Verhängung eines Warnungsgeldes gegen Bezirksschornsteinfegermeister wegen Fegens außerhalb seines Bezirks Leitsatz Ein Bezirksschornsteinfegermeister, der nahezu drei Jahre Schornsteinfegerarbeiten in einem fremden Schornsteinfegerbezirk ausübt und abrechnet, verletzt seine Berufspflichten und verwirkt die Verhängung eines Warnungsgeldes. (Rn.15) (Rn.16) (Rn.18) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wurde 19.. zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Harzkreis Nr. 01 bestellt. Von 2009 bis 2012 führte der Kläger Schornsteinfegerarbeiten auf mehreren Hausgrundstücken durch, die zum Kehrbezirk Harzkreis Nr. 07 gehören. In diesem Kehrbezirk war Herr P. A., der Vater des Klägers, Bezirksschornsteinfegermeister. Der am ...19.. geborene Vater des Klägers trat zum Ende des Jahres 2009 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand. Am 30.12.2009 wurde in diesem Kehrbezirk als Nachfolger Herr L. zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt. Dieser wandte sich mit Schreiben vom 27.2.2012 an den Beklagten und bat um Klärung, da die von ihm im Einzelnen genannten Grundstücke laut aktueller Straßenliste seinem Kehrbezirk zugeordnet seien, ihm jedoch bei der Übernahme des Kehrbezirks am 29.12.2009 von seinem Vorgänger erklärt worden sei, für diese Grundstücke sei der Kläger zuständig. Der Beklagte teilte dem Bezirksschornsteinfegermeister L. mit, die Überprüfung habe ergeben, dass die genannten Grundstücke durch ihn zu verwalten seien. Den Kläger wies der Beklagte an, die entsprechenden Unterlagen für die Grundstücke vollständig dem Bezirksschornsteinfegermeister L. zu übergeben. Randnummer 2 Der Kläger erklärte dem Beklagten mit Schreiben vom 4.3.2012: Der langjährige Mitarbeiter seines Vaters sei im Februar 2009 plötzlich verstorben. Ein neuer Mitarbeiter habe nicht zur Verfügung gestanden. Sein Vater habe sich physisch nicht in der Lage gesehen, seinen Kehrbezirk allein zu verwalten, und ihn um Unterstützung gebeten. Er habe ihm, um die brandpolizeiliche Sicherheit und die ordnungsgemäße Überprüfung bzw. die entsprechenden Kehrungen weiterhin zu gewährleisten, die Liegenschaften zur weiteren Verwaltung übergeben. Auf die Anhörung des Klägers zur Verhängung eines Warnungsgeldes seitens des Beklagten nahm der Kläger am 7.3.2012 wie folgt Stellung: Aufgrund der für ihn zur Gewohnheit gewordenen Aufgabenerledigung sei ihm die Herauslösung der benannten Grundstücke aus seiner Kehrbezirksverwaltung einfach entgangen. Zu einem weiteren Anhörungstermin, nachdem sich die Unvollständigkeit der von ihm übergebenen elektronischen Kehrbuchdaten ergeben habe, erschien der Kläger nicht und ließ anwaltlich vortragen: Er sei mit der zwischenzeitlichen Verwaltung der betreffenden Liegenschaften im Rahmen einer Vertretung (§ 20 SchfG) für seinen Vater von diesem beauftragt worden. Sein Vater habe auch seinen Nachfolger auf die Vertretung und die Gründe dafür hingewiesen. Er, der Kläger, habe keine Pflichten verletzt, sondern entsprechend der begehrten Unterstützung die Liegenschaften im Auftrag seines Vaters ordnungs- und pflichtgemäß verwaltet. Er sei verwundert, dass der Bezirksschornsteinfegermeister L. in Kenntnis seines Kehrbezirkes nicht tätig geworden sei und keine Anstrengungen unternommen habe, seinen Pflichten bezüglich der betreffenden Liegenschaften nachzukommen. Er, der Kläger, habe sich nie geweigert, die verwalteten Liegenschaften zurückzuübergeben. Randnummer 3 Mit kostenpflichtigem Bescheid vom 15.5.2012 setzte der Beklagte - gestützt auf § 27 Abs. 1 Nr. 2 SchfG - ein Warnungsgeld in Höhe von 2.500,- € gegen den Kläger fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe in voller Kenntnis, dass er gegen geltendes Recht verstoße, über zwei Jahre Arbeiten in einem fremden Kehrbezirk durchgeführt. Über die Tätigkeit des Klägers außerhalb des ihm zugewiesenen Schornsteinfegerbezirks seien die Aufsichtsbehörden nicht informiert worden. Der Kläger habe entgegen § 12 SchfG Liegenschaften verwaltet und Arbeiten ausgeführt, die nicht in seinem Kehrbezirk lägen, nämlich in I. (Am T 6, 7, 8, 9, 10, 18, 19, 20), B-Stadt (S... 32) und S. (A. Weg 1-9, L... 1, V... 1-3). Diese Liegenschaften seien auch nicht Bestandteil des an Herrn L. übergebenen Kehrbuchs gewesen. Bei Nachreichen der elektronischen Kehrbuchdaten am 23.3.2012 sei festgestellt worden, dass die Daten nicht vollständig bzw. ggf. auch gelöscht gewesen seien. Durch die rechtswidrig in seinem Kehrbezirk durchgeführten Arbeiten sei dem Bezirksschornsteinfegermeister L. ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 6.072,88 € entstanden. Der Kläger habe in erheblichem Umfang gegen seine Pflichten verstoßen. An die Zuverlässigkeit des Schornsteinfegers seien erhöhte Anforderungen zu stellen, da er beliehener Unternehmer sei. Dies gelte in besonderem Maße für den Kläger, der von den Bezirksschornsteinfegermeistern im Landkreis zum Kreisschornsteinfegermeister gewählt worden sei, der für die Schornsteinfegerinnung im Kammerbezirk Magdeburg in seinem Landkreis die Bezirksschornsteinfegermeister – auch in rechtlicher Hinsicht – berate und eine besondere Vertrauensstellung innehabe. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 SchfG sei der Tätigkeitsbereich des Klägers auf seinen Bezirk beschränkt. Eine vorübergehende Verhinderung oder Abwesenheit nach § 20 Satz 1 SchfG habe nicht vorgelegen, da die Vertretung länger als drei Monate angedauert habe. Seine Einlassung, der Bezirksschornsteinfegermeister L. habe Kenntnis von einer Vertretung gehabt und keine Einwände gezeigt, sei nach allgemeiner Lebenserfahrung mehr als unwahrscheinlich, da er sonst in vollem Bewusstsein auf Einnahmen in Höhe von 6.072,88 € verzichtet hätte. Ein Versäumnis des Bezirksschornsteinfegermeisters L. sei daher nicht festzustellen. Die Kenntnis des Klägers ergebe sich auch aus seinem Vortrag, er sei zur Rückübertragung der betreffenden Liegenschaften bereit gewesen. Bei der Bemessung des Warnungsgeldes sei neben der Schwere der Verfehlung und des Verschuldens auch der eventuell aus der Pflichtverletzung gezogene Gewinn zu berücksichtigen. Bei gesamtheitlicher Betrachtungsweise könnten die Einlassungen des Klägers lediglich als Schutzäußerungen betrachtet werden. Der Bescheid wurde dem Kläger am 18.5.2012 zugestellt. Randnummer 4 Am 23.5.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 29.6.2012, 10.9.2012 und 4.1.2013 sowie das Terminsprotokoll verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Randnummer 5 Der Kläger trägt vor: Auf die parallel zur Verhängung des Warnungsgeldes ergangene Strafanzeige durch den Beklagten habe die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, sie beabsichtige, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, weil keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Betrugs-Straftat gegeben seien. Der Bescheid vom 15.5.2012 sei rechtswidrig. § 12 Abs. 3 Satz 1 SchfG stelle bereits keine obliegende Pflicht oder Aufgabe i.S.d. § 27 SchfG dar. Die Ausweitung der Aufgaben auf andere Kehrbezirke bedeute keine Pflichtverletzung, da hierdurch der Schutzzweck der ordnungsgemäßen Durchführung entsprechender Aufgaben im Sinne des SchfG noch nicht verletzt sei. Darüber hinaus sei vorliegend ein Fall des § 20 SchfG gegeben. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass sein Vater erklärt habe, dass die fraglichen Liegenschaften in seine, des Klägers, Zuständigkeit fielen. Sein Vater habe von der Möglichkeit der Vertretungsregelung des § 20 SchfG Gebrauch gemacht und auch seinen Nachfolger vollumfänglich über die vorherige Abgabe zur Vertretung der hier streitgegenständlichen Liegenschaften informiert. Soweit hierbei nach Ablauf einer gewissen Zeit keine Anzeige der Vertretung an die zuständige Behörde stattgefunden habe, sei dies nicht seinem, des Klägers, Verantwortungsbereich zuzuordnen. Diese Pflicht habe im Verantwortungsbereich seines Vaters gelegen. Sein Vater habe die Sache aus seiner Sicht schriftlich erklärt und die volle Verantwortung dafür übernommen. Der Bezirksschornsteinfegermeister L. sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Bezirksschornsteinfegermeister P. A. niemals ihm, dem Kläger, die Liegenschaften vertretungsweise übertragen habe. Zudem habe er, der Kläger, die Bereitschaft zur Rückübertragung der Liegenschaften signalisiert. Ihm sei daher keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Die Verhängung des Warnungsgeldes sei im Übrigen ermessensfehlerhaft. Es sei nicht notwendig, ihn, den Kläger, durch ein Warnungsgeld zur Einhaltung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung anzuhalten, da er bereits zuvor die Unterlagen an Herrn L. übergeben habe. Repressiven Charakter habe § 27 SchfG nicht. Allenfalls sei ein Verweis als milderes Mittel verhältnismäßig gewesen. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 den Bescheid des Beklagten vom 15.5.2012 aufzuheben. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Beklagte erwidert: § 12 Abs. 3 Satz 1 SchfG sei im Teil III des SchfG mit „Allgemeine Berufspflichten“ übertitelt. Gegen diese Pflicht habe der Kläger verstoßen und „in fremdem Revier gewildert“. Der Bezirksschornsteinfegermeister müsse seine Arbeitskraft für die Verwaltung des eigenen Kehrbezirkes einsetzen. Neu in der - in sich widersprüchlichen - Argumentation des Klägers sei die von diesem erstmals anwaltlich ins Spiel gebrachte Variante, wonach ihn sein Vater zum Vertreter bestellt habe. Dies habe der Kläger selbst zuvor nicht ins Gespräch gebracht und erscheine auch abwegig. Es entstehe der Eindruck des kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und seinem Vater zu beider Vorteil: für den Kläger, um sich durch die nicht zu seinem Kehrbezirk gehörenden 22 Liegenschaften ein willkommenes Zubrot zu verschaffen, und für seinen Vater, um die Lohnkosten für einen Gesellen einzusparen und dadurch den Betriebsertrag zu mehren. Es sei aus der schriftlichen Stellungnahme des Vaters des Klägers ersichtlich, dass dieser aus familiärer Verbundenheit seinen Sohn in Schutz nehme. Die Art und Weise der Vertreterbestellung wie auch die Manier der Durchführung stehe nicht im Einklang mit dem Schornsteinfegerrecht. Tatsächlich liege aber überhaupt keine Vertretung vor. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 20 SchfG sei eine Stellvertretung nur für Fälle vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung möglich und erforderlich. Der frühere Bezirksschornsteinfegermeister P. A. sei aber weder abwesend noch verhindert gewesen. Außerdem sei eine Vertretung für einen Teil-Kehrbezirk gesetzlich gerade nicht definiert; die gesetzliche Stellvertretung umfasse vielmehr den gesamten Kehrbezirk. Die vom Kläger im fremden Kehrbezirk vorgenommenen Feuerstättenschauen seien nichtig gewesen, so dass der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister angehalten worden sei, diese Handlungen nochmals vorzunehmen. Dies sei auch bei der erfolgten Ermessensausübung zu berücksichtigen. Die schuldhaften Verletzungen der Berufspflichten durch den Kläger seien zu gewichtig gewesen, um darauf nur mit einer Abmahnung oder einem Verweis zu reagieren. Der Kläger sei durch die Verhängung des Warnungsgeldes auch nicht gehindert, sich zum 31.12.2014 erneut als Bezirksschornsteinfegermeister zu bewerben. Randnummer 11 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Randnummer 13 Der Bescheid des Beklagten vom 15.5.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 14 Der Bescheid ist formell rechtmäßig und insbesondere von der zuständigen Behörde erlassen worden (§ 52 Schornsteinfegergesetz i.d.F. v. 10.8.1998, BGBl. I S. 2071, § 5 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung im Schornsteinfegerwesen Sachsen-Anhalt v. 23.4.1997, GVBl. LSA S. 509, Rechtsbereinigungsverordnung v. 19.3.2002, S. 130, 167, Ziff. 426, § 6 Abs. 1 und 4 Verwaltungsmodernisierungsgesetz vom 27.2.2003, GVBl. LSA S 40). Randnummer 15 Die Aufsichtsbehörde hat zu Recht gegen den Kläger als Bezirksschornsteinfegermeister ein Warnungsgeld in Höhe von 2.500,- € festgesetzt. Die Maßnahme beruht auf § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes - SchfG -. Nach dieser Norm kann der Bezirksschornsteinfegermeister durch die zuständige Behörde zu den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten und Aufgaben durch Aufsichtsmaßnahmen angehalten werden. Aufsichtsmaßnahmen sind:
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