← Deutschland

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 RS 34/12 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebl

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - VEB Kreisbaubetrieb Schönebeck Leitsatz Der VEB Kreisbaubetrieb Schönebeck war kein volkseigener Produktionsbetrieb, da sein Hauptzweck nicht die industrielle Massenfertigung von Bauwerken war. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,

  1. November 2008, S 12 R 16/16, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  2. November 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Randnummer 2 Der am ... 1956 geborene Kläger erwarb am
  3. Juli 1981 den Ingenieurtitel für Hochbau an der Ingenieurschule für Bauwesen und Ingenieurpädagogik M. Ab dem
  4. September 1981 und jedenfalls bis zum
  5. Juni 1990 war der Kläger als Bauleiter für den VEB (K) Sch. tätig, welcher zum
  6. Januar 1989 in VEB K. S. umbenannt wurde. Nach dem Statut des VEB K. S vom
  7. Januar 1977 lag die Hauptproduktion des Betriebes bei den Gewerken Projektierung, Hochbau, Maler, Dachdecker, Elektro, Fußbodenleger, Glaser und Ofenbauer. Im Vordergrund stand die Tätigkeit als Hauptauftragnehmer für den Wohnungsbau und Gesellschaftsbau einschl. des Bereiches der komplexen Werterhaltung. Des Weiteren wurde die Funktion als Erzeugnisgruppenleitbetrieb für Baureparaturen für den Kreis Sch. wahrgenommen. Mit Eintragung ins Handelsregister (HRB 256 und 255) zum
  8. Juli 1990 wurde der Kreisbaubetrieb Sch. in die Sch. GmbH i. A. und die Bau GmbH i. A. umgewandelt. In dem Lagebericht der Bau GmbH Sch. vom
  9. September 1990 wird u.a. ausgeführt, dass Gegenstand des Unternehmens die Durchführung von folgenden Leistungen sei: Randnummer 3 Hochbau Montagebau Tischler- und Zimmererarbeiten Fußbodenverlegung Fenster- und Industrieverglasung Ofenbau Elektroinstallation Projektierung. Randnummer 4 Der Kläger beantragte am
  10. August 2005 die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften bei der Beklagten. Mit Bescheid vom
  11. September 2005 lehnte diese den Antrag ab. Der Kläger sei zum
  12. Juni 1990 im VEB K. S. beschäftigt gewesen und damit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb. Hiergegen erhob der Kläger am
  13. September 2005 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  14. Dezember 2005 zurückwies. Der Beschäftigungsbetrieb VEB (K) Sch. sei der Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) zugeordnet gewesen. Diesem Betrieb habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Randnummer 5 Hiergegen hat der Kläger am
  15. Januar 2006 Klage bei dem Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, dass der VEB K. S. als Hauptauftragnehmer den Ausbau von ca. 7.000 Wohnungen ausgeführt habe, welche in Plattenbauweise, also industriell neu errichtet worden seien. Er hat seiner Klagebegründung die Darstellung des ehemaligen Betriebsdirektors H. S. vom
  16. Februar 2006 beigefügt. Dieser hat angegeben, dass die Hauptaufgabe des VEB K. S darin bestanden habe, die vom Wohnungsbaukombinat M. im Kreisgebiet in Plattenbauweise montierten 7.000 Wohnungen schlüsselfertig an die Auftraggeber zu übergeben. Im wesentlichen seien folgende Arbeiten in Eigenleistung durchgeführt worden: Betonarbeiten, Bewehrungsarbeiten, Verputzarbeiten, Elektroarbeiten, Dachabdichtungsarbeiten, Estricharbeiten, Tischlerarbeiten, Zimmerarbeiten, Malerarbeiten, Tapezierarbeiten, Fußbodenbelagsarbeiten und Gebäudereinigungsarbeiten. Die Sanitär-, Heizungs-, Erd- und Schlosserarbeiten seien von Fremdbetrieben als Nachunternehmer des Kreisbaubetriebes ausgeführt worden. Ergänzend hat der Kläger vorgetragen, dass neben den Leistungen zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms auch Gesellschaftsbauten wie Schulen, Kindergärten und Kinderkrippenkombinationen hergestellt worden seien. Des Weiteren sei der VEB K. Sch. auch auf dem Gebiet der Baureparatur, Modernisierung, Ersatzneubau, der Koordinierung von Bauleistungen und der Produktion von Bauelementen für die Bevölkerung tätig geworden. In einem weiteren Schreiben vom
  17. August 2008 hat der ehemalige Betriebsdirektor S. des VEB K. S. weiter ausgeführt, dass der größte Anteil der produktiven Belegschaft im Bereich der Investitionen, d. h. im komplexen Wohnungsbau tätig gewesen sei. Dies habe einem Anteil von ca. 69 % entsprochen. Im Bereich der Baureparaturen seien lediglich 31 % der Arbeitnehmer tätig geworden. Im komplexen Wohnungsbau sei mit der sogenannten Taktstraßentechnologie gearbeitet worden, es seien also massenhaft Materialien verarbeitet worden. Somit könne davon ausgegangen werden, dass mit 69 % der produktiven Belegschaft mindestens 80 % der betrieblichen Planerfüllung realisiert worden sei. Es seien ca. 500 Wohnungen im Jahr fertiggestellt worden. Randnummer 6 Das SG hat die Klage mit Urteil vom
  18. November 2008 abgewiesen. Bei dem VEB K. S. habe es sich nicht um einen Produktionsbetrieb des Bauwesens gehandelt. Entscheidend hierbei sei, ob eine Massenproduktion vorgelegen habe, da nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art von maßgeblicher Bedeutung gewesen sei. Dies spiegele sich insbesondere im Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom
  19. Juli 1963 (GBl. II S. 437) wider. Hiernach seien für die Massenproduktion in der Bauwirtschaft insbesondere die großen Bau- und Montagekombinate zuständig gewesen. Die Baureparaturbetriebe andererseits seien zuständig gewesen für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten. Unter dem Begriff Ausbau habe man in der DDR eine Bautechnik verstanden, die die Arbeiten umfasste, welche, mit Ausnahme des Rohbaus, für die Nutzbarmachung des Gebäudes erforderlich gewesen seien (z. B. Tischler-, Installations-, Fliesenleger-, Malerarbeiten; Einbau technischer Anlagen). Roh- und Ausbauprozesse seien zunehmend miteinander verflochten worden. Bei Baubetrieben, die sich, wie der VEB K. S., allein mit dem Ausbau von (Wohn-)bauten befasst hätten, handele es sich nicht um volkseigene Produktionsbetriebe des Bauwesens. Dies ergebe sich auch aus dem Verständnis der Industrialisierung der Bauwirtschaft in der DDR. Danach seien die Industrialisierungsprozesse durch eine weitgehende Verlagerung der Bauproduktionsprozesse von der Baustelle in Vorfertigungsbetriebe und die Montage der vorgefertigten und maximal komplettierten Elemente auf der Grundlage vollmechanisierter Fließfertigungsprozesse geprägt gewesen. Randnummer 7 Der Kläger hat gegen das ihm am
  20. Januar 2009 zugestellte Urteil am
  21. Februar 2009 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass sich die Massenproduktion nicht nur auf die Errichtung des Rohbaus beschränkt habe. Die Bauwerke seien vielmehr schlüsselfertig in der komplexen Fließfertigung zu errichten gewesen. Ergänzend hat er vorgetragen, dass der VEB K. S. auch die Fundamente der Wohnungsbauten hergestellt habe. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  22. November 2008 und den Bescheid der Beklagten vom
  23. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  24. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten der Beschäftigung vom
  25. September 1981 bis zum
  26. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  27. November 2008 zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass zu unterscheiden sei zwischen den Bau- und Montagekombinaten einerseits, die die Herstellung von Bauwerken in Massenproduktion durchzuführen gehabt hätten, und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig gewesen seien für die Erhaltung der Bausubstanz und die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie kleineren Neubauten. Randnummer 13 Mit gerichtlicher Verfügung vom
  28. Februar 2010 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nur möglich sei, wenn zu Zeiten der DDR eine entsprechende schriftliche Versorgungszusage erteilt worden sei. Eine fiktive Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der DDR – wie dies das Bundessozialgericht für möglich halte – scheide nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt aus. Das Verfahren ist durch Beschluss vom
  29. März 2010 ruhend gestellt und auf Antrag der Beklagten vom
  30. September 2012 wieder aufgenommen worden. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom
  31. Dezember 2012 und
  32. Januar 2013 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Randnummer 14 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Randnummer 16 Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Randnummer 17 Der Bescheid der Beklagten vom
  33. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  34. Dezember 2005 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, den streitigen Zeitraum vom
  35. September 1981 bis zum
  36. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellen zu lassen, denn das AAÜG ist in seinem Fall des Klägers nicht anwendbar. Randnummer 18 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
  37. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11). Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er auf Grund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden. Randnummer 19 Der Senat folgt zwar nicht der Rechtsprechung des früheren
  38. Senats und des jetzigen
  39. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann. Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des streitigen Zeitraums nicht erfüllt. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  40. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom
  41. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Randnummer 20 Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und Randnummer 21 die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar Randnummer 22 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 23 Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am
  42. Juni 1990 vorgelegen haben. Dies ergibt die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vorschrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben werden konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer einer erteilten Versorgungszusage gegebenenfalls der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum
  43. Juni 1990 setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG voraus, weil sonst – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Regelung – keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Abs. 5 AAÜG in die Rentenversicherung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Abs. 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) vom
  44. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 495) konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am
  45. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positionen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Dies war nur angesichts noch gültiger Versorgungszusagen möglich. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der Anwartschaft in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht betroffen sein. Randnummer 24 Der Kläger war allerdings am
  46. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom
  47. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –; juris). Ausgehend hiervon gab dem VEB K. S. nicht die Massenproduktion von Bauwerken das Gepräge. Hierzu kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts erwiesen werden (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Betriebe, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes erhalten haben und somit auch nicht die betrieblichen Voraussetzungen erfüllen (BSG, Urteile vom
  48. Juli 2004 – B 4 RS 8/04 R – und – B 4 RA 11/04 –; Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom
  49. Mai 2011 – L 5 RS 95/10 –; juris). In diesem Kontext ist auch die Tätigkeit eines Kreisbaubetriebes als Hauptauftragnehmer zu sehen. Hauptauftragnehmer im hier maßgeblichem Sinne waren Betriebe, die für einen Investitionsauftraggeber oder Generalauftragnehmer komplette funktionsfähige Anlagen entwickelten, projektierten und errichteten oder rekonstruierten, die gesamten Bauleistungen eines Investitionsvorhaben projektierten und ausführten oder komplexe Transport- oder Dienstleistungen, insbesondere für Großbaustellen, durchführten. Hierbei wurden – im Gegensatz zum Generalauftragnehmer – wesentliche Teile der Leistungen, insbesondere in Form der Montage, selbst erbracht. Für die übrigen Teile wurden Kooperationspartner gebunden und die erforderlichen Leitungs- und Koordinierungsaufgaben durchgeführt. Diese Hauptauftragnehmer hatten an der Ausarbeitung realer technischer und ökonomischer Vorgaben für die Vorbereitung der Investition mitzuwirken. Unter diesem Gesichtspunkt der Tätigkeit eines Kreisbaubetriebes als Hauptauftragnehmer handelt es sich nicht um einen Produktionsdurchführungsbetrieb, der sein Gepräge durch die Massenproduktion erhalten hat (siehe hierzu: Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom
  50. April 2012 – L 2 R 344/10 –; juris). Entscheidend ist weiterhin, dass grundsätzlich nur solche Betriebe erfasst sind, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion – und nicht bloße Vorbereitungshandlungen – das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom
  51. September 2011 – B 5 RS 8/10 R –; juris). Dieser Rechtsgedanke greift auch für den VEB K. S. Die vom Wohnungsbaukombinat M. in Massenproduktion hergestellten Plattenrohbauten sind durch ihn schlüsselfertig ausgebaut worden. Diesem Teil des Wohnungsbauprozesses hat allerdings nicht die Massenproduktion im Sinne eines fordistischen Produktionsmodells das Gepräge gegeben, da beim Ausbau der Plattenrohbauten vielmehr eine Vielzahl von Gewerken beteiligt waren, die lediglich unter dem Dach des VEB K. S. koordiniert worden sind. In diesem Zusammenhang hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass insbesondere der Rohbau von Wohnungen durch eine Schnellbaufließfertigung geprägt gewesen ist, da hier viele Arbeitsprozesse in die Massenvorfertigung verlagert worden sind. Das Tätigkeitsprofil des VEB K. S. erstreckte sich dagegen auf den handwerklichen Ausbaubereich, was nicht dem zu fordernden Modell einer Fließbandproduktion entspricht. Dass die Arbeiten in dessen Zuständigkeitsbereich effizient strukturiert waren und teilweise "wie am Fließband" durchgeführt worden sind, ist für die Annahme einer Massenfertigung von Bauwerken nicht ausreichend, da insbesondere der Vorfertigung der Rohbauplattenelemente eine entscheidende Bedeutung zukam. Diese Vorfertigung kam ihrem Charakter nach dem idealtypischen Produktionsmodell am nächsten und rechtfertigt die fiktive Anwendung der VO-AVItech. An diesem entscheidenden Prozess der Massenfertigung von Plattenwohnungsbauten war der VEB K. Sch. aber gerade nicht beteiligt. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung erging in Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 26 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.