Zustimmungsersetzung bei außerordentlicher Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Versäumen der Ausschlussfrist Orientierungssatz
(1)der Gründe; BAG vom 25.11.2010 -2 AZR 171/09 - AP Nr. 231 zu § 626 BGB, zu II 1 der Gründe). Randnummer 56 Der Beginn der Ausschlussfrist darf allerdings nicht länger als unbedingt nötig hinausgeschoben geschoben werden. Die Ausschlussfrist ist nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll der Kündigungsgegner innerhalb einer kurz bemessenen Frist angehört werden, die regelmäßig nicht länger als eine Woche sein soll und nur bet Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden darf (BAG vom 12.02.1973 - 2 AZR 116/72 - AP Nr. 6 zu § 626 BGB Ausschlussfrist, zu 2 a der Gründe; BAG vom 10.06.1988 - 2 AZR 25/88 - aaO, zu zu III 2 c der Gründe). Randnummer 57 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts im Ergebnis bestätigt werden. Randnummer 58
- a)Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Ausschlussfrist nicht schon Mitte Juli 2011 mit Zugang des Berichtes der Abteilung „Interne Revision“ vom 14. Juli 2011 an den Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) begonnen hatte. Denn durch diesen Bericht wurde der Beteiligten zu 1) im Hinblick auf den Beteiligten zu 3) „nur“ bekannt, dass dieser sich am 27. April 2011 am Standort ... am PC-Arbeitsplatz ... (des Betriebsratsvorsitzenden ....) im Netzwerk angemeldet und in der Zeit von 18.16 Uhr bis 18.30 Uhr die Originaldatei, die die Präsentation zur 52. Aufsichtsratssitzung der Beteiligten zu 1) enthielt, aus dem geschützten elektronischen Verzeichnis beschafft hatte. Der Beteiligten zu 1) wurden mithin zunächst Umstände bekannt, die einen Anfangsverdacht dafür begründeten, dass der Beteiligte zu 3) den Betriebsratsvorsitzenden ..., den die Beteiligte zu 1) des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der ... in Form der Weiterleitung der schriftlichen Präsentation zur 52. Aufsichtsratssitzung an die ... GmbH in L. verdächtigt, behilflich gewesen sein könnte. Denn aus dem Bericht der „Internen Revision“ vom 14. Juli 2011 ergab sich eine Möglichkeit, auf welche Weise der Betriebsratsvorsitzende ..., der im Gegensatz zum Beteiligten zu 3) keinen Zugriff auf das geschützte elektronische Verzeichnis hatte, in Besitz der schriftlichen Präsentation der 52. Aufsichtsratssitzung gekommen sein konnte. Damit hatte die Beteiligte zu 1) aber noch keine zuverlässige und umfassende Kenntnis von dem aus ihrer Sicht konkreten Sachverhalt, der den wichtigen Grund für die Kündigung des Beteiligten zu 3) darstellen konnte. Noch ungeklärt war, wie und wann der Beteiligte zu 3) die aus der geschützten Originaldatei beschaffte, schriftliche Präsentation zur 52. Aufsichtsratssitzung dem Betriebsratsvorsitzenden ausgehändigt haben könnte. Allerdings hätte die Beteiligte zu 1) durchaus schon ab Mitte Juli 2011 Maßnahmen einleiten können und auch müssen, um die „Tat“ des Beteiligten zu 3) weiter aufzuklären. Ob sie bereits ab diesem Zeitpunkt ohne schuldhaftes Zögern geeignete Maßnahmen zur Aufklärung des Verhaltens des Beteiligten zu 3) ergriffen hat, hat die Beteiligte zu 1) nicht vorgetragen. Dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufgrund des Berichtes der „Internen Revision“ nicht weiter nötig war, wie es die Beteiligten zu 2) und 3) meinen, trifft jedoch nicht zu. Randnummer 59
- b)Mit der schriftlichen Erklärung des (damaligen) Betriebsratsmitglieds ... am Freitag, den 28. Oktober 2011, hatte die Beteiligte zu 1) nunmehr zuverlässige Kenntnis davon erlangt, dass von den Personen, die Zugriff auf das geschützte elektronische Verzeichnis hatten, es der Beteiligte zu 3) war, der aus dem geschützten elektronischen Verzeichnis die Originaldatei mit der Präsentation zu ihrer 52. Aufsichtsratssitzung beschafft, auf einem USB-Stick gespeichert und diesen USB-Stick am 27. April 2011 in ... dem Betriebsratsvorsitzenden zur weiteren Verwendung übergeben hatte. Die Beteiligte zu 1) war sich, wie sie im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erklärt hat, nach der Aussage des Zeugen ... zu mindest zu 90 % sicher, dass es der Beteiligte zu 3) gewesen sei, der dem Betriebsratsvorsitzenden .... die erforderlichen Unterlagen und damit die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht habe. Damit waren der Beteiligten zu 1) am Freitag, den 28. Oktober 2011, zuverlässig und umfassend ausreichende Tatsachen für die beabsichtigte Verdachtskündigung des Beteiligten zu 3) bekannt. Wegen ihrer Kenntnisse aus dem Bericht der „Internen Revision“ vom 14. Juli 2011 und aus der Erklärung des Betriebsratsmitglieds ... vom 28. Oktober 2011 hatte die Beteiligte zu 1) keinen Grund mehr zu weiterem Zuwarten. Die Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts, der für sie Anlass zur Kündigung des Beteiligten zu 3) sein sollte, waren grundsätzlich abgeschlossen, so dass sie den Beteiligten zu 3) innerhalb der Regelfrist von einer Woche zu dem Verhalten, dessen sie ihn verdächtigte, anhören konnte und musste. Die Anhörung des Beteiligten zu 3) hätte demzufolge, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser sich im Krankenstand befand, bis spätestens Montag, den 7. November 2011, abgeschlossen sein müssen. Am 8. November 2011 begann sodann die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen und endete mit Ablauf des 21. November 2011. Bis zum 21. November 2011 hätte die Beteiligte zu 1) zum einen bei dem Beteiligten zu 2) dessen Zustimmung zur Kündigung des Beteiligten zu 3) beantragen müssen und zum anderen nach der Zustimmungsverweigerung beim Arbeitsgericht Halle das Beschlussverfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates einleiten müssen. Die Beteiligte zu 1) versäumte die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB, da sie den Antrag an den Beteiligten zu 2) erst am 24. November 2011 stellte und erst am 29. November 2011 beim Arbeitsgericht Halle das Zustimmungsersetzungsverfahren einleitete. Randnummer 60 Zumindest nach dem 28. Oktober 2011 betrieb die Beteiligte zu 1) die Ermittlungen des kündigungsrelevanten Sachverhalts nicht mit der gebotenen Eile. Soweit sie sich darauf beruft, dass die Ausschlussfrist nicht beginnen konnte, solange sie notwendig erscheinende Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt hat, wobei es unbeachtlich ist, ob diese tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder überflüssig waren, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Anhörung des Betriebsratsvorsitzenden ... zur Erklärung des ... vom 28. Oktober 2011 vor der Anhörung des Beteiligten zu 3) nach pflichtgemäßen Ermessen keine notwendig erscheinende Maßnahme war, die die Frist des § 626 Abs. 2 BGB hemmen konnte. Für diese vorherige Anhörung des Herrn... fehlt es an einem verständigen Grund. Insoweit hat die Beteiligte zu 1) die Anhörung des Beteiligten zu 3) und damit den Abschluss der Ermittlungsmaßnahmen grundlos um eine Woche verzögert. Selbst, wenn die Beteiligte zu 1), was nicht gerade plausibel ist, in der Annahme gehandelt haben will, von Herrn... möglicherweise den Beteiligten zu 3) entlastende Umstände zu erfahren, war sie nicht gehindert, beide Arbeitnehmer parallel anzuhören. Randnummer 61 Im Übrigen, bedenkt man, dass es Ziel der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist, dem Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen bestimmten Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt, erscheint die von der Beteiligten zu 1) betriebene Aufklärung des für die Verdachtskündigung des Beteiligten zu 3) maßgeblichen Sachverhalts äußerst zögerlich. Ab Mitte Juli 2011 bis zum 10. November 2011 gab es längere Zeiträume, in denen die Beteiligte zu 1) überhaupt keine Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts ergriffen hatte, weil sie ihr Handeln offensichtlich auf das Verhalten konzentrierte, das sie den Betriebsratsvorsitzenden ... vorwirft, hinsichtlich dessen Person sie das Beschlussverfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung bereits am 26. Juli 2011 eingeleitet hatte. Sogar nach Erhalt der Äußerung des Beteiligten zu 3) am 15. November 2011 ließ die Beteiligte zu 1) weitere acht Tage bis zur Antragstellung beim Beteiligten zu 2) ungenutzt verstreichen. Ob, abgestellt auf die ab Mitte Juli 2011, die zögerliche Aufklärung des Sachverhalts, der für die Beteiligte zu 1) schließlich Anlass für eine Verdachtskündigung des Arbeitsverhältnisses des Beteiligten zu 3) sein sollte, bereits zur Versäumung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB geführt hat, kann jedoch dahinstehen, weil die Fristversäumung schon allein durch das Handeln der Beteiligten zu 1) ab 28. Oktober 2011 eingetreten ist. Randnummer 62 Nach alldem war die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Randnummer 63 III. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da hierfür keine Gründe nach § 92 Abs. 1 i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht nach § 92 a ArbGG wird die Beteiligte zu 1) hingewiesen.