3 Nr. 4 SGB 2 dem Schonvermögen unterfällt. Danach ist als Vermögen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht zu berücksichtigen. Der Grenzwert für ein Eigenheim beträgt bei zwei Personen 90 qm, bei vier Personen 130 qm, vgl. BSG, Urteile vom
den §§ 7 und 9 SGB 2 Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,
dem SGB II für August 2005 in Höhe von je 791 EUR, für Dezember 2005 in Höhe von je 64 EUR, für Februar 2006 in Höhe von je 741 EUR sowie für August 2006 in Höhe von je 94 EUR zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage und die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge zu 1/5 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende
dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom
auf 9.496,60 EUR und Ende 2006 noch auf 8.748,46 EUR valutierte. Die Kläger zahlten zudem auf ein Vorausdarlehen (Nr. ) in Jahren 2005 und 2006 Zinsen in Höhe von 72,60 EUR/Monat. Das Darlehen diente der Zwischenfinanzierung bis der Zuteilungsreife des Bausparvertrages in Höhe von 17.600 EUR. Die Zuteilung erfolgte am 15. März 2011. Für das Eigenheim hatten die Kläger mithin im streitgegenständlichen Zeitraum folgende Aufwendungen (Beträge in Euro): Randnummer 2 (
folgender Absatz im Original als Tabelle dargestellt ) Randnummer 3 2005 Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Grundsteuer 35,82 35,82 35,82 35,82 Schuldzinsen 72,60 72,60 72,60 72,60 72,60 72,60 72,60 72,60 72,60 72,60 72,60 525,11 Tilgung 103,80 103,80 103,80 103,80 103,80 103,80 103,80 103,80 103,80 103,80 103,80 103,80 Wasser 131,73 29,00 29,00 29,00 Abwasser 86,25 50,00 50,00 50,00 Abfall 30,91 12,96 Schornsteinf. 49,72 Geb. vers. 201,44 Heiz.wart. 117,00 Heizöl 1.590,64 Brennstoffe 173,40 Summe 176,40 430,20 226,12 176,40 291,22 207,31 189,36 2.083,30 349,80 293,40 291,22 628,91 2006 Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Grundsteuer 35,82 35,82 13,86 42,75 Schuldzinsen 72,60 72,60 72,60 72,60 72,60 72,60 72,60 72,60 72,60 72,60 Tilgung 103,80 103,80 103,80 103,80 103,80 103,80 103,80 103,80 103,80 103,80 Wasser 108,18 29,00 29,00 Abwasser 55,29 48,00 48,00 Abfall 55,81 Schornsteinf. 49,72 Geb.vers. 119,38 Heizöl 1.569,48 Brennstoffe 64,20 64,20 170,00 Summe 176,40 2.009,37 290,32 176,40 289,22 190,26 1.295,78 469,15 176,40 232,21 Randnummer 4 Die Beträge für Wasser und Abwasser ergeben sich rechnerisch aus den Abrechnungen des Wasserver- bzw. -entsorgers. Randnummer 5 Für das Jahr 2005 hatten die Kläger ausweislich der Abrechnung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "E -E ...-J ..." (WAZV) vom 23. Januar 2004 bis 3. Januar 2005 einen Verbrauch von Wasser in Höhe von 110,78 EUR. Darauf hatten sie 2004 keine Abschläge bezahlt. Unter Abzug der 2004 fälligen Abschläge in Höhe von 87 EUR (29 EUR x 3) ergab sich eine
forderung des WAZV in Höhe von 23,78 EUR. Zu den 23,78 EUR addiert sich die Mindestgebühr in Höhe von 107,95 EUR. Die Kosten der Abwasserentsorgung lagen für den Zeitraum vom
den o.g. Grundsätzen ergab sich eine bedarfserhöhende
forderung in Höhe von 86,25 EUR. Randnummer 6 Im Jahr 2006 lagen die Verbrauchskosten der Kläger für den Bezug von Wasser für den Zeitraum vom
zahlung in Höhe von 32,40 EUR. Hinzu zu addieren ist die Mindestgebühr in Höhe von 75,76 EUR, sodass sich ein Gesamtbedarf in Höhe von 108,18 EUR ergab. Die Kosten für das Abwasser beliefen sich für den o.g. Zeitraum auf 205,29 EUR. Im Jahr 2005 fällige Abschläge in Höhe von 150 EUR hatten die Kläger wiederum nicht gezahlt. Es ergab sich ein
zahlungsbetrag in Höhe von 55,29 EUR. Randnummer 7 Die Klägerin bezog bis
dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (Arbeitsförderung – SGB III) in Höhe von 25,26 EUR/Tag bezog, wurde im streitgegenständlichen Zeitraum Krankengeld in Höhe von 34,59 EUR täglich, mithin monatlich 1.037,70 EUR gezahlt. Für den außerhalb des Haushalts lebenden Sohn der Klägerin war
ihren Angaben im Wege der Abzweigung das Kindergeld direkt an ihn ausgezahlt worden. Die Zahlung wurde mit Bescheid vom Februar 2005 (genaues Datum ist nicht erkennbar) ab Januar 2005 aufgehoben. Im Jahr 2006 erhielten die Kläger
eigenen Angaben Zahlungen aus der Flutopferhilfe. Dem Kläger wurde mit Bescheid vom
zahlungsbetrag der Rente floss ihm im Jahr 2007 zu. Ab
dem SGB II. Mit Bescheid vom 22. Februar 2005 lehnte er eine Leistungsgewährung ab. Die Kläger seien nicht hilfebedürftig. Randnummer 10 Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung, die Regelsätze seien verfassungswidrig. Den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) seien die Kosten für Instandhaltungs- und Werterhaltungsmaßnahmen hinzuzurechnen. Weiterhin seien die Kosten für eine Wohnung in J nicht berücksichtigt. Diese sei angemietet worden, um einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
gehen zu können. Aufgrund bestehender Kündigungsfristen müsse diese noch bis
den Vorgaben des Landkreises zu berücksichtigenden Heizkosten in Höhe von 65,44 EUR/Monat als Bedarf zugrunde zu legen. Die Kosten der Zweitwohnung in J seien nicht in die Bedarfsberechnung einzubeziehen. Diese stünden nicht im Zusammenhang mit der Erzielung eines Einkommens. Dem Gesamtbedarf in Höhe von 877,91 EUR stünde ein Einkommen in Höhe von 1.037,70 EUR in Form des Krankengeldes gegenüber, das - um gesetzlichen Abzüge bereinigt - 978,32 EUR betrage. Zusammen mit dem Kindergeld, das an den Sohn weitergeleitet worden sei und nicht der Abzweigung unterlegen habe, könnten die Kläger ihren Bedarf decken. Randnummer 12 Mit der am
dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Im Übrigen sei die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtskate und die Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) der Kläger ist
1 SGG in der ab
dem SGB II für den o.g. Zeitraum zu erhalten. Zwar hatten die Kläger bereits am
dem SGB II bewilligt. Die Berufung ist für die Monate August und Dezember 2005 sowie Februar und August 2006 teilweise begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Randnummer 18 Die Kläger sind zur Überzeugung des Senats dem Grunde
leistungsberechtigt
dem SGB II.
1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Randnummer 19 Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind
1 SGB II Personen, die
1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
3 Nr. 4 SGB II dem Schonvermögen. Danach ist als Vermögen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht zu berücksichtigen. Zur Bestimmung der Angemessenheit ist auf das II. Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) zurückzugreifen. So hat das Bundessozialgericht (BSG) für Eigentumswohnungen in Anlehnung an § 39 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 II. WoBauG bei einer Belegung der Wohnung mit zwei Personen typisierend die Grenze auf 80 qm festgesetzt, bei einer Belegung mit vier Personen auf 120 qm, mithin auf 20 qm pro Person mehr (BSG, Urteil vom
den Erkenntnissen des Senats nicht davon auszugehen, dass sich das Grundstück in absehbarer Zeit (bezogen auf die hier streitgegenständliche Bewilligungsabschnitte) veräußern ließ. Randnummer 21 Auch die Grundstücksgröße hindert nicht die Annahme eines angemessen großen Grundstücks. Es ist in einem insgesamt ländlich geprägten Raum gelegen. Die Größe des Grundstücks ist dort ortsüblich. Sonstige - den Leistungsanspruch ausschließende - Vermögenswerte sind nicht vorhanden. So stellt der PKW kein verwertbares Vermögen dar. Im Jahr 2005 war das Auto bereits zweieinhalb Jahre alt. Die Kläger hatten im Januar 2005 erst 4.586,12 EUR des zum Erwerb des PKW aufgenommenen Kredits in Höhe von 15.009,12 EUR abgezahlt. Es war zu diesem Zeitpunkt mithin noch mit 10.423 EUR belastet. Selbst unter außer Acht lassen des Wertverlustes überschritt der Wert nicht die Angemessenheitsgrenze von 7.500 EUR. Die Höhe der den Klägern im streitigen Zeitraum zustehenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich aus § 20 SGB II. Die Kläger bildeten als Ehepaar
3 Nr. 3a SGB II eine solche Bedarfsgemeinschaft.
3 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung für Personen einer Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung
Absatz 2 (§ 20 SGB 2 in der Fassung vom
dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit ist anhand der Wohnraumgröße und des Wohnraumstandards zu ermitteln (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/08 R, Rn. 16 ff.). Ob die kalten Betriebskosten für das Eigenheim angemessen sind, kann vorliegend dahinstehen. Zwar ist der Grundsicherungsträger
U zu übernehmen, soweit diese angemessen sind. Waren diese Kosten unangemessen hoch, so sind sie
1 Satz 2 SGB II als Bedarf des Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Auf die Unangemessenheit hat der Leistungsträger den Hilfebedürftigen hinzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R, Juris, Rn. 29). Eine solche Kostensenkungsaufforderung hat der Beklagte den Klägern vorliegend nicht erteilt. Der Senat geht daher von den tatsächlich monatlich angefallenen KdU aus. Diese setzen sich aus den für das Eigenheim aufzubringenden Kosten wie Grundsteuer, Wasserver- und -entsorgung, Abfallgebühren, Gebühren für den Schornsteinfeger, die Kosten der Heizungswartung und der Gebäudeversicherung sowie den Heizkosten zusammen. Randnummer 23 Außer in den Monaten August und Dezember 2005 sowie Februar und August 2006 (s. unten) ergibt sich kein Leistungsanspruch der Kläger. Randnummer 24 Im Jahr 2005 ist exemplarisch für die übrigen Monate des Jahres der Monat Februar 2005 für die Berechnung heranzuziehen, da in diesem Monat die tatsächlichen KdU am höchsten sind (430,20 EUR). Die KdU sind lediglich in Höhe von 364,11 EUR als Bedarf zu berücksichtigen. Zu den KdU gehören die von den Klägern zur Finanzierung des Eigenheims aufzuwendenden Schuldzinsen. Die Kläger zahlen 72,60 EUR/Monat an die B. B.sparkasse zur Abgeltung der auf ein Vorausdarlehen fälligen Zinsen. Randnummer 25 Einen weitergehenden Anspruch auch auf Übernahme der Tilgungsleistungen haben die Kläger nicht. Zwar ist
der Rechtsprechung des BSG die Übernahme von Tilgungsleistungen durch den Grundsicherungsträger im Ausnahmefall möglich. Die Mehrung des Vermögens des Hilfebedürftigen sei bei Abwägung der widerstreitenden Zielvorgaben (Sicherung der Wohnung – keine Vermögensmehrung durch den Grundsicherungsträger) jedenfalls dann hinzunehmen, wenn ohne Übernahme der Tilgungsleistungen durch den Grundsicherungsträger der Verlust des selbstgenutzten Wohneigentums droht und der Kredit bereits weitgehend abgezahlt worden ist. Ist die Erbringung von Tilgungsleistungen notwendig, um die Wohnung weiter nutzen zu können und wäre ohne Fortführung der Tilgung eine Aufgabe der Wohnung unvermeidlich, hat bei wertender Betrachtung der Gesichtspunkt der Vermögensbildung zurückzutreten (vgl. BSG, Urteil vom
5 SGB II a.F. vom Beklagten nur dann zu übernehmen gewesen wären, wenn der Verlust der Unterkunft gedroht hätte. Einen entsprechenden Antrag haben die Kläger jedoch nicht gestellt. Randnummer 26 Die Kosten der Wassererwärmung sind in Abzug zu bringen. Bei einheitlicher Bereitstellung von Warmwasser und Heizenergie besteht ein Anspruch
SGB II in voller Höhe, von dem aber zur Vermeidung von Doppelleistungen die im Regelsatz enthaltenen Anteile abzuziehen sind (BSG,
Abs.1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigten mit Ausnahme der Leistungen
dem SGB II, der Grundrenten
dem Bundesversorgungsgesetz und
den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz. Randnummer 30 Im Februar 2005 hatte der Kläger als Einkommen das Krankengeld in Höhe von 1.037,70 EUR. Von diesem Einkommen sind die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR
2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in den vom
unter die Versicherungspauschale. Die Kosten einer Vollkaskoversicherung sind nicht gesetzlich vorgeschrieben und daher nicht zu berücksichtigen (vgl. auch BSG, Urteil vom
der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung von Schäden an vom Hochwasser der Elbe sowie ihrer Zuflüsse betroffenen Wohngebäuden in Sachsen-Anhalt (Richtlinien LSA Hochwasserschäden Wohngebäude 2002, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 2002, S. 1079) ist die Leistung zweckgebunden für die Instandsetzung von vom Hochwasser betroffener Häuser, mithin
3 Nr. 1a SGB II nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Randnummer 37 Im Februar 2006 ergibt sich ein Leistungsanspruch der Kläger in Höhe von je 741 EUR. Der Gesamtbedarf setzt sich zusammen aus den Regelleistungen in Höhe von 595,80 EUR und den in diesem Monat anfallenden KdU in Höhe von insgesamt 1.894,80 EUR (Grundsteuer: 35,82 EUR, Trinkwasser: 108,18 EUR, Abwasser: 55,29 EUR, Schuldzinsen: 72,60 EUR, Heizkosten: 1.633,65 EUR abzüglich der Kosten der Warmwasserbereitung: 10,74 EUR). Die KdU sind einschließlich der Heizkosten in voller Höhe vom Beklagten zu übernehmen. Sein Hinweis im Widerspruchsbescheid vom
weise über deren Höhe zu den Akten gereicht wurden. Es ergibt sich der o.g. Leistungsanspruch. Randnummer 39 Für den Monat August 2006 ergibt sich ein Anspruch auf Leistungen
dem SGB II für die Kläger in Höhe von je 94 EUR. Die zum 1. Juli 2006 erhöhten Regelleistungen betrugen für beide Kläger 621 EUR. Unter Hinzurechnung der KdU in Höhe von insgesamt 552,59 EUR (Grundsteuer: 42,75 EUR, Trinkwasser: 29 EUR, Abwasser: 48 EUR, Wohngebäudeversicherung: 201,44 EUR, Schuldzinsen: 72,60 EUR, Heizkosten: 170 EUR abzüglich der Kosten der Warmwasserbereitung: 11,20 EUR) ergibt sich ein Gesamtbedarf in Höhe von 1.173,59 EUR. Diesem ist das um die Versicherungspauschale und die Beiträge zur Kfz-Versicherung in Höhe von 22,34 EUR bereinigte Einkommen des Klägers in Höhe von 985,36 EUR gegenüberzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Kläger gemessen an ihrem Begehren der Leistungsbewilligung für 20 Monate teilweise obsiegt haben, waren die Kosten zu quoteln (§ 92 ZPO). Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.