieser aufgehoben wird, entfällt auch die Zuweisung eines Standplatzes und damit die Grundlage der Gebührenpflicht nach § 16 Abs. 1 MarktS. Randnummer 21
  7. Der Kläger hat die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt. Der angefochtene Bescheid vom
  8. Juni 2012 wurde dem Kläger frühestens durch die Übersendung einer Kopie per E-Mail am
  9. November 2012 bekanntgegeben. Randnummer 22 II. Die Klage ist auch begründet. Der Zulassungsbescheid vom
  10. Juni 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 23 Der Zulassungsbescheid ist rechtswidrig, weil es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt handelt und der Kläger seinen Antrag auf Zulassung zum A. Weihnachtsmarkt 2012 vor dessen Erlass zurückgenommen hat. Randnummer 24 Ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt liegt vor, wenn dessen materielle Rechtmäßigkeit von der Zustimmung des Betroffenen, etwa in Form eines Antrags, abhängt (VGH Kassel, Urteil vom
  11. September 1993 – 11 UE 984/92 – a.a.O. S. 343; OVG Münster, Urteil vom
  12. Mai 2003 – 6 A 648/01 – juris Rn. 10; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom
  13. Dezember 2009 – 4 K 767/09.NW – a.a.O. Rn. 38; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 Rn. 229). Dem Bürger darf gegen seinen Willen ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt nicht aufgedrängt werden (VGH Kassel, Urteil vom
  14. September 1993 – 11 UE 984/92 – a.a.O.). Fehlt der erforderliche Antrag, so ist der gleichwohl ergehende Verwaltungsakt rechtswidrig (OVG Münster, Urteil vom
  15. Mai 2003 – 6 A 648/01 – a.a.O.; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom
  16. Dezember 2009 – 4 K 767/09.NW – a.a.O.; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 Rn. 239). So liegt es hier. Die Zuweisung eines Standplatzes nach § 5 MarktS ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Sie erfolgt nur auf Antrag. Die Mitwirkung des betroffenen Bürgers in Form eines Antrags ist dabei nicht nur verfahrensrechtliche Voraussetzung eines Zulassungsverfahrens gemäß § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG, sondern auch materiell-rechtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Zuweisung bzw. des Zulassungsbescheides im Sinne des § 5 Abs. 1 MarktS. Randnummer 25 Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zulassungsbescheides vom
  17. Juni 2012 fehlte es auch an dem für dessen Rechtmäßigkeit notwendigen Antrag des Klägers auf Zulassung, denn dieser hatte seinen Zulassungsantrag mit E-Mail vom
  18. Oktober 2012 vor Bekanntgabe des Zulassungsbescheides zurückgenommen. Die Rücknahme des Antrags auf Zulassung zu dem von der Beklagten veranstalteten Weihnachtsmarkt ist jedenfalls bis zur Bekanntgabe des Zulassungsbescheides im Sinne des § 5 Abs. 1 MarktS an den Antragsteller zulässig. Grundsätzlich kann der Antragsteller den für den Erlass eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts erforderliche Antrag jedenfalls bis zum Ergehen der Entscheidung über den Antrag zurücknehmen, da er auch nach Antragstellung die Dispositionsbefugnis über seinen Antrag behält (BVerwG, Urteile vom
  19. Mai 1980 – BVerwG 5 C 65.78 – juris Rn. 13, vom
  20. April 1987 – BVerwG 4 C 30.85 – juris Rn. 24 und vom
  21. Juni 1999 – BVerwG 1 C 24.98 – juris Rn. 14; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 22 Rn. 89; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 22 Rn. 67 sowie § 35 Rn. 237). Etwas anderes kann dann gelten, wenn bereits durch die Stellung des Antrags Umstände eingetreten sind, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BVerwG, Urteil vom
  22. Mai 1980 – BVerwG 5 C 65.78 – a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen kann ein Antrag auf Zuweisung eines Standplatzes gemäß § 5 Abs. 1 MarktS jedenfalls bis zu einer Entscheidung über den Antrag zurückgenommen werden. Dies entspricht den berechtigten Interessen der Antragsteller, die sich – wie der Kläger – auf mehreren Märkten gleichzeitig bewerben und daher – für die Beklagte erkennbar – nicht unbegrenzt ohne Rücksicht auf ihre Kapazitäten an ihren einmal gestellten Antrag auf Zulassung gemäß § 5 MarktS gebunden bleiben können. Vielmehr muss ihnen das Recht zustehen, sich von ihrem Zulassungsantrag wieder zu lösen, wenn sie vor einer Zulassung zu dem Markt der Beklagten bereits auf anderen Märkten Zusagen erhalten haben und ihre Möglichkeiten damit ausgeschöpft sind. Die Marktsatzung der Beklagten erkennt diese berechtigten Interessen der Antragsteller auch an, indem sie gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 MarktS eine Rückgabe der Standgenehmigung zulässt. Damit kann nur der Verzicht auf eine Zuweisung gemäß § 5 Abs. 1 MarktS nach Erlass eines Zulassungsbescheides gemeint sein. Damit besteht nach der Marktsatzung der Beklagten eine uneingeschränkte Bindung der Antragsteller weder an den Zulassungsantrag noch an den Zulassungsbescheid. Randnummer 26 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 16 Abs. 3 MarktS. Nach dieser Vorschrift begründet es keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erstattung der Gebühr, wenn ein Benutzer von seinem Benutzungsrecht nur teilweise oder keinen Gebrauch macht. Die Vorschrift setzt ein Benutzungsrecht voraus, betrifft also nur den Fall, dass ein Antragsteller nicht zum Markt erscheint, obwohl er vorher weder seinen Antrag zurückgenommen noch seine Standgenehmigung nach § 5 Abs. 6 Satz 2 MarktS zurückgegeben hat. Demgegenüber ist die Regelung des § 16 Abs. 3 MarktS nicht anwendbar, wenn der Antragsteller – wie hier – vor Bekanntgabe des Zulassungsbescheides seinen Antrag zurücknimmt oder nach Zuweisung eines Standplatzes die Standgenehmigung gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 MarktS zurückgibt. Randnummer 27 Allein durch die Stellung des Antrags treten auch keine Umstände ein, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Soweit die Beklagte infolge einer kurzfristigen Antragsrücknahme oder Genehmigungsrückgabe einen Gebührenausfall erleidet, weil der betroffene Standplatz in der verbleibenden Zeit nicht neu vergeben werden kann, so ist dies dem Antragsteller nicht zuzurechnen. Die Beklagte hat in ihrer Marktsatzung keinerlei Fristen für die – nach allgemeinen Grundsätzen zulässige – Rücknahme des Zulassungsantrags oder die Rückgabe der Standgenehmigung nach § 5 Abs. 6 Satz 2 MarktS vorgesehen. Auch hat sie es in der Hand, durch rechtzeitige Zustellung der Zulassungsbescheide an die ausgewählten Antragsteller frühzeitig und nachweislich Klarheit über den Kreis der zugelassenen Bewerber zu schaffen. Randnummer 28 Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag vor Bekanntgabe des Zulassungsbescheides zurückgenommen. Er hat in seiner E-Mail vom
  23. Oktober 2012 erklärt, dass er erst am
  24. Oktober 2012 von seiner Zulassung zum Weihnachtsmarkt erfahren habe und dies für ihn zu kurzfristig sei, um noch teilnehmen zu können. Dies ist bei verständiger Würdigung als Antragsrücknahme zu verstehen. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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