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SG Magdeburg 14. Kammer S 14 VE 24/11 Urteil Soldatenversorgung - Hinterbliebenenleistung - Halbwaisenrente - Pflegekind - Verlassen der übrigen Pfleg

Soldatenversorgung - Hinterbliebenenleistung - Halbwaisenrente - Pflegekind - Verlassen der übrigen Pflegefamilie - Fortbestehen des Rentenanspruchs Orientierungssatz Der Anspruch des Pflegekindes auf

§ 81eAbs.

6 SVG erhalten auf Antrag die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne von § 81 SVG Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Zu den Hinterbliebenen würden u. a. die Waisen, d. h. die Kinder des Beschädigten (§ 38 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 BVG) gehören; als Kinder würden nach § 45 Abs. 2 BVG auch Pflegekinder i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) gelten. Pflegekinder seien Personen, mit denen der verstorbene Berechtigte durch ein familienähnliches auf längere Dauer berechnetes Band verbunden gewesen sei, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hatte. Das Tatbestandsmerkmal Haushaltsaufnahme sei immer dann erfüllt, wenn eine Familiengemeinschaft bestehe, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher, materieller und immaterieller Art darstelle. Wenn dieses Tatbestandsmerkmal der Haushaltsaufnahme entfalle, sprich das Pflegekind nicht mehr zu dem Haushalt des Berechtigten (des verstorbenen Pflegevaters) gehöre, führe dies zwangsläufig zur Einstellung der Waisenrentenzahlung. Randnummer 6 Am

  1. November 2011 hat der Kläger beim Sozialgericht ... Klage erhoben. Seine Verlegung in eine neue Pflegefamilie stehe unmittelbar mit dem Tod des Pflegevaters im Zusammenhang. Seine Pflegemutter sei auf Grund dessen nicht mehr in der Lage gewesen, ihn zu betreuen und zu versorgen. Er verliere nach dem Vater, auch die Mutter und seinen Bruder. Der Pflegevater sei gestorben, als er in dessen Haushalt gelebt habe. Randnummer 7 Der Beklagte hat mit Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung am
  2. Juni 2013 den Bescheid vom
  3. August 2011 aufgehoben, soweit er die Zahlung der Grundrente für die Monate Juli und August 2011 in Höhe von insgesamt ... zurückgefordert hat. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 den Bescheid des Beklagten vom
  4. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. Oktober 2011 aufzuheben. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er meint, dass bei Wegfall des anspruchsbegründenden Tatbestandes der Haushaltsaufnahme der Leistungsanspruch auf Waisenrente entfalle. Diese Entscheidung entspreche dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Waisenrente. Die Waisenrente solle den Unterhaltsverlust des Kindes, der regelmäßig durch den Tod des Berechtigten eintrete ausgleichen. Bei dem Kläger liege durch den Wechsel in eine neue Pflegefamilie kein Unterhaltsverlust vor. Randnummer 13 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom
  6. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Oktober 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte hat zu Unrecht die dem Kläger zuvor gewährte Halbwaisenrente aufgehoben.
  8. Randnummer 15 Nach Abgabe des Teilanerkenntnisses des Beklagten und dessen Annahme durch den Kläger ist Streitgegenstand nur noch die Aufhebung der Halbwaisenrente für die Zukunft ab September
  9. Randnummer 16

§ 48Abs.

1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn der ursprüngliche Bescheid nach den neu vorliegenden Verhältnissen nicht mehr hätte erlassen werden dürfen (von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 48 Rdnr. 12). Zu vergleichen sind damit die bei der ursprünglichen Entscheidung bestehenden Verhältnisse mit denjenigen zum Zeitpunkt der Neufeststellung. Randnummer 17 Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist vorliegend durch den Auszug aus der Pflegefamilie jedoch nicht eingetreten.

§ 81eAbs.

6 SVG erhalten auf Antrag die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne von § 81e SVG (Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland durch Angriff) Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Randnummer 18

§ 45Abs.

1 BVG erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Waisenrente. Nach § 45 Abs. 2 BVG gelten als Kinder auch Randnummer 19 Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hatte, Randnummer 20 Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes. Randnummer 21 Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKGG sind Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.

  1. a)Randnummer 22 § 45 Abs. 1 BVG verlangt nach seinem Wortlaut, dass es sich um ein Pflegekind des Beschädigten handelt. Der Kläger war bis zum Tod des Beschädigten Herrn ... dessen Pflegekind im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKGG. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG definiert den Begriff des Pflegekindes – nämlich dann wenn es u. a. in den Haushalt aufgenommen ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es daher lediglich auf die Beziehung zwischen dem Beschädigten und dem Pflegekind an. Für den Anspruch nach § 45 BVG ist unerheblich, ob das Pflegeverhältnis in der Familie des Beschädigten fortbesteht. Eine solche Begrenzung des Anspruchs lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Würde man – wie von dem Beklagten vorgetragen – einen weiter bestehenden gemeinsamen Haushalt verlangen, würde der Anspruch auf Waisenrente leerlaufen, da ein gemeinsamer Haushalt mit dem Beschädigten aufgrund seines Todes nicht mehr bestehen kann.
  2. b)Randnummer 23 Vergleichend kann man hierzu § 48 Abs. 3 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) heranziehen. Danach erhalten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung Pflegekinder im Sinne von § 56 Abs. 2 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) Halbwaisenrente, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren. Diese Formulierung im Gesetz ist eindeutiger, als die im BVG. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, da § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI auf einen anderen Pflegekindsbegriff, nämlich den in § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I, verweist. In § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I ist die Formulierung "in den Haushalt aufgenommen" nicht enthalten, so das dies nochmals explizit in § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI mit aufgenommen wurde. Demgegenüber enthält der Pflegekindsbegriff in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG, auf den § 45 Abs. 2 Nr. 2 BVG verweist, die Tatbestandsvoraussetzung "in seinen Haushalt aufgenommen". Daher erübrigte sich die nochmalige Wiederholung des Tatbestandsmerkmals. Zudem ist auch in der Zusammenschau beider Normen, § 45 BVG und § 48 SGB VI, nicht ersichtlich, dass die Pflegekinder im Versorgungsrecht schlechter gestellt werden sollten, als Pflegekinder in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  3. c)Randnummer 24 Aus der Verwaltungsvorschrift zu § 45 BVG (vgl. Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Auflage, 2012) lässt sich ebenso die von dem Beklagten vorgenommene Begrenzung nicht entnehmen. Die Verwaltungsvorschrift bestimmt unter Ziffer 2.: Pflegekinder sind Kinder, mit denen der Verstorbene durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band, verbunden war, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hatte.
  4. d)Randnummer 25 Im Rahmen der historischen Auslegung ergibt sich ebenfalls, dass der Kläger auch nach Verlassen der Pflegefamilie einen Anspruch auf Waisenrente hat.

§ 45Abs.

2 Nr. 5 BVG in der Fassung vom

  1. Dezember 1950 (BGBl. S. 791) galten als Waisen Pflegekinder, die der Verstorbene bei seinem Tode mindestens seit einem vor der Schädigung oder vor Anerkennung der Folgen der Schädigung liegenden Zeitpunkt oder seit mindestens einem Jahr unentgeltlich unterhalten hat. Die Norm verlangte lediglich im Zeitpunkt der Schädigung das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes. Auf ein Fortbestehen des Pflegschaftsverhältnisses kam es dagegen nicht an. Die zum
  2. Juli 1977 eingetretene Änderung des Pflegekindbegriffs durch Bezugnahme auf das BKGG sollte (lediglich) bewirken, dass künftig auch Pflegekinder, die der Beschädigte erst nach der Schädigung oder nach Anerkennung der Folgen der Schädigung in seinen Haushalt aufgenommen hat, als Waise im Sinne des § 45 BVG gelten. Hintergrund der Änderung war die Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
  3. Mai 1975 – 1 BvR 332/72 – (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 8/167, S. 8). Ziel dieser Bezugnahme auf das BKGG war es zudem den Begriff des Pflegekindes zu vereinheitlichen und zwar auch für das Versorgungsrecht (VG M., Urteil vom
  4. Juni 2012 – 5 A 230/10 – juris). Laut der Gesetzesbegründung sollte somit eine Ausweitung des Anspruchs, aber keine Begrenzung erfolgen. e) Randnummer 26 Nach der teleologischen Auslegung, also nach Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung, ist auch davon auszugehen, dass der Anspruch durch den Wechsel der Pflegefamilie nicht entfällt. Der Waisenrente liegt zwar der Gedanke zu Grunde, die durch den schädigungsbedingten Wegfall des unterhaltspflichtigen Beschädigten erlittenen wirtschaftlichen Einbußen nach Kräften zu ersetzen; dieser wesentliche Zweck aller Hinterbliebenenrenten ist jedoch – auch bei der Waisenrente – nicht der alleinige Rechtsgrund der Gewährung (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
  5. März 1976 – 10 RV 193/75 – juris). Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Hinterbliebenenrenten und damit auch für die Waisenrente ist zudem die im Einzelnen nicht wägbare Belastung im menschlichen und persönlichen Bereich (BSG, Urteil vom
  6. Oktober 1985 – 9a RVg 4/83 – juris). Die nicht wägbare Belastung im menschlichen und persönlichen Bereich wird von der Versorgung pauschal – d. h. ohne Orientierung an der Unterhaltsfähigkeit der Elternteile und an der Unterhaltsbedürftigkeit der Waisen – mit abgegolten und kommt wegen der weit stärkeren Belastung der Vollwaisen in ihrer entsprechend höher bemessenen Grundrente zum Ausdruck (BSG vom
  7. März 1976, a.a.O.; Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz Kommentar, Stand September 2012, § 45 - 4). Es besteht auch nicht die Gefahr, dass aufgrund häufiger Wechsel der Pflegefamilien und schicksalhaften Ereignissen mehrere Waisenrenten nach § 45 BVG gezahlt werden. Dies ist durch § 45 Abs. 5 BVG ausgeschlossen. Randnummer 27 Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X lag damit nicht vor, da der Beklagte unter den objektiv vorliegenden Umständen den gewährenden Verwaltungsakt auch noch hätte erlassen müssen. Nach alledem ist der angefochtene Bescheid des Beklagten aufzuheben.
  8. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.