Bezugnahmeklausel - Anwendung des TVöD oder eines Haustarifvertrags Leitsatz Ab 1. Januar 2008 sind der TVöD und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der VKA jeweils geltenden Fassung weiter auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwenden. Denn die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages des Klägers vom 12.05.2006 beinhaltet nach ihrem Wortlaut eine unbedingte zeitdynamische Inbezugnahme des TVöD und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der VKA jeweils geltenden Fassung, die nicht von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers abhängig ist. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist mit diesem vertraglichen Regelungsbestand auf den neuen Arbeitgeber übergegangen. (Rn.39) Sonstige Umstände, die für eine Einschränkung des Vertragswortlauts sprechen könnten, sind weder erkennbar noch vorgetragen. Der Arbeitnehmer ist nicht an den Haustarifvertrag gebunden, weil der TVöD eine Reihe günstigerer Regelungen enthält. (Rn.42) Orientierungssatz Ist ein Arbeitnehmer zum einen gemäß § 4 Abs 1 TVG an einen Haustarifvertrag gebunden und ist zum anderen kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung ein bestimmter Tarifvertrag, hier der TVöD, in Bezug genommen worden, dann muss im Verhältnis zu den arbeitsvertraglichen Regelungen, auch wenn diese tarifvertragliche Bestimmungen zum Gegenstand machen, auch das tarifliche Günstigkeitsprinzip gelten. (Rn.43) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 719/13) Verfahrensgang vorgehend ArbG Magdeburg 7. Kammer, 18. Mai 2011, 7 Ca 2867/10 E, Urteil nachgehend BAG, 26. August 2015, 4 AZR 719/13, Urteil: Zurückweisung Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 18. Mai 2011 - 7 Ca 2867/10 E - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, welche Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten Anwendung finden. Randnummer 2 Der ... geborene Kläger ist Fachkrankenpfleger. Er ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ... Randnummer 3 Nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung zum Krankenpfleger begründete der Kläger ab 1. September 2006 ein Arbeitsverhältnis mit dem Städtischen Klinikum ..., einem Eigenbetrieb der L. . Die Rechtsgrundlage dieses Arbeitsverhältnisses bildete der Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2006, dessen § 2 auszugsweise lautet: Randnummer 4 „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Krankenhäuser und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, einschl. des TV zur Überleitung in den TVöD, in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Randnummer 5 Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.“ Randnummer 6 Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zum 1. Januar 2008 auf die Beklagte über, die nicht durch Mitgliedschaft an die Tarifverträge der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gebunden ist. Randnummer 7 Die Beklagte schloss mit dem Kläger am 23. Dezember 2008 einen Änderungsvertrag „für Beschäftigte nach dem TVöD“ zum Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2006 ab. Gemäß § 4 dieses Änderungsvertrages hat die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 in die Entgeltgruppe 9a der Entgeltordnung zum TVöD eingruppiert. Bis zum 30. November 2008 war der Kläger in die Entgeltgruppe 7a TVöD eingruppiert. Das monatliche Arbeitsentgelt des Klägers hat zuletzt durchschnittlich 2.641,84 € brutto betragen. Randnummer 8 Seit dem 1. März 2011 wendet die Beklagte auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Beschäftigten den am 25. Februar 2011 mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft v... abgeschlossenen Haustarifvertrag mit der Bezeichnung „Tarifvertrag für die ... gemeinnützige GmbH“ an. Die Ausnahme bilden die Arbeitsverhältnisse von Ärztinnen und Ärzten, die unter den Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags fallen (§ 1 Abs. 3 des genannten Tarifvertrages). Randnummer 9 Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht war dieser Haustarifvertrag gekündigt. Randnummer 10 Der Kläger, der die Ansicht vertritt, er habe gemäß § 2 seines Arbeitsvertrages Anspruch auf eine „dynamische Anwendung des TVöD und somit auf die Zahlung der jeweiligen Tariferhöhungen“, machte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 30.06.2010 „die ab dem 1. April 2008 geltenden Tariferhöhungen“ geltend und ersuchte sie, die jeweiligen monatlichen Bruttodifferenzbeträge ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24.08.2010 mit, dass nach ihrer Rechtsauffassung kein berechtigter Nachzahlungsanspruch bestehe. Randnummer 11 Der Kläger hat daraufhin am 7. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht M. Klage erhoben. Er hat zuletzt beantragt, Randnummer 12 festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 01.01.2008 hinaus zeitdynamisch im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und der für den Besonderen Teil Krankenhäuser und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Randnummer 13 Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 18. Mai 2011 - 7 Ca 2867/10 E - (S. 2 bis 4 des Urteils = Bl. 89 bis 91 d. A.) verwiesen. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Randnummer 15 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig. Der zuletzt gestellte Antrag wiederhole nicht lediglich die Bezugnahmeregelung in § 2 des Arbeitsvertrages, sondern mache die zwischen den Parteien strittige Frage, ob die im Antrag genannten Tarifverträge nicht nur statisch, sondern zeitdynamisch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fänden, zum Gegenstand der begehrten Feststellung. Mit der Zahlung der Vergütung nach dem Stand des Entgelttarifvertrages vom 31. Dezember 2007 habe die Beklagte den Kläger zur gerichtlichen Klärung dieser Frage veranlasst. Der Antrag sei auch nicht im Hinblick auf den Vorrang einer Leistungsklage vor einer Feststellungsklage unzulässig. Denn das angestrebte Urteil sei geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern. Die Klage sei begründet. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei eine individualvertragliche Klausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung verweise, im Regelfall dahingehend auszulegen, dass dieser Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung geltend solle, dass diese Geltung nicht von Faktoren abhänge, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden seien. Mit dieser Rechtsprechung wende das Bundesarbeitsgericht für nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Arbeitsverträge („Neuverträge“) die Auslegungsregel der Gleichstellungsabrede nicht mehr an. Vorliegend handele es sich um einen sog. Neuvertrag, bei dem mangels im Vertrag zum Ausdruck kommender anderweitiger Anhaltspunkte die Bezugnahmeklausel in § 2 dahingehend auszulegen sei, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung gelten sollten und dass diese Geltung nicht von Faktoren abhänge, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden seien. Damit führe für den Kläger die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die genannten Tarifverträge für den öffentlichen Dienst gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB zur arbeitsvertraglich begründeten unbedingt zeitdynamischen Geltung dieser Tarifverträge auch gegenüber der Beklagten. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn das Bundesarbeitsgericht habe seine Rechtsprechungsänderung bereits in der Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - angekündigt gehabt und der Arbeitsvertrag der Parteien sei danach abgeschlossen worden. Randnummer 16 Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 6 des Urteils (Bl. 91 bis 93 d. A.) verwiesen. Randnummer 17 Die Beklagte hat gegen das ihr am 1. Juli 2011 zugestellte Urteil am 18. Juli 2011 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung am 30. August 2011 begründet. Randnummer 18 Die Beklagte erklärt, sie bleibe bei ihrer Auffassung, dass die Klage wegen des Vorranges der Leistungsklage schon unzulässig sei. Jedenfalls sei das Urteil unrichtig. Das Arbeitsgericht habe eine entscheidende Tatsache nicht berücksichtigt. Sie habe den Haustarifvertrag, der weitgehend die selben Regelungen wie der TVöD nebst Besonderer Teil Krankenhäuser enthalte, mit der Gewerkschaft ... am 25. Februar 2011 abgeschlossen. Der Haustarifvertrag sei am 1. März 2011 in Kraft getreten, die Entgeltregeln sogar rückwirkend zum 1. Januar 2011. Der Kläger sei Mitglied der Gewerkschaft ..., so dass der Haustarifvertrag für ihn gemäß § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend gelte. Die Frage, ob vor Abschluss des Haustarifvertrages der TVöD im Verhältnis der Parteien statisch oder zeitdynamisch anzuwenden gewesen sei, sei damit gegenstandslos geworden. Sollte der Kläger kein Gewerkschaftsmitglied sein, sei der Haustarifvertrag auf sein Arbeitsverhältnis gemäß dem letzten Satz der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 12. Mai 2006 anzuwenden. Bei dem Haustarifvertrag handele es sich um einen derartigen sonstigen Tarifvertrag. Das Bundesarbeitsgericht habe für den Fall des Verbandswechsels entschieden, dass in Fällen, in denen zwei Tarifverträge, die von derselben Gewerkschaft abgeschlossen seien, miteinander konkurrierten, die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag so auszulegen sei, dass der Tarifvertrag zur Anwendung kommen solle, der ohnedies kraft Mitgliedschaft in der Gewerkschaft einschlägig sei. Dies müsse aber erst recht gelten, wenn ein Haustarifvertrag und der mit ihm konkurrierende Verbandstarifvertrag von derselben Gewerkschaft abgeschlossen worden seien. Die Beklagte bestreitet, dass der TVöD günstiger als der Haustarifvertrag sei. Sie meint, selbst wenn die Tarifgehälter des TVöD höher als die nach dem Haustarifvertrag sein sollten, stünde damit nicht fest, dass der TVöD der günstigere Tarifvertrag sei. Der Kläger müsste im Einzelnen darlegen und beweisen, woraus sich die behauptete Besserstellung durch den TVöD ergebe. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt , Randnummer 20 das Urteil des Arbeitsgerichts M. abzuändern und Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Der Kläger beantragt , Randnummer 23 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Randnummer 24 Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Er vertritt die Auffassung, trotz seiner Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ... habe der Haustarifvertrag im Hinblick auf sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten den TVöD-BT-K einschließlich der diesen ergänzenden Tarifverträge nicht abgelöst. Der TVöD-K-VKA habe über die dynamische Bezugnahmeklausel Eingang in sein Arbeitsverhältnis gefunden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (4 AZR 767/06 und 4 AZR 787/07) handele es sich bei der individualrechtlichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag um eine einzelvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen. Deshalb könne nicht von einer Tarifkonkurrenz ausgegangen werden. Es gehe nicht um die Konkurrenz zweier Normenverträge. Im Verhältnis der normativ geltenden zur vertraglich in Bezug genommenen Regelung gelte das tarifliche Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG. Der TVöD sei günstiger als der bei der Beklagten geltende Haustarifvertrag. Das ergebe sich aus der Gegenüberstellung der Entgeltbezüge (Grundgehälter) und der Vergütung sowie Anrechnung der Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit. Der Ausstieg aus dem TVöD bzw. die Beseitigung der Tarifbindung der Arbeitgeberin zum 1. Januar 2008 sei ein wesentlicher Grund für die Rechtsformumwandlung des vormaligen städtischen Eigenbetriebes in die Beklagte gewesen. Der letzte Satz der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 12. Mai 2006 führe nicht zur Anwendung des Haustarifvertrages. Denn er sei nachrangig und die „außerdem“ zur Anwendung kommenden anderen einschlägigen Tarifverträge hätten den TVöD-BT-K nicht verdrängen sollen. Randnummer 25 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 30.08.2011 und den Schriftsatz der Beklagten vom 18.01. 2012, auf die Berufungsbeantwortung vom 08.11.2011 und den Schriftsatz des Klägers vom 06.03.2013 sowie auf das Protokoll vom 07.03.2013 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 I. Die nach dem Wert ihres Beschwerdegegenstandes statthafte Berufung der Beklagten ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. b u. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig. Randnummer 27 II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sind seit dem 1. Januar 2011 kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD - Bund, Gemeinden - einschließlich des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) und die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden. Randnummer 28 A. Die Klage ist als sog. Elementenfeststellungsklage nach § 256 ZPO zulässig (u. a. BAG vom 14.12.2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 16, zitiert nach Juris; BAG vom 22.10.2008 - AZR 784/07 - Rn. 11, AP Nr. 66 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Randnummer 29 Der Antrag des Klägers ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) und die den TVöD ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung über den 1. Januar 2008 hinaus zeitdynamisch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden. Der Feststellungsantrag ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, geeignet, den zwischen den Parteien bestehenden Streit, ob auf ihr Arbeitsverhältnis unabhängig von der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages des Klägers vom 12. Mai 2006 aufgrund dessen Mitgliedschaft in der Gewerkschaft... der von der Beklagten am 25. Februar 2011 mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft... abgeschlossenen Haustarifvertrag Anwendung findet, zu beenden. Der Feststellungsantrag kann mithin die gebotene Befriedigungsfunktion erfüllen. Ein besonderes Interesse an dieser Feststellung hat der Kläger dargelegt, indem er u. a. im Schriftsatz vom 06.03.2013 durch die Gegenüberstellung seiner Entgeltbezüge, welche ihm seit dem 1. Januar 2011 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 bzw. ab 1. August 2012 nach der Entgeltgruppe 9d Stufe 3 der Tabelle HTV zum vorbezeichneten Haustarifvertrag gezahlt wurden, und der Entgeltbezüge, die er nach diesen Entgeltgruppen des TVöD-BT-K (VKA) erhalten würde, aufgezeigt hat, dass letztere im Zeitraum bis zum 28. Februar 2013 um 3.897,74 € brutto höher waren. Randnummer 30 B. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die zulässige Klage begründet ist. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 12. Mai 2006, der vom Änderungsvertrag vom 23. Dezember 2008 nicht erfasst wird, ab 1. Januar 2011 weiter nach den Bestimmungen des TVöD und dem Besonderen Teil Krankenhäuser (BT-K) sowie nach den diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der VKA jeweils geltenden Fassung. Randnummer 31 1. Die Auslegung der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 12. Mai 2006 ergibt eine unbedingte zeitdynamische Bezugnahme auf den TVöD und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der VKA geltenden Fassung. Randnummer 32
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