Befristungskontrolle - Projektbefristung Leitsatz Einzelfallentscheidung betr. Sachgrundbefristung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ("Projektbefristung") (Rn.28) Orientierungssatz 1. Der Arbeitgeber kann sich zur Rechtfertigung einer Befristung auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei der im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgabe um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. (Rn.32) 2. Allein dadurch, dass der Arbeitgeber eine Arbeitsmenge, die aus Daueraufgaben resultiert, vorübergehend von einer Dienststelle zu einer anderen verlagert, werden diese Tätigkeiten nicht zu einem Projekt i.S.d. § 14 Abs 1 S 2 Nr 1 TzBfG. (Rn.33) 3. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen. Die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer muss sich aber im Rahmen des prognostizierten Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten. (Rn.35) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZN 923/13) Verfahrensgang vorgehend ArbG Magdeburg, 10. November 2011, 8 Ca 2160/11, Urteil nachgehend BAG, 28. November 2013, 7 AZN 923/13, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10.11.2011 – 8 Ca 2160/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund vereinbarter Befristung. Randnummer 2 Der Kläger ist seit Juni 2008 bei der Beklagten im Wasserstraßenneubauamt M (im Folgenden: WNBA) als Bauzeichner beschäftigt, nachdem er zuvor in dieser Behörde seine diesbezügliche Ausbildung erfolgreich absolviert hatte. Randnummer 3 Die Rechtsbeziehungen der Parteien beruhten durchgängig auf befristet abgeschlossenen Arbeitsverträgen, wegen deren weiteren Inhalts auf Blatt 9 bis 14 der Akte verwiesen wird. Der letzte zwischen den Parteien geschlossene Vertrag (Bl. 15 d.A.) datiert vom 20.01.2011 und betrifft einen Beschäftigungszeitraum vom 01.02. bis 31.07.2011. Randnummer 4 Aufgabe des WNBA ist die Realisierung des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Nr. 17: Ausbau des ..., des R Verbindungskanals sowie von Teilen des Mittellandkanals. Die Tätigkeit des Klägers während seiner Beschäftigung bei dem WNBA bestand u. a. darin, die Bestandsunterlagen für die Kanalbrücke R hinsichtlich der elektrotechnischen Anlagen zu überarbeiten bzw. zu vervollständigen. Darüber hinaus hatte der Kläger während der Laufzeit des befristeten Vertrages vom 20.01.2011 Bauzeichnungen für zwei dem WNBA übertragener Bauvorhaben aus dem Zuständigkeitsbereich des Wasser- und Schifffahrtsamtes (WSA) B bzw. des WSA E zu erstellen. Konkret handelte es sich hierbei um die Instandsetzung eines Uferabschnitts im Bereich des T.kanals (WSA B ) sowie um den Ausbau der Schleuse W (WSA E ). Randnummer 5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständlichen Befristung im Arbeitsvertrag vom 20.01.2011 komme keine Rechtswirksamkeit zu, da hierfür kein sachlicher Grund bestehe. Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 7 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht zum 31.07.2011 beendet ist, sondern über diesen Termin hinaus unbefristet fortbesteht. Randnummer 8 2. Hilfsweise: Die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Anstellungsvertrag auf unbestimmte Zeit ab dem 01.08.2011 zu vereinbaren, und zwar zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 30.06.2009 im Übrigen. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte hat behauptet, ihr seien Ende 2010/Anfang 2011 die beiden vorgenannten Bauvorhaben aus dem Zuständigkeitsbereich des WSA B und WSA E übertragen worden. Aufgrund vorangegangener Bauvorhaben habe sie für die Anfertigung der zu diesen Bauvorhaben erforderlichen Bauzeichnungen einen Zeitraum von sechs Monaten prognostiziert. Einen solchen Zeitraum habe sie ebenfalls für die noch verbleibenden bauzeichnerischen Tätigkeiten betreffend die Kanalbrücke R in Ansatz gebracht. Die Verlängerung des mit dem Kläger bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses habe der Erledigung der vorstehend genannten Aufgaben gedient. Dabei sollte der Kläger hauptsächlich für die Projekte „Instandhaltung Ufer T“ und „Ausbau Schleuse W“ beschäftigt werden. Randnummer 12 Dem entsprechend – so hat die Beklagte gemeint – bestehe für die vereinbarte Befristung im Arbeitsvertrag vom 20.01.2011 ein Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG in Form der sog. Projektbefristung. Um Projekte in diesem Sinne handele es sich bei den dem WNBA über den eigentlichen Aufgabenbereich hinaus zugewiesenen Bauvorhaben aus dem Bereich des WSA B und des WSA E, da sich die Zuständigkeit des WNBA ausschließlich auf Baumaßnahmen des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Nr. 17 beschränke. Randnummer 13 Im Übrigen sei die Befristung auch deshalb sachlich gerechtfertigt, weil bei Abschluss des Vertrages eine Übernahme von Auszubildenden geplant gewesen sei. Randnummer 14 Der Kläger hat hierzu entgegnet, er sei keineswegs hauptsächlich mit Arbeiten an den vorstehend genannten Bauvorhaben des WSA B und WSA E beschäftigt worden. Diese seien vielmehr bereits deutlich vor Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages dem WNBA zugewiesen worden. Seine Haupttätigkeit habe vielmehr – wie bereits in den Jahren zuvor – darin bestanden, die Bestandsunterlagen für die Kanalbrücke R betreffend die Elektrotechnik zu vervollständigen. Diese Aufgabe sei auch nach wie vor nicht abgeschlossen. Randnummer 15 Weiter hat der Kläger eine Kausalität zwischen der Übernahme von Auszubildenden und der vereinbarten Befristung bestritten. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.11.2011 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung nicht zum 31.07.2011 beendet worden ist und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der streitgegenständlichen Befristungsabrede vom 20.01.2011 komme keine Rechtswirksamkeit zu. Für sie sei kein sachlicher Grund gegeben. Die Beklagte habe weder die Voraussetzungen für eine Projektbefristung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG noch für eine sog. Platzhalterbefristung hinreichend schlüssig darlegen können. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 86 bis 94 der Akte verwiesen. Randnummer 17 Gegen dieses, ihr am 12.12.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.01.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.03.2012 am 12.03.2012 begründet. Randnummer 18 Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren erstinstanzlich gestellten Klagabweisungsantrag weiter. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger sei hauptsächlich mit einer Daueraufgabe des WNBA, nämlich bauzeichnerischen Tätigkeiten für die Kanalbrücke R, beschäftigt worden. Seine Hauptaufgabe habe sich vielmehr auf Tätigkeiten für die Bauvorhaben „Instandsetzung Ufer T“ und „Ausbau Schleuse W“ bezogen. Im Übrigen seien auch die von dem Kläger erbrachten Arbeiten betreffend die Kanalbrücke R geeignet, eine Projektbefristung sachlich zu rechtfertigen. Hierbei handele es sich ebenfalls um eine vorübergehende Aufgabe, da das WNBA nach Abschluss der Bauarbeiten die weitere Verwaltung der Wasserstraßenbauwerke an die zuständigen Wasser- und Schifffahrtsämter abgebe. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10.11.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, Randnummer 23 wobei der Kläger zweitinstanzlich klargestellt hat, dass sich die Befristungskontrollklage ausschließlich auf den Arbeitsvertrag vom 20.01.2011 beziehen soll. Randnummer 24 Im Übrigen verteidigt er die angefochtene Entscheidung. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 26 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist unbegründet. Randnummer 27 Das Arbeitsgericht hat zu Recht der mit dem Hauptantrag verfolgten Befristungskontrollklage stattgegeben. Der allein streitgegenständliche letzte Arbeitsvertrag der Parteien ist nicht aufgrund der Befristung vom 20.01.2011 zum 31.07.2011 beendet worden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt gemäß § 16 Satz 1, 1. HS TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der im vorgenannten Vertrag vereinbarten Befristung kommt keine Rechtswirksamkeit zu. I. Randnummer 28 Die Befristung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit, weil die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG offenkundig nicht vorliegen, eines Sachgrundes gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG. II. Randnummer 29 Ein solcher Sachgrund ist nach dem sich bietenden Sachvortrag nicht gegeben. 1. Randnummer 30 Die Befristung lässt sich nicht auf einen unbenannten Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG stützen. Das Arbeitsgericht hat hierzu (Entscheidungsgründe Seite 7) zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine sog. Platzhalterbefristung bezogen auf eine angedachte Übernahme von Auszubildenden nicht vorliegen. Dem schließt sich die Berufungskammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG an. 2. Randnummer 31 Ebenso wenig lässt sich die Befristung auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG benannten Sachgrund des vorübergehenden betrieblichen Mehrbedarfs in Form einer sog. Projektbefristung stützen. Randnummer 32
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