Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen - Anrechnungszeit - fehlende Arbeitslosmeldung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - freiwillige Beitragszahlung - Anwartschaftserhaltung Leitsatz
- Die fehlende Arbeitslosmeldung für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 6 kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden. (Rn.24)
- Bei einer Unterbrechung des Versicherungsverlaufs ist ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bezüglich eines möglichen Beratungsfehlers zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung regelmäßig abzulehnen, wenn zum Beratungszeitpunkt eine kostenlose Möglichkeit zur Anwartschaftserhaltung bestanden hätte. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
- Juni 2012, S 15 R 140/10, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
- Juni 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), wobei zwischen den Beteiligten das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen streitig ist. Randnummer 2 Der am ... 1952 geborene Kläger hat in der Zeit von 1967 bis 1970 eine Berufungsausbildung zum Maurer absolviert. Ausweislich der Leistungsnachweise des Arbeitsamtes H. vom
- Mai 1996 und vom
- Oktober 1996 hat er vom
- November 1995 bis zum
- Mai 1996 Arbeitslosengeld bezogen und vom
- Mai 1996 bis zum
- Oktober 1996 Arbeitslosenhilfe. Vom
- September 1996 bis zum
- November 1997 stand er in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und nach dem Leistungsnachweis des Arbeitsamtes H. vom
- März 2001 bezog er vom
- Dezember 1997 bis zum
- Mai 1998 wieder Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom
- April 1998 wies das Arbeitsamt H. den Kläger darauf hin, dass nach den am
- Januar 1998 geltenden Bestimmungen die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung nach Ablauf von drei Monaten erlösche, wenn sie nicht innerhalb dieses Zeitraumes erneuert werde. Im Vorgriff auf eine geplante Gesetzesänderung, die der Bundesanstalt für Arbeit eine flexiblere Handhabung ermögliche, bräuchten deshalb Personen, die Randnummer 3 das
- Lebensjahr vollendet haben oder Randnummer 4 die wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelt werden können oder Randnummer 5 bei denen die Verpflichtung zur Erneuerung der persönlichen Arbeitslosmeldung unbillig hart wäre Randnummer 6 die Arbeitslosmeldung nicht mehr zu erneuern. Zu der unter Buchstabe a) beschriebene Gruppe zählten dann auch Personen, die Leistungen nach den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) bezögen. Da der Kläger von der Neuregelung erfasst werde, müsse er seine persönliche Arbeitslosmeldung nicht mehr erneuern. Leistungsrechtliche Nachteile entstünden ihm dadurch nicht. Randnummer 7 Der Kläger beantragte am
- Oktober 2007 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom
- Dezember 2007 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen könne. Im maßgeblichen Zeitraum vom
- Oktober 2002 bis zum
- Oktober 2007 sei nur ein Kalendermonat mit entsprechenden Beiträgen belegt. Gegen die Entscheidung der Beklagten legte der Kläger am
- Januar 2008 Widerspruch ein. Durch das Einkommen seiner Ehefrau sei er nach den sozialen Richtlinien finanziell abgesichert gewesen. Hierdurch sei in den letzten Jahren eine Vermittlung durch das Arbeitsamt ausgeschlossen gewesen. Er sei bei der Arbeitssuche auf sich selbst angewiesen gewesen. Es seien geringfügige Tätigkeiten, Arbeitslosenzeiten und Krankzeiten gefolgt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
- Februar 2010 als unbegründet zurück. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum seien weniger als drei Jahre Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Darüber hinaus würde der Versicherungsverlauf vom
- Oktober 1994 bis zum
- Dezember 1994 und vom
- Oktober 1996 bis zum
- November 1996 Lücken aufweisen. Damit seien nach dem
- Dezember 1983 nicht alle Monate mit rentenrechtlichen Zeiten belegt, so dass auch die Voraussetzungen nach § 241 SGB VI nicht erfüllt seien. Randnummer 8 Der Kläger hat am
- Februar 2010 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Die Bundesanstalt für Arbeit habe ihm mit Schreiben vom
- April 1998 bescheinigt, dass er wegen in seiner Person liegender Umstände nur schwer vermittelt werden könne. Er müsse deshalb seine Arbeitslosmeldung nicht mehr erneuern. Er sei nicht dahingehend beraten worden, dass er durch Beitragsleistungen Anrechnungszeiten erhalten könne. Darüber hinaus sei er seit 2003 erheblich erkrankt. Bei richtiger Beratung hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Der Zeitraum vom
- Oktober bis zum
- November 1996 könne nicht belegt werden. Der Kläger hat noch eine schriftliche Zeugenerklärung eingereicht, wonach er vom
- Oktober 1994 bis zum
- Dezember 1994 für eine Firma in H. tätig gewesen sein soll. Mit Urteil vom
- Juni 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die Erwerbsminderung beim Kläger bereits im Jahr 2003 angenommen werden könne, da ab dem
- Juni 1998 nur ein Monat mit Pflichtbeiträgen belegt sei. Der Fünfjahreszeitraum könne auch nicht verlängert werden. Insbesondere sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger arbeitslos gemeldet gewesen sei. Eine Arbeitslosmeldung könne sich auch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergeben, da diese einer Gestaltung durch Verwaltungshandeln nicht zugänglich sei. Randnummer 9 Gegen das am
- August 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am
- September 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Weder das SG noch die Beklagte hätten geprüft, ob ihm im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Zahlung freiwilliger Beiträge zugestanden hätte. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
- Juni 2012 und den Bescheid der Beklagten vom
- Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem
- Oktober 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
- Juni 2012 zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie vertritt die Auffassung, dass sie keine Auskunfts- oder Beratungspflicht verletzt habe. Im Fall des Klägers habe es keinen Anlass gegeben, diesen spontan auf klar daliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Ein Beratungsbegehren sei vom Kläger nicht an sie herangetragen worden. Randnummer 15 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom
- Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2010 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, da er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bzw. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Der Kläger hat in dem Fünfjahreszeitraum vor der Antragstellung, d.h. im Zeitraum vom
- Oktober 2002 bis zum
- Oktober 2007, nur einen Monat mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Auch wenn man von einem Eintritt der Erwerbsminderung, wie vom Kläger behauptet, im Jahr 2003 ausgeht, lassen sich keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen im Zeitraum von 1998 bis 2003 nachweisen, da der Kläger lediglich im Zeitraum vom
- Januar 1998 bis zum
- Mai 1998 Arbeitslosengeld bezogen hat. Im gesamten Zeitraum vom
- Juni 1998 bis zum
- Oktober 2007 weist der Versicherungsverlauf lediglich vom
- Februar bis zum
- Februar 2004 eine Pflichtbeitragszeit aus. Ansonsten hat der Kläger nur eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung vom
- Februar 2006 bis zum
- Juli 2007 ausgeübt. Randnummer 18 Im Fall des Klägers ist auch kein Verlängerungstatbestand im Sinne von § 43 Abs. 4 SGB VI gegeben. Hiernach verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: Randnummer 19 Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Randnummer 20 Berücksichtigungszeiten, Randnummer 21 Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt, Randnummer 22 Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des
- Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Randnummer 23 Beim Kläger liegt insbesondere keine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI vor. Hiernach sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlichrechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Der Kläger war lediglich bis zum
- Mai 1998 bei der damaligen Bundesanstalt für Arbeit arbeitslos gemeldet. Nach Beendigung des Leistungsbezuges hat der Kläger die Arbeitslosmeldung nicht verlängert. Eine Anrechnungszeit nach § 252 Abs. 8 SGB VI liegt beim Kläger ebenfalls nicht vor, da er nicht nach Vollendung des
- Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet war. Randnummer 24 Die fehlende Arbeitslosmeldung kann auch nicht durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt zunächst eine zu Nachteilen für den Leistungsberechtigten führende Handlung oder Unterlassung einer Behörde voraus. Dieses Verhalten muss kausal für den entstandenen Nachteil sein und er muss mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ausgeglichen werden können, d. h. keinesfalls durch Schadenersatzentgelt, sondern nur durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung der für den sozialrechtlichen Anspruch zuständigen Stelle (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
- März 1986 – 7 RAr 48/84 –, juris). Eine fehlende persönliche Arbeitslosmeldung kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden, da die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung von einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitslosen abhängt und der Arbeitslosengeldanspruch erst mit der Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung beginnt. Die gesetzlichen Regelungen des SGB III lassen hier keine Ausnahme zu (Urteil des BSG vom
- März 1986 a.a.O.). Randnummer 25 Etwas anderes ergibt sich für den Kläger auch nicht aus der Anwendung von § 241 Abs. 2 SGB VI. Hiernach sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem
- Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom
- Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor dem Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit Randnummer 26 Beitragszeiten, Randnummer 27 beitragsfreien Zeiten, Randnummer 28 Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nr. 4, 5 oder 6 liegt, Randnummer 29 Berücksichtigungszeiten, Randnummer 30 Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Randnummer 31 Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes im Beitrittsgebiet vor dem
- Januar 1992 Randnummer 32 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem
- Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich. Die Anwendung von § 241 Abs. 2 SGB VI scheitert beim Kläger daran, dass er für die Zeit ab dem
- Januar 1992 (siehe § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB VI) nicht durchgängig bis zum behaupteten Eintritt der Erwerbsminderung im Jahr 2003 bzw. 2007 Anwartschaftserhaltungszeiten vorweisen kann. Der Kläger kann diese Lücke auch nicht durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen überbrücken. Nach § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge nur dann wirksam, wenn sie bis zum
- März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Fall des Klägers eine besondere Härte im Sinne von § 197 Abs. 3 SGB VI vorliegt. Der Kläger ist nicht an der Zahlung freiwilliger Beiträge ohne Verschulden gehindert gewesen. Rechtsunkenntnis oder wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen in diesem Zusammenhang keine Schuldlosigkeit des Versicherten an der nicht erfolgten Beitragszahlung (Landessozialgericht B.-B., Beschluss vom
- November 2011 – L 16 R 739/10 –, juris). Randnummer 33 Auch durch die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht zuzulassen. Auf Seiten der Beklagten ist in diesem Zusammenhang keine Verletzung einer Beratungspflicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Veranlassung zu einer Spontanberatung in der Zeit von 1998 bis zur Antragstellung im Jahr 2007 gehabt hat. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel, ob ein Beratungsfehler auf Seiten der Bundesagentur für Arbeit (damals Bundesanstalt für Arbeit) vorgelegen hat, der der Beklagten dann zuzurechnen wäre (siehe hierzu BSG, Urteil vom
- Dezember 1984 – 11 RA 68/83 –, juris). Hiergegen spricht, dass bei der Beantragung von Arbeitslosengeld den Arbeitslosen regelmäßig das Merkblatt für Arbeitslose ausgehändigt wird, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Anrechnungszeiten nach Beendigung des Leistungsbezuges nur bei Aufrechterhaltung der Arbeitslosmeldung entstehen können. Darüber hinaus ist nicht glaubhaft, dass der Kläger tatsächlich freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hätte, da für ihn die Möglichkeit bestanden hat, die Anrechnungszeiten durch das Aufrechterhalten seiner Arbeitslosmeldung zu erhalten. Es existieren keine nachvollziehbaren Gründe dafür, weshalb der Kläger diese finanzielle Belastung hätte auf sich nehmen sollen, wenn hierfür eine andere, kostenlose Möglichkeit bestanden hat. Grundsätzlich sind Situationen zwar vorstellbar, in denen es plausibel erscheint, dass ein wirtschaftlich belastender Anwartschaftsschutz durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen einem kostenlosen Anwartschaftsschutz durch einfache Arbeitslosmeldung vorgezogen wird, etwa im Falle eines Auslandaufenthaltes oder der Pflege eines Angehörigen (siehe hierzu Landessozialgericht B.-B., Urteil vom
- Januar 2004 – L 6 RA 38/01 –, juris). Aber eine solche Ausnahmesituation war beim Kläger nicht gegeben. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 35 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.