arbeiters erneut Gewahrsam, weshalb sich ein anschließendes Abhandenkommen des Fahrzeugs als bedingungsgemäßer Diebstahl darstellen kann. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale),
Schreiben vom 13. Mai 2011 (Bl. 28 Bd. I d. A.)
der Begründung ab, dass das Fahrzeug durch eine nicht versicherte Unterschlagung abhanden gekommen sei. Randnummer 8 Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge G. habe den Pkw, so wie vereinbart, am Sonntag, dem 20. Februar 2011, auf dem Betriebsgelände verschlossen abgestellt, die Fahrzeugpapiere und die Schlüssel in den Briefkasten geworfen und sodann das Betriebsgelände zusammen
seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin M., in einem zweiten Fahrzeug wieder verlassen. Dementsprechend habe ein
arbeiter des von ihr beauftragten Wach- und Sicherheitsdienstes, der Zeuge Gt., den Pkw auch am Abend des 20. Februar 2011 gegen 20:00 Uhr und ein weiteres Mal am folgenden Morgen gegen 02:45 Uhr bei seinem Kontrollgang auf dem Betriebsgelände stehen gesehen. Erst anschließend sei der Pkw von unbekannten Tätern von dort gestohlen worden. Randnummer 9 Das Fahrzeug sei, so die weiteren Behauptungen der Klägerin, abzüglich eines ihr zukommenden Händlerrabatts vom Hersteller zum Nettopreis von 18.715,99 € (Bl. 24 Bd. I d. A.) erworben und anschließend
weiterem Zubehör im Wert von 757,18 € (vgl. Bl. 35 Bd. I d. A.) versehen worden. Die Summe hieraus, abzüglich einer unstreitigen Selbstbeteiligung von 500,-- €, ist Gegenstand der Klage. Zudem verlangt die Klägerin Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 € (vgl. Bl. 8 Bd. I d. A.). Randnummer 10 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 11 die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.973,17 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2012 sowie vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 807,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten und vertritt dies weiterhin, auf Grund der fehlenden Aufbruchspuren am Briefkasten sei von keinem Diebstahl des Pkw, sondern von einer nach den Versicherungsbedingungen nicht versicherten Unterschlagung des Fahrzeugs auszugehen. Zudem hat sie den Anspruch der Höhe nach, vor allem wegen der behaupteten Zubehörausstattung, bestritten. Randnummer 15 Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 16 Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen G., M., Gt. und W. erhoben (Bl. 130 ff. Bd. I d. A.) und anschließend die Klage
Urteil vom 19. Dezember 2012 (Bl. 170 - 178 Bd. I d. A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe einen bedingungsgemäßen Diebstahl des Fahrzeugs nicht bewiesen. Allein das Zurückbringen und Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände habe der Klägerin mangels fehlender Rückgabe des Autoschlüssels und der Fahrzeugpapiere, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festständen, keinen Gewahrsam verschaffen können. Vielmehr sei deshalb von einer Unterschlagung auszugehen, die nach A.2.2.2 Satz 2 AKB 2010 (Bl. 86 Bd. I d. A.) nicht
versichert sei, da die Klägerin den Pkw dem Zeugen G. in dessen eigenem Interesse überlassen habe. Randnummer 17 Hiergegen richtet sich die Berufung ,
der die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt und sich einerseits gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach die Angaben der Zeugen G. und M. zum Einwurf der Schlüssel und Fahrzeugpapiere in den Briefkasten unglaubhaft seien, wendet sowie andererseits beanstandet, dass selbst bei Annahme dieser Prämisse richtigerweise von einem
versicherten Diebstahl und keiner Unterschlagung auszugehen sei. Ungeachtet dessen sei nach den einbezogenen Versicherungsbedingungen für die hier vorliegende Probefahrt von keinem Risikoausschluss bei einer Unterschlagung auszugehen, weshalb die Beklagte selbst bei angenommener Unterschlagung einstandspflichtig sei. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 unter Abänderung des angefochtenen Urteils, so wie in erster Instanz beantragt, zu erkennen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Randnummer 23 Im Übrigen wird von der Darstellung des Sachverhalts gemäß § 540 Abs. 2 in Verb.
1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO Abstand genommen. II. Randnummer 24 Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Randnummer 25 Der Klägerin steht der in Höhe von 18.973,17 € geltend gemachte Anspruch lediglich in zuerkannter Höhe von 18.035,75 € gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verb.
dem zwischen den Parteien geschlossenen Fahrzeug-Versicherungsvertrag auf Grund eines versicherten Diebstahls zu. Randnummer 26 Hinsichtlich eines Teilbetrages von 937,42 € ist die Klage
hin unbegründet und unterliegt der Abweisung. Randnummer 27 Entgegen der Ansicht des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil ist auf der Grundlage des Beweisergebnisses bei zutreffender rechtlicher Würdigung von keiner Unterschlagung, sondern von einem von der Teilkaskoversicherung umfassten Diebstahl auszugehen
der Berufung von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen verfangen nicht. Insbesondere ist den Angaben des Zeugen G., der das Einwerfen der Schlüssel in den Briefkasten beteuert hat, nur schwerlich Glauben zu schenken. Denn der Zeuge ist weiterhin verdächtig, bei der Entwendung des Fahrzeugs
gewirkt zu haben, und zwar selbst dann, wenn, wie von der Staatsanwaltschaft in dem Ermittlungsverfahren angenommen, gegen ihn kein für eine Anklageerhebung notwendiger hinreichender Tatverdacht bestehen sollte. Hinzu kommt, dass nach der Schilderung des Zeugen völlig nebulös bleibt, wie die Schlüssel und die Fahrzeugpapiere nach dem behaupteten Einwerfen später wieder aus dem Sicherheitsbriefkasten gelangt sein sollen, da an diesem keinerlei Aufbruchspuren festzustellen waren. Auch den Angaben der Zeugin M. ist in diesem Zusammenhang keine besondere Beweiskraft beizumessen, da die Zeugin im Fahrzeug sitzen blieb und folgerichtig nur hat angeben können, dass ihr damaliger Lebensgefährte G. zum Briefkasten gegangen sei, ohne ein Einwerfen von Schlüssel und Papieren letztlich gesehen zu haben. Demgegenüber steht das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebshof der Beklagten nach den glaubhaften Bekundungen des Sicherheitsbeamten Gt. sicher fest, da dieser das Fahrzeug gegen 20:00 Uhr und am Montagmorgen gegen 02:45 Uhr dort stehen sah. Randnummer 33 Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Ansicht des Landgerichts, die Klägerin habe auf Grund der Übergabe des Fahrzeugs an den Zeugen G. ihren Gewahrsam hieran verloren, da angesichts der zweitägigen Probefahrt nicht mehr von einer bloßen Gewahrsamslockerung ausgegangen werden könne. Der Zeuge G. durfte das Fahrzeug nämlich völlig frei ohne Kilometerbeschränkung oder sonstige Vorgaben über einen längeren Zeitraum von zwei Tagen nutzen und war deshalb während dieser Zeit Alleingewahrsamsinhaber. Randnummer 34 Unzutreffend ist hingegen die Ansicht des Landgerichts, die Klägerin habe auf Grund des Abstellens des Fahrzeugs auf ihrem Betriebsgelände am Sonntagnachmittag keinen Gewahrsam an dem Pkw wieder erlangen können. Das Landgericht hat zur Begründung hierfür ausgeführt, eine Gewahrsamswiedererlangung sei deshalb ausgeschlossen, weil der Betrieb am Sonntagnachmittag nicht besetzt gewesen sei und die Klägerin folglich keine tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug habe ausüben können. Selbst wenn man dies im Hinblick auf einen möglichen, bei der Klägerin verbliebenen Zweitschlüssel anders sehe wolle, habe diese dennoch keinen für einen anschließenden Diebstahl erforderlichen Alleingewahrsam begründen können, da der Zeuge G. weiterhin über den von ihm nicht abgegebenen Schlüssel verfügt habe. Randnummer 35 Diese Ausführungen des Landgerichts zu einem erforderlichen Alleingewahrsam sind, wie die Berufung zu Recht beanstandet, nicht haltbar. Ein Alleingewahrsam ist für den Bruch fremden Gewahrsams im Rahmen des Wegnahmebegriffs nämlich gerade nicht erforderlich. Vielmehr genügt für die Tatbestandsverwirklichung eines Diebstahls der Bruch jeden fremden Gewahrsams und damit auch der eines bloßen
gewahrsams. Randnummer 36 Ungeachtet dessen spricht hier allerdings auch alles für eine Wiedererlangung nicht nur des
gewahrsams, sondern sogar des Alleingewahrsams der Klägerin an dem auf ihrem Betriebshof abgestellten Fahrzeug. Randnummer 37 Auf Grund der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens, die gerade bei Fragen eines Gewahrsamswechsels
heranzuziehen ist (vgl. etwa Eser/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., 2010, § 242 Rdnr. 23 - 26 m. w. Nachw.), kann es hier entgegen der Ansicht des Landgerichts keine maßgebliche Rolle spielen, dass zur Abstellzeit am Sonntag keine
arbeiter der Klägerin vor Ort anwesend waren. Wenn sogar auf dem Feld zurückgelassene Gerätschaften im Gewahrsam des Bauern verbleiben (vgl. BGH St 16, 278), kann beim vereinbarungsgemäßen Abstellen eines Pkw nach Beendigung einer Probefahrt auf dem Betriebsgelände der Gewahrsam des Autohauses nicht ernsthaft in Zweifel stehen. Denn bei unbefangener Lebensbetrachtung wird der Betriebsparkplatz, auf dem auch sonst nur Fahrzeuge der Klägerin stehen – der fragliche Pkw befand sich nach den Angaben des Wachmanns Gt. gerade nicht auf den ebenfalls dort vorhandenen Kundenparkplätzen – als Herrschaftssphäre der Klägerin zugeordnet, zumal dieser Bereich auch abends und nachts in ihrem Auftrag von einem Wachmann regelmäßig kontrolliert wurde. Angesichts dieser klaren Zuordnung kommt dem Umstand, dass Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere nicht
zurückgegeben wurden, für den Gewahrsam an dem Pkw , um den es hier allein geht, keine Relevanz zu. Randnummer 38 Ein derartiges Ergebnis wird zudem durch ähnliche in der Rechtsprechung entschiedene Fälle gestützt. So hat etwa der BGH in einem Urteil vom
arbeiter wussten, dass der Pkw im Laufe des Sonntags auf ihr Betriebsgelände zurückgebracht werden sollte, und ihr Wille dahin ging, für diesen Fall den Gewahrsam an dem zurückgebrachten Fahrzeug, ganz gleich, ob dieses
oder ohne Schlüssel abgegeben wurde, wiederzuerlangen. Randnummer 40 Demgegenüber ist der allein innerlich gebliebene deliktische Wille des Zeugen G., die Schlüssel womöglich später für eine Entwendung zu nutzen, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs nicht erkennbar nach außen getreten, weshalb ihm für die Frage eines Gewahrsamswechsels entgegen der Ansicht der Beklagten keine Bedeutung beigemessen werden kann. Randnummer 41 Nach alldem liegt
hin ein bedingungsgemäßer Diebstahl vor, für den die Beklagte nach dem Versicherungsvertrag entsprechend den Ziffern 1.1 und 2.2.2 Abs. 1 und 2 der Besonderen Vertragsbedingungen in Teil 4 des Vertrages, bezeichnet als Kraftfahrtversicherung für eigene zugelassene Fahrzeuge und Kraftfahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk, einstandspflichtig ist.
hin 22.008,40 €. Dieser Betrag ist um den gewährten Händlerrabatt von 17,40 % in Höhe von 3.757,82 € und 71,65 € auf 18.178,93 € zu bereinigen. Demgegenüber sind die weiteren in der Rechnung aufgeführten und
der Klage geltend gemachten Positionen CO-OP-Werbeanteil
75,-- €, Fracht- und Nebenkosten
424,75 €, Kfz-Brief
20,67 € und Lagerwagenversicherung
16,64 € nicht ersatzfähig, da sie nicht zum Neupreis des Fahrzeugs zählen. Randnummer 50 Daneben hat die Klägerin auf Grundlage ihrer internen Rechnung vom
Schreiben vom 13. Mai 2011 (Bl. 28 Bd. I d. A.) eine Schadensregulierung ernsthaft und endgültig verweigerte, hierdurch in Zahlungsverzug geriet und mangels Beteiligung eines Verbrauchers an dem streitigen Versicherungsverhältnis von da an den erhöhten Zinssatz aus § 288 Abs. 2 BGB schuldet. Randnummer 59 Weil sich die Beklagte seit diesem Zeitpunkt in Zahlungsverzug befunden hat, hat die Klägerin, wie beantragt, auch Anspruch auf die danach entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 €, welche als Verzugsschaden aus § 280 Abs. 1 und 2 in Verb.
März 2012 (Bl. 39 Bd. I d. A.) entsprechend § 291 BGB in Verb.
1 BGB zu verzinsen sind. Wegen der Höhe der Anwaltskosten kann auf die Berechnung in der Klageschrift (Bl. 8 Bd. I d. A.)
der Maßgabe verwiesen werden, dass der Gegenstandswert lediglich 18.035,75 € beträgt, was sich allerdings mangels Gebührensprungs nicht auf die Höhe der geltend gemachten Gebühr auswirkt. III. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung zulasten der ganz überwiegend erfolglos bleibenden Beklagten folgt aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO, wobei sich die der Klageabweisung unterliegende Zuvielforderung der Klägerin gegenüber ihrem Obsiegen im Übrigen als verhältnismäßig geringfügig darstellt und mangels Gebührensprungs zudem keine Kosten veranlasst hat. Randnummer 61 Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit dieses ebenso wie des erstinstanzlichen Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb.
8 Satz 1 EGZPO. Randnummer 62 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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