dem amtlichen Kennzeichen ...
einer Selbstbeteiligung von 300,-- € ab. Das Fahrzeug hatte der Kläger von der D. Leasing GmbH geleast. Nach Ziffer X 4 von deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Fahrzeugen (Bl. 134 Bd. I d. A.) ist der Kläger berechtigt, auch über das Vertragsende hinaus alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Randnummer 3 Am 04. September 2005 kam es gegen 02:15 Uhr zu einem Verkehrsunfall auf der Bundesstraße ... aus Fahrtrichtung St. in Richtung B. gesehen, an dem der Kläger
seinem Pkw und M. B.
dessen Pkw Cadillac ..., den er im Juli 2005 von dem Vorbesitzer B. Bl. zu einem Kaufpreis von 15.000,-- € erworben hatte, beteiligt waren. Randnummer 4 Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei dem Unfall um einen gestellten Verkehrsunfall handelt. Randnummer 5 Das Landgericht Stendal hatte
Urteil vom
Urteil vom
einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gefahren. Er habe zuvor das vom Zeugen M. B. geführte Fahrzeug überholt. Plötzlich habe er auf seiner Fahrbahnhälfte einen schlecht bis gar nicht beleuchteten weißen Transporter bemerkt, der so langsam gefahren sei, dass er geglaubt habe, das Fahrzeug stehe auf der Fahrbahn. Nach Einleitung einer Notbremsung habe er nach einer Ausweichmöglichkeit gesucht, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Die einzige Möglichkeit sei das Ausweichen auf einen Sommerweg zwischen der Straße und dem Acker auf der rechten Seite der Bundessstraße gewesen. Wäre er dort nicht zum Stehen gekommen, so hätte er
seinem Geländewagen noch unbeschadet auf den Acker neben dem Weg ausweichen können. Als er seinen Wagen fast zum Stillstand gebracht habe, habe er plötzlich einen heftigen Anstoß von hinten gegen sein Fahrzeug bemerkt. Durch die Wucht dieses Anstoßes sei dann sein Pkw nach vorne bewegt worden und nach rechts von der Straße abgekommen, wo es gegen einen Straßenbaum geprallt sei. Nach dem Unfall habe er gesehen, dass sich zwei Kleintransporter langsam vom Unfallort entfernt hätten. Er selbst sei nach dem Unfallgeschehen benommen gewesen und habe durch den aufgeplatzten Airbag eine leichte Nasenverletzung erlitten. Den Unfallgegner M. B. habe er vorher nicht gekannt. Dieser habe seinen Pkw Cadillac von B. Bl. gekauft. M. B. habe als ehemaliger Zeitsoldat bei der Bundeswehr über entsprechende finanzielle
tel zum Kauf dieses Fahrzeugs verfügt. Auf ihn seien zwar insgesamt vier Fahrzeuge zugelassen gewesen, was aber kein hinreichender Grund für die Annahme eines fingierten Verkehrsunfalls sei. M. B. habe den Pkw Cadillac und einen Oldtimer Pick Up zur Durchführung von Oldtimer-Veranstaltungen angeschafft. Gegenwärtig sei er als Reisebusfahrer tätig. Randnummer 8 Die von ihm begehrte Versicherungsleistung beziffert der Kläger der Höhe nach auf 19.603,10 €. Das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Kfz-Sachverständigen M. R. vom
Urteil vom 07. Februar 2012 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der beweispflichtige Kläger habe den Eintritt eines Versicherungsfalles nicht bewiesen. Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen seien sämtliche aus den Fahrzeugschäden resultierenden Kollisionsereignisse
dem vom Kläger geschilderten Unfallablauf, wonach es einen Anstoß gegeben habe, physikalisch nicht in Einklang zu bringen. Der Sachverständige habe anhand der vorhandenen Schäden aus technischer Sicht zunächst einen Anstoß des Cadillacs auf den Jeep sowie zeitlich und räumlich danach einen zweiten Anstoß auf den Jeep analysiert. Dabei habe er festgestellt, dass die Schäden am Jeep durch einen zweimaligen Anstoß des Cadillacs hervorgerufen worden sein müssten. Die beiden Anstöße seien auch in unterschiedlicher Höhe erfolgt. Beide Fahrzeugführer hätten ein aktives Lenkmanöver vorgenommen, als sie die Fahrbahn verlassen hätten. Kollisionsbedingt lasse sich dies
dem behaupteten Unfallgeschehen nicht in Einklang bringen. Randnummer 17 Diesem Ergebnis stehe das Urteil des Landgerichts Stendal vom 29. Juni 2009, Az.: 23 O 524/06, nicht entgegen, da es nach § 325 ZPO nur für und gegen die Parteien dieses Prozesses wirke. Es könne zwar als Urkundenbeweis in das vorliegende Verfahren eingeführt werden, aber nach dem Ergebnis der dortigen Beweisaufnahme stimme der geschilderte Unfallablauf nicht
den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen bei der Unfallrekonstruktion überein, was sich zu Lasten des Klägers auswirke. Randnummer 18 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der vornehmlich die Beweiswürdigung des Landgerichts rügt. Es habe ausschließlich und unkritisch das Gutachtenergebnis des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. übernommen, obwohl der Sachverständige den Unfallort nicht aufgesucht habe. So habe er auch das am Unfallort vorhandene Gefälle zur Straße von 10 cm bei seinen Untersuchungen nicht berücksichtigt. Das von Baumwurzeln durchzogene, bis zur Straße reichende und für zusätzliche Unebenheiten sorgende Gefälle habe bewirkt, dass das von hinten auffahrende Fahrzeug unterhalb und oberhalb der Stoßstange seines, des klägerischen Pkw Anstoßstellen hinterlassen habe. Die vom Sachverständigen durchgeführten Versuche
bauartgleichen Fahrzeugen nur auf einem ebenen Betriebsgelände seien nicht geeignet gewesen, die konkrete Unfallsituation nachzustellen. Zudem sei gutachterlich nicht geklärt worden, wie sich die Massenverhältnisse der beteiligten Pkw bei der Primär- und Sekundärkollision bei einer vorhandenen Höhendifferenz von ca. 10 cm zwischen der Fahrbahn und dem Seitenstreifen ausgewirkt hätten. Dass der hintere Teil des klägerischen Fahrzeugs beim Bremsmanöver und der anschließenden Kollision
dem Straßenbaum sich nach oben bewegt habe, sei durch das Gutachten des Sachverständigen G. dokumentiert. Damit habe sich der Sachverständige Dipl.-Ing. T. nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus habe der Senat in seinem die Berufung der seinerzeit von M. B. verklagten M. Versicherungsgesellschaft a.G . zurückweisenden Urteil vom
2 EGVVG und den §§ 12 Abs. 1 Nr. II lit. e, 13 Abs. 1 und Abs. 5 AKB ein Anspruch auf Zahlung des um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzten Wiederbeschaffungswertes ohne Mehrwertsteuer zuzüglich der Abschleppkosten zu. Randnummer 25
mechanischer Gewalt einwirkenden Ereignis auf das Fahrzeug. Randnummer 33 Das Landgericht Stendal hat hierbei die Beweislast verkannt. Es hat angenommen, ausgehend von den Regeln zum vorgetäuschten Unfall im Haftpflichtprozess, dass eine Beweislast des Klägers für die Unfreiwilligkeit des Unfalls auch in der Kaskoversicherung bestehe. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach für den Nachweis des
einem Unfall begründeten Versicherungsfalles dem Versicherungsnehmer anders als in der Diebstahlsversicherung hier Beweiserleichterungen nicht zugute kommen, weil er sich nicht in der bei Diebstahlsfällen üblichen Beweisnot befindet. Er hat daher den Vollbeweis für das Vorliegen eines Unfalls zu erbringen. Dies ist dem Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts gelungen. Steht nämlich wie hier fest, dass die Schäden an einem Fahrzeug nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Verkehrsunfall beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Leistungspflicht des Kaskoversicherers zu begründen, selbst wenn sich der Versicherungsfall, so wie vom Versicherungsnehmer geschildert, nicht ereignet haben kann. Denn die Unfreiwilligkeit bzw. Zufälligkeit des Schadensereignisses gehört nicht zum Begriff des Unfalls im Sinne der AKB (vgl. BGH , VersR 1981, 450), da anderenfalls die gegenläufige Regelung des § 61 VVG a. F. in der Schadensversicherung, um die es hier geht, zulasten des Versicherungsnehmers ausgehöhlt würde. Randnummer 34 Dem beklagten Versicherer obliegt vielmehr im Rahmen der Vollkaskoversicherung als Schadensversicherung der zu seiner Leistungsfreiheit führende Beweis dafür, dass der Versicherungsnehmer das Schadensereignis vorsätzlich im Sinne von § 61 VVG a. F. in Verb.
1 und 2 EGVVG herbeigeführt hat (vgl. BGH , a. a. O.; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG,
der Formulierung des Untersuchungsergebnisses auf der ersten Seite seines Gutachtens vom 13. Juli 2011 auszuräumen. Denn das dort gleichsam absolut formulierte Ergebnis einer zweimaligen Kollision der beteiligten Fahrzeuge beruht auf den Untersuchungen und Feststellungen des Sachverständigen, deren Schlussfolgerungen er in seinem Gutachten, wie oben dargestellt, nicht unerheblich relativierend als bloße Möglichkeit beschreibt. Randnummer 38 Die in den Vorprozessen
unterschiedlichen Beteiligten eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. G. vom
dem von ihm gefahrenen Geländewagen rechts die Böschung herunter und auf den Acker fahren können. Ein Ausweichen nach links sei hingegen wegen des herrschenden Gegenverkehrs nicht möglich gewesen. Randnummer 41 Im Hinblick auf die übrigen Indizien, welche die Beklagte im vorliegenden Verfahren wiederholend vorträgt, hat der Senat seinerzeit ausgeführt: Randnummer 42 Zwar mag für ein gestelltes Unfallgeschehen sprechen, dass der Kläger innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Fahrzeugvollversicherung
einem älteren Luxusfahrzeug in das Schadensereignis verwickelt war. Der Unfall ereignete sich auch zur Nachtzeit auf einer vom Unfallort aus gut einsehbaren Bundesstraße. Der Kläger und der Unfallbeteiligte Tr. kamen zudem aus derselben Diskothek, und Unfallzeugen waren nicht zu benennen. Der Kläger hat auch wenig verständlich, aber womöglich infolge einer Fehlreaktion im Rahmen der Vollbremsung sein Fahrzeug gewissermaßen zur Gefahr hin gelenkt. Der Unfallbeteiligte Tr. hat schließlich, wofür er allerdings auch leidlich plausible Gründe zu nennen vermochte, in dem vor dem Amtsgericht Burg gegen den Kläger und die Beklagte geführten Rechtsstreit trotz der nach der Unfallkonstellation klaren Haftungslage zu seinen Gunsten lediglich Gutachterkosten verfolgt und das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig werden lassen. Randnummer 43 Es sprechen aber auch Indizien gegen einen gestellten Unfall. Der Unfallgegner, der Zeuge Tr., ist seit 20 Jahren als Versicherungskaufmann tätig. Es hätte ihm wohl bewusst sein können, wenn nicht müssen, dass ein gestellter Unfall gerade
einem älteren amerikanischen Luxusfahrzeug den Verdacht eines Versicherungsbetruges auffällig provozieren würde. Die an den beteiligten Fahrzeugen entstandenen Beschädigungsbilder lassen sich
der geschilderten Kollision der Fahrzeuge und dem Aufprall des Pkw D. auf einen Baum in Einklang bringen. Soweit der von der Beklagten beauftragte Gutachter Dipl.-Ing. G. eine Kollisionsgeschwindigkeit von 100 km/h ausgeschlossen hat, ist eine solche von dem Kläger – entgegen der Auffassung der Beklagten – gar nicht behauptet worden. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, der Kläger habe ihr gegenüber vorgerichtlich im Rahmen des anwaltlichen Schreibens vom 02. Februar 2006 angegeben, zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes in etwa
einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren zu sein. Eine solche Aussage ist von dem Kläger jedoch gar nicht getroffen worden. Denn die Frage der beklagten Versicherung lautete,
welcher Geschwindigkeit er vor dem Zusammenstoß gefahren sei. Darauf hat er durch seinen Rechtsanwalt antworten lassen, er schätze,
einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes gefahren zu sein. Damit meinte der Kläger wohl ganz offensichtlich die gefahrene Geschwindigkeit vor dem Unfallereignis, also auch vor der Vollbremsung, weil danach auch gefragt worden ist. Er hat aber nicht erklärt,
einer Geschwindigkeit von 100 km/h
dem Fahrzeug des Unfallbeteiligten Tr. kollidiert zu sein. Schließlich spricht der ganze Unfallhergang eher gegen ein manipuliertes Geschehen. Denn die Unfallbeteiligten fuhren hintereinander auf einer Bundesstraße
ca. 100 km/h, als der Unfallbeteiligte Tr. nach seinen Angaben bremsen musste und der Kläger daraufhin auf sein Auto auffuhr. Ein solcher Unfallverlauf, sofern geplant, wäre indes in puncto Ausführung und Folgen nur schwer beherrschbar gewesen und hätte für beide Unfallbeteiligten die unkalkulierbare Gefahr nicht unerheblicher Verletzungen heraufbeschworen, weshalb ein gestelltes Szenario wenig wahrscheinlich erscheint. Der tatsächliche Geschehensablauf entsprach damit nicht unbedingt einer Konstellation, wie sie für einen verabredeten Unfall typisch zu sein pflegt. Randnummer 44 An diesem eine Manipulation des Unfallgeschehens nicht ausschließenden, aber nicht als hinreichend sicher erwiesen ansehenden Abwägungsergebnis hält der Senat im vorliegenden Fall, dem dieselbe Indizienkette zugrunde liegt, auch nach erneuter Prüfung fest. Randnummer 45 Das von der Beklagten ins Feld geführte weitere Indiz, wonach M. B. Eigentümer und Halter von insgesamt vier Fahrzeugen gewesen sei, spricht in dieser Allgemeinheit nicht für einen gestellten Unfall. Auch der Umstand, dass M. B. den Cadillac von B. Bl. gekauft habe, der nach dem Vortrag der Beklagten wegen dubioser Schadensfälle kein unbeschriebenes Blatt sei, wobei sie auch nur einen einzigen Schadensfall benennt, kann nicht dem Kläger angelastet werden. Der Erwerb eines Fahrzeuges durch den Unfallgegner M. B. von einem Dritten, der einmal in ein fingiertes Unfallgeschehen verwickelt gewesen sein soll, genügt ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte, die hier aber nicht vorliegen, für die Annahme eines gestellten Unfallgeschehens nicht. Randnummer 46 Außerdem leuchtet nicht ein, was dem Kläger ein gestellter Unfall
dem von ihm geleasten Fahrzeug hätte nutzen sollen. Finanzielle Schwierigkeiten des Klägers sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Randnummer 47
hin in Höhe von 25.000,-- €. Die Erstattung der Umsatzsteuer als Teil der Ersatzleistung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 6 AKB nur vorgesehen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Daher ist eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Abrechnungsbasis – wie hier – ausgeschlossen (vgl. BGH , Beschluss vom
seinem unbestritten gebliebenen Hinweis, kein ADAC-
glied zu sein, in Abrede gestellt. Randnummer 53 4. Der Zinsanspruch findet seine Grundlage in § 288 Abs. 1 Satz 1 in Verb.
1 BGB. Randnummer 54 Ein Verzug der Beklagten ist erst
der Ablehnung der begehrten Versicherungsleistung im Schreiben vom
8 EGZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.