Krankenversicherung - Krankengeld - zeitnahe ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit - rückwirkende ärztliche Feststellung - Geltendmachung des Krankengeldanspruchs als Versicherter in der KVdR Leitsatz 1. Wer gesetzlich krankenversichert ist und wegen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld geltend macht, muss zeitnah für die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sorgen. Die Obliegenheit, dies alsbald zu veranlassen, kann verletzt sein, wenn die Arbeitsunfähigkeit für eine zurückliegende Zeit festgestellt werden soll. (Rn.22) 2. Eine rückwirkende ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann wegen der Regelung des § 46 S 1 Nr 2 SGB 5, wonach der Krankengeldanspruch erst auf den Tag der ärztlichen Feststellung entsteht, zu Lücken beim Bezug von Krankengeld oder sogar zum Verlust des Anspruchs führen. (Rn.22) Orientierungssatz Als Versicherter in der Krankenversicherung der Rentner kann ein Antragsteller keinen Krankengeldanspruch geltend machen. Hierfür ist es erforderlich, dass er im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung neben einem Rentenbezug auch ein Arbeitsentgelt erhält (vgl BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 8/07 R = SozR 4-2500 § 44 Nr 12). (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale), 1. August 2013, S 16 KR 332/12 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 13. September bis 16. November 2012. Randnummer 2 Dem am ... 1951 geborenen Antragsteller steht eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland seit Juni 2011 zu. Von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. P. wurde er wegen Hypertonie ab dem 22. Mai 2012 bis zunächst 12. September 2012 arbeitsunfähig geschrieben. Mittels Vordruck vom 31. Juli 2012 beantragte er bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) die Zahlung von Krankengeld, das diese auch zahlte. Mit Schreiben vom 21. September 2012 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass die Zahlung von Krankengeld am 12. September 2010 eingestellt worden sei. Es müsse nunmehr geklärt werden, wie die gesetzliche Krankenversicherung für ihn fortbestehe. Randnummer 3 Am 17. September 2012 stellte Dipl.-Med. P. dem Antragsteller mit anderer Diagnose eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält die rückwirkende Feststellung von Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. September 2012 bis voraussichtlich 21. September 2012. Mit Schreiben vom 24. September 2012 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller daraufhin hin, dass durch die vorgelegte rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Krankengeldanspruch nicht wieder auflebe. Darauf antwortete der Kläger unter dem 26. September 2012, er habe sich bereits am 20. September 2012 bei der Agentur für Arbeit vorgestellt, die sich jedoch wegen seiner Arbeitsunfähigkeit für unzuständig erklärt habe. Der Versicherungsschutz bei der Antragsgegnerin müsse fortbestehen. Sollte die Antragsgegnerin dies nicht bestätigen, werde der Rechtsweg beschritten. Am 1. Oktober 2012 forderte der Antragsteller, nun anwaltlich vertreten, die Antragsgegnerin zur Weiterzahlung von Krankengeld auf. Randnummer 4 Am 26. Oktober 2012 hat der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Halle (SG) die Weitergewährung von Krankengeld über den 12. September 2012 hinaus verlangt und vorgetragen: Wegen einer neuen Ersterkrankung im Magen-Darm-Bereich sei er seit dem 13. September 2012 von der Hausärztin krankgeschrieben worden. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Der Anordnungsgrund sei auch gegeben, da er aktuell über keinerlei Einnahmen verfüge. Er habe auch kein eigenes Vermögen, um seinen aktuellen Lebensbedarf zu decken. Diese Angaben hat der Antragsteller mit einer "Eidesstattlichen Versicherung" vom 24. Oktober 2012 bekräftigt. Randnummer 5 Die Antragsgegnerin hat dagegen geltend gemacht: Es fehle dem Antrag bereits der Anordnungsanspruch, da die Hauptsache keine Erfolgsaussicht habe. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe ein Krankengeldanspruch erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (§§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es für die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld auf die tatsächliche ärztliche Feststellung an. Nach der vom Antragsteller am 20. September 2012 eingegangen Erstbescheinigung sei die Arbeitsunfähigkeit am 17. September 2012 rückwirkend zum 13. September 2012 ärztlich festgestellt worden. Damit hätte ein Anspruch auf Krankengeld erst am 18. September 2012 entstehen können. Zu diesem Zeitpunkt sei der Antragsteller jedoch nicht mehr krankenversichert gewesen. Der Antragsteller habe auch keinen nachgehenden Leistungsanspruch. Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft habe nach Ende der krankheitsbedingten Lohnfortzahlung am 2. Juli 2012 geendet und gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bis zum 12. September 2012 fortbestanden. Ab dem 13. September 2012 habe für längstens einen Monat ein sog. nachgehender Leistungsanspruch bestanden, sofern keine Vorrangversicherung bestanden habe. Diese sei im Anspruch auf Familienversicherung im Verhältnis zur Ehefrau zu sehen. Überdies sei der Antragsteller in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert und könne auch daraus kein Krankengeld beanspruchen. Randnummer 6 Nach gerichtlicher Aufforderung hat der Antragsteller am 15. März 2013 Kontoauszüge seiner Bank vorgelegt und ergänzend ausgeführt: Bis zum 2. Juli 2012 habe er Arbeitslosengeld und dann bis zum 12. September 2012 Krankengeld und seit 17. November 2012 Arbeitslosengeld bezogen. Streitig sei die Feststellung eines Krankengeldanspruchs vom 13. September 2012 bis zum 16. November 2012. Wegen einer Magen-Darm-Erkrankung sei es ihm erst am 17. September 2012 möglich gewesen, seine Hausärztin aufzusuchen. Randnummer 7 Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 1. August 2013 abgelehnt und im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Nach summarischer Prüfung habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeit wegen Bluthochdruck habe vom 22. Mai 2012 bis zum 12. September 2012 bestanden. Aus der neuen Erkrankung ab dem 13. September 2012 könne der Antragsteller keinen neuen Anspruch auf Krankengeld herleiten. § 192 Abs.1 Nr. 2 SGB V greife nicht ein, da kein durchgehender Krankengeldanspruch bestanden habe. Wegen § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V beginne der Anspruch auf Krankengeld erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Dies sei der 18. September 2012 gewesen, mithin ein Zeitpunkt, an dem keine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch mehr bestanden habe. Denn der Antragsteller sei über seine Ehefrau familienversichert gewesen. Auch als Rentner habe ihm kein Krankengeld zugestanden. Für eine Eilbedürftigkeit des Antrages lägen keine hinreichenden Gründe vor. Randnummer 8 Der Antragsteller hat gegen den ihm am 8. August 2013 zugestellten Beschluss am Montag, den 9. September 2013 Beschwerde beim Sozialgericht Halle erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Nach der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dipl.-Med. P. sei nicht von einer neuen Erstbescheinigung, sondern von einer Folgebescheinigung auszugehen. Der Antragsteller habe nur die Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig vorzulegen. Er sei dagegen nicht verpflichtet gewesen, die tatsächlichen Gegebenheiten der ärztlichen Bescheinigung selbst zu überprüfen. Zu Gunsten des Klägers sei § 5 Abs. 3 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung zu berücksichtigen. Hiernach seien Rückdatierungen von ärztlichen Feststellungen einer Arbeitsunfähigkeit in begründeten Ausnahmefällen für mehr als zwei Tage möglich. Auch die Eilbedürftigkeit des Antrages bestehe fort, da der Antragsteller private Darlehen aufgenommen habe, die er bedienen müsse. Randnummer 9 Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 10 den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 1. August 2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, dem Antragsteller Krankengeld für die Zeit vom 13. September 2012 bis zum 16. November 2012 zu zahlen. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 12 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 13 Der Senat hat unter Hinweis auf den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2013, L 9 KR 164/13 B ER (juris) darauf hingewiesen, dass kein eiliges Regelungsbedürfnis bestehen dürfte, da die Nachteile für den Antragsteller bereits eingetreten seien. Auch ein Krankengeldanspruch sei eher unwahrscheinlich, da den Versicherten die strenge Obliegenheit treffe, rechtzeitig und ggf. nahtlos die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu veranlassen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 4. Dezember 2012, L 1 KR 25/11, juris). Randnummer 14 Die Gerichtsakte aus dem einstweiligen Rechtschutzverfahren sowie die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten und Unterlagen ergänzend Bezug genommen. II. Randnummer 15 Die statthafte Beschwerde des Antragsstellers ist form- und fristgerecht gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 16 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren keine vorläufige Krankengeldzahlung für die Zeit vom 13. September 2012 bis 16. November 2012 verlangen. Randnummer 17 Dem Antragsteller ist unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG und der danach im vorliegenden Fall gebotenen Folgenabwägung nach Auffassung des Senats zuzumuten, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Auch eine besondere Eilbedürftigkeit ist bei der gegebenen Sachlage nicht zu erkennen. Randnummer 18 Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Abs. 2 Satz 2 der Norm auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Randnummer 19 Die Regelungsanordnung kann vom Gericht erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber der Antragsgegnerin besteht – Anordnungsanspruch – (dazu unter
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