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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Zivilsenat 4 U 63/12 Urteil Privater Rentenversicherungsvertrag: Anfechtbarkeit wegen Europarechtswidri

Privater Rentenversicherungsvertrag: Anfechtbarkeit wegen Europarechtswidrigkeit des so genannten Policenmodells; Bestreiten des Erhalts der Versicherungsbedingungen sowie der Verbraucherinformation d

Kapitalwahlrecht (Bl. 70, 71 Bd. I d. A.). Randnummer 3 Die Beklagte hat den Antrag anschließend angenommen und dem Kläger den Versicherungsschein vom 16. Oktober 2002, der am Ende eine Widerspruchsbelehrung enthält (Bl. 21 Rücks. Bd. I d. A.), zusammen

weiteren, zwischen den Parteien im Einzelnen umstrittenen Versicherungsunterlagen übersandt. Randnummer 4 Auf Wunsch des Klägers wurde

tels eines Nachtrags zum Versicherungsschein vom 04. Februar 2002 die ursprünglich vereinbarte monatliche Beitragszahlung von 200,-- € auf 100,-- € reduziert und fortan eine ursprünglich vereinbarte Beitragsdynamik ausgeschlossen (Bl. 74 - 77 Bd. I d. A.). Randnummer 5

Schreiben vom 14. Februar 2011 (Bl. 23 - 26 Bd. I d. A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten „den Widerspruch gemäß § 5 a VVG a. F. bzw. den Widerspruch nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB, höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die Kündigung . “ Randnummer 6 Daraufhin bestätigte die Beklagte

Schreiben vom 16. März 2011 (Bl. 85 Bd. I d. A.) die Kündigung des Versicherungsvertrages und zahlte einen errechneten Rückkaufswert von 7.567,08 € an den Kläger aus. Randnummer 7

der Klage macht der Kläger nunmehr auf der Grundlage eines seines Erachtens nach § 818 Abs. 1 BGB in Verb.

§ 287

ZPO gerechtfertigten Zinssatzes von 7 % jährlich auf die jeweils monatlich erbrachten Prämienzahlungen einen Betrag von insgesamt 8.849,10 € geltend, der sich wie folgt zusammensetzt (Bl. 4 Bd. I d. A.): Randnummer 8 Rückzahlung aller geleisteten Versicherungsprämien in Höhe von 11.400,-- € + Zinsen jeweils 7 % p.a. (vgl. Anlage K 3, Bl. 25 - 26 d. A.) + 5.016,18 € ./. Rückkaufswert - 7.567,08 € = Klageforderung 8.849,10 € Randnummer 9 Daneben begehrt er die Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.393,97 € nebst Zinsen. Randnummer 10 Der Kläger hat gemeint und meint nach wie vor, eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung der geleisteten Prämien ergebe sich unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigen Bereicherung. Er sei nämlich weiterhin berechtigt, dem Rentenversicherungsvertrag gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. widersprechen zu können, da die Widerspruchsfrist mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. nicht zu laufen begonnen habe. So sei die im Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung nicht nur drucktechnisch unzureichend hervorgehoben, sondern zudem auch inhaltlich zu beanstanden, da aus ihr nicht hervorgehe, was

einem Widersprechen in Textform gemeint sei, die Ausführungen zum Beginn der Widerspruchsfrist unklar wären und keine Erwähnung gefunden habe, dass es sich um Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG handele. Daneben fehle die Angabe des Widerspruchsadressaten. Randnummer 11 Auf die Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. könne sich die Beklagte hingegen nicht berufen, da die Vorschrift europarechtswidrig sei und deshalb zu keiner Beschränkung des Widerspruchsrechts führen könne. Zumindest sei das Verfahren

Blick auf den Vorlagebeschluss des BGH vom

  1. März 2012, Az.: IV ZR 76/11, bis zu einer Entscheidung des EuGH hierüber auszusetzen. Ungeachtet dessen sei, so die weitere Argumentation des Klägers, das gesamte dem § 5 a VVG a. F. zugrunde liegende Policenmodell europarechtswidrig, weshalb ihm ganz gleich, ob die Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. vorliegen sollten oder nicht, in jedem Fall ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht zuzubilligen sei. Randnummer 12 Daneben lasse sich sein Klagebegehren allerdings auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen fehlender (nachträglicher) Aufklärung seitens der Beklagten über ein bestehendes Widerspruchsrecht stützen. Randnummer 13 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 14 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.849,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  2. März 2011 sowie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.393,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte hat behauptet, dem Kläger, so wie bei ihr üblich, zusammen

dem Versicherungsschein auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation

übersandt zu haben. Die in dem Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung sei ausreichend und nicht zu beanstanden, weswegen auf die von dem Kläger nicht gewahrte vierzehntägige Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. abzustellen sei. Vor diesem Hintergrund müssten auch Schadensersatzansprüche im Zusammenhang

dem vom Kläger behaupteten Beratungsverschulden bereits dem Grunde nach ausscheiden. Randnummer 18 Das Landgericht hat die Klage

Urteil vom 23. August 2012 (Bl. 152 - 157 Bd. I d. A.) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Rentenversicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen, da die Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. erfüllt worden seien und deshalb die nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. maßgebliche Widerspruchsfrist von vierzehn Tagen hier nicht gewahrt sei. Deshalb komme es auf eine eventuelle Europarechtswidrigkeit der Vorschrift des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. nicht an. Das Bestreiten des Klägers, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation zusammen

der Übersendung des Versicherungsscheins erhalten zu haben, lasse hingegen die erforderliche Substanz vermissen und sei deshalb unerheblich. Randnummer 19 Hiergegen wendet sich der Kläger

der Berufung und verfolgt unter Vertiefung seines bisherigen Vortrags sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte, wie in erster Instanz beantragt, zu verurteilen. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wendet sich

ihrem Vortrag vor allem gegen eine Europarechtswidrigkeit des dem § 5 a VVG a. F. zugrunde liegenden Policenmodells. II. Randnummer 25 Der gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthaften und auch sonst formell zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegten und begründeten Berufung des Klägers bleibt in der Sache ein Erfolg versagt. Randnummer 26

seiner Rüge einer vermeintlich fehlerhaften Besetzung des Landgerichts Magdeburg bei Abfassung des angefochtenen Urteils kann der Kläger nicht durchdringen. Denn wie von Amts wegen ermittelt und

den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert, handelt es sich bei der im Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom

  1. Juli 2012 aufgeführten Richterin B. und der Richterin D., die das am
  2. August 2012 verkündete Urteil unterzeichnet hat, um ein und dieselbe Person. Die unterschiedlichen Namen ergeben sich aus der zwischenzeitlichen Hochzeit der Richterin. Randnummer 27 Auch in materieller Hinsicht hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger gegen die Beklagte weder ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung aller geleisteten Prämien nebst Zinsen abzüglich des erstatteten Rückkaufswertes

(1)noch ein hilfsweise geltend gemachter Schadensersatzanspruch wegen eines behaupteten Beratungsverschuldens
(2)zusteht. Ebenso wenig ergeben sich Bedenken gegen die Höhe des von der Beklagten ausgezahlten Rückkaufswertes
(3).
  1. Randnummer 28 Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der geleisteten Prämien gemäß § 812 Abs. 1 BGB, entweder wegen fehlenden Rechtsgrundes nach Satz 1,
  2. Altern. oder wegen weggefallenen Rechtsgrundes nach Satz 2,
  3. Altern. der Vorschrift, jeweils in Verb.

§ 818Abs.

1 BGB hinsichtlich der zusätzlich verlangten Zinsen, scheitert daran, dass die gezahlten Prämien nicht ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind, sondern ihre Grundlage in dem Rentenversicherungsvertrag finden, der mangels rechtzeitigen Widerspruchs seitens des Klägers wirksam gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Randnummer 29 Auf den im Jahr 2002 zustande gekommenen Rentenversicherungsvertrag hat nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung zu finden. Randnummer 30 Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Rechtsgrund für den Vertrag nicht durch den erstmals

Schreiben vom 14. Februar 2011 erklärten Widerspruch entfallen, da die dafür geltende Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. von vierzehn Tagen wegen der insoweit für den Fristbeginn erfüllten Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. ( a ) bereits abgelaufen war. Randnummer 31 Auf die Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F., wonach das Recht zum Widerspruch abweichend von der Regelung in Satz 1 spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, kam es deshalb ebenso wenig an wie auf die in diesem Zusammenhang bestehenden europarechtlichen Bedenken ( b ). Dahingehende Bedenken, dass das Policenmodell als solches und damit ebenso die Vorschrift des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. europarechtswidrig sein könnten, bestehen hingegen nicht ( c ). Ein Recht zum Widerruf des Vertrages stand dem Kläger ebenfalls nicht zu, noch war er zur Anfechtung berechtigt ( d ). Randnummer 32 a ) Das Zustandekommen des Rentenversicherungsvertrages ist nicht durch einen rechtzeitigen Widerspruch des Klägers nach § 5 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. verhindert worden, weil der Kläger alle in § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. vorgesehenen Unterlagen erhalten hat (aa) und zugleich in hinreichender Form über sein Widerspruchsrecht informiert worden ist (ab), sodass der erstmals

Schreiben vom 14. Februar 2011 erklärte Widerspruch des Klägers zweifelsfrei verspätet war. Randnummer 33 aa) Mangels zulässigen Bestreitens nach § 138 Abs. 4 ZPO ist es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, dass der Kläger zusammen

dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation erhalten hat, sodass es auf die an sich der Beklagten als Versicherer obliegende Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Unterlagen nach § 5 a Abs. 2 Satz 2 VVG a. F. nicht mehr ankommt. Randnummer 34 Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung

Nichtwissen ebenso wie das hier im Ergebnis auf dasselbe hinauslaufende Bestreiten des Klägers im mündlichen Termin vom 12. Juli 2012 vor dem Landgericht (Bl. 123 Bd. I d. A.), wonach er, anders als ursprünglich in der Klageschrift (Bl. 4 Bd. I d. A.) zugestanden, die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation nicht zusammen

dem Versicherungsschein, sondern irgendwann einmal erhalten habe , nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Parteien noch Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, anderenfalls hat sich die Partei wahrheitsgemäß und vollständig zu den von der Gegenseite behaupteten Umständen zu erklären. Nur ausnahmsweise, wenn eine Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können, kommt auch insoweit zulässigerweise ein Bestreiten

Nichtwissen in Betracht (vgl. etwa BGH, NJW 1995, 130; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., 2013, § 138 Rn. 20). Randnummer 35 Wenn der Kläger allerdings in der Lage gewesen ist, in Abrede zu stellen, die maßgeblichen Unterlagen zusammen

dem Versicherungsschein übersandt bekommen zu haben, muss er zumindest eine gewisse Vorstellung davon besitzen, wann und wie er letztlich Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation erhalten haben will. Sein Vortrag, die Unterlagen habe er irgendwann einmal erhalten, ist angesichts dessen ohne jede Substanz und deshalb nicht dazu angetan, hier eine Ausnahme von dem prozessual grundsätzlich unzulässigen Bestreiten

Nichtwissen zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass das völlig substanzlose Bestreiten des Klägers angesichts des ursprünglich zugestandenen Erhalts der Unterlagen zusammen

dem Versicherungsschein völlig unglaubhaft erscheint, da es erst im Anschluss an die Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Sitzung vom 12. Juli 2012 als offensichtliche Reaktion auf den Hinweis des Landgerichts zu den fehlenden Erfolgsaussichten der Klage erfolgt ist. Randnummer 36 Zudem kann bei feststehendem Zugang des Versicherungsscheins auch der Zugang der weiteren Unterlagen regelmäßig vermutet werden, da bei dem hier vorliegenden Policenmodell der Versicherungsschein in aller Regel – wie von der Beklagten auch vorgetragen –

allen vertragsrelevanten Unterlagen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen notwendigerweise gemeinsam versandt wird (vgl. AG Bonn, VersR 1999, 1096, zitiert nach juris ; Looschelders/Pohlmann, VVG,

  1. Aufl., § 8 Rdnr. 76; Prölss, in: Prölss/Martin, VVG,
  2. Aufl., § 5 a Rdnr. 54 b; Schimikowsky, in: Rüffer/Halbach/Schimikowsky, VVG,
  3. Aufl., § 7 Rdnr. 34). Randnummer 37 ab) Der Kläger ist auch entsprechend § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden . Vor allem ist die Belehrung auf Seite 4 Rückseite des Versicherungsscheins (Bl. 21 Rücks. Bd. I d. A.) anhand des durchgängigen Fettdrucks des gesamten Belehrungstextes drucktechnisch in besonderer Weise hervorgehoben und vom übrigen Fließtext merklich abgesetzt. Einen derartigen Fettdruck, der sich nicht nur auf einzelne Zeilen, sondern wie hier bei der Widerspruchsbelehrung auf eine längere Passage bezieht, weist der übrige Text des Versicherungsscheins nicht auf, weshalb die Belehrung auch für einen unbefangenen Verbraucher bereits bei einem bloßen Überfliegen des Versicherungsscheins ins Auge sticht und nicht unbeachtet bleiben kann. Randnummer 38 Inhaltlich ist der Belehrungstext gleichfalls nicht zu beanstanden. Weitergehende Ausführungen dazu, was

Textform gemeint ist, dass der Widerspruch – was ohnehin naheliegend ist – bei der Beklagten zu erheben ist oder dass es sich um die Verbraucherinformation nach § 10 a VAG handelt, bedurfte es nicht, da der eindeutige Gesetzeswortlaut keine derartige Aufklärung des Versicherungsnehmers vorschreibt. Ebenso wenig ist die Belehrung hinsichtlich des Fristbeginns missverständlich, da dort für den Widerspruch eine Frist von vierzehn Tagen nach Erhalt der Unterlagen genannt ist. Randnummer 39 b ) Im Ergebnis kommt es danach auf eine mögliche Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. nicht an, da diese Vorschrift mangels Abweichung von den in § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. bestimmten Vorgaben keine Anwendung mehr findet. Randnummer 40 Mangels Entscheidungserheblichkeit jener Vorschrift scheidet auch eine vom Kläger angeregte Aussetzung des Berufungsverfahrens entsprechend § 148 ZPO im Hinblick auf die diesbezügliche Vorlage des BGH laut Beschluss vom 28. März 2012, Az.: IV ZR 76/11, ebenso aus wie eine eigene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zwecks Klärung einer Richtlinienkonformität des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. Randnummer 41 c ) Für eine vom Kläger darüber hinaus argumentativ ins Feld geführte Europarechtswidrigkeit des gesamten der Regelung des § 5 a VVG a. F. zugrunde liegenden Policenmodells ,

der Folge eines in jedem Fall zeitlich unbegrenzten Widerspruchsrechts, selbst dann, wenn wie hier, die Voraussetzungen für einen Fristbeginn nach § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 VVG a. F. vorliegen, ist hingegen nichts Stichhaltiges ersichtlich. Randnummer 42 Vor allem der im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 in Verb.

Anhang II A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 17. November 1992 bzw. in Bezug auf Art. 36 Abs. 1 in Verb.

Anhang III A der Richtlinie 2002/83/EG gebrachte Einwand, die notwendigen Informationen müssten bereits vor Vertragsschluss erfolgen, verkennt bereits grundlegend die rechtliche Konstruktion des Policenmodells , wonach der Vertrag nicht schon durch die Zusendung der Versicherungsunterlagen, sondern erst danach bei fehlendem bzw. nicht fristgerecht erklärtem Widerspruch des Versicherungsnehmers bindend zustande kommt, und berücksichtigt des Weiteren auch nicht, dass die hier allein maßgebliche Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 1 in Verb.

Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. gerade auch im Sinne der europarechtlichen Vorgaben sicherstellt, dass der Versicherungsnehmer die notwendigen Informationen bereits vor dem Vertragsschluss erhalten hat. Ungeachtet dessen hat sich das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages generell nach nationalem Recht zu richten und wird gerade nicht durch die genannten Richtlinien oder anderes Gemeinschaftsrecht vorgegeben, weshalb die rechtliche Ausgestaltung eines Vertragsschlusses nach dem Policenmodell in § 5 a VVG a. F. nicht contra legem durch eine vermeintlich richtlinienkonforme Auslegung überspielt werden darf, was überdies zu einem zeitlich völlig unbeschränkten sachlich deplacierten, vertraglich unangemessenen und damit jeder Billigkeit widersprechenden Widerspruchsrecht führen würde. Randnummer 43 Auch sonst werden in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte grundsätzliche Bedenken gegen eine Europarechtswidrigkeit des Policenmodells nicht erhoben, wie verschiedene Entscheidungen in jüngster Zeit – zu nennen sind etwa zwei Urteile des OLG München vom

  1. September 2012 (Az.: 25 U 1828/12) und vom
  2. September 2012 (Az.: 14 U 1511/12) (beides zitiert nach juris ) wie auch ein Beschluss des OLG Stuttgart vom
  3. Juli 2012 (Az.: 7 U 54/12, VersR 2012, 1373 ff.) – zur Genüge verdeutlichen. Auf der gleichen Linie liegt der zitierte Vorlagebeschluss des BGH vom
  4. März 2012, Az.: IV ZR 76/
  5. Denn der
  6. Zivilsenat des BGH hat dem EuGH allein die für problematisch erachtete Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. zur Prüfung vorgelegt, nicht jedoch Bedenken gegen eine Europarechtskonformität des Policenmodells im Ganzen zum Gegenstand der Vorlage gemacht, was im Umkehrschluss nichts anderes bedeutet und bedeuten kann, dass insoweit keine Zweifel an einer Vereinbarkeit

dem Gemeinschaftsrecht gesehen werden. Randnummer 44 d ) Ein dem Kläger zur Seite stehendes Widerrufsrecht lässt sich auch nicht aus den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB herleiten. Randnummer 45 Dies scheitert bereits daran, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger (hier: monatlicher) Prämienzahlungen nicht um eine Gewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB handelt, sodass weder der effektive Jahreszins auszuweisen noch über ein Widerrufsrecht zu belehren war (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. August 2011, Az.: 20 U 51/11; OLG Köln, Beschluss vom 05. Februar 2010, Az.: 20 U 150/09; OLG Hamm, Urteil vom 18. November 2011, VersR 2012, 41; OLG Celle, Urteil vom 09. Februar 2012, Az.: 8 U 191/11, Rdnr. 51 - 57, allesamt zitiert nach juris ). Randnummer 46 Genauso wenig steht dem Kläger ein Anfechtungsrecht gemäß den §§ 119, 123 BGB zu, das,

der Folge eines Bereicherungsanspruches, gemäß § 142 BGB den Rechtsgrund des Rentenversicherungsvertrages rückwirkend hätte entfallen lassen können. Randnummer 47 Für eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB seitens der Beklagten ist weder etwas dargetan noch sonstwie ersichtlich. Ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB wird durch die insoweit vorrangige Regelung eines Widerspruchsrechts nach Maßgabe des § 5 a VVG a. F. verdrängt. 2. Randnummer 48 Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung einer vorvertraglichen Beratungspflicht durch die Beklagte aus den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 249, 252 BGB kommt gleichfalls nicht in Betracht. Randnummer 49 Einen solchen Schadensersatzanspruch kann der Kläger insbesondere nicht darauf stützen, dass die Beklagte ihn bei Vertragsschluss nicht darüber in Kenntnis gesetzt hätte, dass ein wesentlicher Teil der Versicherungsprämie der Befriedigung von Provisionsansprüchen der Agenten und der Deckung von Verwaltungs- und Abschlusskosten dient, da dieser Umstand nicht aufklärungsbedürftig war. Die im Zusammenhang

Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage einer Aufklärung über sogenannte Kick-Backs , wonach ein Kreditinstitut ihren Kunden im Rahmen einer Kapitalanlageberatung auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinzuweisen hat (vgl. etwa BGH, VersR 2011, 1061), ist auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen nicht übertragbar, weil die im Zusammenhang

Anlageberatungsverträgen auftretende Interessenkollision bei einer Lebens- oder Rentenversicherung wie im vorliegenden Fall nicht besteht (vgl. OLG Köln, VersR 2011, 248; OLG Hamm, Beschluss vom

  1. August 2011, Az.: 20 U 81/11, und OLG Celle, Urteil vom
  2. Dezember 2012, Az.: 8 U 125/11, jeweils zitiert nach juris ). Randnummer 50 Ein Beratungsverschulden der Beklagten wegen fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Klägers über sein Widerspruchsrecht ist ebenfalls zu verneinen, weil die Beklagte die nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. zu beachtenden Förmlichkeiten eingehalten hat und diesen Vorschriften als lex specialis ein abschließender Regelungscharakter zukommt, was Schadensersatzansprüche gleicher Herkunft ausschließt.
  3. Randnummer 51 Die Höhe des von der Beklagten errechneten und ausgezahlten Rückkaufswertes der vorzeitig beendeten Rentenversicherung hat der Kläger nicht weiter beanstandet, weshalb es hierzu an sich keiner weiteren Ausführungen bedarf. Randnummer 52 Erwähnt sei jedoch der Klarstellung halber, dass die bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nach altem Recht im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung als Mindestbetrag vom Versicherer zurückzuzahlende Hälfte des sogenannten ungezillmerten Deckungskapitals dem Kläger bereits zugeflossen ist. Diese Summe ist wegen des stets notwendigen Abzugs von Risikoanteilen und laufenden Verwaltungskosten in jedem Fall geringer als die Hälfte der gezahlten Prämien (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1783, namentlich Rdnr. 64 f. und Rdnr. 71 - 78, unter Verweis auf BGH, NJW 2005, 3559, 3564). Hier wurde allerdings sogar mehr als deren Hälfte dem Kläger als Rückkaufswert erstattet. III. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung zulasten des

seinem Rechtsmittel erfolglos bleibenden Klägers folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 54 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses und des landgerichtlichen Urteils jeweils ohne Sicherheitsleistung entspricht den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb.

§ 26Nr.

8 Satz 1 EGZPO. Randnummer 55 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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