Vergütungsanspruch - Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit Leitsatz Einzelfallentscheidung zum Umfang eines Vergütungsanspruchs bei Streit über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit. (Rn.22) Orientierungssatz 1. An einer vereinbarten Vergütung fehlt es, wenn die Parteien zwar eine Vergütungsabrede getroffen haben, diese sich aber wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB als nichtig erweist. Hiervon ist - sofern auch die subjektiven Voraussetzungen der Norm vorliegen - wiederum auszugehen, wenn die vereinbarte Vergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten (Tarif-)Lohns erreicht. (Rn.24) 2. Allein die Entgegennahme von Arbeitsleistungen für sich reicht noch nicht aus, um eine konkludente Vertragsänderung von "Arbeiten in der Gleitzone" hin zu einer "Vollzeittätigkeit" zu begründen. (Rn.32) 3. Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber - auch längere Zeit - unter deutlicher Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wird, ergibt für sich genommen noch keine Vertragsänderung. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend ArbG Halle (Saale), 3. November 2011, 5 Ca 2516/10 NMB, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 03.11.2011 – 5 Ca 2516/10 NMB – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über weitere Vergütungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Randnummer 2 Der Kläger war bei der Beklagten, die eine Kfz-Werkstatt betreibt, seit dem 01.12.2006 als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund betriebsbedingter Kündigung der Beklagten zum 30.06.2010. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Die Beklagte zahlte dem Kläger während der gesamten Laufzeit des Arbeitsvertrages eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 550,00 Euro. Randnummer 3 In den Jahren zuvor – seit 1991 – war der Kläger als Kfz-Mechaniker für die ... GmbH bis einschließlich 30.11.2005 tätig. Geschäftsführerin dieser GmbH, die ihre Betriebstätigkeit aufgrund Insolvenz eingestellt hat, war die Beklagte. Für diese Tätigkeit erhielt der Kläger eine Bruttovergütung von zuletzt 8,18 Euro pro Stunde. Randnummer 4 Die Beklagte stellte, nachdem sie den Betrieb der Kfz-Werkstatt wieder aufgenommen hatte, den Kläger zum 01.12.2006 ein. Zwischen den Parteien bestand zum damaligen Zeitpunkt Einigkeit, dass die Vergütung sich aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Beklagten „nach der Gleitzone“ richten sollte. Randnummer 5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden vereinbart worden. Die hierfür von der Beklagten gewährte Vergütung in Höhe von 550,00 Euro brutto monatlich stelle sich als sittenwidrig dar. Mithin stehe ihm gemäß §§ 612 Abs. 2, 138 BGB für den Zeitraum 01.07.2007 bis 30.06.2010 ein Anspruch auf die für die Tätigkeit eines Kfz-Mechanikers ortsübliche Vergütung zu. Diese belaufe sich jedenfalls auf 8,18 Euro brutto pro Stunde, nämlich die von ihm im Arbeitsverhältnis mit der ... GmbH zuletzt bezogene Vergütung. Randnummer 6 Unter Berücksichtigung der für den streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Vergütung hat der Kläger nach erfolgloser vorgerichtlicher Mahnung (Schreiben vom 01.07.2010 – Bl. 18 d.A.) einen weiteren Vergütungsanspruch in Höhe von zuletzt 24.862,68 Euro brutto nebst Zinsen klageweise geltend gemacht. Randnummer 7 Er hat behauptet, er habe im streitgegenständlichen Zeitraum eine Arbeitsleistung im Umfang von mindestens 35 Stunden pro Woche erbracht, nämlich von Montag bis Freitag jeweils zwischen 8.30 Uhr und 16.00 Uhr. Dies könne durch seine Lebensgefährtin, Mitarbeiter eines benachbarten Gewerbebetriebes sowie durch den bei der Beklagten weiter tätigen Kfz-Meister und dessen dort ebenfalls tätigen Sohn bestätigt werden. Er habe wiederholt – erstmals nach Ablauf eines halben Jahres – die Beklagte darauf angesprochen, wann sie ihm die im vorangegangenen Arbeitsverhältnis mit der GmbH bezogene Vergütung wieder gewähren werde, habe hierauf jedoch jedes Mal eine abschlägige Antwort dahingehend erhalten, es sei „kein Geld da“. Dennoch habe er aufgrund der langen Verbundenheit und der bestehenden privaten Kontakte mit der Beklagten an dem Arbeitsplatz im Vertrauen auf eine Gehaltsanpassung festgehalten. Randnummer 8 Der Kläger hat erstinstanzlich, nachdem er gegen ein ihn am 23.02.2011 zugestelltes klagabweisendes Versäumnisurteil am 28.02.2012 Einspruch eingelegt hatte, unter teilsweise Reduzierung des in der Klagschrift angekündigten Klagantrages beantragt, Randnummer 9 unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 10.02.2011 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Vergütung von 24.862,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2010 zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Halle vom 10.02.2011 aufrechtzuerhalten. Randnummer 12 Die Beklagte hat die von dem Kläger behauptete Vollzeittätigkeit im Umfang von 35 Stunden pro Woche bestritten. Zwischen den Parteien sei lediglich ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Umfang von ca. 60 Stunden pro Monat vereinbart worden. Eine Vollzeittätigkeit des Klägers sei wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen. Dies sei ihm auch mehrfach mitgeteilt und anheimgestellt worden, sich anderweitig einen Vollzeitarbeitsplatz zu suchen. Das Arbeitsverhältnis sei im streitgegenständlichen Zeitraum auf der vereinbarten Basis auch tatsächlich abgewickelt worden. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.11.2011 das klagabweisende Versäumnisurteil vom 10.02.2011 aufrechterhalten und dem Kläger die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf weitere Vergütung für den Zeitraum Juli 2007 bis Juni 2010 zu. Nach dem sich bietenden Sachvortrag komme lediglich ein Anspruch auf Abgeltung geleisteter Überstunden in Betracht. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen, insbesondere die Bezeichnung der genauen zeitlichen Lage der geleisteten Überstunden, habe der Kläger jedoch nicht substantiiert darlegen können. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 120 bis 130 der Akte verwiesen. Randnummer 14 Gegen dieses, ihm am 24.01.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.02.2012 Berufung eingelegt und diese am 21.03.2012 begründet. Randnummer 15 Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er sein erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiter. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handele es sich bei den geltend gemachten Vergütungsansprüchen nicht um Abgeltung von Überstunden. Vielmehr begehre der Kläger die ortsübliche Vergütung aus einem zwischen den Parteien vereinbarten Vollzeitarbeitsverhältnis. Hinsichtlich der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bestehe für ihn eine abgesenkte Darlegungs- und Beweislast, weil die Beklagte ihren Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz nicht nachgekommen sei. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 03.11.2011 – 5 Ca 2516/10 – abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 10.02.2011 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Vergütung von 24.862,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.07.2010 zu zahlen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 22 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht in der angefochtenen Entscheidung das klagabweisende Versäumnisurteil vom 10.02.2011 aufrechterhalten. Der von dem Kläger gegen dieses Versäumnisurteil eingelegte Einspruch ist zwar zulässig, insbesondere rechtzeitig erfolgt (§ 59 ArbGG), jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die von ihm begehrte weitere Vergütung für den Zeitraum Juli 2007 bis Juni 2010 in Höhe von 24.862,68 Euro brutto nebst Zinsen basierend auf einem Stundenlohn von 8,18 Euro brutto zu. I. Randnummer 23 Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 611 BGB, wonach der Arbeitgeber die für die geleisteten Dienste vereinbarte Vergütung zu entrichten hat. Eine Vergütungsvereinbarung in Höhe von 8,18 Euro brutto pro Stunde wird auch von dem Kläger nicht behauptet. Aus dem Sachvortrag lässt sich eine diesbezügliche vertragliche Einigung der Parteien (§§ 145 ff BGB) nicht ableiten. Vielmehr trägt der Kläger selber vor, er sei zunächst mit einer Vergütung im Rahmen der „Gleitzone“ in Höhe von 550,00 Euro monatlich einverstanden gewesen. Spätere Versuche, mit der Beklagten eine höhere Vergütung zu vereinbaren, seien erfolglos geblieben. II. Randnummer 24 Ein solcher Anspruch folgt weiter nicht aus §§ 612 Abs. 2, 138 BGB als ortsübliche Vergütung (8,18 Euro brutto/Stunde) für eine Tätigkeit als Kfz-Mechaniker mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche. Gemäß § 612 Abs. 2 BGB gilt in Ermangelung einer vereinbarten Vergütung die ortsübliche Vergütung für die vereinbarungsgemäß zu leistenden Dienste als vereinbart. An einer vereinbarten Vergütung fehlt es auch dann, wenn die Parteien zwar eine Vergütungsabrede getroffen haben, diese sich aber wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB als nichtig erweist. Hiervon ist – sofern auch die subjektiven Voraussetzungen der Norm vorliegen – wiederum auszugehen, wenn die vereinbarte Vergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten (Tarif-)Lohns erreicht (BAG 22.04.2009 – 5 AZR 436/08). Randnummer 25 Nach dem sich bietenden Sachvortrag wären diese Voraussetzungen nur gegeben, wenn die Parteien für Arbeitsleistungen des Klägers im Umfang von 35 Stunden pro Woche eine monatliche Vergütung von lediglich 550,00 Euro brutto, also einen Stundenlohn von 3,63 Euro brutto, vereinbart hätten. Würde sich hingegen die von der Beklagten unstreitig monatlich gewährte Vergütung auf eine Arbeitszeit von 60 Stunden pro Monat beziehen, ließe sich bei einem hieraus resultierenden Stundenlohn von 9,17 Euro brutto eine Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung aus dem Vorbringen der Parteien nicht ableiten. Randnummer 26 Dabei trifft den Kläger als Anspruchsteller nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungslast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der von ihn begehrten (höheren) Vergütung. Hierzu zählt auch die von ihm behauptete Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Den Abschluss einer solchen Vereinbarung konnte der Kläger nach dem sich bietenden Sachverhalt jedoch nicht darlegen. 1. Randnummer 27 Eine ausdrückliche vertragliche Einigung über die vorgenannte wöchentliche Arbeitszeit behauptet auch der Kläger nicht. Randnummer 28
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