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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Zivilsenat 4 U 35/12 Urteil Private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Todes- und Erlebensfall:

Private Rentenversicherung

Kapitalwahlrecht im Todes- und Erlebensfall: Anfechtbarkeit wegen Europarechtswidrigkeit des so genannten Policenmodells Leitsatz Gegen das Policenmodell als solches bestehen keine europarechtlichen Bedenken, weshalb bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG in der Fassung vom

  1. Dezember 2004 nach Ablauf der Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der Fassung vom
  2. Dezember 2004 von vierzehn Tagen ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ausscheidet. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend LG Dessau-Roßlau,
  3. Mai 2011, 4 O 646/11 Tenor
  4. Die Berufung der Klägerin gegen das am
  5. Mai 2011 verkündete Urteil der
  6. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau, Az.: 4 O 646/11, wird zurückgewiesen.
  7. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.
  8. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
  9. Das Urteil der
  10. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom
  11. Mai 2011, Az.: 4 O 646/11, ist ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte nach erklärtem Widerspruch und Widerruf nebst vorsorglicher Anfechtung eines Rentenversicherungsvertrages auf Zahlung eines Betrages von 15.013,03 € unter dem Aspekt der ungerechtfertigten Bereicherung, hilfsweise gestützt auf Schadensersatz wegen eines der Beklagten angeblich zur Last fallenden Beratungsverschuldens in Anspruch. Randnummer 2 Am
  12. Dezember 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss einer Rentenversicherung

Kapitalwahlrecht im Todes- und Erlebensfall, wobei sich auf dem Antragsformular über dem Unterschriftsfeld des Versicherungsnehmers ein Hinweis auf dessen Widerspruchsrecht befindet (Bl. 64 - 66 Anlagenband). Randnummer 3 Die Beklagte hat den Antrag

Schreiben vom 06. Januar 2004 unter Beifügung von Versicherungsunterlagen angenommen, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob daneben noch ein Anschreiben, wie die Beklagte behauptet hat, beilag (Bl. 81, 82 Anlagenband). Unstreitig erhielt die Klägerin hingegen den

einer Widerspruchsbelehrung versehenen Versicherungsschein und die weiteren in dem Anschreiben genannten Unterlagen (Bl. 64 - 80 Anlagenband). Randnummer 4 Nachdem der Vertrag auf Wunsch der Klägerin zunächst ab 01. Februar 2010 beitragsfrei gestellt worden war (Bl. 84 - 88 Anlagenband), erklärte diese

Schreiben vom 30. Juni 2010 (Bl. 5 - 6 Anlagenband) den Widerspruch gemäß § 5 a VVG a. F. bzw. den Widerspruch nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB (,) höchst vorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die Kündigung. Daraufhin bestätigte die Beklagte

Schreiben vom 09. Juli 2010 eine Kündigung des Versicherungsvertrages und zahlte einen errechneten Rückkaufswert von 18.080,-- € an die Klägerin aus, die

weiterem Schreiben vom 04. Oktober 2010 (Bl. 7 - 8 Anlagenband) ihren bereits zuvor erklärten Widerspruch bzw. Widerruf erneuerte und weitere Auskunft über gezahlte Beiträge begehrte. Randnummer 5

der Klage macht die Klägerin nunmehr auf der Grundlage eines ihres Erachtens nach § 818 Abs. 1 BGB in Verb.

§ 287

ZPO gerechtfertigten Zinssatzes von 7 % jährlich auf die jeweils monatlich erbrachten Prämienzahlungen einen Betrag von insgesamt 15.013,93 € geltend, der sich wie folgt zusammensetzt (Bl. 5, Bd. I d. A.): Randnummer 6 Rückzahlung aller geleisteten Versicherungsprämien in Höhe von 25.290,88 € + Zinsen jeweils 7 % p. a. (vgl. Anlage A 5, Bl. 9 - 10 Anlagenband) + 7.210,88 € ./. Rückkaufswert - 18.080,-- € = Klageforderung 15.013,93 € Randnummer 7 Daneben begehrt sie die Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.943,-- €. Randnummer 8 Die Klägerin hat gemeint und meint nach wie vor, eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung der geleisteten Prämien ergebe sich unter dem Gesichtspunkt einer ungefertigten Bereicherung. Sie sei nämlich weiterhin berechtigt, dem Rentenversicherungsvertrag gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. widersprechen zu können, da die Widerspruchsfrist mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. nicht zu laufen begonnen habe. So sei die enthaltene Widerspruchsbelehrung nicht nur drucktechnisch unzureichend hervorgerufen, sondern zudem auch inhaltlich zu beanstanden, da aus ihr nicht hervorgehe, was

einem Widersprechen in Textform gemeint sei und die in § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. geregelte Höchstfrist keine Erwähnung finde. Daneben entspräche aber auch die beigefügte Verbraucherinformation nicht den Anforderungen des § 10 a VAG, wie sie sich aus Abschnitt 1 der Anlage D zum VAG ergäben. Randnummer 9 Auf die Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. könne sich die Beklagte hingegen nicht berufen, da die Vorschrift europarechtswidrig sei und deshalb zu keiner Beschränkung des Widerspruchsrechts führen könne. Zumindest sei das Verfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BGH vom

  1. März 2012, Az.: IV ZR 76/11 (zitiert nach juris ), bis zu einer Entscheidung des EuGH hierüber auszusetzen. Ungeachtet dessen sei, so die weitere Argumentation der Klägerin, das gesamte dem § 5 a VVG a. F. zugrunde liegende Policenmodell europarechtswidrig, weshalb ihr ganz gleich, ob die Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. vorliegen sollten oder nicht, in jedem Fall ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht zuzubilligen sei. Randnummer 10 Daneben lasse sich ihr Klagebegehren allerdings auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen fehlender (nachträglicher) Aufklärung der Beklagten über ein bestehendes Widerspruchsrecht stützen. Randnummer 11 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 12 die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.013,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  2. Juli 2010 sowie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.943,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die von ihr übersandten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen wie auch die Widerspruchsbelehrung seien ausreichend und nicht zu beanstanden, weswegen auf die von der Klägerin nicht gewahrte, vierzehntägige Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. abzustellen sei. Vor diesem Hintergrund müssten auch Schadensersatzansprüche im Zusammenhang

dem von der Klägerin behaupteten Beratungsverschulden bereits dem Grunde nach ausscheiden. Randnummer 16 Das Landgericht hat die Klage

Urteil vom 04. Mai 2011 (Bd. I Bl. 182 - 190 d. A.) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Rentenversicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen, da die Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. erfüllt worden seien und deshalb die nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. maßgebliche Widerspruchsfrist von 14 Tagen hier nicht mehr gewahrt sei. Deshalb komme es auf eine eventuelle Europarechtswidrigkeit der Vorschrift des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. nicht an. Randnummer 17 Hiergegen wendet sich die Klägerin

der Berufung und verfolgt unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte, wie in erster Instanz beantragt, zu verurteilen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wendet sich

ihrem Vortrag insbesondere gegen eine Europarechtswidrigkeit des dem § 5 a VVG a. F. zugrunde liegenden Policenmodells . II. Randnummer 23 Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 24 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Klägerin gegen die Beklagte weder ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung aller geleisteten Prämien nebst Zinsen abzüglich des erstatteten Rückkaufswertes

(1)noch ein hilfsweise geltend gemachter Schadensersatzanspruch wegen eines behaupteten Beratungsverschuldens
(2)zusteht. Ebenso wenig ergeben sich Bedenken gegen die Höhe des von der Klägerin ausgezahlten Rückkaufswertes
(3).
  1. Randnummer 25 Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Prämien gemäß § 812 Abs. 1 BGB, entweder wegen fehlenden Rechtsgrundes nach Satz 1,
  2. Alternative oder wegen weggefallenen Rechtsgrunds nach Satz 2,
  3. Alternative der Vorschrift, jeweils in Verb.

§ 818Abs.

1 BGB hinsichtlich der zusätzlich verlangten Zinsen, scheitert daran, dass die gezahlten Prämien nicht ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind, sondern ihre Grundlage in dem Rentenversicherungsvertrag finden, der mangels rechtzeitigen Widerspruchs seitens der Klägerin wirksam gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Randnummer 26 Auf den im Jahr 2004 zustande gekommenen Rentenversicherungsvertrag hat nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung zu finden. Randnummer 27 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Rechtsgrund für den Vertrag nicht durch den erstmals

Schreiben vom 30. Juni 2010 erklärten Widerspruch entfallen, da die dafür geltende Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. von vierzehn Tagen wegen der insoweit für den Fristbeginn erfüllten Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. ( a ) bereits abgelaufen war. Randnummer 28 Auf die Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F., wonach das Recht zum Widerspruch abweichend von der Regelung in Satz 1 spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, kam es deshalb ebenso wenig wie auf die in diesem Zusammenhang bestehenden europarechtlichen Bedenken an ( b ). Dahingehende Bedenken, dass das Policenmodell als solches und damit ebenso die Vorschrift des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. europarechtswidrig sein könnten, bestehen hingegen nicht ( c ). Ein Recht zum Widerruf des Vertrages stand der Klägerin ebenfalls nicht zu, noch war sie zur Anfechtung berechtigt ( d ). Randnummer 29 a ) Die Klägerin hat

Schreiben der Beklagten vom 06. Januar 2004 die nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. und für den Fristbeginn nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift maßgeblichen Unterlagen, nämlich die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und auch den

einer Widerspruchsbelehrung versehenen Versicherungsschein unstreitig erhalten. Auf den umstrittenen Zugang eines gesonderten Anschreibens kommt es hingegen für den Beginn der Widerspruchsfrist nach § 5 a VVG nicht an. Randnummer 30 Die weiteren in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobenen Beanstandungen gegen Form und Inhalt der Widerspruchsbelehrung sind hingegen nicht stichhaltig. Vielmehr ist die Klägerin entsprechend § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden. Randnummer 31 Vor allem ist die Belehrung auf Seite 4 des Versicherungsscheins (Bl. 2 Rückseite Anlagenband) durch die Unterstreichung des gesamten Belehrungstextes drucktechnisch in besonderer Weise hervorgehoben und vom übrigen Fließtext merklich abgesetzt. Derartige Unterstreichungen weist der übrige Text des Versicherungsscheins nicht auf, sodass die Belehrung, die im Weiteren auch durch die in Fettdruck gehaltene Überschrift Belehrung über ihr Widerspruchsrecht hervorgehoben ist, für einen unbefangenen Verbraucher bereits bei einem bloßen Überfliegen des Versicherungsscheins ins Auge sticht und nicht unbeachtet bleiben kann. Randnummer 32 Auch inhaltlich ist der Belehrungstext nicht zu beanstanden. Weitergehender Ausführungen dazu, was

Textform gemeint ist, bedurfte es ebenso wenig wie einer gesonderten Belehrung über die Vorschrift des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F., da dort nicht das Widerspruchsrecht, sondern lediglich die Rechtsfolge, wann ein solches Recht abweichend von Satz 1 auf jeden Fall erlischt, geregelt wird, wofür der eindeutige Gesetzeswortlaut gerade keine zusätzliche Aufklärung des Versicherungsnehmers vorschreibt. Im Übrigen wird – ohne dass dies für eine ausreichende Belehrung erforderlich wäre – diese Rechtsfolge auch in dem Belehrungstext am Ende

dem Verweis auf § 3 der beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung (ABR) , die auch insoweit weitergehende Hinweise enthalten, in Bezug genommen. Randnummer 33 Ebenso wenig kann die Klägerin

ihren inhaltlichen Bedenken gegen die Verbraucherinformation nach § 10 a VAG durchdringen. Die dazu in Abschnitt I der Anlage D zum VAG unter Nr. 1 lit. e vorgesehene und nach Ansicht der Klägerin notwendige Einzelausweisung von Prämien war bereits deshalb nicht erforderlich, weil eine solche Einzelausweisung nur beim Abschluss mehrerer selbständiger Versicherungen in Betracht kommen kann, während der hier von den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag lediglich eine singuläre Rentenversicherung enthält. Randnummer 34 Die nach Nr. 1 lit. h jener Anlage anzugebende Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde hat für den Versicherungsinteressenten hingegen rein informatorischen Charakter und steht weder

einem Vertragsschluss noch einem möglichen Widerspruchsrecht in einem kausalen Zusammenhang, weshalb ein Außerachtlassen ebenfalls nicht geeignet ist, den Fristbeginn nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. infrage zu stellen. Ungeachtet dessen lässt die Klägerin in diesem Zusammenhang auch unberücksichtigt, dass bereits im Versicherungsantrag (Bl. 66 Anlagenband), als Unterpunkt der Wichtige(n) Hinweise, und zwar dort unter der Überschrift Beschwerden die Anschrift des Bundesamts für das Versicherungswesen als die zuständige Behörde, bei der vom Versicherungsnehmer Beschwerden eingelegt werden können, genannt worden ist. Randnummer 35 b ) Im Ergebnis kommt es danach auf eine mögliche Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. nicht an, da diese Vorschrift mangels Abweichung von den in § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. bestimmten Vorgaben keine Anwendung mehr findet. Randnummer 36 Mangels Entscheidungserheblichkeit jener Vorschrift scheidet auch eine von der Klägerin angeregte Aussetzung des Berufungsverfahrens entsprechend § 148 ZPO im Hinblick auf die diesbezügliche Vorlage des BGH laut Beschluss vom 28. März 2012, Az.: IV ZR 76/11, ebenso aus wie eine eigene Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zwecks Klärung einer Richtlinienkonformität des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. Randnummer 37 c ) Für eine von der Klägerin darüber hinaus argumentativ ins Feld geführte Europarechtswidrigkeit des gesamten, der Regelung des § 5 a VVG a. F. zugrunde liegenden Policenmodells,

der Folge eines in jedem Fall zeitlich unbegrenzten Widerspruchsrechts, selbst dann, wenn wie hier, die Voraussetzungen für einen Fristbeginn nach § 5 a Abs. 1 und 2 Satz 1 VVG a. F. vorliegen, ist hingegen nichts Stichhaltiges ersichtlich. Randnummer 38 Vor allem der im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 in Verb.

Anhang II A der Richtlinie 92/96 EWG des Rats vom 17. November 1992 bzw. in Bezug auf Art. 36 Abs. 1 in Verb.

Anhang III A der Richtlinie 2002/83/EG gebrachte Einwand, die notwendigen Informationen müssten bereits vor Vertragsschluss erfolgen, verkennt bereits grundlegend die rechtliche Konstruktion des Policenmodells , wonach der Vertrag eben nicht schon durch die Zusendung der Versicherungsunterlagen, sondern erst danach bei fehlendem bzw. nicht fristgerecht erklärtem Widerspruch des Versicherungsnehmers bindend zustande kommt, und berücksichtigt des Weiteren auch nicht, dass die hier allein maßgebliche Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 1 in Verb.

Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. gerade auch im Sinne der europarechtlichen Vorgaben sicherstellt, dass der Versicherungsnehmer die notwendigen Informationen bereits vor dem Vertragsabschluss erhalten hat. Ungeachtet dessen hat sich das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages generell nach nationalem Recht zu richten und wird gerade nicht durch die genannten Richtlinien oder anderes Gemeinschaftsrecht vorgegeben, weshalb die rechtliche Ausgestaltung eines Vertragsschlusses nach dem Policenmodell in § 5 a VVG a. F. nicht contra legem durch eine vermeintlich richtlinienkonforme Auslegung überspielt werden darf, was überdies zu einem zeitlich völlig unbeschränkten, sachlich deplacierten, vertraglich unangemessenen und damit jeder Billigkeit widersprechenden Widerspruchsrecht führen würde. Randnummer 39 Auch sonst werden in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte grundsätzliche Bedenken gegen eine Europarechtswidrigkeit des Policenmodells nicht erhoben, wie verschiedene Entscheidungen aus jüngster Zeit – zu nennen sind etwa zwei Urteile des OLG München vom

  1. September 2012 (Az.: 25 U 1828/12) und vom
  2. September 2012 (Az.: 14 U 1511/12 beides zitiert nach juris ), wie auch ein Beschluss des OLG Stuttgart vom
  3. Juli 2012 (Az.: 7 U 54/12, VersR 2012, 1373 ff.) – zur Genüge verdeutlichen. Auf der gleichen Linie liegt der zitierte Vorlagebeschluss des BGH vom
  4. März 2012, Az.: IV ZR 76/
  5. Denn der
  6. Zivilsenat des BGH hat dem EuGH allein die für problematisch erachtete Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. zur Prüfung vorgelegt, nicht jedoch Bedenken gegen eine Europarechtskonformität des Policenmodells im Ganzen zum Gegenstand der Vorlage gemacht, was im Umkehrschluss nichts anderes bedeutet und bedeuten kann, als dass insoweit keine Zweifel an einer Vereinbarkeit

dem Gemeinschaftsrecht gesehen werden. Randnummer 40 d ) Ein der Klägerin zur Seite stehendes Widerrufsrecht lässt sich auch nicht aus den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB herleiten. Randnummer 41 Dies scheitert bereits daran, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger (hier: monatlicher) Prämienzahlungen nicht um eine Gewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB handelt, sodass weder der effektive Jahreszins auszuweisen noch über ein Widerrufsrecht zu belehren war (vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 24. August 2011, Az.: 20 U 51/11; OLG Köln, Beschluss vom 05. Februar 2010, Az.: 20 U 150/09; OLG Hamburg, Urteil vom 18. November 2011, VersR 2012, 41; OLG Celle, Urteil vom 09. Februar 2012, Az.: 8 U 191/11, Rdnr. 51 - 57, allesamt zitiert nach juris ). Randnummer 42 Genauso wenig steht der Klägerin ein Anfechtungsrecht gemäß den §§ 119, 123 BGB zu, das,

der Folge eines Bereicherungsanspruchs, gemäß § 142 BGB den Rechtsgrund des Rentenversicherungsvertrags rückwirkend hätte entfallen lassen können. Randnummer 43 Für eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB seitens der Beklagten ist weder etwas dargetan noch sonstwie ersichtlich. Ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB wird durch die insoweit vorrangige Regelung eines Widerspruchsrechts nach Maßgabe des § 5 a VVG a. F. verdrängt. 2. Randnummer 44 Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung einer vorvertraglichen Beratungspflicht durch die Beklagte aus den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 249, 252 BGB kommt gleichfalls nicht in Betracht. Randnummer 45 Einen solchen Schadensersatzanspruch kann die Klägerin insbesondere nicht darauf stützen, dass die Beklagte sie bei Vertragsschluss nicht darüber in Kenntnis gesetzt hätte, dass ein wesentlicher Teil der Versicherungsprämie der Befriedigung von Provisionsansprüchen der Agenten und der Deckung von Verwaltungs- und Abschlusskosten dient, da dieser Umstand nicht aufklärungsbedürftig war. Die im Zusammenhang

Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage einer Aufklärung über sogenannte Kick-Backs , wonach ein Kreditinstitut ihren Kunden im Rahmen einer Kapitalanlageberatung auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinzuweisen hat (vgl. etwa BGH, VersR 2011, 1061), ist auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen nicht übertragbar, weil die im Zusammenhang

Anlageberatungsverträgen auftretende Interessenkollision bei einer Lebens- oder Rentenversicherung wie im vorliegenden Fall nicht besteht (vgl. OLG Köln, VersR 2011, 248; OLG Hamm, Beschluss vom

  1. August 2011, Az.: 20 U 81/11, und OLG Celle, Urteil vom
  2. Dezember 2012, Az.: 8 U 125/11, jeweils zitiert nach juris ). Randnummer 46 Ein Beratungsverschulden der Beklagten wegen fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung der Klägerin über ihr Widerspruchsrecht ist ebenfalls zu verneinen, weil die Beklagte die nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. zu beachtenden Förmlichkeiten eingehalten hat und diesen Vorschriften als lex specialis ein abschließender Regelungscharakter zukommt, was Schadensersatzansprüche gleicher Herkunft ausschließt.
  3. Randnummer 47 Die Höhe des von der Beklagten errechneten und ausgezahlten Rückkaufswerts der vorzeitig beendeten Lebensversicherung hat die Klägerin nicht beanstandet, weshalb es hierzu an sich keiner weiteren Ausführungen bedarf. Randnummer 48 Erwähnt sei jedoch, der Klarstellung halber, dass die bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nach altem Recht im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung als Mindestbetrag vom Versicherer zurückzuzahlende Hälfte des sogenannten ungezillmerten Deckungskapitals der Klägerin zugeflossen ist. Diese Summe ist wegen des stets notwendigen Abzugs von Risikoanteilen und laufenden Verwaltungskosten in jedem Fall geringer als die Hälfte der gezahlten Prämien (vgl. BVerfG, NJW 2006, Seite 1783 ff.; BGH, NJW 2005, 3559, 3564). Hier wurde allerdings sogar mehr als deren Hälfte der Klägerin als Rückkaufswert erstattet. III. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung zulasten der

ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibenden Klägerin folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 50 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses und des landgerichtlichen Urteils jeweils ohne Sicherheitsleistung entspricht den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb.

§ 26Nr.

8 Satz 1 EGZPO. Randnummer 51 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.