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LG Halle (Saale) 2. Strafkammer 2 Ns 1/12 Urteil Subventionsbetrug und versuchte Steuerhinterziehung: Tätige Reue bei Rücknahme eines Antrages auf Inv

Subventionsbetrug und versuchte Steuerhinterziehung: Tätige Reue bei Rücknahme eines Antrages auf Investitionszulage; Tatmehrheit Leitsatz

  1. Wenn der Täter durch falsche Angaben gegenüber dem Finanzamt Investitionszulage erschleichen will, indem er einen entsprechenden Antrag eingereicht hat, das Finanzamt daraufhin eine Investitionszulage-Sonderprüfung durchführt und dem Antragsteller mitteilt, dass nach den bisher vorgelegten Unterlagen eine Auszahlung der Investitionszulage nicht möglich sei und dieser dann nach Beratung mit seinem steuerlichen Bevollmächtigten den Investitionszulageantrag von diesem zurücknehmen lässt, weil der Steuerberater ihm klar gemacht hat, dass die Beantragung der Investitionszulage für das betreffende Jahr zwecklos ist, verhindert er nicht freiwillig, dass auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird (vgl. § 264 Abs. 5 StGB). (Rn.69)
  2. Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) werden tatmehrheitlich begangen (§ 53 StGB), wenn der Täter fälschlich behauptet, er habe eine technische Anlage hergestellt oder angeschafft bzw. mit deren Herstellung begonnen, für welche er beim Finanzamt Investitionszulage begehrt, wenn er gleichzeitig mit dem Investitionszulageantrag bei demselben Finanzamt eine falsche Umsatzsteuererklärung einreicht, deren einziger inhaltlicher Eintrag in der Geltendmachung der Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) für die nämliche, tatsächlich nicht existierende technische Anlage besteht. (Rn.83) Tenor Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts H vom
  3. März 2012 – 321 Ls 900 Js 32863/10 – wird mit der Maßgabe auf Kosten des Angeklagten verworfen, dass der Angeklagte wegen Subventionsbetruges und versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Angewandte Vorschriften: §§ 264 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23, 53 StGB, §§ 369 Abs. 2, 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO. Gründe I. Randnummer 1 Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts H vom
  4. März 2012 wegen vorsätzlichen Subventionsbetruges in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde in Anwesenheit des Angeklagten und seines früheren Verteidigers, Rechtsanwalt K, verkündet. Randnummer 2 Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil ging mit Schriftsatz seines früheren Verteidigers vom
  5. März 2012 am selben Tage im Justizzentrum H ein. Die Berufung wurde mit Schriftsatz von Rechtsanwalt K, des früheren Verteidigers, vom
  6. Juni 2012 damit begründet, dass das Urteil aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unrichtig sei. Der Angeklagte habe seinen Antrag auf Erteilung der Investitionszulage im Anschluss an ein Schreiben des Finanzamtes vom
  7. Juni 2008 zurückgenommen, ohne dass ihm eine endgültige Entscheidung der Behörde bekannt gewesen sei. Dem Schreiben des Finanzamtes sei noch keine ablehnende Entscheidung der Subvention zu entnehmen. Dieses weise lediglich darauf hin, dass dem Antrag auf Bewilligung der Investitionszulage und der Vorsteuer aus bestimmten Gründen derzeit noch nicht entsprochen werden könne. Diese Gründe würden im Einzelnen dargelegt. Am Ende des Schreibens werde um Stellungnahme und Nachreichung von Unterlagen gebeten. Daraus werde deutlich, dass die Behörde noch keine Entscheidung über den Antrag getroffen habe, sondern zunächst den angeforderten Unterlagen entgegensehe. Der Antrag sei mithin zeitlich betrachtet noch in der Phase des § 264 Abs. 5 Satz 1 StGB befindlich, wonach zur Straffreiheit die bloße Rücknahme des Antrags ausreiche. Straffrei bleibe nach § 264 Abs. 5 Satz 1 StGB auch, der die für die Subventionsgewährung noch erforderlichen weiteren eigenen Handlungen freiwillig und endgültig nicht vornehme, insbesondere die hierfür notwendigen weiteren Angaben nicht mache und dadurch die Gewährung der Subvention vereitele (OLG Stuttgart, MDR 1992, 788). Der Angeklagte habe mit der Rücknahme seines Antrages auf Subventionsgewährung nicht nur die Tatausführung aufgegeben, sondern sei aktiv gegen eine Bewilligung der Subvention geworden. Randnummer 3 Des Weiteren sei auch der festgestellte Sachverhalt unrichtig. Das gewährte Darlehen sei valutiert worden. Hierzu nimmt die Berufung auf ein Schreiben vom
  8. August 2008 Bezug, durch welches die Auszahlung von 2 Millionen Euro bestätigt werde sowie auf ein solches vom
  9. Dezember 2006, woraus sich die Valutierung von 30.000,00 Euro (gemeint ist wohl: 30 Millionen Euro) ergebe. Randnummer 4 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung ist aber nicht begründet. II. Randnummer 5 Der Angeklagte ist mit seinen Eltern und seiner älteren Schwester in G aufgewachsen. Sein Vater hat ein Familienunternehmen im Bereich der chemisch-technischen Produktion betrieben. Der Vater ist im Jahre 2011 verstorben, wohingegen die Mutter, eine frühere Drogistin, noch lebt. Nach regelgerechtem Schulbesuch bis zur
  10. Klasse ist der Angeklagte mit der Teilfachhochschulreife von der Schule abgegangen, wobei er die letzte Klasse wegen eines Schlaganfalls wiederholen musste. Von 1984 bis 1989 durchlief der Angeklagte mit Erfolg eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Schon während der Berufsausbildung entwickelte der Angeklagte ein intensives Interesse für Chemie. Er eignete sich Kenntnisse, Fertigkeiten und technologisches Wissen in diesem Bereich autodidaktisch an. Randnummer 6 Nach seiner Banklehre ist der Angeklagte verschiedentlich im Angestelltenverhältnis tätig gewesen, so als Industriekaufmann und Speditionskaufmann in H, B, E, D und D. Randnummer 7 Seit Mitte der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts ist der Angeklagte nicht mehr im Angestelltenverhältnis tätig gewesen. Er ist derzeit auf der Suche nach einer – wohl freiberuflichen – Beratertätigkeit, wobei ihn insbesondere die Sparte „Energieberatung“ interessiert. Der Angeklagte ist seit dem Jahre 2000 mit einer Krankenschwester verheiratet, die heute 33 Jahre alt ist. Der Angeklagte hat mit seiner Ehefrau zwei Kinder, welche 5 und 11 Jahre alt sind. Derzeit lebt der Angeklagte vom Einkommen seiner Ehefrau mit. Randnummer 8 Der Angeklagte ist wie folgt bestraft: Randnummer 9 Das Amtsgericht H verurteilte ihn am
  11. Dezember 2008 wegen Untreue in Tatmehrheit mit Bankrott zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 11,00 Euro. Als Einzelstrafe wurde eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen für die Untreue und eine solche von 70 Tagessätzen für den Bankrott verhängt. Das Urteil ist rechtskräftig; die Strafe ist vollstreckt. In dem Urteil wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Halle vom
  12. Oktober 2005 Bezug genommen, in welcher es u. a. heißt: Randnummer 10 „Als Geschäftsführer der Firma g GmbH, zuletzt geschäftsansässig am S in H, führte der Angeschuldigte vor dem Verwaltungsgericht H eine Klage gegen die Investitionsbank S wegen Anfechtung eines ablehnenden Bescheides betreffend die Gewährung von Fördermitteln in Höhe von 11.106.844,66 Euro. Dieser Wert wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 04.09.2003 auch als Streitwert des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgesetzt. Unter dem 22.01.2004 teilte das Verwaltungsgericht H durch den Berichterstatter dem Angeschuldigten als Geschäftsführer mit, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben dürfte. Dies wurde näher begründet und mit der Anregung verbunden die Klage gerichtsgebührenfrei zurückzunehmen. Dabei stand es der Gesellschaft offen, einen neuen Antrag mit entsprechenden Finanzierungskonzepten versehen, bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Randnummer 11 Entgegen dieser Anregung, ohne einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss und in Kenntnis des vorgelegten, für die Bewilligung der Förderung unzureichenden Finanzierungskonzeptes reagierte der Angeschuldigte nicht und stellte in der Hauptverhandlung in Kenntnis der gerichtlichen Sichtweise einen Klageantrag. Dieser wurde mit Urteil vom 24.03.2004 abgewiesen. Die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil war nicht zugelassen. Randnummer 12 Im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils und der damit fälligen Gerichtskosten von 114.995,75 Euro war die Firma g GmbH, wie der Angeschuldigte, überschuldet und zahlungsunfähig. Randnummer 13 Durch die nicht erfolgte gerichtsgebührenfreie Rücknahme der Klage entstand der Gesellschaft ein Schaden zumindest in Höhe der vorgenannten Gerichtskosten.
  13. Randnummer 14 In Kenntnis der spätestens mit Erlass des vorgenannten Urteils am 24.03.2004 eingetretenen Überschuldung der g GmbH sorgte der Angeschuldigte als eingetragener Geschäftsführer entgegen dem Handelsrecht nicht dafür, dass eine aussagekräftige Buchhaltung der Gesellschaft vorlag. Eine solche konnte weder dem Gutachter im Insolvenzantragsverfahren zur Verfügung gestellt werden, noch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft aufgefunden werden. Die Führung entsprechender Handelsbücher war jedoch spätestens im Jahre 2004 erforderlich, da buchungspflichtige Geschäftsvorfälle entstanden waren. Sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft in dem Insolvenzantragsverfahren 59 IN 85/04 vom 14.04.2005 wurde mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen.“ III. Randnummer 15 Die Kammer hat folgende Feststellungen zum strafrechtlich relevanten Sachverhalt getroffen: Randnummer 16 Mit unterschriebenem Investitionszulagenantragsformular vom
  14. April 2008 stellte der Angeklagte als Geschäftsführer der g GmbH einen Antrag auf Investitionszulage beim Finanzamt H und gab gleichzeitig eine Umsatzsteuererklärung für die GmbH für den Veranlagungszeitraum 2007 ab. Beide Schriftstücke gingen am
  15. April 2008 beim Finanzamt H ein. Randnummer 17 In dem Antrag bestätigt der Angeklagte unterschriftlich, dass es sich um eine Investition in einem Betrieb des verarbeitendem Gewerbes handele, dass am
  16. Dezember 2007 eine Ligninpyrolyseanlage angeschafft, hergestellt oder angezahlt worden sei, dass es sich um eine Investition aus dem Jahre 2007 handele und dass die Höhe der Anzahlungen oder Teilherstellungskosten 2 Millionen Euro betrage. Ferner erklärte der Angeklagte mit dem Antrag formularmäßig, dass es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter handele und dass sie in ungebrauchtem Zustand erworben oder aus ungebrauchten Teilen hergestellt worden seien. Randnummer 18 Die Umsatzsteuererklärung 2007 der g GmbH weist in der Spalte „Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1UStG)“ einen Betrag von 380.000 Euro aus. Umsätze zum allgemeinen oder ermäßigten Steuersatz sind nicht angegeben. Die Umsatzsteuererklärung schließt mit einem Erstattungsanspruch von minus 380.000 Euro. Randnummer 19 Hierzu hatte der Zeuge M ein an die g GmbH gerichtetes Schriftstück vom
  17. Dezember 2007 unterschrieben, welches als Rechnung / Lieferschein bezeichnet ist und wie folgt lautet: Randnummer 20 „Sehr geehrter Herr G, Randnummer 21 für unsere Arbeiten mit der Vorproduktion ihrer Anlagen begonnen zu haben, erlauben wir uns eine Abschlagsrechnung zu stellen. Randnummer 22 Wir hatten Ihnen somit Folgendes übergeben: Randnummer 23 Mikrowelle Nr. BR 30/1/TW/1 – 1/3 rev.
  18. Randnummer 24 Die Anlage befindet sich zur technischen Kontrolle bei der Firma L GmbH, H OT E. Randnummer 25 Anzahlung 2.000.000,00 Euro. Mwst. 19 % 380.000,00 Euro Summe 2.380.000,00 Euro Randnummer 26 Die Nettozahlung ist von der Firma B AG, E, geleistet worden. Randnummer 27 Für die noch offene USt. haben Sie erfüllungshalber ihr Umsatzsteuerguthaben bei dem Finanzamt H, Steuer-Nr. …, Steuer-Identifikationsnummer: … abgetreten. Randnummer 28 Mit freundlichem Gruß Peter M“ Es folgt die Unterschrift des Zeugen M. Randnummer 29 Sowohl an der Investitionszulagenantragstellung als auch an der Abgabe der Umsatzsteuererklärung hat der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwalt Dr. K mitgewirkt. Randnummer 30 Der Zeuge M war nach den Feststellungen des Finanzamts H im Jahre 2007 kein Unternehmer und wurde insbesondere nicht bei dem dortigen Finanzamt unter der in der Rechnung angegebenen Steuernummer geführt. Der Zeuge hat weder ein Mikrowellengerät noch gar eine Ligninpyrolyseanlage an den Angeklagten geliefert. Er hat auch weder vom Angeklagten noch von der B AG oder auf Grund der genannten Rechnung vom Finanzamt H irgendwelche Zahlungen erhalten. Dies alles war dem Angeklagten auch bekannt. Randnummer 31 Mit Datum vom
  19. Dezember 2006 schloss der Angeklagte Namens der g GmbH mit dem Zeugen B, namens der B AG zum Schein einen Darlehensvertrag über 78.500.000,00 Euro. In dem Vertrag heißt es u. a.: Randnummer 32 „Die Valutierung des Darlehens ist davon abhängig, dass für das Projekt, die Errichtung eines Pyrolyse-Werkes in H Investitionszulagemittel in Höhe von ca. 20 % des Netto-Investitionsvolumens der Anlagen zur Verfügung gestellt werden.“ Randnummer 33 Dieser Vertrag sollte nach den übereinstimmenden Willen des Angeklagten und des Zeugen B weder von der B AG noch von der g GmbH erfüllt werden. Tatsächlich verfügte die B AG auch nicht über solche Mittel. Vielmehr machte der Angeklagte dem Zeugen B lediglich weis, dass er einen solchen unterschriebenen Vertrag benötige, um andere Investoren gewogen zu stimmen, sein Projekt zu finanzieren oder mit zu finanzieren. Randnummer 34 Am
  20. Juni 2008 fand auf Grund des Investitionszulagenantrages des Angeklagten eine Prüfung der Betriebsstätte in der B in H statt. Das dortige Grundstück wollte der Angeklagte für die g GmbH erwerben. Die Prüferin, die Zeugin W sowie ihr Sachgebietsleiter K fanden eine dem äußeren Anschein nach gebrauchte grün-graue Mikrowelle vor, welche etwa die Maße 100 x 120 x 800 cm hatte und von der Grundfläche her quadratisch war. Die Funktionsfähigkeit der Maschine konnte an dem Tage vor Ort nicht demonstriert werden, da der Angeklagte angab, nicht über die entsprechenden Rohstoffe zu verfügen. Auch konnte das Gerät nicht geöffnet werden, da der Angeklagte angab, derzeit den entsprechenden Schlüssel nicht zur Hand zu haben. Randnummer 35 Mit Schreiben vom
  21. Juni 2008 wies das Finanzamt H, Amtsbetriebsprüfung, den Zeugen Dr. K darauf hin, dass nach den bisher vorgelegten Unterlagen eine Auszahlung der Investitionszulage für das Jahr 2007 in Höhe von 500.000,00 Euro und der Vorsteuer in Höhe von 380.000,00 Euro nicht möglich sei. Zum einen sei der auf der Rechnung angegebene Lieferant kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Weiterhin habe weder die Zahlung noch ein genauer Liefertermin nachgewiesen werden können. Laut Rechnung befinde sich die Maschine im Jahr 2007 noch bei der Firma L GmbH zur technischen Kontrolle. Das Grundstück, auf welchem sich die Maschine derzeit befinde, habe erst im Jahre 2008 betreten werden können, so dass die Lieferung in die B im Jahre 2007 noch nicht möglich gewesen sei. Dem Augenschein nach handele es sich um eine gebrauchte Maschine, welche nicht investitionszulagenbegünstigt sei. Unterlagen, welche diesen Anschein widerlegten, hätten bisher nicht vorgelegt werden können. Sollte es sich dennoch um eine neue Maschine handeln, so sei dies durch geeignete Unterlagen, wie zum Beispiel Bestellung beim Lieferanten oder Angebot des Lieferanten, Bau- und Funktionsplan, TÜV-Abnahme zu belegen. Auch die Funktionsfähigkeit habe bisher nicht nachgewiesen werden können. Danach sei die Höhe der Anschaffungskosten der in Augenschein genommenen Maschine fraglich. Der Verkaufspreis sei vom Angeklagten mit 2.000.000,00 Euro zwischen der Firma B AG und dem Lieferanten aus der Schweiz mündlich vereinbart worden. Tatsächlich sei die Maschine nach Angaben des Angeklagten viel mehr wert. Das Finanzamt bat um Stellungnahme und Nachreichung der angeforderten Unterlagen bis zum
  22. Juli
  23. Mit Schreiben vom
  24. Juli 2008, beim Finanzamt H am
  25. Juli 2008 eingegangen, nahm der Zeuge Dr. K für die g GmbH den Investitionszulagenantrag für das Kalenderjahr 2007 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass unklar sei, ob die Investition bereits im Kalenderjahr 2007 begonnen habe, zum anderen sei fraglich, in welchem Umfang 2007 Vorarbeiten angefallen seien. Zahlungen auf diese Vorarbeiten seien jedenfalls in 2007 noch nicht erfolgt, so dass Zahlungsbelege für dieses Kalenderjahr nicht vorgelegt werden könnten. Randnummer 36 Mit weiterem Schreiben vom
  26. August 2008 übersandte der Zeuge Dr. K für die g GmbH eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007, welche Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern in Höhe von 0,00 Euro auswies. In dem Begleitschreiben teilte der Zeuge dem Finanzamt H mit, dass der Rechnungsaussteller kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei und die g GmbH diese Feststellung akzeptiere. Randnummer 37 Der Grund für die Rücknahme des Antrages und die berichtigte Steuererklärung ist gewesen, dass der Zeuge Dr. K den Angeklagten dahin gehend beraten hatte, dass sowohl die Beantragung der Investitionszulage als auch die Geltendmachung der Vorsteuererstattung zwecklos seien, weil einerseits der Zeuge M kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne war und andererseits die Bewilligung der Investitionszulage für das Kalenderjahr 2007 nicht mehr zu erreichen war, weil die Voraussetzungen nach Ansicht des Finanzamts, bestärkt durch die Betriebsbesichtigung vom
  27. Juni 2008, eindeutig nicht vorlagen. Diesem Rat ist der Angeklagte gefolgt. IV. Randnummer 38 Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen: Randnummer 39 Er hat eingeräumt, Geschäftsführer der g GmbH gewesen zu sein, für die GmbH einen Investitionszulagenantrag gestellt und eine Umsatzsteuererklärung, wie festgestellt, abgegeben sowie den Investitionszulagenantrag später, nämlich auf Anraten des Zeugen Dr. K und nach dem Hinweis des Finanzamtes zurückgenommen und die Umsatzsteuererklärung berichtigt zu haben. Er hat auch eingeräumt, eine Ligninpyrolyseanlage geplant zu haben, wobei die Gesamtinvestition letztlich in der Größenordnung eines deutlich zweistelligen Millionenbetrages angedacht gewesen sei, den der Angeklagte in erster Instanz vor dem Amtsgericht mit 90 Millionen beziffert hatte. Randnummer 40 Der Angeklagte hat sich weiterhin eingelassen, er habe die Mikrowelle vom Zeugen M gekauft und auch geliefert bekommen. Den Kaufpreis habe er – der Angeklagte – indirekt bezahlt. Hierzu wechseln die Einlassungen des Angeklagten. Zunächst ließ er sich vor dem Amtsgericht dahin ein, der Zeuge M habe das Geschäft weitgehend koordinieren sollen. Später hat er dies relativiert. Die Anlage selbst habe durch einen Schweizer Händler verkauft werden sollen. Die Mikrowelle habe er erst nach dem
  28. April 2008 von der Firma L übernommen, wo sie sich zur Überprüfung befunden habe. Randnummer 41 Zur Finanzierung seines Projektes hat der Angeklagte verschiedene Varianten vorgetragen. Die erste dieser Varianten hat er bereits vor dem Amtsgericht vertreten. Danach habe der Zeuge M eine Gutschrift des Zeugen B erhalten, während der Zeuge B die Rechnung eines Herrn S aus New York erhalten habe. Das Darlehen des Zeugen B bzw. der B AG, habe nicht unmittelbar an ihn bzw. die g GmbH bezahlt werden sollen. Statt der Darlehensauszahlung habe die Lieferung der Katalysatoren erfolgen sollen. Randnummer 42 Diese Einlassung hat der Angeklagte vor der Kammer mit weiteren Varianten versehen: Randnummer 43 Er hat auf Befragen des Vorsitzenden im Zusammenhang mit der Stellung eines Beweisantrages in der Hauptverhandlung vom
  29. April 2013 erklärt, dass die Mikrowelle bei der Firma L gekauft worden und durch die Firma B, B bezahlt worden sei. Dieser Firma wiederum seien große Mengen Kapital u. a. von der Bank G zur Verfügung gestellt worden. V. Randnummer 44 Die Einlassung des Angeklagten ist bereits in sich widersprüchlich und deshalb in weiten Teilen unglaubhaft. Sie ist, soweit sie darüber hinaus geht, dass der Angeklagte eingeräumt hat, als Geschäftsführer der g GmbH einen Investitionszulagenantrag gestellt und eine Umsatzsteuererklärung, wie festgestellt, abgegeben sowie den Investitionszulagenantrag später zurückgenommen und die Steuererklärung berichtigt zu haben, eine Lightninpyrolyseanlage geplant und hierfür die Investitionszulage und die Vorsteuererstattung begehrt zu haben, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Randnummer 45 Die Angaben zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen insoweit glaubhaften Angaben sowie auf dem Gutachten des Sachverständigen Oberarzt Dr. P, soweit dieser zur biografischen Anamnese Stellung genommen hat. Die Angaben zu der Verurteilung des Amtsgerichts H vom
  30. Dezember 2008 beruhen auf der im Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Urteilsurkunde sowie der insoweit in Bezug genommenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H vom
  31. Oktober 2005 sowie auf der in der Hauptverhandlung gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom
  32. März
  33. Randnummer 46 Die Einzelheiten der Investitionszulagenantragstellung beruhen nicht nur auf der Einlassung des Angeklagten, sondern auch auf den insoweit im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden und den Aussagen der uneidlich vernommenen Zeugen Dr. K und W. Dasselbe gilt für die objektive Tatsache der Antragsrücknahme sowie für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung und deren Berichtigung. Die Motivation für die Antragsrücknahme und die Berichtigung der Steuererklärung entnimmt die Kammer der Aussage des Zeugen Dr. K. Randnummer 47 Der Zeuge Dr. K hat glaubhaft bekundet, er habe für den Angeklagten bzw. die GmbH den Investitionszulagenantrag gestellt und die Umsatzsteuererklärung vorbereitet. Er habe bereits den Angeklagten im Vorfeld darauf hingewiesen, dass das Finanzamt bei dieser Größenordnung vor Ort prüfen würde. Bei der dann durch geführten Investitionszulagensonderprüfung sei er mit dabei gewesen. Die Mikrowelle, ein grünes ofenartiges Gerät, sei nicht einsatzfähig gewesen. Die Prüferin und ihr Sachgebietsleiter, Herr K, hätten bereits unmittelbar danach bei einer Besprechung in seinem Büro in H darauf hingewiesen, dass eine Bewilligung der Zulage so nicht in Betracht komme. Er habe daraufhin nach Zugang der entsprechenden Auflagenverfügung des Finanzamtes (Schreiben vom
  34. Juni 2008) dem Mandanten geraten, den Antrag schleunigst zurückzunehmen und die Umsatzsteuererklärung zu berichtigen. Dies sie dann noch vor Fristablauf geschehen. Er habe den Angeklagten insoweit überzeugen können. Randnummer 48 Die Zeugin W hat die Investitionszulagensonderprüfung in der Betriebsstätte der g GmbH in H durchgeführt. Es habe an allen möglichen Voraussetzungen gefehlt. Es sei weder eine Zahlung noch eine Lieferung nachweisbar gewesen. Der Rechnungsaussteller und angebliche Lieferant, der Zeuge M, sei Sozialhilfeempfänger gewesen, wie das Finanzamt eruiert habe. Die Zeugin berichtete von der Investitionszulagensonderprüfung, dem Aussehen der Mikrowelle, dass diese nicht habe in Funktion gesetzt werden können und dass das Finanzamt zum Ausdruck gebracht habe, die Investitionszulage nach derzeitigem Sachstand zu versagen. Es sei dann ein Schreiben von ihr an Steuerberater K gesandt worden, und zwar unter dem
  35. Juni 2008 mit Fristsetzung bis zum
  36. Juli
  37. Der Antrag sei daraufhin zurück genommen worden. Randnummer 49 Die Aussagen des Zeugen M ist gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO mit Einverständnis der Beteiligten durch Verlesung des amtsgerichtlichen Hauptverhandlungsprotokolls in die Berufungshauptverhandlung eingeführt worden. Der Zeuge M hat demnach bekundet, er habe die Koordinierung der Bauarbeiten für das Projekt des Angeklagten übernehmen sollen, da er zuvor einmal selbständig gewesen sei und Ahnung vom Bau gehabt habe. Mit der Beschaffung irgendeiner Maschine habe er nichts zu tun gehabt. Er habe nichts an die Betriebsstätte des Angeklagten bzw. dessen GmbH geliefert. Einmal sei der Angeklagte bei ihm gewesen und habe ihm etwas zur Unterschrift vorgelegt. Die Unterschrift auf der dem Zeugen gezeigten Rechnung/dem Lieferschein stamme von ihm. Er habe aber nicht „geschnallt“, was er da unterschrieben habe. Die Rechnung habe mit einem Mal auf seinem Tisch gelegen. Eine Steuernummer habe er damals jedenfalls nicht gehabt, auch kein Unternehmen. Randnummer 50 Später habe ihn dann das Finanzamt wegen der unberechtigt ausgewiesenen Mehrwertsteuer in Anspruch genommen. Randnummer 51 Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Zeuge M keine Mikrowelle an den Angeklagten oder die g GmbH geliefert hat und dass der Zeuge M der g GmbH keine Rechnung über 2 Millionen Euro einschließlich 380.000,00 Umsatzsteuer gestellt hat. Weder hat der Zeuge mit seiner Unterschrift auf dem als Rechnung/Lieferschein bezeichneten Schriftstück tatsächlich die Lieferung einer Mikrowelle dokumentieren wollen, noch wollte er der g GmbH 2 Millionen Euro als Bruttokaufpreis in Rechnung stellen, denn er hat weder etwas geliefert noch einen Kaufpreisanspruch erheben können und wollen. Er hat auch weder eine Brutto noch eine Nettozahlung aus der so genannten Rechnung vom
  38. Dezember 2007 von der B AG erhalten. Dieses Unternehmen hat überhaupt keine Zahlungen an den Angeklagten, die g GmbH oder den Zeugen M geleistet. Dies entnimmt die Kammer insbesondere auch aus der Aussage des Zeugen B. Randnummer 52 Dieser hat bekundet, er habe den Angeklagten 2005 über den Zeugen W kennen gelernt. Dieser habe ihm von einem Patent des Angeklagten erzählt und sei begeistert gewesen. Auch der Zeuge B habe sich für die Geschäftsidee und das chemische Verfahren, welches der Angeklagte ersonnen hatte, interessiert und sei ebenfalls begeistert gewesen. Randnummer 53 Einmal sei der Angeklagte zusammen mit dem Zeugen W bei ihm in der Schweiz gewesen. Dort sei das als Darlehensvertrag bezeichnete Schriftstück zwischen der g GmbH und der B AG vom
  39. Dezember 2006 von dem Angeklagten und ihm unterschrieben worden. Dieser Vertrag sei aber nicht ernstlich gewollt gewesen. Dies habe er jedenfalls gegenüber dem Angeklagten deutlich gemacht. Der Angeklagte habe aber darauf bestanden, dass das Schriftstück vom Zeugen mit unterschrieben werden sollte. Er – der Angeklagte – benötige es, um von anderen Investoren, wohl aus Amerika, Geld zu bekommen. Der Zeuge habe deutlich gemacht, dass er oder die AG kein solches Darlehen ausreichen könnten, auch nicht in geringerer Höhe, z. B. von 2 Millionen Euro. Randnummer 54 Der Zeuge unterhalte mit der AG in der Schweiz eine Event- und Promotion-Agentur mit einem Jahresumsatz von 1 Million Euro. Er habe sich unter Umständen einen Profit von dem Projekt des Angeklagten versprochen, wenn dieser es habe realisieren können und eventuell sein Unternehmen in die Schweiz verlegt hätte. Ansonsten sei keinerlei Anschubfinanzierung oder dergleichen von seiner Seite ausgemacht worden. Der Angeklagte habe davon gesprochen, dass es möglicherweise Investoren in Nordamerika geben würde. Ob dies in den USA oder in Kanada habe sein sollen, wusste der Zeuge nicht mehr. Er wusste auch nicht mehr, ob eine bestimmte amerikanische Stadt genannt worden sei, von wo die Investoren kommen sollten. Randnummer 55 Der Zeuge W hat ebenfalls ausgesagt, dass das Darlehen von der B AG jedenfalls nach seinem Verständnis nicht dazu habe dienen sollen, die Anlage zu finanzieren. Er habe es so verstanden, dass es Investoren in Amerika geben sollte. Er könne es nicht genau sagen. Aber nach seinem Verständnis habe das Darlehen wohl eine Art zweites Standbein für den Angeklagten bzw. dessen Unternehmen sein sollen. Randnummer 56 Der Zeuge Dr. S ist Chemiker. Ihm war vom Angeklagten eine Führungsposition im später einmal florierenden Unternehmen des Angeklagten in Aussicht gestellt worden. Der Zeuge fand das vom Angeklagten ersonnene Verfahren der Ligninpyrolyse prinzipiell schlüssig und technisch möglich. Er gründete im Einvernehmen mit dem Angeklagten die t GmbH, deren Stammkapital er allein – entgegen den Versprechungen des Angeklagten – aufgebracht habe. Diese Gesellschaft sie 2005 insolvent geworden. Randnummer 57 Der Zeuge erinnerte sich an zwei Mikrowellen aus dieser Zeit, eine grüne und eine blaue. Die grüne habe 6 kW Leistungsaufnahme gehabt. Die Kammer hat mit dem Zeugen die so genannte Proforma-Rechnung der L vom
  40. Dezember 2003 (Bd. I Blatt 87 der Akten) in Augenschein genommen. Er hat bestätigt, dass die besagte grüne Mikrowelle die in dieser Rechnung ausgewiesene sei. Sie sei „asbach-uralt“ gewesen. Randnummer 58 Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass es diese grüne Mikrowelle war, die sich anlässlich der Investitionszulagen-Sonderprüfung in der Betriebsstätte der g GmbH befunden hat. Denn auch die Zeugin W und der Zeuge Dr. K haben bekundet, dass die in der B Straße 30 in H am
  41. Juni 2008 besichtigte Mikrowelle grün oder grün-grau gewesen sei. Die Zeugin W darüber hinaus bekundet, dass die Mikrowelle in etwa die Maße 100 x 120 x 80 cm gehabt habe und nicht den Eindruck vermittelt habe, dass sie neu gewesen sei. Randnummer 59 In der Gesamtschau der erhobenen Beweise zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte für die g GmbH bereits im Jahre 2003 eine grüne Mikrowelle gekauft hat und es sich bei der 2008 anlässlich der Investitionszulagensonderprüfung vorgefundenen Anlage um diese grüne Mikrowelle gehandelt hat. In dieses Bild fügt sich auch die Aussage des Zeugen S ein. Dessen Aussage ist gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Einverständnis der Beteiligten durch Verlesung des amtsgerichtlichen Protokolls in die Hauptverhandlung vor der Kammer eingeführt worden. Der Zeuge hat danach ausgesagt, dass der Angeklagte bzw. die g GmbH im Jahre 2003 eine Mikrowelle gekauft habe und diese von der Firma L, in welcher er Werksleiter sei, überprüft worden sei. Diese Mikrowelle hat der Zeuge S als diejenige identifiziert, die in der sogenannten Proforma-Rechnung vom
  42. Dezember 2003 (Bd. I Blatt 87 der Akten) aufgeführt ist. Randnummer 60 Insoweit decken sich die glaubhaften Aussagen des Zeugen Dr. S und des Zeugen S im Ergebnis. Randnummer 61 Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Er wusste, dass er keine neue Mikrowelle zu einem Kaufpreis von 2 Millionen angeschafft oder hatte herstellen lassen oder dass er eine Anzahlung auf eine solche Anschaffung oder Herstellung in Höhe von 2 Millionen im Jahre 2007 geleistet hatte. Er wusste, dass kein Liefervorgang seitens des Zeugen M stattgefunden hat, denn er hatte die Rechnung komplett erfunden. Dabei kann offen bleiben, wie der Angeklagte die Steuernummer des Zeugen M erfahren hat. Entweder hatte dieser sie ihm zuvor mitgeteilt und sie bezog sich auf die Zeit seiner Unternehmertätigkeit vor seiner Arbeitslosigkeit und der Angeklagte hat sie auf der Rechnung nachgetragen. Oder der Angeklagte hat sie anderweitig erfahren und auf der Rechnung nachgetragen. Jedenfalls steht auf Grund der Beweisaufnahme fest, dass der Zeuge M zum Zeitpunkt der angeblichen Rechnungserstellung im Dezember 2007 kein Unternehmer war und dass er schon gar nicht willens und in der Lage war, eine Mikrowelle zu einem Kaufpreis in Millionenhöhe zu liefern. Auch steht fest, dass es keinerlei Beziehungen zwischen B und M gab und das B bzw. dessen AG keinerlei Zahlungen aus dem angeblichen Darlehensvertrag geleistet hat. Randnummer 62 Damit ist die Einlassung des Angeklagten in allen ihren Varianten widerlegt. Der Angeklagte wusste ferner, dass er eine unrichtige Umsatzsteuererklärung abgab, als er dem Zeugen Dr. K einen entsprechenden Auftrag erteilte. Denn wenn es das zu Grunde liegende Geschäft nicht gab und der Zeuge M kein Unternehmer war, was der Angeklagte wusste, wusste er auch, dass keine Lieferung oder Leistung für das Unternehmen g GmbH von einem anderen Unternehmer vorlag. Randnummer 63 Die Feststellungen der Kammer zu den Motiven für die Rücknahme des Investitionszulagenantrags und die Berichtigung der Umsatzsteuererklärung beruhen auf Folgendem: Randnummer 64 Der Zeuge Dr. K, an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit die Kammer keine Zweifel hegt, hat ausgesagt, dass er nach der Investitionszulagensonderprüfung und entsprechender Besprechung mit den Finanzamtsvertretern dem Angeklagten geraten habe, den Investitionszulagenantrag schleunigst zurück zu nehmen und die Umsatzsteuererklärung zu berichtigen. Er hat glaubhaft bekundet, dass er davon überzeugt gewesen sei, dass die Erlangung der Investitionszulage 2007 sowie der Umsatzsteuererstattung für dasselbe Jahr keinerlei Aussicht auf Erfolg mehr haben würden. Es ergibt sich auch aus der Verlesung des im Selbstleseverfahren eingeführten Schriftsatzes des Zeugen Dr. K an das Finanzamt H vom
  43. Juli 2008 (Bd. I Blatt 22 bis 23 der Akten). Darin heißt es, dass der Investitionszulagenantrag für das Kalenderjahr 2007 mit verschiedenen Problemen belastet sei. Zahlungen auf Vorarbeiten seien jedenfalls in 2007 noch nicht erfolgt, so dass auch keine investitionszulagefähigen Anzahlungen auf bereits erbrachte Herstellungsleistungen vorlägen. Deshalb werde der Investitionszulagenantrag für das Kalenderjahr 2007 zurück genommen und sich vorbehalten, für das Jahr 2008 erneut einen Investitionszulagenantrag zu stellen. Randnummer 65 Ähnliches gilt für die Berichtigung der Umsatzsteuererklärung
  44. Insoweit hat der Zeuge Dr. K bekundet, dass er nach Beratung mit dem Angeklagten die Umsatzsteuererklärung berichtigt habe. Dies habe er als zwingend angesehen, weil sich ergeben habe, dass der Rechnungsaussteller der Rechnung vom
  45. Dezember 2007 kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gewesen sei. Insoweit hat die Kammer jedenfalls im Selbstleseverfahren den Schriftsatz des Zeugen Dr. K vom
  46. August 2008 in die Hauptverhandlung eingeführt (Bd. I Blatt 77 der Akten). Randnummer 66 Hieraus ist in einer Gesamtschau zu schließen, dass der Angeklagte nicht freiwillig gehandelt hat, als er den Investitionszulagenantrag zurück nahm und die Umsatzsteuererklärung 2007 berichtigt hat. Vielmehr sah er nach fachkundiger Beratung keinen möglichen Erfolg, dass eine Investitionszulage 2007 bewilligt werden würde und dass das Finanzamt der Umsatzsteuererklärung 2007 mit einer Erstattung von 380.000,00 Euro zustimmen würde. VI.
  47. Randnummer 67 Der Angeklagte hat den Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 Abs. 1 StGB erfüllt. Er hat gegenüber einer für die Bewilligung von Subventionen zuständigen Behörde, nämlich dem Finanzamt H, Angaben gemacht. Dies ist das für die g GmbH zuständig gewesene Finanzamt, denn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes 2007 ist der Antrag bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Angeklagte hat auch unrichtige Angaben in diesem Antrag gemacht. Denn, wie festgestellt, sind im Jahre 2007 seitens der GmbH weder Anschaffungs- noch Herstellungskosten entstanden und es ist auch keine Anzahlung geleistet worden. Ferner lag kein neues Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen der GmbH vor. Diese Angaben waren für den Angeklagten bzw. die g GmbH auch vorteilhaft, denn sie sollten der Bewilligung der Investitionszulage dienen, wovon auch er Angeklagte als Gesellschafter der GmbH profitierte. Es handelt sich bei der Investitionszulage auch um eine Subvention nach § 264 Abs. 7 StGB. Eine solche ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht, die ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Wirtschaftsförderung dient. Dies alles ist zweifelsfrei gegeben. Die Angaben des Angeklagten waren auch subventionserheblich nach § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Danach sind Angaben subventionserheblich, wenn sie ausdrücklich im Antrag als subventionserheblich bezeichnet werden. Dies ist nach dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Antragsformular, welches der Angeklagte unterschrieben hat, eindeutig der Fall. Der Angeklagte hat – wie festgestellt – auch vorsätzlich gehandelt.
  48. Randnummer 68 Der Angeklagte hat auch den Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung erfüllt. Der Angeklagte hat unrichtige Angaben gemacht, indem er in der Umsatzsteuererklärung 2007 einen Vorsteuerbetrag von 380.000,00 DM nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG geltend gemacht hat. Dies ist auch gegenüber einer Finanzbehörde, nämlich wiederum dem Finanzamt H geschehen. Es ist keine Steuerverkürzung eingetreten, so dass eine vollendete Tat nicht in Betracht kommt. Denn das Finanzamt hat nach § 168 Satz 2 AO keine Zustimmung zu der Steuervergütung von 380.000,00 Euro als negativer Zahllast erteilt. Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist nach §§ 369 Abs. 2, 370 Abs. 2 AO i. V. m. §§ 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar. Der Angeklagte hat vorliegend unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt, indem er eine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht und damit das Steueraufkommen unmittelbar gefährdet hat.
  49. Randnummer 69 Der von der Berufung geltend gemachte Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 264 Abs. 5 StGB greift vorliegend nicht. Nach § 264 Abs. 5 StGB wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wenn die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt wird, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern. In beiden Varianten des § 264 Abs. 5 StGB ist somit erforderlich, dass der Täter freiwillig handelt. Zwar der Verteidigung einzuräumen, dass es prinzipiell genügen kann, wenn der Täter die der Gewährung vorausgehende Bewilligung verhindert, indem er den Bewilligungsantrag zurück nimmt (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder,
  50. Auflage, § 264 StGB Rz. 67). Jedoch muss die Verhinderungshandlung auf Freiwilligkeit beruhen. Dies bedeutet, dass es sich um einen autonomen Entschluss handeln muss, der primär aus Tätersicht zu beurteilen ist (Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, a. a. O., Rz. 67; Eser in Schönke/Schröder, a. a. O., § 24 StGB Rz. 44). Freiwilligkeit ist danach nur dann gegeben, wenn sich der Täter ohne wesentliche Erschwerung der äußeren Ausführungssituation auf Grund von inneren Beweggründen die Scham, Reue oder einem Zurückschrecken vor dem Straffälligwerden zur Umkehr entschließt. Das zur Straffreiheit führende Verdienst des Täters muss also in der nicht erzwungenen Rückkehr zur Legalität bestehen (Eser, a. a. O.). Gemeinhin wird nach der so genannten Frank'schen Formel der Rücktritt als freiwillig definiert, wenn der Täter sich sagt: „Ich will nicht, obwohl ich kann“ (vgl. Eser, a. a. O., Rz. 44). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Angeklagten vorliegend die Antragsrücknahme durch die äußeren Umstände aufgenötigt worden, wie die Vernehmung des Zeugen Dr. K und die eine Verlesung ersetzende Einbeziehung seines Schriftsatzes vom
  51. Juli 2008 an das Finanzamt zeigt. Der Angeklagte und Antragsteller sah keine Chance mehr, dass die Investitionszulage für 2007 noch bewilligt und ausgezahlt werden würde, wenn er sich auch innerlich und laut Schreiben seines Steuerberaters vom
  52. Juli 2008 sogar ausdrücklich vorbehalten hat, den entsprechenden Antrag für das Folgejahr erneut zu stellen.
  53. Randnummer 70 Es ist auch keine Straffreiheit aufgrund der Berichtigung der Umsatzsteuererklärung 2007 in Bezug auf die versuchte Steuerhinterziehung eingetreten. Dem steht § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO a. F. entgegen. Danach tritt Straffreiheit nicht ein, wenn die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Vorliegend war dem Finanzamt H bekannt, dass der angebliche Rechnungsaussteller, der Zeuge M, kein Unternehmer im Sinne des § 2 und des § 15 UStG war. Der Angeklagte wusste dies ebenfalls durch Mitteilung seitens des Finanzamtes spätestens ausweislich des Schreibens des Steuerberaters Dr. K vom
  54. August 2008, welches im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Randnummer 71 Ein Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder 2 StGB kommt hier ebenfalls nicht in Betracht, da es auch insoweit an der Freiwilligkeit des Handelns des Angeklagten fehlt. Das oben zur tätigen Reue Gesagte gilt hier entsprechend.
  55. Randnummer 72 Der Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Insbesondere hat die Kammer keine Zweifel an dessen Schuldfähigkeit. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Oberarzt Dr. P aus dessen Gutachten, welches er vor der Kammer erstattet hat. Randnummer 73 Die Kammer geht nach eigener kritischer Würdigung mit dem Sachverständigen davon aus, dass der Angeklagte keines der vier Grundmuster erfüllt, welche die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB determinieren können. Der Angeklagte leidet (a) nicht an Schwachsinn. Nach schulischer Ausbildung, Werdegang, Verhalten in der Exploration beim Sachverständigen, dessen psychopathologischem Befund sowie dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist von einer normalen kognitiven Leistungsfähigkeit und sogar von einer mehr als durchschnittlichen Intelligenz auszugehen. Der Angeklagte ist sehr wohl in der Lage, Wesentliches von Unwesentlichem und Erlaubtes von nicht Erlaubtem sowie Recht von Unrecht zu unterscheiden. Randnummer 74 Es finden sich auch keine Hinweise dafür, dass der Angeklagte sich bei Tatbegehung in einem Zustand der (b) tiefgreifenden Bewusstseinsstörung befunden hat. Der Sachverständige hat zur Überzeugung der Kammer hierzu ausgeführt, dass sich bei Herrn G keine Anhaltspunkte für die Wirksamkeit überwältigender Affekte oder für eine Störung des Bewusstwahrnehmens finden würden. Randnummer 75 Der Angeklagte leidet auch (c) nicht an einer krankhaften seelischen Störung i. S. v. § 20 StGB. Hierzu zählen die endogenen Psychosen sowie die organischen Psychosen. Der Sachverständige hat der Kammer nachvollziehbar erläutert, dass beim Angeklagten die typischen positiven Symptome einer schizophrenen Psychose wie bizarrer Wahn, Halluzinationen oder psychotische Störungen des Ich-Erlebens nicht vorliegen. Zwar bestehen einige ungewöhnliche Überzeugungen und bizarre Ideen. Jedoch fehlt es an den negativen Symptomen der Schizophrenie wie Antriebslosigkeit, Sprachverarmung, Affektverflachung, Verarmung der kognitiven Funktionen. Randnummer 76 Der Angeklagte leidet auch nicht unter einer melancholischen Depression oder Störung des Antriebs. Der Sachverständige konnte zur Überzeugung der Kammer auch eine schizoaffektive Psychose ausschließen. Hinweise auf eine hirnorganische Erkrankung wie Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie Störungen der Kritikfähigkeit waren nicht eruierbar. Noch viel weniger waren Hinweise auf ein epileptisches Anfallsgeschehen festzustellen. Randnummer 77 Hinsichtlich der Frage einer (d) schweren anderen seelischen Abartigkeit i. S. v. § 20 StGB hat der Sachverständige der Kammer eindrucksvoll erläutert, dass beim Angeklagten immerhin eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Zügen zu diagnostizieren sei. Nach der Klassifikation psychischer Krankheiten der WHO (ICD-10) sind dies tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen. Beim Angeklagten ist zu konstatieren, dass ein Grundmuster erlebter Benachteiligung, das im Grundschulalter begonnen hat und bis in die Gegenwart andauert, vorhanden ist. Nach der Schilderung des Angeklagten hat sich bereits sein Klassenlehrer in der Grundschule dazu entschlossen, ihn als negative Reaktion auf seine besonderen Fähigkeiten, wie er meint, gezielt zu benachteiligen. Diese Benachteiligung macht der Angeklagte bis heute dafür verantwortlich, dass ihm auf gewissen schulischen Gebieten Wissen fehle. Für ein Scheitern einer Schadensersatzklage im Anschluss an einen Verkehrsunfall mit 16 Jahren macht der Angeklagte noch heute ein falsches psychiatrisches Gutachten verantwortlich, welches ihm angeblich eine Rentenneurose attestiert habe. Randnummer 78 Nach einer Gesamtschau der Biografie, des Interaktionsverhaltens und der Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchung lässt sich nach Einschätzung des Sachverständigen, welcher die Kammer nach kritischer eigener Bewertung folgt, beim Angeklagten die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Zügen stellen (ICD-10 F 60.0 und F 60.8). Auch die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass sich eine starke Selbstbezogenheit, ein übermäßiges Bedürfnis nach Großartigkeit und Bewunderung, ein dysfunktional starres Beharren auf eigenen Rechten und eine Tendenz zu Verschwörungstheorien finden. Die Ideen des Angeklagten sind aber nicht wahnhaft in dem Sinne, dass der Inhalt des Wahns die Grenzen des prinzipiell Möglichen und des kulturell noch Akzeptierten nicht überschreitet. Randnummer 79 Der Sachverständige hält, und auch insoweit folgt ihm die Kammer, die Kriterien einer Wahnerkrankung nicht für erfüllt. Immerhin ist der Angeklagte von überwertigen Ideen beseelt. Eine gewisse Hartnäckigkeit in der Verfolgung seines Ziels, eine Ligninpyrolyseanlage herstellen zu wollen, ist immerhin festzustellen. Jedoch fehlt es an den drei notwendigen diagnostischen Kriterien für eine Wahnerkrankung, nämlich an der Unkorrigierbarkeit der Überzeugung, der unmittelbaren Evidenz und der prinzipiellen Unmöglichkeit seiner Ideen. Randnummer 80 Die Idee des Angeklagten, eine Ligninpyrolyseanlage zu planen und diese Planung umzusetzen ist nicht prinzipiell unmöglich. Dies ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen Dr. S, der selbst Chemiker ist. Randnummer 81 Man kann im Falle des Angeklagten auch nicht von einer prinzipiellen Unkorrigierbarkeit seiner Überzeugungen sprechen. So ist er bereit, immer wieder neue Wege zu beschreiten und Argumente für die Richtigkeit seiner Behauptungen zu finden. Dies ist im Berufungsverfahren auch dadurch deutlich geworden, dass der Angeklagte gegen Ende der Beweisaufnahme den Versuch unternahm, mit verschiedenen Beweisanträgen den Nachweis tatsächlich geleisteter Zahlungen und tatsächlicher Lieferungen zu führen. Er ist in der Lage, sich auf wechselnde Situationen gut einzustellen. Die Kammer geht mit dem Sachverständigen davon aus, dass es sich um überwertige Ideen vor dem Hintergrund der beschriebenen narzisstischen Persönlichkeitsstruktur handelt, welche unter dem Druck einer möglichen Verurteilung an affektiver Dynamik gewonnen haben. Der Sachverständige hat die Kammer eindrucksvoll davon überzeugt, dass nicht jede querulatorische Idee die Wahnkriterien erfüllt. Wenn auch der Angeklagte eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Zügen hat, so ist doch die Schwelle der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit weder nach § 20 StGB noch nach § 21 StGB nicht tangiert. Randnummer 82 Die Kammer glaubt schon nicht, dass der Angeklagte selbst tatsächlich davon überzeugt ist oder war, eine Mikrowelle für 2 Millionen Euro vom Zeugen M erworben zu haben. Wie festgestellt, hat die Kammer aus der Beweisaufnahme in einer Gesamtschau die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte hier ganz bewusst Geschäftsvorfälle erfunden hat, um seine Idee möglicherweise realisieren zu können. Wenn dem aber so ist, ist ohnehin von keiner rechtfertigen Überzeugung auszugehen, welche den Wahn gerade kennzeichnet. Von einer Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit kann somit keine Rede sein. Auch die Steuerungsfähigkeit ist nicht beeinträchtigt gewesen. Der Angeklagte hat eine Gesellschaft gegründet, wollte ein Grundstück erwerben, hat Personen akquirieren wollen, um ein angebliches Großunternehmen aufzubauen. Dabei war er jedoch zu keiner Zeit außerstande, die Grenzen des gesetzlich Erlaubten zu beachten. VII. Randnummer 83 Der Subventionsbetrug und die versuchte Steuerhinterziehung stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (§ 53 Abs. 1 StGB). Subventionsbetrug und Steuerhinterziehung sind verschiedenartige Delikte, welche unterschiedliche Rechtsgüter verletzen. Die Rechtsprechung zur tateinheitlichen Steuerhinterziehung durch die gleichzeitige Abgabe von Steuererklärungen mit übereinstimmenden Besteuerungsgrundlagen in einem äußeren Vorgang (vgl. BGH, Beschluss vom
  56. September 1994, 5 StR 114/94, wistra 1995, 21; BGH, Beschluss vom
  57. September 1995, 5 StR 197/95, wistra 1996, 62) ist nach Ansicht der Kammer nicht anwendbar, obwohl der Investitionszulagenantrag und die Umsatzsteuererklärung 2007 gleichzeitig beim Finanzamt H eingegangen sind. Auch unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung des BGH reicht es nicht aus, dass die Abgabe mehrerer Steuererklärungen als äußerer Vorgang zusammenfällt oder in verschiedenen Steuererklärungen jeweils dieselben Falschangaben gemacht werden (Ransiek in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 905 m. w. N.). Es muss hinzu kommen, dass inhaltlich übereinstimmende Falschangaben vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die Angabe von Vorsteuerbeträgen stimmt inhaltlich nicht mit der Falschangabe überein, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten angefallen seien und dass eine Anzahlung geleistet worden sei sowie, dass ein neues Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen des Investitionszulagenantragstellers vorhanden sei bzw. geschaffen werde. VIII. Randnummer 84 Bei der Strafzumessung ist die Kammer von folgenden Erwägungen ausgegangen: Randnummer 85 Es waren zwei Einzelstrafen zu finden. Dies steht dem Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO solange nicht entgegen, wie jede Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafen nicht überschritten werden (Meyer-Goßner in Meyer-Goßner,
  58. Auflage, § 331 StPO Rz. 18 m. w. N.).
  59. Randnummer 86 Die Kammer ist bei der Strafzumessung hinsichtlich des Subventionsbetruges von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ausgegangen. Geldstrafe kommt angesichts der Höhe des erstrebten Zulagenbetrages nicht mehr in Betracht. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht bestraft war, dass dem Fiskus kein Schaden entstanden ist und dass der Angeklagte nicht seine persönliche Bereicherung beabsichtigte, sondern eine Geschäftsidee finanzieren wollte. Die Kammer erkennt an, dass der Angeklagte sich durch die hartnäckige Verfolgung seiner als überwertig zu bezeichnenden Idee in eine beruflich und familiär außerordentlich schwierige Situation gebracht hat. Zu Gunsten des Angeklagten ist weiter berücksichtigt worden, dass der Schadenseintritt eher unwahrscheinlich gewesen ist, was auf die Besonderheiten des Falles zurückzuführen ist. Es ist eine sehr hohe Investitionszulage beantragt worden (500.000,00 Euro), wobei das Vorgehen partiell als sehr dilettantisch anzusehen ist, wenn man die zu Grunde liegende Rechnung, welche angeblich vom Zeugen M stammen soll, und die weiteren Erklärungen des Angeklagten im Zusammenhang mit der finanzamtlichen Prüfung betrachtet. Randnummer 87 Zu Lasten des Angeklagten war die potenzielle Schadenshöhe zu werten, welche als beträchtlich einzustufen ist. Die Kammer hält eine Einzelstrafe von Randnummer 88 einem Jahr und drei Monaten Randnummer 89 für tat- und schuldangemessen.
  60. Randnummer 90 Hinsichtlich der versuchten Steuerhinterziehung hat die Kammer die Strafe wegen Versuchs nach § 23 Abs. 2 StGB gemildert, so dass gemäß § 49 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe zur Verfügung stehen. Auch hier hält die Kammer eine Geldstrafe wegen der Höhe der erstrebten Steuerverkürzung für nicht angebracht. Die Kammer hat angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, sich nicht persönlich bereichern wollte und wegen der objektiv nahe liegenden Tatsache der Überprüfung durch das Finanzamt und des stellenweise dilettantischen Vorgehens des Angeklagten mit der Staatsanwaltschaft eine Einzelstrafe von Randnummer 91 sechs Monaten Randnummer 92 für ausreichend, aber auch erforderlich gehalten.
  61. Randnummer 93 Bei der Gesamtstrafe war zu berücksichtigen, dass ein Härteausgleich im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts H vom
  62. Dezember 2008 wegen Untreue in Tateinheit mit Bankrott (90 Tagessätze Geldstrafe) zu bilden war, denn grundsätzlich hätten die Voraussetzungen des § 55 StGB vorgelegen, weil der Angeklagte insoweit am
  63. Dezember 2008 verurteilt wurde und die ihm hier vorgeworfenen Taten vorher begangen hat. Insoweit war ein Härteausgleich vorzunehmen (Fischer,
  64. Auflage, § 55 StGB Rz. 21). Die Kammer hat die Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB erhöht und hat hierbei die Straftaten sowie die Persönlichkeit des Angeklagten zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 2 Satz 3 StGB). Dabei hat sie insbesondere auch berücksichtigt, dass die Taten des Subventionsbetruges und der versuchten Umsatzsteuerhinterziehung in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang stehen und hat deshalb einen engen Zusammenzug der Einzelstrafen für richtig befunden. Sie hat auf eine Gesamtstrafe von Randnummer 94 einem Jahr und vier Monaten Randnummer 95 erkannt.
  65. Randnummer 96 Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte und musste gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Zum einen liegen die Voraussetzungen dieser Normen vor. Zum anderen musste es wegen des Verschlechterungsverbotes ohnehin bei einer Aussetzung zur Bewährung bleiben (§ 331 Abs. 1 StPO). IX. Randnummer 97 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, denn die Berufung des Angeklagten war erfolglos.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.