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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Zivilsenat 4 U 16/12 Urteil Vollkaskoversicherung: Nachweis eines Unfalls § 1 Abs 1 S 1 aF VVG, § 49 aF

Vollkaskoversicherung: Nachweis eines Unfalls Leitsatz Zum Nachweis eines Unfalls in der Vollkaskoversicherung bei unklarer Spurenlage und der vom Versicherer eingewandten vorsätzlichen Herbeiführung

dem amtlichen Kennzeichen ...

einer Selbstbeteiligung von 300,-- € ab. Das Fahrzeug hatte der Kläger von der D. Leasing GmbH geleast. Nach Ziffer X 4 von deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Fahrzeugen (Bl. 134 Bd. I d. A.) ist der Kläger berechtigt, auch über das Vertragsende hinaus alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Randnummer 3 Am 04. September 2005 kam es gegen 02:15 Uhr zu einem Verkehrsunfall auf der Bundesstraße ... aus Fahrtrichtung St. in Richtung B. gesehen, an dem der Kläger

seinem Pkw und M. B.

dessen Pkw Cadillac ..., den er im Juli 2005 von dem Vorbesitzer B. Bl. zu einem Kaufpreis von 15.000,-- € erworben hatte, beteiligt waren. Randnummer 4 Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei dem Unfall um einen gestellten Verkehrsunfall handelt. Randnummer 5 Das Landgericht Stendal hatte

Urteil vom

  1. Juni 2009, Az.: 23 O 524/06, den Vollkaskoversicherer des Unfallgegners M. B., die M. Versicherungsgesellschaft a.G ., auf dessen Klage hin verurteilt, an diesen wegen des Verkehrsunfalls vom
  2. September 2005 eine Entschädigungsleistung in Höhe von 6.160,98 € zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Versicherung wies der Senat

Urteil vom

  1. März 2010, Az.: 4 U 66/09, zurück. Randnummer 6 In einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Burg , Az.: 3 C 324/06, hatte der Kläger erfolglos Ansprüche auf Ersatz von Sachverständigenkosten gegen die M. Versicherungsgesellschaft a.G als Haftpflichtversicherer des M. B. eingeklagt. Randnummer 7 Der Kläger hat behauptet, er sei am
  2. September 2005 gegen 02:15 Uhr auf der Bundesstraße ... aus Richtung St. kommend in Richtung Autobahnauffahrt A 2 B. /Ost

einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gefahren. Er habe zuvor das vom Zeugen M. B. geführte Fahrzeug überholt. Plötzlich habe er auf seiner Fahrbahnhälfte einen schlecht bis gar nicht beleuchteten weißen Transporter bemerkt, der so langsam gefahren sei, dass er geglaubt habe, das Fahrzeug stehe auf der Fahrbahn. Nach Einleitung einer Notbremsung habe er nach einer Ausweichmöglichkeit gesucht, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Die einzige Möglichkeit sei das Ausweichen auf einen Sommerweg zwischen der Straße und dem Acker auf der rechten Seite der Bundessstraße gewesen. Wäre er dort nicht zum Stehen gekommen, so hätte er

seinem Geländewagen noch unbeschadet auf den Acker neben dem Weg ausweichen können. Als er seinen Wagen fast zum Stillstand gebracht habe, habe er plötzlich einen heftigen Anstoß von hinten gegen sein Fahrzeug bemerkt. Durch die Wucht dieses Anstoßes sei dann sein Pkw nach vorne bewegt worden und nach rechts von der Straße abgekommen, wo es gegen einen Straßenbaum geprallt sei. Nach dem Unfall habe er gesehen, dass sich zwei Kleintransporter langsam vom Unfallort entfernt hätten. Er selbst sei nach dem Unfallgeschehen benommen gewesen und habe durch den aufgeplatzten Airbag eine leichte Nasenverletzung erlitten. Den Unfallgegner M. B. habe er vorher nicht gekannt. Dieser habe seinen Pkw Cadillac von B. Bl. gekauft. M. B. habe als ehemaliger Zeitsoldat bei der Bundeswehr über entsprechende finanzielle

tel zum Kauf dieses Fahrzeugs verfügt. Auf ihn seien zwar insgesamt vier Fahrzeuge zugelassen gewesen, was aber kein hinreichender Grund für die Annahme eines fingierten Verkehrsunfalls sei. M. B. habe den Pkw Cadillac und einen Oldtimer Pick Up zur Durchführung von Oldtimer-Veranstaltungen angeschafft. Gegenwärtig sei er als Reisebusfahrer tätig. Randnummer 8 Die von ihm begehrte Versicherungsleistung beziffert der Kläger der Höhe nach auf 19.603,10 €. Das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Kfz-Sachverständigen M. R. vom

  1. September 2005 (Bl. 8 ff. Bd. I d. A.) schätzt den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 29.000,-- € einschließlich Mehrwertsteuer. Die D. Bank hat darauf einen Betrag von 9.500,-- € gezahlt. Der Kläger begehrt nunmehr die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem von der Bank gezahlten Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung von 300,-- € und zuzüglich Abschleppkosten in Höhe von 403,10 €. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.603,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem
  2. September 2005 zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte hat den Unfallhergang bestritten und behauptet, es handele sich um einen gestellten Verkehrsunfall. Der Unfallgegner M. B. sei am
  3. Juni 2005 als Zeitsoldat aus der Bundeswehr ausgeschieden und seitdem arbeitslos, sodass er sich einen Cadillac finanziell nicht habe leisten können. Das Fahrzeug habe er von B. Bl. gekauft, der in dubiose Schadensfälle verwickelt gewesen sei. Dessen Vater habe bereits 2003 erfolglos eine Klage gegen die Beklagte wegen eines fingierten Unfalles erhoben. B. Bl. habe in diesem Verfahren den Pkw seines Vaters auf einem leeren Parkplatz geparkt und ein Dritter sei rückwärts dagegen gefahren. In diesem Prozess habe sich auf der Grundlage eines Gutachtens herausgestellt, dass der Unfall so nicht stattgefunden habe. Randnummer 14 Im Übrigen sei das vom Kläger geschilderte Unfallgeschehen nicht plausibel. Realistisch sei vielmehr, dass der schräg zum Baum zum Stillstand gekommene Pkw des Klägers von hinten bei voller Überdeckung angefahren worden sei, um ein unkontrolliertes und in der Stoßrichtung und berechenbares Ausbrechen des klägerischen Pkw zu vermeiden. Bei dieser Art des Heckanstoßes habe der auffahrende M. B. wegen der extrem hohen Struktursteifigkeit des von ihm gesteuerten Fahrzeugs keine Gefahr für Leib oder Leben befürchten müssen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 45 - 48 Bd. II d. A.) Bezug genommen Randnummer 16 Das Landgericht hat nach Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T.

Urteil vom 07. Februar 2012 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der beweispflichtige Kläger habe den Eintritt eines Versicherungsfalles nicht bewiesen. Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen seien sämtliche aus den Fahrzeugschäden resultierenden Kollisionsereignisse

dem vom Kläger geschilderten Unfallablauf, wonach es einen Anstoß gegeben habe, physikalisch nicht in Einklang zu bringen. Der Sachverständige habe anhand der vorhandenen Schäden aus technischer Sicht zunächst einen Anstoß des Cadillacs auf den Jeep sowie zeitlich und räumlich danach einen zweiten Anstoß auf den Jeep analysiert. Dabei habe er festgestellt, dass die Schäden am Jeep durch einen zweimaligen Anstoß des Cadillacs hervorgerufen worden sein müssten. Die beiden Anstöße seien auch in unterschiedlicher Höhe erfolgt. Beide Fahrzeugführer hätten ein aktives Lenkmanöver vorgenommen, als sie die Fahrbahn verlassen hätten. Kollisionsbedingt lasse sich dies

dem behaupteten Unfallgeschehen nicht in Einklang bringen. Randnummer 17 Diesem Ergebnis stehe das Urteil des Landgerichts Stendal vom 29. Juni 2009, Az.: 23 O 524/06, nicht entgegen, da es nach § 325 ZPO nur für und gegen die Parteien dieses Prozesses wirke. Es könne zwar als Urkundenbeweis in das vorliegende Verfahren eingeführt werden, aber nach dem Ergebnis der dortigen Beweisaufnahme stimme der geschilderte Unfallablauf nicht

den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen bei der Unfallrekonstruktion überein, was sich zu Lasten des Klägers auswirke. Randnummer 18 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der vornehmlich die Beweiswürdigung des Landgerichts rügt. Es habe ausschließlich und unkritisch das Gutachtenergebnis des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. übernommen, obwohl der Sachverständige den Unfallort nicht aufgesucht habe. So habe er auch das am Unfallort vorhandene Gefälle zur Straße von 10 cm bei seinen Untersuchungen nicht berücksichtigt. Das von Baumwurzeln durchzogene, bis zur Straße reichende und für zusätzliche Unebenheiten sorgende Gefälle habe bewirkt, dass das von hinten auffahrende Fahrzeug unterhalb und oberhalb der Stoßstange seines, des klägerischen Pkw Anstoßstellen hinterlassen habe. Die vom Sachverständigen durchgeführten Versuche

bauartgleichen Fahrzeugen nur auf einem ebenen Betriebsgelände seien nicht geeignet gewesen, die konkrete Unfallsituation nachzustellen. Zudem sei gutachterlich nicht geklärt worden, wie sich die Massenverhältnisse der beteiligten Pkw bei der Primär- und Sekundärkollision bei einer vorhandenen Höhendifferenz von ca. 10 cm zwischen der Fahrbahn und dem Seitenstreifen ausgewirkt hätten. Dass der hintere Teil des klägerischen Fahrzeugs beim Bremsmanöver und der anschließenden Kollision

dem Straßenbaum sich nach oben bewegt habe, sei durch das Gutachten des Sachverständigen G. dokumentiert. Damit habe sich der Sachverständige Dipl.-Ing. T. nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus habe der Senat in seinem die Berufung der seinerzeit von M. B. verklagten M. Versicherungsgesellschaft a.G . zurückweisenden Urteil vom

  1. März 2010, Az.: 4 U 66/09, gegen einen gestellten Unfall sprechende Gesichtspunkte festgestellt. Dazu stehe das angefochtene Urteil in Widerspruch. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Landgerichts Stendal vom
  2. Februar 2012, Az.: 23 O 257/09, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.603,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  3. September 2005 zu zahlen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, insbesondere zu Umständen, die nach ihrer Auffassung den Schluss auf einen gestellten Verkehrsunfall zulassen. II. Randnummer 24 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg. Ihm steht gegen die Beklagte aus der Vollkaskoversicherung gemäß den §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG a. F. in Verb.

Art. 1Abs.

2 EGVVG und den §§ 12 Abs. 1 Nr. II lit. e, 13 Abs. 1 und Abs. 5 AKB ein Anspruch auf Zahlung des um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzten Wiederbeschaffungswertes ohne Mehrwertsteuer zuzüglich der Abschleppkosten zu. Randnummer 25

  1. Das Landgericht war nicht aus Gründen der nur inter partes wirkenden Rechtskraft gemäß den §§ 322 Abs. 1, 325 Abs. 1 ZPO an einer vom Vorprozess inhaltlich abweichenden Entscheidung gehindert. Randnummer 26 Die Rechtskraft des Senatsurteils vom
  2. März 2010 in dem Verfahren 4 U 66/09 stand einer Sachentscheidung nicht entgegen, weil dem Vorprozess und dem vorliegenden Verfahren objektiv und subjektiv verschiedene Streitgegenstände zugrunde liegen, auch wenn derselbe Verkehrsunfall vom
  3. September 2005 auf der B ... zwischen dem Kläger und dem Unfallgegner M. B. in Frage steht. Randnummer 27 Es fehlt bereits objektiv an dem Erfordernis identischer Streitgegenstände. Denn im Vorprozess 4 U 66/09 waren Streitgegenstand Ansprüche des M. B. auf Zahlung der Versicherungsleistung aus dem Verkehrsunfall vom
  4. September 2005 gegen seine Vollkaskoversicherung, die M. Versicherung a.G . Im vorliegenden Fall sind es solche des Klägers gegen seine Vollkaskoversicherung, die A. Versicherungs-AG . Randnummer 28 Zudem stehen die subjektiven Grenzen der Rechtskraft einer Erstreckung des Urteils im Vorprozess auf das Verhältnis der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit entgegen. Die Rechtskraft wirkt grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits, nicht gegenüber Dritten, die am Vorprozess nicht teilgenommen haben und deshalb auf den Inhalt des Urteils nicht einwirken konnten. Das Urteil im Vorprozess entfaltet materielle Rechtskraftwirkung grundsätzlich nur zwischen den damaligen Prozessparteien. Randnummer 29 Die Voraussetzungen, unter denen sich die Rechtskraft ausnahmsweise auf einen am Streit nicht beteiligten Dritten erstrecken kann, liegen hier nicht vor. Denn nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt das rechtskräftige Urteil in dem Vorverfahren für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Eine Rechtsnachfolge liegt hier nicht vor. Randnummer 30 Besteht keine Rechtskraftwirkung des Urteils aus dem Vorprozess, kann aber eine rechtskraftähnliche Bindungswirkung wegen der Klärung einer Vorfrage zur Anspruchsberechtigung des hiesigen Klägers in Betracht kommen (vgl. BGH , NJW 1995, 2993). Präjudizialität ist aber nur von Bedeutung, wenn es um Vor- und Hauptfragen in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien geht, auf die sich auch sonst eine Rechtskraftwirkung erstreckt (vgl. BGH , VersR 1994, 450). Die präjudizielle Rechtskraft hindert auch in dieser Konstellation eine neue Klage nicht, sie bindet aber die dortigen Parteien und das Gericht an die rechtskräftige Feststellung. Das gilt jedoch nicht im Verhältnis zu anderen Parteien eines neuen Rechtsstreits wie hier zwischen dem Kläger und seinem Vollkaskoversicherer, der A. Versicherungs-AG . Randnummer 31
  5. Der am Fahrzeug des Klägers eingetretene Schaden ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. II lit. e AKB auf einen Unfall des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges zurückzuführen, sodass vom Eintritt des Versicherungsfalles in der Vollversicherung auszugehen ist. Randnummer 32 Ein Unfall im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. II lit. e AKB erfordert ein unmittelbar von außen her plötzlich

mechanischer Gewalt einwirkenden Ereignis auf das Fahrzeug. Randnummer 33 Das Landgericht Stendal hat hierbei die Beweislast verkannt. Es hat angenommen, ausgehend von den Regeln zum vorgetäuschten Unfall im Haftpflichtprozess, dass eine Beweislast des Klägers für die Unfreiwilligkeit des Unfalls auch in der Kaskoversicherung bestehe. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach für den Nachweis des

einem Unfall begründeten Versicherungsfalles dem Versicherungsnehmer anders als in der Diebstahlsversicherung hier Beweiserleichterungen nicht zugute kommen, weil er sich nicht in der bei Diebstahlsfällen üblichen Beweisnot befindet. Er hat daher den Vollbeweis für das Vorliegen eines Unfalls zu erbringen. Dies ist dem Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts gelungen. Steht nämlich wie hier fest, dass die Schäden an einem Fahrzeug nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Verkehrsunfall beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Leistungspflicht des Kaskoversicherers zu begründen, selbst wenn sich der Versicherungsfall, so wie vom Versicherungsnehmer geschildert, nicht ereignet haben kann. Denn die Unfreiwilligkeit bzw. Zufälligkeit des Schadensereignisses gehört nicht zum Begriff des Unfalls im Sinne der AKB (vgl. BGH , VersR 1981, 450), da anderenfalls die gegenläufige Regelung des § 61 VVG a. F. in der Schadensversicherung, um die es hier geht, zulasten des Versicherungsnehmers ausgehöhlt würde. Randnummer 34 Dem beklagten Versicherer obliegt vielmehr im Rahmen der Vollkaskoversicherung als Schadensversicherung der zu seiner Leistungsfreiheit führende Beweis dafür, dass der Versicherungsnehmer das Schadensereignis vorsätzlich im Sinne von § 61 VVG a. F. in Verb.

Art. 1Abs.

1 und 2 EGVVG herbeigeführt hat (vgl. BGH , a. a. O.; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG,

  1. Aufl., 2004, § 12 AKB Rdnr. 53). Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist dabei nicht erforderlich ( vgl . BGH, VersR 2007, 1429, 1430; Karczewski, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG,
  2. Aufl. 2011, § 81 Rdnr. 85). Erfahrungsschlüsse auf Tatsachen, die den Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens begründen, sind durchaus zulässig. So kann bei Vorliegen einer Vielzahl voneinander unabhängiger Indizien für einen gestellten Unfalleine Überzeugungsbildung des Gerichtes von einem Unfallhergang, der nur auf eine vorsätzliche Selbstschädigung des Versicherungsnehmers hindeutet, in Betracht kommen. Die einzelnen Hilfstatsachen müssen aber feststehen, also unstreitig oder bewiesen sein (vgl. BGH , NJW 1989, 3161, 3162). Etwaige Zweifel bzw. vernünftigerweise verbleibende Restzweifel an der Unfreiwilligkeit des Unfallgeschehens gehen also im Ergebnis stets zu Lasten der beklagten Versicherung. Randnummer 35 Dies zugrunde gelegt, ergeben sich im vorliegenden Fall insgesamt keine so gravierenden bzw. zwingenden Indizien für eine Manipulation, dass von einem gestellten Verkehrsunfall als vorsätzlich herbeigeführtem Versicherungsfall gemäß § 61 VVG a. F. auszugehen wäre. Randnummer 36 Das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. T. vom
  3. Juli 2011 leidet bereits an dem grundlegenden Manko, dass der Sachverständige die konkreten Bedingungen an der Unfallstelle, wie das vom Kläger behauptete Straßengefälle von 10 cm sowie weitere Fahrbahnunebenheiten, nicht in seine Untersuchungen aufgenommen hat, sondern seine abstrakt auf der Grundlage von Berechnungen vorgenommene Unfallrekonstruktion ohne Ortstermin durchgeführt hat, ohne jedoch zu begründen, warum ein Ortstermin oder jene lokalen Besonderheiten der Unfallstelle keine Auswirkungen auf das Untersuchungsergebnis hätten haben können. Randnummer 37 Begründet bereits dieser Umstand berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens, war eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen unter Einbeziehung der Unfallörtlichkeit dennoch nicht veranlasst, weil das Gutachten auch aus anderen Gründen keinen genügenden bzw. hinreichend verlässlichen Beweis für eine Unfallmanipulation durch den Kläger erbringt. Der Sachverständige schränkt nämlich die Aussagekraft seines Gutachtens für einen gestellten Unfall per se ein, indem er ausführt, dass er den eine Unfallmanipulation behauptenden Vortrag der beklagten Versicherung aus technischer Sicht als nicht plausibel ansehe und eher davon auszugehen sei, dass zumindest einer der beiden Front-Heck-Kollsionen zwischen Jeep und auffahrendem Cadillac zeitlich und räumlich von den weiteren Anstößen getrennt als separates Kollisionsereignis zu werten sei (vgl. Gutachten Seite 28). Die von ihm gewählte unbestimmte Formulierung des Untersuchungsergebnisses einer dem Klägervorbringen widersprechenden zweimaligen Heckkollision der beteiligten Fahrzeuge spricht dafür, dass der Sachverständige ein manipuliertes Unfallgeschehen nur als eine, wenngleich wahrscheinlichere Möglichkeit in Betracht zieht, eine eindeutige Festlegung in dieser Frage indes vermeidet. Dies reicht aber für das erforderliche Maß der richterlichen Überzeugungsbildung vom Bewiesensein einer Tatsache gemäß § 286 Abs. 1 ZPO, nämlich eines vom Kläger und M. B. gestellten Unfalls zum Zweck des Erschleichens der Versicherungsleistung, nicht aus. Die so begründeten Zweifel vermag der Sachverständige auch nicht

der Formulierung des Untersuchungsergebnisses auf der ersten Seite seines Gutachtens vom 13. Juli 2011 auszuräumen. Denn das dort gleichsam absolut formulierte Ergebnis einer zweimaligen Kollision der beteiligten Fahrzeuge beruht auf den Untersuchungen und Feststellungen des Sachverständigen, deren Schlussfolgerungen er in seinem Gutachten, wie oben dargestellt, nicht unerheblich relativierend als bloße Möglichkeit beschreibt. Randnummer 38 Die in den Vorprozessen

unterschiedlichen Beteiligten eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. G. vom

  1. März 2006 und Dipl.-Ing. W. vom
  2. November 2007 belegen eine Manipulation des Unfallgeschehens ebenfalls nicht. Denn danach kann das vom Kläger behauptete Unfallgeschehen aus technischer Sicht weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Randnummer 39 Auch die weiteren von der Beklagten vorgetragenen Indizien lassen nicht den begründeten Schluss auf ein gestelltes Unfallgeschehen zu. Randnummer 40 Der Senat hat im Urteil vom
  3. März 2010 in dem Rechtsstreit zwischen der M. Versicherungsgesellschaft a.G. und M. B., Az.: 4 U 66/09, dem derselbe Unfall zugrunde lag und in dem der hiesige Kläger als Zeuge vernommen worden war, ausgeführt, dass eine mögliche fehlerhafte Lenkreaktion des Klägers im Rahmen eines Unfallgeschehens menschlich und von daher auch nachvollziehbar sei, dass der Kläger nach rechts gelenkt habe. Denn nach seinen Angaben hätte er

dem von ihm gefahrenen Geländewagen rechts die Böschung herunter und auf den Acker fahren können. Ein Ausweichen nach links sei hingegen wegen des herrschenden Gegenverkehrs nicht möglich gewesen. Randnummer 41 Im Hinblick auf die übrigen Indizien, welche die Beklagte im vorliegenden Verfahren wiederholend vorträgt, hat der Senat seinerzeit ausgeführt: Randnummer 42 Zwar mag für ein gestelltes Unfallgeschehen sprechen, dass der Kläger innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Fahrzeugvollversicherung

einem älteren Luxusfahrzeug in das Schadensereignis verwickelt war. Der Unfall ereignete sich auch zur Nachtzeit auf einer vom Unfallort aus gut einsehbaren Bundesstraße. Der Kläger und der Unfallbeteiligte Tr. kamen zudem aus derselben Diskothek, und Unfallzeugen waren nicht zu benennen. Der Kläger hat auch wenig verständlich, aber womöglich infolge einer Fehlreaktion im Rahmen der Vollbremsung sein Fahrzeug gewissermaßen zur Gefahr hin gelenkt. Der Unfallbeteiligte Tr. hat schließlich, wofür er allerdings auch leidlich plausible Gründe zu nennen vermochte, in dem vor dem Amtsgericht Burg gegen den Kläger und die Beklagte geführten Rechtsstreit trotz der nach der Unfallkonstellation klaren Haftungslage zu seinen Gunsten lediglich Gutachterkosten verfolgt und das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig werden lassen. Randnummer 43 Es sprechen aber auch Indizien gegen einen gestellten Unfall. Der Unfallgegner, der Zeuge Tr., ist seit 20 Jahren als Versicherungskaufmann tätig. Es hätte ihm wohl bewusst sein können, wenn nicht müssen, dass ein gestellter Unfall gerade

einem älteren amerikanischen Luxusfahrzeug den Verdacht eines Versicherungsbetruges auffällig provozieren würde. Die an den beteiligten Fahrzeugen entstandenen Beschädigungsbilder lassen sich

der geschilderten Kollision der Fahrzeuge und dem Aufprall des Pkw D. auf einen Baum in Einklang bringen. Soweit der von der Beklagten beauftragte Gutachter Dipl.-Ing. G. eine Kollisionsgeschwindigkeit von 100 km/h ausgeschlossen hat, ist eine solche von dem Kläger – entgegen der Auffassung der Beklagten – gar nicht behauptet worden. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, der Kläger habe ihr gegenüber vorgerichtlich im Rahmen des anwaltlichen Schreibens vom 02. Februar 2006 angegeben, zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes in etwa

einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren zu sein. Eine solche Aussage ist von dem Kläger jedoch gar nicht getroffen worden. Denn die Frage der beklagten Versicherung lautete,

welcher Geschwindigkeit er vor dem Zusammenstoß gefahren sei. Darauf hat er durch seinen Rechtsanwalt antworten lassen, er schätze,

einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes gefahren zu sein. Damit meinte der Kläger wohl ganz offensichtlich die gefahrene Geschwindigkeit vor dem Unfallereignis, also auch vor der Vollbremsung, weil danach auch gefragt worden ist. Er hat aber nicht erklärt,

einer Geschwindigkeit von 100 km/h

dem Fahrzeug des Unfallbeteiligten Tr. kollidiert zu sein. Schließlich spricht der ganze Unfallhergang eher gegen ein manipuliertes Geschehen. Denn die Unfallbeteiligten fuhren hintereinander auf einer Bundesstraße

ca. 100 km/h, als der Unfallbeteiligte Tr. nach seinen Angaben bremsen musste und der Kläger daraufhin auf sein Auto auffuhr. Ein solcher Unfallverlauf, sofern geplant, wäre indes in puncto Ausführung und Folgen nur schwer beherrschbar gewesen und hätte für beide Unfallbeteiligten die unkalkulierbare Gefahr nicht unerheblicher Verletzungen heraufbeschworen, weshalb ein gestelltes Szenario wenig wahrscheinlich erscheint. Der tatsächliche Geschehensablauf entsprach damit nicht unbedingt einer Konstellation, wie sie für einen verabredeten Unfall typisch zu sein pflegt. Randnummer 44 An diesem eine Manipulation des Unfallgeschehens nicht ausschließenden, aber nicht als hinreichend sicher erwiesen ansehenden Abwägungsergebnis hält der Senat im vorliegenden Fall, dem dieselbe Indizienkette zugrunde liegt, auch nach erneuter Prüfung fest. Randnummer 45 Das von der Beklagten ins Feld geführte weitere Indiz, wonach M. B. Eigentümer und Halter von insgesamt vier Fahrzeugen gewesen sei, spricht in dieser Allgemeinheit nicht für einen gestellten Unfall. Auch der Umstand, dass M. B. den Cadillac von B. Bl. gekauft habe, der nach dem Vortrag der Beklagten wegen dubioser Schadensfälle kein unbeschriebenes Blatt sei, wobei sie auch nur einen einzigen Schadensfall benennt, kann nicht dem Kläger angelastet werden. Der Erwerb eines Fahrzeuges durch den Unfallgegner M. B. von einem Dritten, der einmal in ein fingiertes Unfallgeschehen verwickelt gewesen sein soll, genügt ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte, die hier aber nicht vorliegen, für die Annahme eines gestellten Unfallgeschehens nicht. Randnummer 46 Außerdem leuchtet nicht ein, was dem Kläger ein gestellter Unfall

dem von ihm geleasten Fahrzeug hätte nutzen sollen. Finanzielle Schwierigkeiten des Klägers sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Randnummer 47

  1. Der Höhe nach steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von insgesamt 15.603,10 € zu, die sich aus folgenden Positionen zusammensetzt: Randnummer 48 Nach dem Sachverständigengutachten M. R. vom
  2. September 2005 (Bl. 8 - 10 Bd. II d. A.) beträgt der Wiederbeschaffungswert für das Fahrzeug 29.000,-- € einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Dem Kläger steht der Wiederbeschaffungswert gemäß § 13 Abs. 6 AKB aber nur ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer von seinerzeit 16 % zu,

hin in Höhe von 25.000,-- €. Die Erstattung der Umsatzsteuer als Teil der Ersatzleistung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 6 AKB nur vorgesehen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Daher ist eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Abrechnungsbasis – wie hier – ausgeschlossen (vgl. BGH , Beschluss vom

  1. November 2009, Az.: IV ZR 35/09, zitiert nach juris ). Randnummer 49 Von diesem Betrag ist die Zahlung der D. Bank an den Kläger in Höhe von 9.500,-- € sowie die vereinbarte Selbstbeteiligung von 300,-- € abzuziehen, sodass ein Restbetrag von 15.200,-- € verbleibt. Randnummer 50 Der Kläger hat zusätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten in Höhe von 403,10 € gemäß der Rechnung der Autoservice GmbH D. Sch. vom
  2. September 2005 (Bl. 14 Bd. I d. A.). Neben den Wiederherstellungskosten erstattet der Kaskoversicherer gemäß § 13 Abs. 5 AKB die notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten, wozu auch die Kosten des Abschleppens des beschädigten oder zerstörten Fahrzeuges bis zur nächsten zuverlässigen Werkstatt gehören (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung,
  3. Aufl. 2000, § 13 AKB Rdnr. 61). Randnummer 51 Die Abschleppkosten sind zudem einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu erstatten, weil der Kläger vorgetragen hat, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Randnummer 52 Ein kostenloses Abschleppen durch einen vom ADAC beauftragten Abschleppdienst hat der Kläger

seinem unbestritten gebliebenen Hinweis, kein ADAC-

glied zu sein, in Abrede gestellt. Randnummer 53 4. Der Zinsanspruch findet seine Grundlage in § 288 Abs. 1 Satz 1 in Verb.

§ 286Abs.

1 BGB. Randnummer 54 Ein Verzug der Beklagten ist erst

der Ablehnung der begehrten Versicherungsleistung im Schreiben vom

  1. Januar 2009 (Bl. 7 Bd. I d. A.) eingetreten. Für einen früheren Verzugseintritt bereits ab dem
  2. September 2005 hat der Kläger nichts vorgetragen. Das Unfallereignis vom
  3. September 2005 selbst begründet noch keinen Zahlungsverzug der Beklagten. Randnummer 55 Die Höhe des Verzugszinssatzes ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB. III. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung folgt entsprechend dem Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien in beiden Instanzen aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 57 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verb.

§ 26Nr.

8 EGZPO.

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