folgend zunächst auf die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen für Beitrags- bzw. Meldekorrekturen hingewiesen. Dem Wunsch
einer Fristverlängerung (bis zum
und erteilte der Ast. gleichzeitig Auflagen in Bezug auf die notwendigen individuell-konkreten bzw. arbeitgeberspezifischen Ermittlungen der für die Beiträge maßgebenden Löhne. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
zuzahlen, entsprechende Entgeltmeldungen
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) abzugeben und konkrete Lohnnachweise beim Träger der Unfallversicherung einzureichen. Die Prüfung erstrecke sich auf den Zeitraum vom
folgenden Gesprächsvermerken ist zu entnehmen, dass die Ast. den Wunsch
einer Pauschalregelung ohne Bezugnahme auf die einzelnen Arbeitnehmer äußerte. In den von der Ast. an die Ag. übersandten Abrechnungsübersichten wurden prozentuale Entgeltdifferenzen genannt. Der Ast. wurde aufgegeben, selbst mit den Entleihunternehmen den Gesichtspunkt des equal pay zu klären. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 teilte die Ag. der Ast. mit, im Verlauf der bisherigen Betriebsprüfung sei festzustellen, dass für die Kalenderjahre 2008 und 2009 die Ermittlung der Arbeitsentgelte unter dem Gesichtspunkt des equal pay "aus bestimmten Gründen" nur unter Berücksichtigung einer Pauschale (der 24-Prozent- bzw. der 27-Prozent-Methode) durchgeführt werden könne. Demzufolge würden gemäß § 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV die Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen eines "Summenbeitragsbescheides"
gefordert. In Bezug auf arbeitnehmerbezogene Feststellungen sind in der Verwaltungsakte drei Arbeitsverträge der Ast. mit J.H., D.H. und V.B. vom
ihren Angaben wandte die Ast. bis zum 31. Dezember 2010 die vorgenannten Bezugnahmeklausel in sämtlichen Arbeitsverträgen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung an, entlohnte die Arbeitnehmer
Maßgabe dieser arbeitsvertraglichen Regelungen und führte auf der Grundlage dieses Arbeitsentgeltes Beiträge zur Sozialversicherung ab. Randnummer 9 Die Ag. erließ
Anhörung der Ast. mit Schreiben vom 10. Februar 2012 den
forderungsbescheid vom
Feststellung der Unwirksamkeit der mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge von dem Verleiher den Lohn beanspruchen, der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gezahlt werde. Im Beitragsrecht der Sozialversicherung gelte das Entstehungsprinzip, sodass Bemessungsgrundlage für den Beitragsanspruch nicht das vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte, sondern das von ihm geschuldete Arbeitsentgelt sei. Auch wenn der Arbeitnehmer seinen Zahlungsanspruch nicht durchsetze oder nicht durchsetzen könne - z.B. auf Grund tarifvertraglicher Ausschlussfristen - bleibe der Beitragsanspruch hiervon unberührt. Die Rechtsgrundsätze zum fehlerhaften Arbeits- bzw. Tarifvertrag seien auf den hier streitigen Sachverhalt nicht übertragbar, da die Leiharbeit-nehmer schutzwürdig und mit den Beschäftigten des Entleihers gleich zu behandeln seien. Es seien hier Beiträge zur Sozialversicherung auf der Grundlage der Differenz zwischen dem von der Ast. gemeldeten und verbeitragten Arbeitsentgelt und dem vergleichbaren Arbeits-entgelt eines Stammarbeitnehmers in dem jeweiligen Entleihbetrieb und Überlassungszeit-raum für jeden Arbeitnehmer individuell
zu erheben. Die Feststellung der
forderung erfolge auf Grund einer Schätzung
2 Satz 3 SGB IV im Rahmen des "Summenbeitragsbescheides". Vorliegend seien zwar die Arbeitsentgelte grundsätzlich bestimmten Beschäftigten zuzuordnen, jedoch sei die personenbezogene Ermittlung der jeweils geschuldeten Arbeitsentgelte - wenn überhaupt - nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich. Beiträge seien auf der Grundlage der durchschnittlichen Lohndifferenz zwischen Leiharbeitnehmern und vergleichbaren Stammarbeitnehmern in Entleihbetrieben in Höhe von 24 Prozent "im Wesentlichen" auf der Grundlage einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) vom 14. April 2011 berechnet worden. Unter Bereinigung und Berücksichtigung von Zulagen sei eine so genannte "27-Prozent-Methode" angewendet worden.
der IAB-Studie seien im Ergebnis Lohndifferenzen für Dezember 2005 von 12,33 Prozent sowie für die Jahre 2006 von 13,13 Prozent, 2007 von 19,06 Prozent, 2008 von 19,62 Prozent und 2009 von 20,66 Prozent der Beitragsnachforderung zugrunde gelegt worden. Die Ast. habe bestätigt, dass die pauschalisierte 24-Prozent- bzw. 27-Prozent-Methode in ihrem Fall die einzig vertretbare Berechnungsmethode darstelle. Die Beitragsansprüche verjährten hier erst mit Ablauf von 30 Jahren. Ein Vertrauensschutz der Ast. habe mangels einer Wirksamkeit der mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge grundsätzlich nicht begründet werden können.
den Anlagen werden alle Beiträge ohne Personenbezug der
der Betriebsnummer der Ast. für nicht gemeldete Arbeitnehmer zuständigen AOK S.-A. als Einzugsstelle zugeordnet. Randnummer 10 Zur Begründung ihres am 11. Juni 2012 eingelegten Widerspruchs, mit dem sie gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides beantragte, verwies die Ast. auf ihre schwierige wirtschaftliche Lage. Ein weiterer Lohnanspruch der betroffenen Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt des equal pay werde grundsätzlich bestritten. Im Übrigen stehe der Beitragsnachforderung der Vertrauensschutz
bereits für denselben Zeitraum durchgeführten Betriebsprüfungen entgegen. Weitere Beitragsansprüche seien im Übrigen verjährt. Randnummer 11 Am
träglichen Abzugs der Beitragsanteile der Beschäftigten (§ 28g SGB IV) (gemeint ist § 28g Satz 3 SGB IV) unverhältnismäßige Belastung vor dem Hintergrund der erst
dem streitgegenständlichen Zeitraum ergangenen Rechtsprechung des BAG hingewiesen. Die Durchsetzung der Beitragsforderung bedeute für sie eine unbillige Härte. Sie hat hierzu auf eine ihr Unternehmen betreffende Fortbestehens-prognose vom 11. Mai 2012 verwiesen; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 85 bis 103 Bd. I der Gerichtsakten verwiesen. Das Unternehmen erfülle
Feststellung der Bundesagentur für Arbeit die Voraussetzungen der Gewährung von Kurzarbeitergeld für die Zeit vom
den Entscheidungen des BAG vom
dem Urteil des BAG vom
4 Satz 2 AÜG, d.h. insbesondere equal-pay-Ansprüche, wirksam verdrängt werde. Die Rechtswidrigkeit beruhe auf den verfassungsrechtlichen Grenzen einer Rückwirkung von Gesetzen und den Beschränkungen für eine Rücknahme bestandskräftiger Bescheide
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X). Die Verwaltungsaktqualität der Bescheide über das Ergebnis von Betriebsprüfungen ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Für die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 44 ff. SGB X komme es nicht auf den Schutzzweck der materiellen Regelungen an, die Grundlage des ursprünglichen Verwaltungsaktes gewesen seien. Seit Erteilung der Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung sei die Bezugnahme auf die mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge bekannt gewesen und auch
folgend von der Bundesagentur für Arbeit nicht beanstandet worden. Auch die Ag. habe im Rahmen der mit den Bescheiden vom
wie vor in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das BAG habe
eigenem Bekunden mit der Entscheidung vom
1 Satz 1 SGB IV entgegen. In Bezug auf den Lauf der Verjährung komme es auf ein subjektives Element, insbesondere die Kenntnis des Beschlusses des BAG vom
1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungs-klage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt
2 Nr. 1 SGG bei einer Entscheidung über die Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. In den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag
1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGG durch Beschluss die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. In entsprechender Anwendung der Regelung in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG liegen die Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Randnummer 24 Die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Ast. liegen hier vor, da sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als derzeit rechtswidrig darstellt. Randnummer 25 Im Rahmen der Betriebsprüfung konnte die Ag. gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung der Arbeitnehmer der Ast. durch Verwaltungsakt entscheiden. Die Ast. steht bei summarischer Prüfung hier in der für die Beitrags-pflicht maßgebenden Arbeitgeberstellung. Dabei ist Arbeitgeber derjenige, dem der Anspruch auf die von einem Beschäftigten
Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (so BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 KR 10/09 R - juris, RdNr. 18). Da derzeit keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Arbeitnehmerüberlassung durch die Ast. an die Entleiher vorliegen, standen die betroffenen Arbeitsnehmer hier in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Ast. Damit ist diese gleichzeitig Arbeitgeberin im Sinne der Beitragspflicht. Randnummer 26 Grundsätzlich bemisst sich das den Beiträgen zur Sozialversicherung zugrunde zu liegenden Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV
der Vergütung, die dem Arbeitnehmer vertraglich geschuldet ist (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 7/04 R - SozR 4-2400 § 22 Nr. 1). Die Frage einer Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die
trägliche Feststellung der Unwirksamkeit eines den equal-pay-Anspruch vermeintlich verdrängenden Tarifvertrages ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt und kann im Rahmen der summarischen Prüfung hier nicht abschließend entschieden werden. Insoweit ist bereits die Gesetzeslage komplexer als dies von den Beteiligten dargestellt wird. Randnummer 27 Unwirksam sind
2 Satz 1 Halbsatz 1 AÜG in der vom
2 AÜG von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen kann. Für die weiteren Folgen der Unwirksamkeit des Tarifvertrages mit der CGZP dürfte, entgegen der Auffassung der Ast.,
Maßgabe der Regelungen in § 10 Abs. 1 AÜG über die Arbeitszeit etc. eine Abgrenzung der weitergeltenden Bedingungen des Arbeitsverhältnisses zu den rückwirkend neu festzustellenden Bedingungen möglich sein. Die nur deklaratorische Wirkung der Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit durch die Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 15. November 2006, a.a.O.) dürfte insoweit auf Grund der spezielleren Regelungen im AÜG nicht ohne Weiteres zu einer vollständigen Neufestlegung der Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers führen. Randnummer 28 Grundsätzlich vermittelt der Abschluss einer Betriebsprüfung durch Verwaltungsakt eine geschützte Rechtsposition. Dabei dürfte dieser Verwaltungsakt auch insoweit begünstigend sein, als dem Arbeitgeber testiert wird, dass er keine bzw. keine höheren Beitragsnachforderungen schuldet. Ob der Senat sich im Übrigen der Rechtsauffassung anschließt, dass bestandskräftige nicht mit einem Vorbehalt einer späteren Korrektur versehene Bescheide über das Ergebnis von Betriebsprüfungen nur
Maßgabe der §§ 45 oder 48 SGB X zu Lasten des Arbeitgebers geändert werden können (vgl. z.B. Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - L 5 R 752/08 - juris; Rittweger, DB 2011, 2147
forderungsbescheides. Insoweit ist der Ag. Gelegenheit zur Berücksichtigung des Vorbringens der Ast. auch im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens zu geben. Insbesondere die Ermessensentscheidung im Rahmen einer Prüfung der Voraussetzungen einer Rücknahme
Im Übrigen überschneidet sich der im vorliegenden Verfahren maßgebende Prüfzeitraum nur in Bezug auf den Zeitraum vom
dem entsprechenden Hinweis des Berichterstatters mit Richterbrief vom
2 Satz 1 SGB IV kann der prüfende Rentenversicherungsträger den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen; dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen (a.a.O. Satz 3 und 4). Neben der unzureichenden Lage der Unterlagen setzt diese Regelung eine Kausalität dieses Verstoßes gegen die Obliegenheiten des Arbeitgebers mit der nicht geklärten Beitragsgrundlage voraus (vgl. hierzu Brand, NZS 2013, 641, 645). Ungeklärt ist insoweit bisher, auf welchen Zeitpunkt in Bezug auf die unzureichenden Unterlagen abzustellen ist. Bei einer die rechtlichen Rahmenbedingungen später konkretisierenden Rechtsprechung wird insoweit kaum auf die bei der vorausgegangenen Betriebsprüfung unbeanstandet gebliebene Aktenlage abgestellt werden können. Im vorliegenden Fall ist die Ag. von der arbeitnehmerbezogenen Einzelfeststellung selbst abgerückt, sodass sie der Ast. nicht entgegenhalten kann, keine weiteren Unterlagen in Bezug auf die jeweiligen Entleihunternehmen vorgelegt zu haben. Im Übrigen hat
2 Satz 3 SGB IV der prüfende Träger der Rentenversicherung einen so genannten Summenbeitragsbescheid insoweit zu widerrufen, als
träglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts
gewiesen werden. Diese Regelung wird einer Beitragsfeststellung entgegen stehen, die die bereits für betroffene Arbeitnehmer vorausgehend gemeldete Beitragsgrundlage voll-ständig außer Acht lässt. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die Zuordnung der geforderten Beiträge zu der für nicht angemeldete Arbeitnehmer zuständigen Einzugsstelle erheblichen Bedenken. Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen benachteiligen sowohl die von den Arbeitnehmern gewählten Krankenkassen als auch die Arbeitnehmer selbst zumindest in Bezug auf ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der letztgenannte Gesichtspunkt drängt sich insbesondere vor dem Hintergrund auf, dass die Rechtsprechung des BAG gerade einer Schlechterstellung der Leiharbeitnehmer entgegenwirken soll, die durch die nicht arbeitnehmerbezogene Beitragszahlung fortgesetzt würde. Auch die Ag. hat wiederholt diesen Gesichtspunkt als gegenüber dem Vertrauensschutz der Ast. vorrangig hervorgehoben. Der Senat ist der Auffassung, dass die arbeitnehmerbezogene oder bei zumindest auf einer Hochrechnung von Einzelfallfeststellungen beruhende Beitragsfeststellung (vgl. hierzu die Beispiele bei Lützeler/Bissels, a.a.O. S. 1636) der Ag.
dem aktuellen Sachstand nicht unzumutbar ist und damit unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen diese nicht mit einem "unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand" verbunden sind. Die Frage der Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer mit Stammbeschäftigten im Einzelfall bedarf ggf. einer Einschätzung, die hier nicht von der Ast. ersetzt werden könnte und im Übrigen der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Soweit die Ast. auf eine unzureichende Information durch die betroffenen Entleihunternehmen verwiesen hat, dürften entsprechende Hindernisse Ermittlungen durch die Ag. nicht entgegen stehen. Die konkreten individuellen Abweichungen zwischen dem gezahlten und geschuldeten Entgelt sind insbesondere auch von Bedeutung in Bezug auf einen möglichen Vertrauensschutz der Ast., der insbesondere bei einer Sittenwidrigkeit der Lohnhöhe grundsätzlich ausscheiden dürfte (vgl. hierzu die
weise bei Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch Kommentar, § 138 RdNr. 79). Randnummer 31 Den vorliegenden Akten ist für keinen Arbeitnehmer der Ast. ein Verstoß gegen die Grunds-ätze des equal pay, d.h. die geringere tatsächliche Entlohnung eines Beschäftigten der Ast. im Vergleich zu der einem Stammbeschäftigten geschuldeten, zu entnehmen. Die von der Ag. derzeit ihrer Schätzung zugrunde gelegten Berechnungselemente können keine tragfähige Grundlage einer Beitragsnachforderung gegenüber der Ast. sein. Dem auf Forschung und Beratung ausgelegten Institut im Rahmen der Beitragsfestsetzung vom Gesetzgeber ist eine Normsetzungskompetenz nicht zugesprochen worden. Studien des IAB sind auch nicht geeignet, eine allgemeine Festlegung verbindlicher Werte, z.B. im Sinne eines antizipierten Sachverständigengutachtens, zu begründen. Für den vorliegenden Sachverhalt scheidet eine Heranziehung der Feststellungen des IAB, einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, bereits unter dem Gesichtspunkt aus, dass die Bundesagentur für Arbeit hier Beitragsgläubigerin ist. Das IAB führt eigene Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit aus (§§ 280 Nr. 3, 282 Abs. 2 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III)).
1 Satz 1 SGB X bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie
pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält.
3 Satz 3 SGB X gelten insoweit die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) u.a. über die Ablehnung von Sachverständigen entsprechend. Insoweit regelt § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass ein Sach-verständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden kann. Ist der "Sachverständige" eine Behörde, gelten diese Grundsätze entsprechend (vgl. Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 406 RdNr. 3). Ein Richter ist
1 Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes ausgeschlossen in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht. Dieser Ablehnungsgrund ist auch ohne Rüge im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. z.B. Zimmermann, a.a.O., RdNr. 17). Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 33 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Als Grundlage der Festsetzung hat der Senat, abweichend von der Streitwertfestsetzung des SG, ein Viertel der streitigen Beitragsforderung angesetzt (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 17. Mai 2010 - L 3 R 408/09 B ER - juris, m.w.N.). Randnummer 34 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.