Zahnarzthaftung: Wirksamkeit einer formularmäßig vorformulierten Einverständniserklärung in die Abtretung der Honorarforderung an eine Firma; Beweislast für die Kausalität zwischen rechtswidrigem Eingriff und Schaden bei nur teilweiser Aufklärung; Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Setzung von Implantaten Leitsatz 1. Ergibt sich aus einer formularmäßig vorformulierten Einverständniserklärung für einen durchschnittlichen Patienten klar und eindeutig, dass er sich für die bevorstehende Behandlung und künftige Behandlungen mit der Weitergabe der Behandlungsdaten und der Abtretung der Honorarforderungen an eine Firma einverstanden erklärt, welche die ärztlichen Leistungen in Rechnung stellt und für eigene Rechnung einzieht, so ist dies weder intransparent noch unangemessen noch überraschend. (Rn.22) (Rn.23) 2. Wurde der Patient nur teilweise aufgeklärt und kann der Schaden eines Patienten sowohl durch den durch die Einwilligung gedeckten und behandlungsfehlerfrei durchgeführten Teil des Eingriffs als auch durch den nicht rechtmäßigen Teil verursacht worden sein, so haftet der Arzt nur dann, wenn der Patient beweist, dass der Schaden durch den nicht rechtmäßigen Teil verursacht worden ist. Gleiches gilt, wenn nicht über alle den Fehlschlag einer Behandlung begünstigenden Risiken aufgeklärt wurde. (Rn.25) 3. Bei der Setzung von Implantaten reicht eine ergänzende mündliche Risikobelehrung und ein Rauchverbot von mindestens einer Woche, verbunden mit dem Hinweis, je länger man verzichtet desto besser, vor dem Hintergrund der schriftlichen Belehrung über das Risiko eines Implantatverlustes aus. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, kein Datum verfügbar, 9 O 648/09 Tenor Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 €. Beschluss Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.566,77 € festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Honoraransprüche wegen einer zahnärztlichen Behandlung geltend. Die Beklagte verweigert die Zahlung unter anderem mit der Behauptung, die abgerechneten Leistungen seien völlig unbrauchbar gewesen. Randnummer 2 Die Klägerin ließ sich im Rahmen eines Factoring-Vertrages auf Grundlage einer Einverständniserklärung der Beklagten vom 15.01.2007 die Honorarforderungen der Praxis Dr. W. H. abtreten. Wegen des Inhalts der Zustimmungserklärung und deren Ge-staltung wird auf die Anlage K 1 (Bd. I, Bl. 12 d. A.) Bezug genommen. Im Verlaufe der Planung des Eingriffs unterzeichnete die Beklagte am 16.07.2007 und am 04.09.2007 jeweils eine Einverständniserklärung, die u. a. Hinweise auf Risiken der Implantation enthielten. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Erklärungen verwiesen (Bd. II, Bl. 157 bis 159), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2012 waren. Randnummer 3 Anschließend ließ sich die Beklagte von dem Zeugen Dr. S. H. auf ihren Wunsch nach der Nobelguide-Methode zahnärztlich behandeln. Von dieser Methode hatte sie über die Medien erfahren. Dabei wird in einer Sitzung unmittelbar nach der Operation Zahnersatz angebracht ohne zwischenzeitliche provisorische Versorgung. Nach operativer Entfernung sämtlicher Zähne am 04.09.2007 wurde die Beklagte im Zeitraum vom 12.11.2007 bis 25.01.2008 mit Implantaten versorgt, auf welche ein metallverstärktes Langzeitprovisorium eingegliedert wurde. Kontrolluntersuchungen am 16.01.2008 und 25.01.2008 waren unauffällig. Zu einer weiteren Kontrolluntersuchung im April erschien die Beklagte nicht. Da sich die Implantate sämtlich gelockert hatten, mussten sie schließlich am 14.10.2008 (Oberkiefer) und 27.02.2009 (Unterkiefer) wieder entfernt werden. Randnummer 4 Die Praxis Dr. W. H., an der der Zeuge Dr. S. H. damals tätig war, stellte ihr für die Leistungen vom 12.11.2007 bis 25.01.2008 am 06.02.2008 einen Betrag von 26.566,77 € in Rechnung. Randnummer 5 Dieser Betrag stellt die Klageforderung dar, die die Klägerin in erster Instanz zuletzt nebst Zinsen von 9,6 % seit dem 28.03.2008, 1,20 € vorgerichtlicher Mahnkosten und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.005,40 € geltend gemacht hat. Randnummer 6 Die Klägerin hat behauptet, der Implantatverlust bei der Beklagten sei nicht auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen, sondern möglicherweise auf starken Zigarettenkonsum, eine genetisch bedingte Überproduktion des entzündungsfördernden Interleukin-1, eine mögliche Sensibilisierung auf Titan, private Probleme und Stress in der Einheilphase sowie die verspätete Wiedervorstellung nach der ersten Lockerung der Brücke, wobei die genaue Ursache unklar sei. Randnummer 7 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, die Behandlung sei völlig unbrauchbar. Auf Grund einer Zahnfleischerkrankung mit Knochenrückbildung sei die Nobelguide-Methode bei ihr nicht indiziert gewesen. Überdies sei der Bohrer beim Einsetzen der Stifte zu heiß geworden und habe den Kiefer verletzt. Eine Allergie auf das Im-plantatmaterial hätte der Zahnarzt vorher ausschließen müssen. Jedenfalls sei es notwendig gewesen, die Beklagte darüber aufzuklären, dass sie Risikofaktoren aufweise, die gegen eine Behandlung nach der Nobelguide-Methode sprächen. Randnummer 8 Die Beklagte meinte im Übrigen, ihre Einverständniserklärung zur Verarbeitung ihrer persönlichen Daten vom 15.01.2007 sei rechtlich nicht wirksam und demgemäß die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 10 Nach Einholung zweier schriftlicher Sachverständigengutachten hat das Landgericht der Klage – mit Ausnahme der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten – stattgegeben. Die Kammer bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin, da an der Wirksamkeit der Einverständniserklärung vom 15.01.2007 keine Zweifel bestünden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Behandlungsvertrages, der den Honoraranspruch entfallen lassen könnte, stehe der Beklagten nicht zu, denn die Leistung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lege artis erbracht worden. Zum einen seien die Implantate behandlungsfehlerfrei eingebracht worden. Zum anderen habe der behandelnde Arzt, der Zeuge Dr. S. H., die Beklagte über die Möglichkeit des Implantatverlusts aufgeklärt. Auch die Verwendung der Nobelguide-Methode sei nicht fehlerhaft gewesen. Letztlich habe die Beklagte selbst wohl erheblich zum Verlust der Implantate beigetragen, weil sie geraucht habe und sich nicht, wie vereinbart, wieder beim Arzt vorgestellt habe, nicht mal, nachdem die Implantate sich gelockert hätten. Randnummer 11 Gegen dieses Urteil vom 02.11.2011 wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie meint, das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei der Einverständniserklärung vom 15.01.2007 um eine überraschende Klausel gehandelt habe, die zur Unwirksamkeit der Forderungsabtretung führen müsse. Fehlerhaft sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Zeuge H. die Beklagte darüber aufgeklärt habe, sie dürfe einige Wochen nicht rauchen. Überdies sei erstinstanzlich ein Aufklärungsfehler dahingehend übersehen worden, als der Behandler die Beklagte nicht darüber aufgeklärt habe, dass sie auf Grund von vier Faktoren (Rauchen, mögliche Titanunverträglichkeit, ungünstiger Interleukin C Status, Neigung zu Parodontitis) zu einer Risikogruppe für das Nobelguide-Verfahren zähle. Wäre sie darüber aufgeklärt worden, so behauptet sie, hätte sie sich für eine andere Implantationsmethode entschieden. Letztlich hätte sich die Beklagte aufklärungsrichtig verhalten und nach der Operation längere Zeit nicht geraucht, wenn sie entsprechend aufgeklärt worden wäre, was gleichsam den Implantatverlust vermieden hätte. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Dazu wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus erster Instanz und behauptet, ein erhöhtes Risiko für Raucher speziell bei der Nobelguide-Methode gegenüber herkömmlichen Implantationsverfahren bestehe nicht und sei von den Sachverständigen auch nicht festgestellt worden. Erhöhte Aufklärungspflichten hätten für den Zeugen Dr. S. H. im Falle der Beklagten nicht bestanden. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 18 Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. S. H. im Wege internationaler Rechtshilfe durch das Kreisgericht B. in der Schweiz. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das „Zeugeneinvernahme-Protokoll“ vom 5. September 2012 (Bd. II, Bl. 140 ff. d. A.) Bezug genommen. B. Randnummer 19 Die Berufung ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. I. Randnummer 20 Die Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten aktivlegitimiert. Sie ist, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, Inhaberin der ihr abgetretenen Honorarforderung gemäß §§ 611 Abs. 1, 398 BGB. Insbesondere die Prüfung der AGB führt zu keinem anderen Ergebnis, denn die formularmäßig vorformulierte Einverständniserklärung ist weder intransparent noch wegen unangemessener Benachteiligung des Patienten oder eines etwaigen überraschenden Charakters unwirksam (§§ 307 Abs. 1, 305c Abs. 1 BGB). Randnummer 21 1. Die Beklagte hat in die Abtretung und die hiermit verbundene Weitergabe von Behandlungsdaten eingewilligt, was für eine wirksame Übertragung der Forderung im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht des Zeugen Dr. S. H. gemäß §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlich ist (vgl. BGHZ 115, 123 ff.). Randnummer 22 2. Aus der Erklärung ergibt sich für einen durchschnittlichen Patienten klar und eindeutig, dass er sich für die bevorstehende Behandlung und künftige Behandlungen mit der Weitergabe der Behandlungsdaten und der Abtretung der Honorarforderungen an die Klägerin einverstanden erklärt, sowie dass die Klägerin die ärztlichen Leistungen in Rechnung stellt und für eigene Rechnung einzieht. Die getroffene Regelung entspricht einer bei (zahn-) ärztlichen Behandlungen vielfach vorkommenden Gestaltung, mit der ein Patient durchaus rechnet. Eine unangemessene Benachteiligung tritt durch sie nicht ein, da der Patient im Falle einer Abtretung durch die §§ 404 ff. BGB geschützt ist. Seine Einwendungen und vorhandene Aufrechnungsmöglichkeiten bleiben ihm erhalten. Der prozessuale Nachteil, der darin liegt, dass der Arzt in einem späteren Prozess als Zeuge in Betracht kommt, ist gering. Schon aus Gründen der Waffengleichheit wird bei einer Zeugenvernehmung des (Zahn-) Arztes im Prozess regelmäßig eine Anhörung des Patienten als Partei geboten sein (vgl. OLG Köln, Urt. v. 19.12.2011 – 5 U 2/11, Rn. 33 f., zit. nach juris). So hat der Senat auch in diesem Fall die Beklagte persönlich angehört. Randnummer 23 3. Aus ähnlichen Gründen liegt auch eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB nicht vor. Voraussetzung einer wirksamen Einbeziehung ist unter anderem, dass der Kunde darauf vertrauen darf, dass sich die AGB im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art zu erwarten ist (vgl. OLG Köln, NJW 2006, 3358; Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 305c Rdn. 2). Die Abtretung von Honorarforderungen im Rahmen (zahn-) ärztlicher Verträge entspricht der üblichen Praxis. Wenn die Beklagte hingegen meint, sie hätte nicht damit rechnen müssen, dass sie mit ihrer Unterschrift mehr als nur ihr Einverständnis mit der Abrechnung erteilt, so ist diese Lesart eher fernliegend. Die Überschriften „Patienteninformation zur Abrechnung“ und „Einverständniserklärung“ verdeutlichen, dass die Beklagte hier gerade nicht nur eine Unterschrift unter den Behandlungsvertrag setzen, sondern darüber hinausgehenden Vorgängen zustimmen sollte. Ein Überraschungsmoment ist darin nicht zu erkennen. II. Randnummer 24 Der gemäß §§ 611 Abs. 1, 398 BGB begründeten Honorarforderung der Klägerin kann die Beklagte weder ein Leistungsverweigerungsrecht noch einen Schadensersatzanspruch oder andere Ansprüche wegen eines behaupteten Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers entgegenhalten. Randnummer 25 1. Ein rechtsrelevanter Aufklärungsfehler setzt erstens voraus, dass es der Arzt unterlassen hat, über Risiken einer Behandlung aufzuklären, obgleich es medizinisch geboten war, es mithin an einer entsprechenden Einwilligung seitens des Patienten fehlt. Steht ein solcher Aufklärungsfehler fest, so hat der Patient weiter darzulegen und zu beweisen, dass er einen Gesundheitsschaden erlitten hat, welcher auf der Behandlung beruht, die mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrig gewesen ist (vgl. die Nachweise bei Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Köln 2009, A 2113). Wurde der Patient nur teilweise aufgeklärt, und kann der Schaden eines Patienten sowohl durch den durch die Einwilligung gedeckten und behandlungsfehlerfrei durchgeführten Teil des Eingriffs als auch durch den nicht rechtmäßigen Teil verursacht worden sein, so haftet der Arzt nur dann, wenn der Patient beweist, dass der Schaden durch den nicht rechtmäßigen Teil verursacht worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, GesR 2003, 239). Gleiches gilt, wenn nicht über alle den Fehlschlag einer Behandlung begünstigenden Risiken aufgeklärt wurde. Auch hier muss der Patient beweisen, dass sich in dem Gesundheitsschaden das Risiko verwirklicht hat, über das aufzuklären der Arzt versäumte. Nur dann, wenn die Kausalität zwischen dem rechtswidrigen Eingriff und dem Schaden feststeht, kann es auf einen etwaigen ernsthaften Entscheidungskonflikt im Hinblick auf eine etwaige Alternativbehandlung ankommen. Randnummer 26 2. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht zu beweisen vermocht, dass sich der Gesundheitsschaden realisiert hat, über den sie – nach ihrer Ansicht – nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Randnummer 27
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