Sozialgerichtliches Verfahren - Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - Hauptsacheverfahren - Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes - Anwendbarkeit des § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO - Konvergenzgedanke Leitsatz Eine "andere" Regelung iS von § 172 Abs 1 SGG ist auch § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO, wonach die Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache nach dem Beschwerdewert kein Rechtsmittel gegeben ist. Der Senat folgt nicht der von anderen Landessozialgerichten vertretenen Auffassung, aufgrund von Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens scheide die entsprechende Anwendung des § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO aus. Obwohl dem Gesetzgeber die zur Anwendbarkeit des § 127 Abs 2 S 2 ZPO führende Verweisung und der Meinungsstreit bekannt war, hat er die Regelung nicht geändert. Der gesetzlich geregelte Beschwerdeausschluss ist eindeutig und eine andere Auslegung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten weder möglich noch geboten. Er folgt dem Konvergenzgedanken, nach dem vermieden werden soll, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu widersprechenden Entscheidungen gelangen. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
- März 2013, S 13 SO 220/12, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom
- März 2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Halle, mit dem dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzlich betriebenes Klageverfahren abgelehnt hat. In dem Klageverfahren begehrt der Kläger die Gewährung weiterer Leistungen nach dem Dritten Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe) für den Monat November
- Randnummer 2 Der am ... 1948 geborene Kläger erhält seit dem
- Mai 2011 Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII. Vom
- Juli 2010 bis zum
- Oktober 2012 lebte er in einer Wohnung in der O.-L.-Str. in M. Für diese Wohnung fielen monatlich 205,00 EUR Grundmiete, 50,00 EUR Vorauszahlungen für Betriebskosten und 60,00 EUR Vorauszahlungen für Heizkosten an, die der Beklagte im Rahmen der Bewilligung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII voll berücksichtigte. Der Kläger verfügt über Einkommen aus einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die ab August 2011 in Höhe von monatlich 180,88 EUR ausgezahlt wird. Weiter bezieht er eine Rentenleistung aus U., die in monatlich unterschiedlicher Höhe - im November 2011 in Höhe von 198,39 EUR - zufließt. Der Kläger zahlt monatliche Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, die der Beklagte mit insgesamt 146,65 EUR in voller Höhe als Bedarf berücksichtigt. Randnummer 3 Ab dem Monat Oktober 2011 bewilligte der Beklagte einen Betrag für die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Dritten Kapitel SGB XII in Höhe von 449,16 EUR. Randnummer 4 Am
- Oktober 2011 legte der Vermieter des Klägers die Nebenkostenabrechnung für die Wohnung in der O.-L.-Str. und den Nutzungszeitraum vom
- Juli 2010 bis
- Dezember 2010 vor. Aus der Abrechnung ergab sich neben einem Betriebskostenguthaben von 35,38 EUR eine Nachforderung für Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 387,41 EUR. Im Ergebnis machte der Vermieter des Klägers eine Nachzahlung in Höhe von 352,03 EUR geltend. Randnummer 5 Auf den auf die Übernahme der Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung gerichteten "Antrag" des Klägers vom
- November 2011 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom
- Februar 2012 weitere Leistungen für November 2011 in Höhe von 28,82 EUR. Die darüber hinausgehende Berücksichtigung eines Bedarfs aus der Nebenkostenabrechnung lehnte er ab. Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Widerspruch des Klägers vom
- Februar 2012 half der Beklagte teilweise ab und berücksichtigte weitere 29,57 EUR als Bedarf; im Übrigen wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
- Oktober 2012 wegen der unangemessenen Höhe der Heizkosten zurück. Randnummer 6 Im Rahmen der am
- November 2012 vor dem SG erhobenen Klage hat der Kläger sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
- Februar 2012 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom
- Oktober 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten aus der Nebenkostenabrechnung vom
- Oktober 2012 in voller Höhe zu übernehmen. Randnummer 7 Zeitgleich mit Erhebung der Klage hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragt. Diesen Antrag hat das SG wegen mangelnder hinreichender Erfolgsaussichten mit Beschluss vom
- März 2013 abgelehnt. Nach der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses sollte die Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) möglich sein. Randnummer 8 Gegen den ihm am
- März 2013 zugestellten Beschluss vom
- März 2013 hat der Kläger am
- April 2013 Beschwerde beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt. Randnummer 9 Der Kläger ist der Ansicht, die Forderung des Vermieters aus der Nebenkostenabrechnung sei in voller Höhe als Bedarf zu berücksichtigen. Der Beklagte habe ihn im Vorfeld nicht über die Höhe angemessener Heizkosten und ein entsprechendes wirtschaftliches Heizverhalten belehrt. Randnummer 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 11 den Beschluss des SG Halle vom
- März 2013 aufzuheben und ihm für das Verfahren S 13 SO 220/12 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu gewähren. Randnummer 12 Der Beklagte hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben. Randnummer 13 Auf den Hinweis der Berichterstatterin vom
- Juni 2013 zur Höhe des im Klageverfahren streitgegenständlichen Betrags und die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts hat der Kläger erklärt, die Beschwerde aufrecht erhalten zu wollen. Durch § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die Beschwerde nicht ausgeschlossen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, das PKH-Beiheft und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Den Inhalt dieser Akten hat der Senat bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. II. Randnummer 15 Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom
- März 2013 ist unzulässig und daher zu verwerfen. Randnummer 16 Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidung der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht nur statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Randnummer 17 Wie der Kläger zutreffend erkannt hat, ergibt sich der Ausschluss der Beschwerde zwar nicht aus § 172 Abs. 3 SGG. Diese Norm (idF durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
- August 2010, BGBl. I, 1127) ist eine "andere" Bestimmung im Sinne des § 172 Abs. 1 SGG. Randnummer 18 Nach § 172 Abs. 3 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen, Randnummer 19 in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren, Randnummer 20 gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, Randnummer 21 gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, Randnummer 22 gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt. Randnummer 23 Die Ablehnung des Antrags von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder hinreichender Erfolgaussichten für ein Klageverfahren unterfällt bislang (vgl. zur möglichen Neuregelung den Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG), BT-Drucks. 17/12297) keiner der in § 172 Abs. 3 SGG genannten Varianten. Randnummer 24 Allerdings ist "andere" Regelung im Sinne des § 172 Abs. 1 SGG nicht nur § 172 Abs. 3 SGG. Vielmehr tritt § 172 Abs. 1 SGG gegenüber Sonderregelungen zum Beschwerdeausschluss im gesamten SGG zurück. Randnummer 25 Eine "andere" Bestimmung im Sinne des § 172 Abs. 1 SGG findet sich daher auch in § 73a Abs. 1 SGG, der auf die Vorschriften zur Prozesskostenhilfe in der ZPO ausdrücklich Bezug nimmt. Aufgrund dieser Verweisungstechnik finden die Vorschriften der ZPO Anwendung, ohne dass sich die Frage nach den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Regelungen des § 172 Abs. 3 SGG stellt. Randnummer 26 Die Beschwerde ist folglich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache nach dem Beschwerdewert kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. Senatsentscheidung vom
- Dezember 2010 - L 8 SO 34/09 B - ; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- April 2009 - L 2 B 264/08 AS - beide zitiert nach sozialgerichtsbarbeit.de; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- Februar 2009 - L 5 B 305/08 AS - zitiert nach juris). Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO findet eine Beschwerde nicht statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hat das SGG in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG eine eigenständige Regelung getroffen, nicht aber zum Beschwerdewert. Randnummer 27 Der erkennende Senat folgt nicht der von verschiedenen anderen Landesozialgerichten (so u. a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Dezember 2010 - L 19 AS 1384/10 B PKH - mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen, zitiert nach juris) vertretenen Auffassung, aufgrund von Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens scheide die entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO aus. Die Entstehungsgeschichte des mit Wirkung vom
- Januar 2002 eingeführten § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO und der erkennbare Regelungszweck sprechen nicht gegen die entsprechende Anwendung im sozialgerichtlichen Verfahren. Sinn der Regelung ist es, dass im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht ein weitergehender Instanzenzug eröffnet werden soll als in der Hauptsache. Dieser in den Gesetzesmaterialien zu findende Gedanke (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG), BT-Drucks. 14/3750, S. 51 und Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 75f.), der im Übrigen auch mit dem Entwurf zum BUK-NOG (BT-Drucks. 17/12297 S. 66) aufgegriffen wird, steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des sozialgerichtlichen Verfahrens. Randnummer 28 Hieran hat sich auch durch die Einführung des neuen § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetz und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom
- März 2008 (BGBl. I S. 2008) nichts geändert. Der neu gefasste gesetzliche Ausschlusstatbestand regelt lediglich den Ausschluss der Beschwerde und der PKH-Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Eine ausdrückliche Regelung für die Behandlung von PKH-Verfahren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fehlte bis dahin sowohl in der ZPO als auch im SGG. Der Schluss, der Gesetzgeber habe durch diese Neufassung zugleich inhaltlich geregelt, dass der Beschwerdeausschluss wegen Nichterreichens der Beschwerdegrenze nur für Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes gelten solle, nicht dagegen für Klageverfahren, überzeugt hingegen nicht (ebenso der
- Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- Januar 2012 - L 2 AS 180/11 -; der
- Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- April 2011 - L 5 AS 34/11 B -; zuletzt Beschluss vom
- März 2013 - L 5 AS 929/12 B ; der
- Senat des Sächsischen LSG, Beschluss vom
- Januar 2013 - L 8 AS 701/12 B PKH - mit ausführlichen Nachweisen zum Stand der Rechtsprechung der Landessozialgerichte; der
- Senat des LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Dezember 2012 - L 12 AS 4772/12 -; der
- Senat des Bayerischen LSG, Beschluss vom
- Juni 2012 - L 11 AS 331/12 B PKH -; der
- Senat des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Februar 2012 - L 14 AS 2248/10 B PKH -; der
- Senat Hessischen LSG Beschluss vom
- März 2011 - L 9 AS 108/11 B -; der 9 Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
- April 2012 - L 9 AS 32/12 B -; der
- Senat des LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
- Mai 2011 - L 3 AL 65/11 B PKH - und der
- Senat des Thüringer LSG, Beschluss vom
- Juni 2012 - L 9 AS 398/12 B -; der Gegenauffassung folgen z. B. der
- Senat des LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
- August 2011 - L 5 KR 213/10 B PKH -; der
- Senat des LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
- Juli 2012 - L 6 AS 12/12 B PKH -; der
- Senat des Sächsischen LSG, Beschluss vom
- Juni 2012 - L 3 AS 158/12 B PKH - und der
- Senat des Sächsischen LSG, Beschluss vom
- Juli 2011 - L 7 AS 507/11 B PKH -; alle zitiert nach juris). Auch nach der Neuregelung bestehen die unterschiedlichen Auffassungen fort. Die Neuregelung lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Gesetzgeber eine für das sozialgerichtliche Verfahren abgeschlossene Regelung schaffen und von der vereinheitlichenden Anwendung der ZPO-Regelungen abrücken wollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber bisher bewusst eine Klarstellung unterlassen und überlässt der Rechtsprechung die Interpretation der betreffenden Vorschriften. Der Bundesrat hatte angeregt, den Beschwerdeausschluss auch für das Hauptsacheverfahren zu präzisieren. In der Begründung wird ausdrücklich auf den Meinungsstreit in Bezug auf die Anwendbarkeit von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im SGG verwiesen (BR-Drucks. 152/10). Die Bundesregierung hatte erklärt, diesen Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen (BT-Drucks. 17/1684, S. 25). In der Folgezeit ist der Vorschlag nicht weiter verfolgt worden. Obwohl dem Gesetzgeber die zur Anwendbarkeit des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO führende Verweisung und der Meinungsstreit zwischen den Landessozialgerichten bekannt war, hat er die Regelung nicht geändert. Nach Auffassung des Senats ist der gesetzlich geregelte Beschwerdeausschluss eindeutig und eine andere Auslegung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten weder möglich noch geboten. Der Ausschluss folgt dem Konvergenzgedanken, nach dem vermieden werden soll, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen. Randnummer 29 Der Beschwerdeausschluss knüpft typisierend an den Beschwerdewert an. Dies gilt unabhängig davon, ob im sozialgerichtlichen Verfahren eine an sich ausgeschlossene Beschwerde nach § 144 SGG (hypothetisch) zuzulassen wäre. Randnummer 30 Hier wäre in der Hauptsache der für die Zulässigkeit der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,01 EUR nicht erreicht. Denn es geht dem Kläger bei der Berücksichtigung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung noch um 293,64 EUR höhere Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII für November
- Randnummer 31 Im Übrigen führt die unzutreffende Belehrung des Prozesskostenhilfebeschlusses nicht zu einer Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs (vgl. BSG, Beschluss vom 22.7.2010 - B 4 AS77/10 B - Juris-Rdnr. 8 m.w.N.). Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Randnummer 33 Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).