Architektenvertrag: Konkludenter Vertragsschluss durch Entgegennahme der Planungsleistungen; Geltung der üblichen Vergütung als vereinbart; Schriftformerfordernis Orientierungssatz 1. Durch die Entgegennahme der Planungsleistungen des Architekten wird auch dann konkludent ein Architektenvertrag zwischen den Parteien geschlossen, wenn der Auftraggeber das Angebot des Architekten auf Abschluss eines schriftlichen Architektenvertrages nicht angenommen hat. (Rn.27) 2. Haben die Parteien eine Abrede über die Vergütung nicht getroffen, ist gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die Leistungen des Architekten sind daher unter Zugrundelegung der Mindestsätze der HOAI abzurechnen. (Rn.27) 3. Eine nur mündliche Abrede über die Honorarhöhe im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Abschluss eines schriftlichen Architektenvertrages wahrt die nach § 4 Abs. 4 HOAI in der Fassung vom 4. März 1991 erforderliche Schriftform nicht und ist deshalb unwirksam. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 8. Dezember 2010, 10 O 1072/10 nachgehend BGH, 10. Oktober 2013, VII ZR 89/12, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 08. Dezember 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das am 08. Dezember 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt 205.199,74 €. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger ist Architekt. Er erhebt Honoraransprüche für diverse Planungsleistungen, welche er für den Beklagten erbracht hat. Randnummer 2 Der Beklagte betrieb in B. einen Mineralölhandel und eine Spedition. Im Jahr 2005 hatte er die Absicht, in der Nähe der Bundesstraße B ... einen A. mit einer neuen Betriebsniederlassung für seinen Mineralölhandel zu errichten. Mit der Bauleitplanung war zuvor ein anderes Planungsbüro beauftragt gewesen. Randnummer 3 Der Kläger war mit der Baugenehmigungsplanung, der Planung der Verkehrsanlagen, der Entwässerungsplanung und der Erstellung des Wärmeschutznachweises beauftragt und hat die diesbezüglichen Planungsleistungen in den Jahren 2005 und 2006 erbracht. Die Baugenehmigung ist am 03.04.2007 erteilt worden. Der Beklagte verfolgt dieses Bauvorhaben jedoch nicht weiter. Für seine Leistungen im Zusammenhang mit der Baugenehmigungs- und Verkehrsanlagenplanung (Leistungsphasen 1 - 4 der §§ 15, 55 HOAI) legte er am 27.11.2009 eine Honorarrechnung über 159.446,53 €. Von dem dort mit 164.888,68 € bezifferten Netto-Honorar ist der Netto-Betrag der von dem Beklagten ausgeglichenen Abschlagsrechnung vom 27.12.2006 (Anlage K 41) mit 30.900 € in Abzug gebracht. Für die Entwässerungsplanung legte er ebenfalls am 27.11.2009 Honorarrechnung über 15.886,98 € sowie für den Wärmeschutznachweis eine solche über 5.468,17 €. Wegen der Einzelheiten der Rechnungen wird auf die Anlagen K 8 bis K 10 (Anlagenband I) Bezug genommen. Die Parteien streiten hinsichtlich der Honoraransprüche für dieses Bauvorhaben darüber, ob eine das Honorar wirksam auf 30.000 € begrenzende Abrede getroffen worden ist bzw. der Kläger sich an seinen hierzu vorbereitend abgegebenen Erklärungen festhalten lassen muss. Zudem beruft sich der Beklagte darauf, der Kläger habe Vorleistungen des zuvor tätigen Planungsbüros vorgefunden und verwertet. Randnummer 4 Daneben erhebt der Kläger Honoraransprüche im Zusammenhang mit der Baugenehmigungsplanung für ein Tanklager des Beklagten in Q. . Der Beklagte hatte dort ein bestehendes Tanklager ohne Vorliegen einer Baugenehmigung erweitert gehabt. Der Kläger hat die Genehmigungsplanung einschließlich der Entwässerungsplanung bis Dezember 2007 erbracht. Die nachträgliche Baugenehmigung ist auch erteilt worden. Über das Honorar für die Planungsleistungen (Leistungsphasen 1 - 4 gem. §§ 15, 17 HOAI) legte er am 28.11.2009 Rechnung über 21.675,41 € sowie hinsichtlich der Planungsleistungen für die Entwässerung des Areals unter demselben Datum über 2.742,65 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 13 und K 14 (Anlagenband I) Bezug genommen. Der Beklagte hält diese Planungsleistungen des Klägers für mängelbehaftet. Randnummer 5 Hinsichtlich des Bauvorhabens „A.“ hat der Kläger auch Planungsleistungen zur Vervollständigung der von dritter Seite betriebenen Baugenehmigungsplanung erbracht, welche nach Darstellung beider Parteien akquisitorischen Charakter haben sollten und welche der Kläger nicht in Rechnung gestellt hat. Mit Schreiben vom 02.03.2006 übersandte der Kläger einen Vorentwurf und die Kostenschätzung gem. DIN 276 und teilte dem Beklagten zu den Baunebenkosten mit: „Die zwischen uns grundsätzlich abgesprochene Vereinbarung eines pauschalen, gegenüber der HOAI reduzierten Grundhonorars zzgl. einer Beteiligung an Kosteneinsparungen ist noch nicht berücksichtigt. Ohne Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung würden die Mindestsätze nach HOAI gelten“. Am 13.06.2006 übersandte der Kläger den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten einen Entwurf eines schriftlichen Architektenvertrags, unterbreitete die Möglichkeit einer Verständigung auf ein Pauschalhonorar und einer Beteiligung an Kosteneinsparungen und wiederholte, dass ohne dessen Abschluss die Mindestsätze der jeweiligen Honorarzonen gelten sollten. Mit Schreiben vom 29.06.2006 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er ihm bereits zugesichert habe, für den Fall, dass die Baugenehmigung nicht erteilt werde, auf sein Honorar zu verzichten, und zusätzlich bereit sei, sich an dem Risiko der Realisierbarkeit des Bauvorhabens dahin zu beteiligen, dass er im Rahmen eines Architektenvertrags auf ein Honorar für seinen persönlichen Aufwand verzichten würde und lediglich die Kosten für seine Mitarbeiter und die Nebenkosten zu vergüten seien, was durch ein Pauschalhonorar geregelt werden sollte. Er wiederholte erneut, dass ohne schriftlichen Architektenvertrag die Mindestsätze gem. HOAI gelten sollten. Der Kläger bezifferte dort das Honorar mit voraussichtlich ca. 110.000 € und erklärte zusätzlich, da er unter den genannten Voraussetzungen auf eine Vergütung für Wagnis und Gewinn verzichten würde, brauche über eine solche Summe nicht geredet zu werden. Mit weiterem Schreiben vom 05.07.2006 übersandte der Kläger einen weiteren Entwurf eines Architektenvertrags, welcher unter „zusätzliche Vereinbarungen“, dort unter Ziffer 2. für den Fall, dass das Bauvorhaben von dem Bauherren – aus welchen Gründen auch immer – nach der Leistungsphase 4 abgebrochen werde, ein Pauschalhonorar von 30.000 € zzgl. 3 % Nebenkosten und Umsatzsteuer gelten sollte. Dieser Entwurf ist von dem Beklagten nicht unterschrieben worden. Wegen des weiteren Inhalts der vorbezeichneten Schreiben sowie der Vertragsentwürfe wird auf die Anlagen K 1 bis K 4 (Anlagenband I) Bezug genommen. Mit weiterem Schreiben vom 05.07.2006 hat der Kläger dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten mitgeteilt, dass er sich gesprächsweise mit dem Beklagten über ein Pauschalhonorar von 30.000 € (netto) für den Fall geeinigt habe, dass das Bauvorhaben nicht weitergeführt werde. Zu dessen weiteren Inhalt wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen. Randnummer 6 Der Beklagte hat ausgeführt, es sei anhand der Parteibezeichnung im Aktivrubrum nicht nachvollziehbar, in welcher Rechtsform der bzw. die Kläger das Architekturbüro „P. Architekten“ führten. Unklar sei, inwieweit der Kläger für eine Personengesellschaft oder juristische Person vertretungsbefugt sein solle. Randnummer 7 Der Beklagte hat hinsichtlich der Vereinbarungen zum Bauvorhaben „A.“ geltend gemacht, dass der Kläger bei Nichtausführung des Bauvorhabens nur ein Pauschalhonorar in Höhe bereits bezahlter 30.000 € (netto) verlangen könne, und vorgetragen, der Kläger habe ihm versprochen, dass seine Leistungen bis zum Beginn der Bauarbeiten akquisitorisch sein sollten. Bei einem Gespräch in Gegenwart auch der jetzigen Prozessbevollmächtigten habe er ebenfalls erklärt, dass seine Tätigkeit aufgrund der umfangreichen Vorplanungen akquisitorisch sei und der Arbeitsaufwand überschaubar sei. Sein Interesse liege darin, mit den Planungsleistungen für die Leistungsphasen ab Baubeginn beauftragt zu werden. Der Beklagte hat zudem geltend gemacht, der Kläger habe die Leistungen der Leistungsphase 1 bis 4 nicht vollständig selbst erbracht, sondern auf Vorleistungen des zuvor tätigen Planungsbüros zurückgegriffen. Randnummer 8 Hinsichtlich der Leistungen zur Erlangung der Baugenehmigung für das Tanklager habe der Kläger ihn fehlerhaft dahin informiert, dass eine Überdachung der Stellplätze für LKW nebst Errichtung entsprechender Fundamente erforderlich sei, da der Abwasserzweckverband darauf bestehe, dass ein Anschluss eines bereits vorhandenen Leichtflüssigkeitsabscheiders an das öffentliche Netz nur unter dieser Voraussetzung zulässig sei. Dies sehe dessen Satzung aber nicht vor. Die Planung des Klägers habe daher zu überhöhten Baukosten geführt. Demgegenüber habe die ihm dann erteilte Baugenehmigung weitere Auflagen hinsichtlich der Entwässerung enthalten und sei so nur nach Einholung eines Gutachtens und Hinzuziehung eines weiteren Fachplaners brauchbar gewesen, deren Kosten er noch nicht abschließend beziffern könne. Randnummer 9 Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 205.199,74 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2010 zu zahlen, wobei der Kläger im Rubrum des Urteils als „P. Architekten, vertreten durch S. P. “ bezeichnet worden ist. Das Landgericht hat angenommen, die Honoraransprüche des Klägers seien nicht durch eine Vereinbarung über ein Pauschalhonorar begrenzt, denn insoweit fehle es an der nach § 4 HOAI gebotenen Schriftform. Es spreche auch nichts dafür, dass die Parteien einen möglicherweise formfreien Vergleich geschlossen hätten, denn angesichts der als Anlagen K 1 bis K 4 vorgelegten Schreiben hätten keine Missverständnisse bestanden, welche durch ein vergleichsweises Nachgeben beigelegt werden können. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt, denn der Kläger habe sich auch 2008 und 2009 noch nach dem Fortgang der Angelegenheit erkundigt. Die Einwände gegen die Höhe des Honorars seien ohne pauschal und ohne hinreichende Substanz. Hinsichtlich des Tanklagers sei die Baugenehmigung erteilt worden. Die behördlichen Auflagen habe der Beklagte nicht konkretisiert. Es könne daher nicht von Planungsfehlern ausgegangen werden, zumal auch keine Mängelrügen ersichtlich seien und der Kläger keine Gelegenheit zur Nachbesserung erhalten habe. Randnummer 10 Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 16.12.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch einen am 11.01.2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, welche er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.03.2011 mit einem am letzten Tag der Frist eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Randnummer 11 Der Beklagte rügt, das Landgericht habe die Unklarheit in der Parteibezeichnung auf Klägerseite nicht aufgeklärt. Es bestehe ein Widerspruch, denn einerseits weise der Plural „Architekten“ und der Vertretungszusatz darauf hin, dass der Kläger und der genannte Vertreter nicht identisch seien, andererseits sei in dem Entwurf des Architektenvertrags der Kläger als Architekt bezeichnet. Der Widerspruch werde noch verstärkt dadurch, dass der Kläger erstinstanzlich replizierend vorgetragen habe, er sei als „Personengesellschaft“ bei den Finanzbehörden registriert. In Reaktion auf den Hinweis des Senats vom 06.09.2011 trägt er zudem vor, der Kläger habe im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gegenüber dem Amtsgericht Wernigerode erklärt, die dort beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seien für „P. Architekten, vertreten durch Herrn S. P. “ zu erlassen. Die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung lägen mithin nicht vor. Randnummer 12 In materiell-rechtlicher Hinsicht rügt der Beklagte, das Landgericht habe die Vereinbarung über das Pauschalhonorar nicht unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, dass hierin zugleich auch ein formfrei möglicher, bedingter Verzicht auf das vereinbarte Honorar liege. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung beurteile sich nicht nach den Formvorschriften der HOAI, sondern nach jenen des bürgerlichen Rechts. Auch die Wirksamkeit einer Abrede, wonach der Architekt zunächst auf eigenes Risiko arbeiten und eine Vergütung nur bei Eintritt einer bestimmten Bedingung erhalten solle, richte sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nach § 4 HOAI. Zudem verhalte sich der Kläger treuwidrig, denn er habe ihn mit den Versprechen, nur akquisitorisch tätig werden zu wollen und einer Beschränkung des Honorars für den Fall der Nichtrealisierung des Bauvorhabens, zum Wechsel des Planungsbüros veranlasst. Noch auf der Abschlagsrechnung vom 27.12.2006 habe er diese Abrede durch den Hinweis, dass es sich um den vereinbarten Mindestbetrag handele, bestätigt. Er sei auch ungeachtet dessen schutzwürdig, dass er den Entwurf eines schriftlichen Architektenvertrags nicht unterzeichnet habe, denn dieser enthalte nicht verhandelte Nebenabreden. Die Ansprüche des Klägers seien zudem angesichts der Abweichung zwischen zunächst geschätztem und nun berechneten Honorar und der Bestätigung der Abrede auf der Abschlagsrechnung verwirkt. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Honorars habe das Landgericht verkannt, dass er mangels Fachkenntnis nicht zu einem näheren Bestreiten der dortigen Ansätze in der Lage gewesen sei. Angesichts der Abweichung zwischen der Honorarschätzung und dem abgerechneten Honorar sei das Landgericht gehalten gewesen, das angebotene Sachverständigengutachten einzuholen. Auch hinsichtlich seines Vortrags zu den Mängeln der Planung für das Tanklager habe das Landgericht überspannte Anforderung an die Substantiierung seines Vorbringens gestellt und deshalb die angebotenen Beweise nicht erhoben. Der Kläger habe eingeräumt, dass die untere Wasserbehörde Anforderungen hinsichtlich der Entwässerung gestellt habe, welche er nicht habe bewältigen können. Dies habe zu den Auflagen bei der Baugenehmigung geführt. Randnummer 13 In Reaktion auf den Hinweis des Senats vom 06.09.2011 wendet der Beklagte zusätzlich ein, das Landgericht habe nicht hinreichend die durch das zuvor tätige Planungsbüro erbrachten Vorleistungen berücksichtigt. Auch habe der Kläger während der gesamten Tätigkeitszeit zum Ausdruck gebracht, dass er sich an die mündlich getroffene und durch Schreiben vom 05.06.2007 schriftlich bestätigte Vereinbarung zum Honorarverzicht halten werde. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Magdeburg Randnummer 16 vom 08.12.2010 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt aus, mit der Bezeichnung „P. Architekten“ habe lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass in dem Büro mehrere Architekten als Angestellte oder freie Mitarbeiter arbeiteten. Er sei Alleininhaber des Architekturbüros. Weitere Gesellschafter habe es weder am vormaligen Sitz in Bg. noch am jetzigen Sitz in B. gegeben. Die von ihm persönlich abgegebenen Erklärungen im Vollstreckungsverfahren beruhten auf fehlender Rechtskenntnis; er habe den Begriff „Personengesellschaft“ als Gegensatz zu „Kapitalgesellschaft“ verstanden. Unabhängig davon, dass eine Verzichtsvereinbarung nicht getroffen worden sei, wäre dieses auch nur dann wirksam gewesen, wenn sie nach Beendigung der Architektenleistungen getroffen worden wäre, was im Sommer 2006 noch nicht der Fall gewesen sei. Randnummer 20 Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. J. . Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2012 (Bd. II Bl. 38 bis 44 d. A.) Bezug genommen. II. Randnummer 21 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 22 1. Die von dem Kläger gewählte und in das Rubrum des erstinstanzlichen Urteils übernommene, mehrdeutige Parteibezeichnung „P. Architekten, vertreten durch S. P. “ ist im Wege der Rubrumsberichtigung gemäß § 319 ZPO dahin zu ändern, dass Kläger Herr S. P. ist, welcher im Rechtsverkehr unter der Bezeichnung „P. Architekten“ handelt. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger alleiniger Inhaber des von ihm unter der Bezeichnung „P. Architekten“ geführten Architekturbüros in B. ist. An seiner Prozessführungs- und Sachbefugnis bestehen mithin keine Zweifel. Randnummer 23 Nach den Angaben des Zeugen J. ist dieser seit 1991 als Steuerberater für den Kläger tätig und kennt die seitdem ergangenen Steuerbescheide. Er kenne ihn nur als Einzelarchitekten, der andere Architekten als Angestellte oder freie Mitarbeiter beschäftige. Anhaltspunkte für eine Tätigkeit des Klägers in einer Gesellschaft hätten sich hieraus für ihn nicht ergeben. Er habe aus den Steuerbescheiden auch keine Hinweise auf Einkünfte des Klägers aus Beteiligungen. Randnummer 24 Der Senat sieht keine Anhaltspunkte, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben und der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Die Glaubhaftigkeit der Angaben wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei unterstellter Existenz einer Personengesellschaft als Forderungsinhaberin deren Einnahmen erst mit ihrem Zufluss steuerlich relevant und deshalb erst dann in eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) aufzunehmen wäre. Der Zeuge hat hierzu selbst nachvollziehbar und für den Senat überzeugend ausgeführt, dass gleichwohl etwaige mit der Ausführung der Planungen verbundene Aufwendungen – z. B. Fahrtkosten oder Kosten für den Druck der Pläne – in dem Jahr zu verbuchen waren, in dem sie tatsächlich entstanden sind. Der Kläger hätte mithin ohne erkennbaren Grund den eigenen Interessen zuwider gehandelt, wenn er dem Zeugen gegenüber die Existenz einer etwaigen Gesellschaft verborgen gehalten und damit eine steuermindernde Berücksichtigung seines Aufwands verhindert hätte. Auch der Umstand, dass – wie im Verlauf der mündlichen Verhandlung unstreitig wurde – die Zahlung des Beklagten auf die Abschlagsrechnung vom 27.12.2006 auf dessen, der Buchhaltung durch den Zeugen J. unterliegendes, Betriebskonto erfolgt ist, bestätigt dies. Die sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers im hiesigen Verfahren und seinen Erklärungen in den Vollstreckungsverfahren vor dem Amtsgericht Wernigerode ergebende Unklarheit ist damit ausgeräumt. Randnummer 25 2. Für die Planungsleistungen hinsichtlich des Bauvorhabens „A.“ hat der Kläger gem. § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 10, 15 HOAI Honoraransprüche in der in seinen Honorarrechnungen vom 27.11.2009 abgerechneten und von dem Landgericht dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Höhe von 159.446,53 € (brutto) für die Baugenehmigungs- und Verkehrsanlagenplanung, 15.866,98 € (brutto) für die Planung der Entwässerungsanlagen und 5.468,17 € (brutto) für den Wärmeschutznachweis. Randnummer 26
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