1 Nr. 1 LSG-VO A... bedarf die Errichtung baulicher Anlagen der vorherigen Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde des … C-Stadt. Im Verlauf des A...s sind vereinzelte private Steganlagen sowie der Anleger Z..., der von dem Fahrgastschiff „Queen A...“ als Haltepunkt genutzt wird, vorhanden. Zur weiteren Beschreibung der Örtlichkeit und der Verhältnisse am A... wird auf die in der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen, wie Pläne, Zeichnungen, Skizzen und Fotoaufnahmen, verwiesen. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 20.04.2010 lehnte der Beklagte die beantragte wasserrechtliche Genehmigung ab, versagte die naturschutzrechtliche Zustimmung und ordnete eine Rückbauverfügung an. Nach § 93 Abs. 2 Wassergesetz Sachsen-Anhalt (WG LSA) sei die Genehmigung zur Errichtung der Steganlage zu versagen. Denn die Errichtung beeinträchtige das Wohl der Allgemeinheit. Die Steganlage sei nach § 36 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Anlage im Sinne des § 93 Abs. 1 WG LSA. Das sich das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet befinde, sei die hierfür erlassene Verordnung zu beachten. Das Wohl der Allgemeinheit im wasserrechtlichen Sinne besage entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 5 WG LSA , dass die Bedeutung der Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere und ihre Bedeutung für das Bild der Landschaft berücksichtigt werden müsse. Randnummer 3 Die naturschutzrechtliche Zustimmung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des A. C-Stadt über das Landschaftsschutzgebiet „…“ werde versagt. Die Steganlage befinde sich im Flora-Fauna-Habitat (FFH) am bzw. im A.... Die Zustimmung dürfe nur erteilt werden, wenn der Charakter des Landschaftsschutzgebietes oder von Teilen desselben und der besondere Schutzzweck gem. § 3 der Verordnung nicht beeinträchtigt werde. Der Standort sei abgegrenzt durch eine extensiv genutzte feuchte Mähweide, durch ein Ufergehölz in fortschreitender Entwicklung und durch das geschlossene Uferröhricht des nordöstlichen Schilfgürtels am A.... Eine Zuwegung bestehe nicht. Dies stelle zudem ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Naturschutzgesetz des Landes Sachen-Anhalt (NatSchG LSA) dar.
2 Nr. 8 LSG-VO A... sei es verboten, sich wasserseitig auf weniger als 50 m den schilfbestandenen Uferbereichen zu nähern. Randnummer 4 Nach § 100 WHG i. V. m. § 36 VwVfG ergehe die Rückbauverfügung. Der Schutz der Natur sei in dem vorliegenden Fall höher zu bewerten als das Bestreben des Eigentümers, die alte Anlage zu erhalten und zu nutzen. Randnummer 5 Nachdem der unter dem 14.05.2010 gegen die Verfügung eingelegte Widerspruch des Klägers nicht beschieden wurde, erhob er mit Klageschrift vom 20.09.2011 beim erkennenden Gericht am 21.09.2011 Klage und geht von der Genehmigungsfähigkeit der Steganlage aus. Denn am A... befänden sich eine Vielzahl von Steganlagen. Randnummer 6 Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 10.11.2011 den Widerspruch bezüglich der wesentlichen streitentscheidenden Punkte als unbegründet zurück und vertiefte dabei die Ausführungen des Ausgangsbescheides. Auch nach der Neufassung des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt ab dem 01.04.2011 könne die Genehmigung nicht erteilt werden. Eine Befreiung von Verboten nach § 8 LSG „ A...“könne nicht erteilt werden. Eine Genehmigung nach § 49 Abs. 2 WG LSA (n. F.) sei ausgeschlossen. Randnummer 7 Der Kläger führt daraufhin den Widerspruchsbescheid in das Klageverfahren ein und macht Ausführungen zur Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens. Die von der Behörde befürchtete Fahrrinne mit zugehörigem Durchbruch durch den Schilfgürtel resultiere aus dem Umstand der über mehrere Jahrzehnte vorhandenen Altanlage. Im Bereich dieser Fahrrinne könnten keine unberührten Lebensräume gestört bzw. vernichtet werden. Dementsprechend sei die Beanspruchung als Bagatelle anzusehen. Die in der Verordnung festgesetzten Grenzen für den schutzwürdig gehaltenen Schilfgürtel seien willkürlich gesetzt. Die weiterhin am A... zu verzeichnenden Steganlagen seien genehmigt worden. Insofern liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Dies gelte insbesondere für die in unmittelbarer Nähe zur geplanten klägerischen Steganlage vorhandene öffentliche Steganlage Nr. 38, dem sogenannten Queens-Anleger. Dort sei nunmehr sogar die Errichtung eines Aussichtsturms geplant, so dass ebenso eine Beeinträchtigung der Schutzwürdigkeit des Gebietes vorliegen würde. Nach Aussage des Bürgermeisters der Gemeinde A... seien die anderen Steganlagen genehmigt worden. Randnummer 8 Der Kläger beantragt zuletzt, Randnummer 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2011 zu verpflichten, dem Kläger für die Errichtung eines Steges auf der gem. Pachtvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt vom 30.07.2009 gepachteten, an das Flurstück 88/1, Flur 1 der Gemarkung A... angrenzenden Uferfläche am A... die wasserrechtliche Genehmigung sowie die naturschutzrechtliche Zustimmung zu erteilen und gleichzeitig die getroffene Rückbauverfügung hinsichtlich der Altanlage aufzuheben. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen Randnummer 12 und verteidigt unter vertiefter Begründung der Ausführungen in den Bescheiden die dort getroffenen Regelungen. In § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung „ A...“sei deutlich und hinreichend geregelt, dass sich ein Nähern der schilfbestandenen Flächen in der Zeit vom 15.
10 WHG sind schädliche Gewässerveränderungen u. a. „Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen“. Das Wohl der Allgemeinheit betrifft hier nicht nur wasserwirtschaftliche Belange, sondern auch solche Belange, die nach Maßgabe anderer Gesetze geschützt sind. Diese hier zu schützenden Belange sind von naturschutzrechtlicher Art. Randnummer 19 Die klägerische Steganlage befindet sich nicht nur in einem europäischen Schutzgebiet, dem Flora-Fauna-Habitat 0252 LSA (FFH-Gebiet), sondern auch im Landschaftsschutzgebiet „….“, für welches die Verordnung des … C-Stadt über das Landschaftsschutzgebiet „ A...“(LSG-VO A...) vom 15.09.2004 einschlägig ist. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 LSG-VO „ A...“wird der Charakter des Gebietes und der allgemeine Schutzzweck für das Landschaftsschutzgebiet u. a. bestimmt durch die Uferzonen des Sees mit einzelnen Erlenbrüchen und größeren zusammenhängenden Röhrichtzonen. Diese sind besonders im nördlichen und nordöstlichen Bereich des Sees und damit im Bereich des klägerischen Anwesens stark ausgeprägt. Dies belegt der in der Karte 2.1 zur LSG-VO A... mit XXX gekennzeichnete besonders geschützte Schilfgürtel. Dieser Bereich besitzt eine hohe Schutzpriorität und wurde daher als störungsfreie Zone aufgenommen. Der Schwerpunkt des Arten- und Habitat-Schutzes röhrichtbewohnender Vogelarten liegt in diesem Bereich.
2 Nr. 8 LSG-VO „ A...“ist zum Schutz dieses Areals untersagt, sich wasserseitig jeweils in der Zeit vom 15.
der vorläufigen Festsetzung in Höhe des Auffangwertes. Auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht unter Ziffer 51.2.3 für Steganlagen incl. eines Bootsliegeplatzes den Auffangwert vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.