Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung Leitsatz Einzelfallentscheidung zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei anderen Vertragsarbeitgebern im Rahmen des § 14 Abs. 2 S.1 TzBfG. (Rn.27) Orientierungssatz 1. Eine Verlängerung i. S. d. § 14 Abs 2 S 1 Halbs 2 TzBfG ist gegeben, wenn die Parteien vor Ablauf des Ausgangsvertrages ihre Vertragsbeziehung lediglich in zeitlicher Hinsicht verändern, die übrigen Arbeitsbedingungen jedoch unverändert lassen, es sei denn, derartige Änderungen erfolgen in Umsetzung eines Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers. (Rn.29) 2. Die Darlegungslast für das Bestehen einer Vorbeschäftigung zwischen den Parteien des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages liegt bei dem Arbeitnehmer . (Rn.36) 3. Aus dem "Austausch" eines Zeitarbeitsunternehmens gegen ein anderes kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass damit eine wirtschaftliche Einheit bezogen auf Teilaufgaben, die von Leiharbeitnehmern erledigt werden, übergegangen ist. (Rn.40) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 1050/13) Verfahrensgang vorgehend ArbG Magdeburg, 15. Februar 2012, 2 Ca 1810/11, Urteil nachgehend BAG, 5. Februar 2014, 8 AZN 1050/13, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 15.02.2012 – 2 Ca 1810/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund vereinbarter Befristung. Randnummer 2 Die Klägerin war bei der Beklagten, einem Zeitarbeitsunternehmen, als Hygienebeauftragte beschäftigt. Ihr Einsatz erfolgte in dem von einer Schwestergesellschaft der Beklagten betriebenen Fachkrankenhaus H. Randnummer 3 Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich zunächst nach dem befristeten Arbeitsvertrag vom 29.05.2009 (Bl. 13 – 15 d. A.), der eine Laufzeit vom 01.06.2009 bis 30.06.2010 vorsah. In einer hierzu getroffenen Zusatzvereinbarung vom selben Tage (Bl. 16 d. A.) vereinbarten die Parteien die Zahlung einer Zulage an die Klägerin. Mit Änderungsvertrag vom 02.06.2010 („1. Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 01. Juni 2009“ – Bl. 17 d. A.) verlängerten die Parteien ihr Vertragsverhältnis bis zum 31.05.2011. Randnummer 4 Die Klägerin war bereits zuvor als Hygienebeauftragte im Fachkrankenhaus H tätig. Diese Tätigkeit beruhte auf einem ebenfalls befristeten Arbeitsvertrag, den die Klägerin mit der ... – ebenfalls ein Zeitarbeitsunternehmen – abgeschlossen hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages (ohne Datum), der eine Laufzeit vom 01.05.2008 bis 30.06.2009 vorsah, wird auf Blatt 10 – 12 der Akte verwiesen. Unter dem Datum 13.05.2009 vereinbarte die Klägerin mit der die Aufhebung dieses Vertrages zum 31.05.2009 (Bl. 45 d. A.) Randnummer 5 Daneben bestand zwischen den Klägerin und der das Fachkrankenhaus betreibenden ..., nunmehr firmierend als ... ein Vollzeitarbeitsverhältnis als Pflegedienstleiterin, das im hier maßgeblichen Zeitraum aufgrund Bezuges einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit ruhte. Randnummer 6 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der im Verlängerungsvertrag vom 02.06.2010 vereinbarten Befristung komme keine Rechtswirksamkeit zu, da die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG nicht vorgelegen haben. Mit Abschluss dieses Vertrages sei die in § 14 Abs. 2 TzBfG geregelte Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren überschritten worden, da hierauf der zwischen der Klägerin und der ... zuvor abgeschlossene befristete Arbeitsvertrag anzurechnen sei. Dieses Arbeitsverhältnis sei aufgrund eines Betriebsüberganges zum 31.05./01.06.2009 auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte habe – so hat die Klägerin behauptet – sämtliche Arbeitnehmer der ..., die im Fachkrankenhaus H tätig waren, übernommen. Randnummer 7 Die Klägerin hat beantragt: Randnummer 8 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 31.05.2011 nicht beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen unbefristet fortbesteht. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie hat die Auffassung vertreten , der streitgegenständlichen Befristung komme gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG Rechtswirksamkeit zu, weil ausschließlich auf die zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Abreden abzustellen sei. Eine Übernahme sämtlicher Mitarbeiter der ... werde mit Nichtwissen bestritten. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.02.2012 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der streitgegenständlichen sachgrundlosen Befristung komme Rechtswirksamkeit zu, weil ausschließlich auf die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge abzustellen sei. Die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang zwischen der ... und der Beklagten habe die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 94 bis 103 der Akte verwiesen. Randnummer 13 Gegen dieses, ihr am 23.02.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.03.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.05.2012 am 23.05.2012 begründet. Randnummer 14 Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr erstinstanzliches Klageziel – Befristungskontrolle des Vertrages vom 02.06.2010 – weiter und hält an ihrem Rechtsstandpunkt, der zwischen der Klägerin und der ... geschlossene Arbeitsvertrag sei im Rahmen der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu berücksichtigen, weil zwischen der ... und der Beklagten ein Betriebsübergang erfolgt sei, fest. Diese habe nahtlos die bisher von der ... ausgeübten Tätigkeiten im Fachkrankenhaus H ab dem 01.06.2009 fortgesetzt. Aus diesem Umstand wie auch aus der Übernahme der Mitarbeiter ergeben sich hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Betriebsübergang zugunsten der Klägerin Darlegungs- und Beweiserleichterungen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 15.02.2012 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 31.05.2011 nicht beendet worden ist. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, bestreitet insbesondere das Vorliegen eines Betriebsüberganges und hält darüber hinaus die Berufung bereits für unzulässig im Hinblick auf das zwischen der Klägerin und der ... bestehende Vollzeitarbeitsverhältnis. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 21 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Es handelt sich hierbei um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Klägerin hat die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG gewährt. Ob für die Klägerin im Hinblick auf ein mit einer Schwestergesellschaft der Beklagten bestehendes Vollzeitarbeitsverhältnis ein Feststellungsinteresse besteht, kann insoweit dahinstehen, da dies nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Berufung betrifft. B. Randnummer 22 Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Befristungskontrollklage betreffend die im Arbeitsvertrag vom 02.06.2010 vereinbarte Befristung zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund der im vorstehenden Vertrag vereinbarten Befristung zum 31.05.2011 beendet worden. I. Randnummer 23 Streitgegenstand ist ausschließlich eine Befristungskontrollklage gemäß § 17 TzBfG betreffend die (letzte) vereinbarte Befristung im Arbeitsvertrag vom 02.06.2010. Dies hat die Klägerin in ihrer Klageschrift unter Ziffer II. ausdrücklich vorgetragen und dementsprechend im Termin am 09.07.2013 auch ihren Klagantrag klarstellend angepasst. II. Randnummer 24 Die Befristungskontrollklage ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO folgt grundsätzlich aus § 17 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG. Es entfällt vorliegend nicht dadurch, dass die Klägerin mit einem weiteren Arbeitgeber der ... ein Vollzeitarbeitsverhältnis unterhält, das zum Zeitpunkt der Klageerhebung geruht hat. Hierdurch wird allenfalls die wirtschaftliche Interessenlage der Kläger, nicht jedoch ihr (rechtliches) Feststellungsinteresse in Bezug auf die Beklagte tangiert. III. Randnummer 25 Die Befristungskontrollklage ist jedoch unbegründet. Das mit Vertrag vom 02.06.2010 verlängerte Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund der dort vereinbarten Befristung zum 31.05.2011 gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG beendet worden. Danach endet ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit. 1. Randnummer 26 Die von den Parteien vereinbarte Zeit ist am 31.05.2011 abgelaufen. 2. Randnummer 27 Dieser kalendermäßigen Befristung kommt Rechtswirksamkeit zu. Sie ist als sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig. Danach ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.